Bayerisches Landessozialgericht:
Urteil vom 5. August 2008
Aktenzeichen: L 15 SB 1/08
(Bayerisches LSG: Urteil v. 05.08.2008, Az.: L 15 SB 1/08)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SozialgerichtsMünchen vom 6. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1948 geborene Kläger macht im eigenen Namen eine Vergütung in Höhe von über 3.000,00 EUR geltend, nachdem er seine Ehegattin Frau N. A., geboren 1950, in deren Angelegenheit nach dem Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) vertreten hat.
Der Beklagte hat mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung C-Stadt vom 28.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 19.09.2002 ausgesprochen, dass der bei der Ehegattin des Klägers festzustellende Grad der Behinderung (GdB) mit 20 richtig bewertet sei. In dem sich anschließenden Rechtsstreit hat das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 02.12.2003 - S 17 SB 1230/02 - den Beklagten verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 28.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2002 den GdB ab 29.01.2002 mit 30 zu bewerten und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Beklagte ist verpflichtet worden, der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
In zweiter Instanz ist das Verfahren L 15 SB 149/03 in der nichtöffentlichen Sitzung des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 04.03.2004 wie folgt vergleichsweise erledigt worden: Der Beklagte hat sich bereit erklärt, die Berufung der Klägerin vom 30.12.2003 als Verschlimmerungsantrag zu werten und unter Berücksichtigung der heute vorgelegten Atteste, Bescheinigungen und Erklärungen ggf. nach versorgungsärztlicher Untersuchung der Klägerin den GdB zu überprüfen und ihr hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Auf den Neufeststellungsantrag der Ehegattin des Klägers vom 18.03.2004 hat der Beklagte mit Bescheiden des Amtes für Versorgung und Familienförderung C-Stadt vom 26.05.2004 und 28.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 15.06.2005 den GdB für die Zeit ab 18.03.2004 mit 40 festgestellt.
Anlässlich des Widerspruchverfahrens (Abhilfebescheid vom 28.01.2005 bzw. Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005) hat der Kläger Kosten in Höhe von 2.800,00 EUR geltend gemacht. Hierauf hat der Beklagte 28,61 EUR erstattet. Frau N. A. habe ihren Ehemann Dr. A. im Widerspruchsverfahren bevollmächtigt. Eine Zulassung als Rechtsanwalt vor deutschen Gerichten sowie einen Beschluss als gesetzlicher Betreuer sei nicht vorgelegt worden. Für Bevollmächtigte, die nicht geschäftsmäßig aufträten, seien nur deren notwendige Auslagen zu erstatten, die auch angefallen und zu erstatten wären, wenn Frau N. A. selbst oder ein gesetzlicher Vertreter tätig geworden wären. Zur Verfolgung des Rechtsanspruches seien nach Aktenlage notwendig gewesen:
27,61 EUR Porto 1,00 EUR2 Kopien28,61 EURinsgesamtFahrtkosten der Untersuchung vom 10.01.2005 seien wie beantragt in Höhe von 9,00 EUR bereits erstattet worden.
Der Kläger hat hiergegen in eigenem Namen mit Schreiben vom 16.08.2005 Widerspruch erhoben und darauf hingewiesen, dass es einer Zulassung als Rechtsanwalt vor deutschen Gerichten nicht bedürfe. Aufgrund seiner italienischen und internationalen Qualifikationen sei er entsprechend den europarechtlichen Vorgaben berechtigt gewesen, seine Ehegattin als bevollmächtigter Rechtsanwalt zu vertreten. Die beantragte Summe in Höhe von 2.800,00 EUR beinhalte nur die verursachten Kosten und stelle keine leistungsangemessene Honorierung dar.
Der Beklagte hat den Widerspruch vom 16.08.2005 gegen den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region Oberbayern II vom 11.08.2005 mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 07.11.2005 zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger nicht als Rechtsanwalt bzw. zugelassener Rechtsbeistand tätig geworden sei. Erstattungsfähig seien entsprechend der Regelung im Abhilfebescheid vom 28.01.2005 lediglich die Porto- und Kopiekosten in Höhe von 28,61 EUR, die aufgrund des gegen den Bescheid vom 26.05.2004 erhobenen Widerspruchs entstanden seien.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30.11.2005 im eigenen Namen Klage beim Sozialgericht München eingereicht und pauschal Kosten in Höhe von 550,00 EUR geltend gemacht. Weiterhin ist eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.250,00 EUR gefordert worden. Daneben hat er beantragt, dem Beklagten ein abschreckendes Schmerzensgeld als Strafe aufzuerlegen und den zuständigen Beamten des Freistaates Bayern die Bezüge entsprechend zu kürzen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.09.2007 vergleichsweise 36,84 EUR angeboten, die die Porto- und Kopiekosten für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Frau N. A. abdecken würden. Der Kläger selbst sei erstmals im Schreiben vom 28.10.2003 an das Sozialgericht München als Vertreter seiner Ehegattin aufgetreten. Eine Zulassung als Rechtsanwalt vor deutschen Gerichten bzw. eine Zulassung als europäischer Rechtsanwalt oder ein Beschluss als gesetzlicher Betreuer sei nicht vorgelegt worden. Der Nachweis, dass der Kläger als bevollmächtigter Rechtsanwalt tätig geworden sei, habe nicht erbracht werden können. Für Bevollmächtigte, die nicht geschäftsmäßig aufträten, seien nur deren notwendige Auslagen zu erstatten, die auch angefallen und zu erstatten wären, wenn Frau N. A. oder ein gesetzlicher Vertreter für sie tätig geworden wäre.
Im Folgenden hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 06.12.2007 - S 15 SB 1513/05 - die Klage gegen den Bescheid vom 11.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2005 abgewiesen, soweit sie über das Angebot des Beklagten im Schriftsatz vom 03.09.2007 hinausgegangen ist. Der Beklagte ist verpflichtet worden, die außergerichtlichen Kosten zu einem Zwanzigstel zu erstatten. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger keinen Nachweis für eine Zulassung als Rechtsanwalt weder in Deutschland noch in Italien vorgelegt habe. Den Begriff eines Notanwalts gäbe es im sozialgerichtlichen Verfahren nicht. Im Übrigen könne als solcher nur jemand zugelassen werden, der eine gültige Zulassung als Rechtsanwalt innehabe. Die nachträglich vom Beklagten im Schriftsatz vom 03.09.2007 angebotene Erstattung von 36,84 EUR sei gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie umfasse die tatsächlichen Aufwendungen; ein Honorar oder Entschädigungen für Zeitaufwendungen könnten nicht erstattet werden.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 11.12.2007 ging am 14.12.2007 beim Sozialgericht München ein. Zur Begründung hob der Kläger hervor, dass er entsprechend §§ 13, 63 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) berechtigt sei, seine Ehegattin zu vertreten und demzufolge die hieraus resultierenden Aufwendungen und Kosten zu erstatten seien. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG vom 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R) seien Gebühren und Auslagen eines Rechtsbeistandes für ein in eigener Angelegenheit erfolgreich betriebenes Widerspruchsverfahren erstattungsfähig, wenn ein verständiger Dritter ohne spezielle Rechtskenntnisse in gleicher Lage einen Bevollmächtigten hinzugezogen hätte. Entsprechendes ergäbe sich auch aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 12.12.2007 (BGBl.I 2007, 2840 ff.). Weiterhin sei das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.12.2007 "nationalrassistisch", weil er Italiener sei und A. heiße. Es sei "familienrassistisch" durch eine klare Verachtung der Familie, weil der Kläger Ehemann der ursprünglichen Klägerin sei und diese als Bevollmächtigter legal vertreten habe. Es sei außerdem "beruflich-rassistisch", weil der Kläger keine Kanzlei führe.
Das BayLSG zog die Schwerbehinderten-Akten der Ehegattin des Klägers samt der zugehörigen Kostenakte des Klägers und die erstinstanzlichen Streitakten des Sozialgerichts München und S 15 SB 1513/05 bei.
Der Beklagte hob mit Schriftsatz vom 08.05.2008 hervor, dass das in der Berufungsbegründung angesprochene Rechtsdienstleistungsgesetz der Verwaltungsentscheidung bzw. dem angefochtenen Urteil nicht entgegenstehe. Darüber hinaus werde darauf hinge- wiesen, dass der im Schriftsatz vom 03.09.2007 errechnete Erstattungsbetrag von 36,84 EUR nach der Kostenentscheidung des Sozialgerichts München im Gerichtsbescheid vom 02.12.2003 - - lediglich zu einem Drittel zu erstatten sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2008 beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.12.2007 aufzuheben und den Bescheid vom 11.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2005 insoweit aufzuheben, als der Beklagte zu verurteilen ist, 3.000,00 EUR zuzüglich 5 % Zinsen und Kosten zu erstatten.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.12.2007 - S 15 SB 1513/05 - als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf Kostenerstattung als die bereits von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 03.09.2007 anerkannten 36,84 EUR, die auch das Sozialgericht München mit Urteil vom 06.12.2007 bestätigend zugesprochen hat.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Seine Ehegattin N. A. hat ihm am 24.11.2005 aktenkundig eine entsprechende Abtretungserklärung erteilt. Somit ist der Kläger berechtigt, den erhobenen Kostenerstattungs- und Vergütungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen.
Weiterhin ist der Kläger gemäß § 13 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) berechtigt gewesen, seine Ehegattin im Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr SGB IX) im Widerspruchsverfahren zu vertreten. Gleiches gilt für die Vertretung vor dem Sozialgericht München gemäß § 73 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Hiervon zu trennen ist jedoch die Frage, ob entsprechend § 63 Abs.1 SGB X bzw. § 193 Abs.1 SGG nur die notwendigen Auslagen zu erstatten sind oder darüber hinaus gemäß § 63 Abs.2 SGB X bzw. § 193 Abs.3 SGG der geltend gemachte Kostenerstattungs- und Vergütungsanspruch des Klägers als Rechtsanwalt. Letzteres hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 06.12.2007 - S 15 SB 1513/05 - zutreffend verneint, indem es nochmals darauf hingewiesen hat, dass der Kläger keinen Nachweis für eine Zulassung als Rechtsanwalt - weder in Deutschland noch in Italien - vorgelegt hat. Dem ist aus der Sicht des erkennenden Senats vollinhaltlich beizupflichten. Denn der Kläger hat mit Berufungsbegründung vom 11.12.2007 eingeräumt, dass er keine Kanzlei führt.
Seine Mehrfachqualifikation berechtigt ihn nicht, Forderungen zu stellen, die weit über die Sätze der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) hinausgehen. Denn sowohl aktenkundig als auch ausweislich des Internets handelt es sich bei dem Kläger um einen diplomierten Elektro-Ingenieur. Seinen Doktor-Titel hat er im Bereich Wirtschaft (Business Administration) erworben. Daneben ist er im Besitz einer Zertifikation der Law School der Georg Washington University. Weiterhin haben ihn die Vereinten Nationen (UN) als Spezialist of ContractsandProcurement anerkannt.
Vielmehr hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 24.04.1996 - Az 5 RJ 44/95 - grundlegend ausgeführt, dass der Zeit- und Arbeitsaufwand eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, nicht als "notwendige Aufwendung" im Widerspruchsverfahren erstattungsfähig ist. Gleiches gilt nach Auffassung des erkennenden Senats für ein sich anschließendes Sozialgerichtsverfahren. Auch in Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten Qualifikationen des Klägers gehört er nicht zu dem Personenkreis derjenigen Bevollmächtigten, die nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen können. Er kann diesem Personenkreis auch nicht gleichgestellt werden.
Zudem ist in Berücksichtigung der aktenkundigen Schriftsätze des Klägers davon auszugehen, dass er seine Ehegattin Frau N. A. in seiner Eigenschaft als Ehemann vertreten hat. Ursprünglich hat Frau N. A. selbst mit Schreiben vom 15.04.2002 Widerspruch gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung C-Stadt vom 28.03.2002 erhoben. Der Vergleich dieses Schriftsatzes mit dem Schriftsatz vom 01.06.2004 und den folgenden ergibt, dass im Wesentlichen nur der Briefkopf geringfügig modifiziert worden ist, indem der Kläger als "gesetzlicher Vertreter" zusätzlich aufgenommen worden ist. Gleiches ergibt sich aus den Streitakten des Sozialgerichts München . Dort hat die Ehegattin des Klägers selbst mit Schriftsatz vom 21.10.2002 Klage erhoben. Bei gleichem Briefkopf ist der Klagebegründung vom 05.11.2002 eine Prozessvollmacht zugunsten des hiesigen Klägers beigefügt worden. Die Prozessvollmacht vom 05.11.2002 ist ausdrücklich an "Dr. A., Ehemann und bei der oben genannten Adresse der Klägerin zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen" gerichtet gewesen. Es handelt sich hierbei um eine übliche Prozessvollmacht unter Eheleuten, wie sie in dieser oder ähnlicher Form gerichtsbekannt vielfach bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eingereicht wird, auch wenn dies entsprechend § 13 Abs.1 SGB X bzw. § 73 Abs.2 SGG nicht zwingend erforderlich ist.
Nach alledem kann der Kläger keine Kosten- und Auslagenerstattung bzw. Vergütung in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR fordern. In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass der aktenkundig erhebliche Zeitaufwand nicht entschädigt werden kann, den der Kläger im Rahmen des Gesamtverfahrens nach dem SGB IX zugunsten seiner Ehegattin Frau N. A. aufgewendet hat. Aus kostenrechtlicher Sicht handelt es sich vielmehr um einen finanziell nicht honorierungsfähigen Beistand zugunsten seiner Ehegattin.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Bayerisches LSG:
Urteil v. 05.08.2008
Az: L 15 SB 1/08
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