Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 6. Februar 2015
Aktenzeichen: 34 Wx 4/15
(OLG München: Beschluss v. 06.02.2015, Az.: 34 Wx 4/15)
Das sogenannte Verbot der Doppelbelastung steht der Eintragung einer Zwangshypothek an dem nun ungeteilten Grundbesitz des Schuldners auch dann nicht entgegen, wenn bereits vorher an einem damaligen Eigentumsanteil des Schuldners am selben Grundstück eine Grundschuld bestellt ist (Abgrenzung zu OLG Köln vom 23.10.1995, 2 Wx 30/95 = FGPrax 1996, 13).
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 9. Dezember 2014 aufgehoben.
II. Das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den am 8. Dezember 2014 eingegangenen Antrag der Beteiligten vom 1. Dezember 2014 nicht aus den im Beschluss vom 9. Dezember 2014 aufgeführten Gründen zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Beteiligte ist Inhaberin der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde vom 25.6.1998, in der der Eigentümer Karl-Heinz R. an seinem Hälftemiteigentumsanteil am Grundstück FlSt 1751/3 deren Rechtsvorgängerin eine Buchgrundschuld von 150.000 DM samt Zinsen bestellte und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unterwarf. Ebenfalls am 25.6.1998 hatte Berta R., die Mutter von Karl-Heinz R., diesem ihren Hälfteanteil am Grundstück überlassen. Die Grundschuld wurde mit Eigentumsumschreibung am Anteil des Schuldners am 28.9.1998 im Grundbuch eingetragen.
Berta R. gehörte seinerzeit als Vorerbin nach ihrem am 21.9.1996 verstorbenen Ehemann auch der zweite Hälfteanteil. Nacherbe war Karl-Heinz R.. Nach dem Tod der Vorerbin am 24.11.2009 wurde Karl-Heinz R. am 8.12.2010 schließlich berichtigend als Alleineigentümer eingetragen.
Am 25.11.2014 beantragte die Beteiligte unter Vorlage der notariellen Urkunde in vollstreckbarer Ausfertigung die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 65.000 € auf dem ehemals durch Eintritt des Nacherbfalls hinzuerworbenen zweiten Hälfteanteil. Das Grundbuchamt wies den Antrag am 2.12.2014 zurück mit der Begründung, dass der zu belastende Miteigentumsanteil nicht mehr bestehe und nun auch nicht originär mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden könne.
Einen weiteren Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek am Grundstück insgesamt wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 9.12.2014 zurück. Durch die erklärte Übernahme der persönlichen Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen bestehe eine enge Verknüpfung zwischen Forderung und dinglichem Recht. Die persönliche Forderungsübernahme sei auch die Grundlage für den Anspruch aus der beantragten Zwangshypothek. Eine Zahlung auf die Grundschuld wäre zugleich als Zahlung auf den Anspruch aus der Zwangshypothek zu sehen. Aus diesem Grund greife hier das Verbot der Doppelsicherung in Bezug auf die eingetragene Grundschuld, wenn diese auch nicht grundsätzlich akzessorisch von der Forderung abhängig sei. Schließlich sei auch eine Zwangshypothek an einem als fortbestehend fingierten geerbten Miteigentumsanteil nicht möglich, weil es sich nicht um eine Forderung aus dem Nachlass handele.
Die Beschwerde der Beteiligten nimmt die Entscheidung des Grundbuchamts, an dem ehemaligen Miteigentumsanteil die Zwangshypothek nicht eintragen zu können, ausdrücklich hin. Sie meint aber, zu ihren Gunsten könne zulasten der gesamten Immobilie die Zwangshypothek eingetragen werden. Die Vorbelastung bestehe nur an einem ehemaligen Anteil. Wenn es nicht möglich sei, den hinzuerworbenen Anteil zu belasten, müsse im Umkehrschluss die Gesamtbelastung zulässig sein.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II.
Die unbeschränkt zulässige (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 11 FamFG, § 15 AktG) Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Eintragung der Zwangshypothek auf dem ungeteilten Grundstück, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 866 Abs. 1 und 3, § 867 Abs. 1 ZPO gegeben sind, kann nicht aufgrund eines Verbots der Doppelsicherung verweigert werden.
1. Zunächst ist im Hinblick auf die insoweit nicht differenzierende Entscheidung des Grundbuchamts über die (Nicht-) Abhilfe festzuhalten, dass sich das Rechtsmittel ausdrücklich nicht mehr gegen den Beschluss vom 2.12.2014 richtet, wonach der Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek am zweiten (fiktiven) Hälfteanteil zurückgewiesen wurde. Insoweit ist von der Gläubigerin wie vom Grundbuchamt zutreffend erkannt, dass die (erstmalige) Belastung eines früheren, aktuell aber nicht mehr bestehenden Miteigentumsanteils in der Regel unzulässig ist. So schließt § 864 Abs. 2 Fall 1 ZPO die Zwangsvollstreckung in einen Bruchteil eines im Alleineigentum stehenden Grundstücks grundsätzlich aus (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 463/464; OLG Oldenburg JurBüro 1996, 273). Auch die Voraussetzungen für eine Vollstreckung in einen solchen Anteil nach § 864 Abs. 2 Fall 2 ZPO liegen hier nicht vor. Zulässig ist danach die Vollstreckung in den Bruchteil, wenn der Anspruch des Gläubigers sich auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist. So verhält es sich, wenn der Bruchteil zur Zeit der Belastung (nach §§ 1106, 1114, 1192, 1199 BGB) in dem Anteil eines Miteigentümers bestand und sich die Anteile danach in einer Hand vereinigt haben (BGH FGPrax 2013, 189/190; Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 864 Rn. 17; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 864 Rn. 7). Die hier beantragte erstmalige Belastung eines Bruchteils des Alleineigentums ist dagegen auch nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht zulässig (BGH FGPrax 2013, 189/190; OLG Schleswig FGPrax 2011, 69/70). Soweit eine entsprechende Anwendung des § 864 Abs. 2 Fall 2 ZPO für einen Vollstreckungszugriff in den nicht mehr bestehenden Miteigentumsanteil in bestimmten Ausnahmefällen anerkannt wird (Erwerb des Miteigentumsanteils in anfechtbarer Weise nach §§ 3 ff. AnfG; vgl. BGHZ 90, 207/214; Vermögensübernahme nach § 419 BGB a. F.; vgl. Münzberg in Stein/Jonas § 864 Rn. 17; Haftungsbeschränkung des Erben bei einem aus dem Nachlass stammenden Miteigentumsbruchteil; vgl. OLG Schleswig, FGPrax 2011, 69/70; Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 Abs. 1 BGB im Hinblick auf einen verschenkten - nicht mehr bestehenden - Miteigentumsanteil; vgl. BGH FGPrax 2013, 189), liegen diese anders. Denn vorliegend ist die Haftung des jetzigen Alleineigentümers nicht auf den früheren Anteil beschränkt. Eine Erweiterung auf die vorliegende Konstellation hätte dann aber die Vorschrift des § 864 Abs. 2 ZPO gegen sich. Sie ist auch nicht geboten, um den Gläubigerinteressen Rechnung tragen zu können.
2. Vielmehr steht der Umstand, dass am Grundstück die Teilbelastung in Form einer Grundschuld eingetragen ist, der Eintragung der Sicherungshypothek an Gesamtgrundstück nicht entgegen.
a) Bestände am ehemaligen Anteil eine Hypothek, so verstieße nach späterer Vereinigung freilich eine dann erstrebte Gesamtbelastung des Grundstücks mit einer Sicherungshypothek gegen den Grundsatz, dass mehrere Hypotheken für ein und dieselbe Forderung - jedenfalls am selben Grundstück - nicht eingetragen werden können (BGH FGPrax 2013, 13/14; RGZ 131, 16/20; Soergel/Konzen BGB 13. Aufl. § 1113 Rn. 17; Staudinger/Wolfsteiner BGB Bearb. Juli 2014 § 1113 Rn. 45). Wie für rechtsgeschäftlich bestellte Hypotheken gilt dies gleichermaßen für die im Wesentlichen gleichgestellte Zwangshypothek (BGH a. a. O.). Ob der Ausschluss mehrfacher Hypothekensicherung rein technischer Natur ist (so Wolfsteiner § 1113 Rn. 47) oder aber auf einem allgemeinen Verbot der Doppelsicherung beruht (BGH a. a. O.; OLG Köln FGPrax 1996, 13/14; Staudinger /Wolfsteiner § 1113 Rn. 44; Rohe in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 1113 Rn. 21), kann auf sich beruhen. Hiervon unberührt bleibt freilich die Möglichkeit, auf vertraglicher Ebene die an dem fiktiven Anteil fortbestehende Belastung auf den zusätzlich durch Erbgang erworbenen Anteil zu erstrecken (BayObLG Rpfleger 1971, 316).
b) Das Verbot der Doppelbelastung steht nämlich nach herrschender und vom Senat geteilter Meinung nicht der Eintragung einer Zwangshypothek entgegen, wenn zur Sicherung derselben Forderung bereits eine Grundschuld bestellt worden ist (Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 1113 Rn. 11; Soergel/Konzen § 1113 Rn. 18; Rohe in Bamberger/Roth § 1113 Rn. 21; § 1192 Rn. 74; Erman/F. Wenzel BGB 14. Aufl. § 1113 Rn. 8; a. A. MüKo/Eickmann BGB 6. Aufl. § 1113 Rn. 66). Überwiegend wird auch nicht danach unterschieden, ob es sich um verschiedene Grundstücke (so im Fall BayObLG Rpfleger 1991, 53 sowie LG Lübeck Rpfleger 1985, 287) oder um ein und dasselbe Pfandobjekt handelt (RGZ 132, 136/138; Palandt/Bassenge § 1113 Rn. 11; Soergel/Konzen § 1113 Rn. 18; Rohe in Bamberger/Roth § 1113 Rn. 21; § 1192 Rn. 74; Erman/F. Wenzel § 1113 Rn. 6). Denn die Grundschuld ist forderungsunabhängig; ein notwendiger rechtlicher Zusammenhang des dinglichen Rechts mit der gesicherten Forderung besteht nur bei der Hypothek, nicht aber bei der Grundschuld (Erman/F. Wenzel § 1113 Rn. 6).
c) Ob dieser Grundsatz einzuschränken ist, wenn eine enge Verknüpfung der Forderung mit dem dinglichen Recht besteht (vgl. OLG Köln FGPrax 1996, 13/14; zustimmend Rohe in Bamberger/Roth § 1113 Rn. 21; a. A. Erman/F. Wenzel § 1113 Rn. 6; Soergel/Konzen § 1113 Rn. 18) - auch hier hatte sich der Eigentümer in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde zu Ziff. II. der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen für die Zahlung eines jederzeit fälligen Geldbetrages unterworfen, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital und Nebenleistungen) entspricht -, braucht nicht umfassend entschieden zu werden. Die Einschränkung mag in Fällen gerechtfertigt sein, in denen ein Vorteil irgendwelcher Art für den Gläubiger nicht erkennbar ist (so MüKo/Eickmann § 1113 Rn. 66). Auch die einschränkende Ansicht des Oberlandesgerichts Köln stützt sich ergänzend auf die Erwägung, dass ein rechtliches Interesse an einer zusätzlichen Sicherung des Anspruchs durch Bestellung eines weiteren Grundpfandrechts an demselben Grundstück wegen der Absicherung durch den besseren Rang der Grundschuld nicht erkennbar sei. Dieser Gesichtspunkt hat jedenfalls dann zurückzutreten, wenn - wie hier - nur eine Teilidentität des Belastungsobjekts besteht. Denn mit der Zwangsvollstreckung in einen Hälfteanteil ist der Gläubiger wirtschaftlich ungleich schlechter gestellt, als wenn er auf das Gesamtgrundstück zugreifen könnte (vgl. Stöber ZVG 20. Aufl. Einl. Anm. 12). Die Verwertung des fiktiven Hälfteanteils erscheint wirtschaftlich unmöglich; auf das Gesamtgrundstück hätte der Gläubiger überhaupt erst nach Aufhebung einer derzeit noch fiktiven Gemeinschaft Zugriff (Stöber Einl. Anm. 12.7).
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
OLG München:
Beschluss v. 06.02.2015
Az: 34 Wx 4/15
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