Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 28. Oktober 2010
Aktenzeichen: 6 W 64/10

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 28.10.2010, Az.: 6 W 64/10)

1. Der auf den Kostenpunkt beschränkte Widerspruch (Kostenwiderspruch) stellt ein Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kosten nach § 93 ZPO. Über den Kostenwiderspruch ist durch Urteil zu entscheiden. Die darin enthaltene Kostenentscheidung kann gemäß § 99 II ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

2. Hat der Unterlassungsschludner auf die Abmahnung seine Bereitschaft zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung zu erkennen gegeben, jedoch erklärt, er wolle eine solche Erklärung nach dem "Hamburger Brauch" abgeben, und den Unterlassungsgläubiger um eine Stellungnahme hierzu gebeten, hat der Unterlassungsgläubiger keinen Anlass im Sinne von § 93 ZPO zur sofortigen Einreichung eines Verfügungsantrages; vielmehr muss er - um das Risiko einer Kostenbelastung nach § 93 ZPO zu vermeiden - zu dem Vorschlag des Schuldners unter Setzung einer kurzen Nachfrist Stellung nehmen (sog. Nachfasspflicht).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Beschluss € einstweilige Verfügung - des Landgerichts vom 28.12.2009 wird im allein angegriffenen Kostenpunkt abgeändert. Die Antragstellerin hat die Kosten des Eilverfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Antragsgegners.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

2Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner mit dem auf den Kostenpunkt beschränkten Widerspruch die einstweilige Verfügung in der Hauptsache € jedoch unter Verwahrung gegen die Kosten (§ 93 ZPO) - anerkannt hat. Über ist diesen Kostwiderspruch ist daher durch Urteil zu entscheiden, bei dem es sich der Sache nach um ein Anerkenntnisurteil mit einer Kostenentscheidung handelt, gegen die gemäß § 99 II ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist (vgl. Senat WRP 1996, 799; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Rdz. 13 zu Kap. 55 m.w.N.). Dass das Landgericht im vorliegenden Fall verfahrensfehlerhaft nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden hat, ist im Hinblick auf die übereinstimmenden Rechtsmittelmöglichkeiten unschädlich.

Im Rahmen der Entscheidung über den Kostenwiderspruch ist nicht mehr zu überprüfen, ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden ist. Die Entscheidung hängt vielmehr allein davon ab, ob der Antragsgegner durch sein Verhalten aus der Sicht der Antragstellerin Anlass zur Stellung des Eilantrages gegeben hat (§ 93 ZPO). Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

4Die mit der Abmahnung vom 8.12.2009 verlangte Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung mit dem Versprechen einer gegenüber der ersten Erklärung erhöhten Vertragsstrafe hat der Antragsgegner durch das Schreiben seines Anwalts vom 15.12.2009 nicht abgelehnt, sondern eine abgeänderte Unterwerfungserklärung nach dem €neuen Hamburger Brauch€ angeboten, verbunden mit der Bitte um eine Erklärung der Antragstellerin hierzu. Dieser Vorschlag war sachlich nachvollziehbar, weil einerseits die Wiederholungsgefahr auch durch eine Unterwerfungserklärung dieser Art ausgeräumt werden kann (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., Rdz. 1.142 zu § 12 UWG) und es andererseits sinnvoll erschien, der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, sich insbesondere zum Rahmen der vorgesehenen Vertragsstrafenhöhe € die auch dem Umstand Rechnung tragen musste, dass der Antragsgegner bereits gegen die erste Unterwerfungserklärung verstoßen hatte € zu äußern. Unter diesen Umständen war es der Antragstellerin zuzumuten, zu diesem Vorschlag mit Setzung einer kurzen Nachfrist Stellung zu nehmen und nicht sogleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Insbesondere bestanden auch nach den sonstigen Gesamtumständen keine hinreichenden Gründe für die Annahme, der Antragsgegner wolle die Antragstellerin lediglich hinhalten und das beanstandete Verhalten fortsetzen.

Die einstweilige Verfügung war daher im allein angegriffenen Kostenpunkt abzuändern; der Antragstellerin waren die Kosten des Eilverfahrens aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 28.10.2010
Az: 6 W 64/10


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