Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 7. März 2003
Aktenzeichen: 14 K 20010/99

(VG Köln: Urteil v. 07.03.2003, Az.: 14 K 20010/99)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks S. straße 000 in Köln. Das Grund-

stück ist an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Köln angeschlossen. Mit

Grundbesitzabgabenbescheid vom 22.01.1998 zog der Funktionsvorgänger des

Beklagten die Kläger unter anderem zu Abfallgebühren in Höhe von 519,60 DM für

einen 70-Liter-Restabfallbehälter heran.

Am 17.02.1998 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 22.01.1998 insoweit

Widerspruch ein, als in ihm Abfallgebühren festgesetzt wurden. Zur Begründung

verwiesen sie auf die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Gebührenkalkulation. Das in

die Kalkulation eingestellte Verbrennungsentgelt sei aus mehreren Gründen

überhöht. Außerdem biete der gewählte Gebührenmaßstab keine finanziellen

Anreize für Abfallvermeidung und Abfallverwertung.

Mit Bescheid vom 02.07.1999 wies der Funktionsvorgänger des Beklagten den

Widerspruch der Kläger zurück. Die Abfallgebühren seien nach den

satzungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß festgesetzt

worden. Insbesondere sei der gewählte Gebührenmaßstab nicht zu beanstanden.

Auch die von der Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG)

erhobenen Verbrennungsentgelte hätten als betriebsnotwendige Kosten eines

zulässigerweise eingeschalteten Privatunternehmens in die Gebührenkalkulation

eingestellt werden dürfen.

Am 02.08.1999 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr

Anfechtungsbegehren weiter verfolgen. Der Beklagte hat, nachdem sich seine

Gebührensatzungen für die Jahre 1994 bis 1996 als rechtswidrig erwiesen hatten,

auch eine Gebührennachberechnung für das Gebührenjahr 1998 durchgeführt. Der

Rat der Stadt Köln hat am 11.09.2001 auf Grundlage dieser Nachberechnung

rückwirkend eine neue Abfallgebührensatzung für das Jahr 1998 beschlossen.

Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen

gegen die der Gebührensatzung zugrundeliegende Berechnung. Die von ihnen

gerügten Fehler seien auch durch die von dem Beklagten durchgeführte

Nachberechnung nicht beseitigt worden. Ergänzend führen sie aus, der inzwischen

bekanntgewordene "Kölner Spendenskandal" zeige, dass dem Gebührenzahler

Kosten in Rechnung gestellt worden seien, die gebührenrechtlich nicht ansatzfähig

seien.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 22.01.1998 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 02.07.1999 hinsichtlich der

Abfallgebühren aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, die Gebührensatzung der Stadt Köln sei jedenfalls

nach der durchgeführten Nachberechnung und dem Erlass der neugefassten

Gebührensatzung nicht mehr zu beanstanden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten

ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Abgabenbescheid vom 22.01.1998,

in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1999 ist rechtmäßig (§ 113

Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den angefochtenen

Abfallgebühren sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung über die

Abfallgebühren in der Stadt Köln für 1998 (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom

30.10.2001. Gegen die formelle Wirksamkeit der Satzung bestehen keine

Bedenken.

Die Satzung ist auch materiell wirksam.

I.

Die Regelungen über den Gebührenmaßstab sind nicht zu beanstanden. Der in

der § 1 Abs. 1 S. 2 AbfGebS festgelegte, durch das Kriterium der Raumdichte

modifizierte Volumenmaßstab ist ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

1.

Volumenmaßstäbe sind grundsätzlich geeignete Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe. Der

Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Stadt Köln ist für das Jahr 1998 nicht zu beanstan-

den. Dies gilt auch hinsichtlich der 70/80 Liter Tonne, soweit sie für einen

Einpersonenhaushalt als kleinste Maßstabseinheit gilt,

insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung der Kammer zur

Kölner AbfGS vgl. Urteil vom 18.2.1992 -14 K 1945/92 und die sie

bestätigenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das

Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Urteil vom 16.6.1994 - 9 A

1331/92 - sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG),

Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 177/94 - für die Jahre 1987 bis

1990 mit einer 120 l Tonne als Mindestgröße verwiesen; vgl. auch

OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 - 9 A 274/93 - betreffend eine

andere Gemeinde.

Diese Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes ist mit dem Gebot des § 9 Abs. 2

S. 3 Landesabfallgesetz (LAbfG NRW), dass bei der Gebührenbemessung wirksame

Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung zu schaffen sind,

vereinbar. Dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass jedes individuelle

Abfallverhalten honoriert werden muss. Da extreme Differenzierungen im Maßstab

angesichts der steigenden Abfallgebühren zu einem immer größer werdenden

abfallrechtlichen Fehlverhalten (vgl. die Pflichten nach § 13 Abs. 1

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) durch rechtswidrige

Entsorgungspraktiken führen können, waren - auch vor der durch Gesetz vom

24.11.1998 erfolgten entsprechenden Klarstellung in § 9 Abs. 1 S. 3 LAbfG NRW

n.F. - Regelungen über mindestens vorzuhaltende Behältergrößen weiter zulässig,

wenn nicht sogar unverzichtbar. Insoweit kann die Ausgestaltung der Gebühr nicht

nur auf das Verhalten derer abstellen, die gewissenhaft und sorgfältig Abfallver-

meidung und -verwertung betreiben, sondern muss auf ein durchschnittliches

Verhalten abstellen, das allerdings durch Abfallberatung beeinflusst werden

kann.

Vgl. das Urteil der Kammer vom 20.03.1998 - 14 K 8278/95.

Der Tonnenmaßstab mit mehreren Tonnengrößen ist für Köln gemäß § 9 Abs. 2

Satz 3 LAbfG hinreichend differenziert. 70/110/660/770/1.100/3.000 und 5.000 bzw.

80/120/240/etc. Liter-Tonnen ergeben differenzierte Möglichkeiten der

Entsorgung.

Soweit die Mindestgröße von 70 bzw. 80 Litern für einen Ein-Personenhaushalt

auf einem selbständigen Grundstück problematisch bleiben kann, ist zu

berücksichtigen, dass die Gebührensatzung an die Organisation der konkreten

Einrichtung anknüpfen muss. Sie kann mit der Gebühr nur Leistungen erfassen, die

die Einrichtung anbietet. Wenn keine kleineren Leistungseinheiten vorhanden sind,

kann die Gebührensatzung grundsätzlich keine kleinere Leistungseinheit als

Maßstab formulieren. Der Gebührenmaßstab kann sich nur nach der vorhandenen

Einrichtung ausrichten und keine fiktiven Tonnen oder Mindestmengen berechnen.

Insoweit handelt es sich um Probleme der Ausgestaltung des Anschluss- und

Benutzungszwanges,

vgl. OVG NRW, Urteile vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93- , vom

13.12.1995 - 22 A 5377/94 - und vom 08.09.1987 - 22 A 2281/85 -,

NVwZ 1988, 561.

Dies gilt auch für die Frage, inwieweit das in der Satzung über die

Abfallentsorgung in der Stadt Köln vom 16.12.1996 (Abfallsatzung - AbfS) geregelte

Mindestvolumen (§ 8 Abs. 2 S. 2 AbfS) und die Reduktionsmöglichkeiten ( § 8 Abs. 2

S. 3 AbfS) zutreffend sind. Allerdings entschärft sich das Problem für den Fall des

Einpersonenhaushalts auf einem selbständigen Grundstück, weil die Satzung die

gemeinsame Nutzung einer Tonne durch zwei Grundstücke ermöglicht (§ 8 Abs. 4

AbfS).

2.

Der gewählte Gebührenmaßstab ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die

Abfallgebührensatzung den Volumenmaßstab durch das Kriterium der Raumdichte

modifiziert. Nach der Neufassung der Abfallgebührensatzung vom 30.10.2001 steht

der Anwendung des Kriteriums der Raumdichte der Wortlaut der Satzung nicht mehr

entgegen. § 1 Abs. 1 S. 2 und S. 3 AbfGebS lässt sich nunmehr entnehmen, dass

neben dem Volumen der in Anspruch genommenen Restabfallgefäße auch das auf

Erfahrungswerten beruhende Verhältnis von Gewicht und Volumen für die jeweilige

Behältergröße Bemessungsgrundlage für die Höhe der Abfallgebühren ist.

Durch die so definierte Raumdichte wird, wenn sie zutreffend ermittelt wurde, die

durchschnittliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgung genauer erfasst als durch

den reinen Volumenmaßstab. Ihre Einbeziehung in den Gebührenmaßstab ist daher

grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2000 - 9 A 2443/98 -, VG

Köln, Urteil vom 20.03.1998 - 14 K 8278/95.

Die in der Nachberechnung verwandten Werte der Raumdichte wurden

ordnungsgemäß ermittelt. Sie beruhen auf einer in den Jahren 1998 und 1999 von

dem Labor für Abfallwirtschaft, Siedlungswasserwirtschaft und Umweltchemie

(LASU) der Fachhochschule Münster durchgeführten, repräsentativen Untersuchung

der in Köln zur Abfuhr bereitgestellten Abfallbehälter. Diese Analyse hat das

Ergebnis früherer Untersuchungen insoweit bestätigt, als sie für die kleineren

Abfallbehälter eine größere Raumdichte ermittelt hat als für die großen. Im einzelnen

weichen die Ergebnisse der LASU-Untersuchung aber deutlich von denen der

vorherigen Untersuchungen ab. Aus diesen Abweichungen ergeben sich jedoch

keine Bedenken dagegen, die Ergebnisse der LASU-Untersuchung der

Nachberechnung der Gebührensätze zugrundezulegen. Die Abweichungen erklären

sich zum Teil durch die seit den früheren Untersuchungen vergangene Zeit, in der

sich das Entsorgungsverhalten der Bevölkerung geändert hat. Hinzu kommt, dass die

Untersuchung der Ingenieurgemeinschaft Technischer Umweltschutz (ITU) aus dem

Jahre 1993, durch die die zuvor letzten Zahlen zur Raumdichte ermittelt wurden,

nicht mit dem Ziel durchgeführt wurde, Aussagen über die Raumdichte zu treffen.

Das andere Ziel der Untersuchung hat - zumindest für die 70 l-Tonne - zur Folge

gehabt, dass die ermittelte Raumdichte nicht repräsentativ war.

Dagegen, die Ergebnisse der LASU-Untersuchung der Nachberechnung

zugrundezulegen, spricht auch nicht, dass die aus der Zahl der vorhandenen

Abfallgefäße und den von dem LASU ermittelten Raumdichten errechnete

Hausmüllmenge etwa 8 % größer ist als die 1998 tatsächlich angefallene

Abfallmenge (vgl. die von dem Beklagten vorgelegte Aufstellung "Liter und

Jahresleistung 1998", Bl. 76 der Gerichtsakte in dem Verfahren 14 K 20042/99).

Diese Differenz zwischen auf Grundlage der LASU-Unteruchung prognostizierter und

tatsächlich angefallener Abfallmenge musste für den Beklagten nicht Anlass sein, die

Untersuchung als falsch zu verwerfen. Zwar gehen die festgestellten Abweichungen

möglicherweise über die für empirische Untersuchungen typischen Schwankungen

hinaus, es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auf methodische Fehler

der LASU-Untersuchung bzw. ihrer Auswertung durch den Beklagten zurückzuführen

ist, die das Verhältnis der Raumdichte der verschiedenen Tonnen zueinander

betreffen. Vielmehr ist zu vermuten, dass Grund für die unerwartet niedrige

Abfallmenge ist, dass bei der Prognose der zu erwartenden Jahresleistung nicht be-

rücksichtigt wurde, dass ein nicht unerheblicher Teil der Kölner Bürger mindestens

einmal im Jahr in Urlaub fährt. Während der urlaubsbedingten Abwesenheit fällt in

ihren Kölner Wohnungen kein Müll an. Diese ungleichmäßige Verteilung bzw.

Verringerung des Abfallaufkommens über das Jahr wird von der LASU-Untersuchung

nur unzureichend wiedergegeben. Zwar wurde das Abfallaufkommen in vier über das

Jahr verteilten Untersuchungszeiträumen ermittelt, alle diese Zeiträume lagen aber

außerhalb der Schulferien und damit außerhalb der Hauptreisezeiten. Unter diesen

Umständen spricht nichts dagegen, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, dass

sich durch das geringere Abfallaufkommen keine Verschiebungen zwischen den

einzelnen Größen von Abfallgefäßen ergeben haben. Es ist nicht erkennbar, dass die

Dauer der urlaubsbedingten Abwesenheit sich bei den Benutzern der verschiedenen

Tonnengrößen so erheblich unterscheidet, dass sich hierdurch nennenswerte

Verschiebungen in der Verteilung des anfallenden Abfalls auf die Gefäßgrößen

ergeben könnten.

II.

Auch die in der Abfallgebührensatzung geregelten Gebührensätze sind

rechtmäßig. Sie stehen im Einklang mit § 6 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 des

Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW).

Die in die Gebührennachberechnung eingestellten Kosten sind nach § 6 Abs. 1

S. 3, Abs. 2 S. 1, S. 4 und S. 5 KAG NRW ansatzfähig.

1.

Entgegen der Ansicht der Kläger sind die der Stadt Köln von der AVG in Rechnung

gestellten Verbrennungsentgelte als Entgelte für in Anspruch genommene

Fremdleistungen nach § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW ansatzfähig. Sie sind für den

Betrieb der öffentlichen Abfallentsorgung notwendig und lassen keinen Verstoß

gegen das Àquivalenzprinzip erkennen.

a)

Die Kläger können dem Ansatz der Verbrennungsentgelte nicht entgegenhalten, der

Bau oder die Inbetriebnahme der Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) seien zumin-

dest für das Gebührenjahr 1998 nicht erforderlich gewesen, weil sowohl die zuvor

genutzten Deponien Vereinigte Ville und Mechernich als auch andere

Müllverbrennungsanlagen in der Umgebung von Köln in der Lage gewesen wären,

den in Köln anfallenden Abfall zu verbrennen. Die Entscheidung, die Abfälle künftig

in einer zu diesem Zweck neu errichteten RMVA zu verbrennen, war vom weiten

Organisationsermessen des Beklagten gedeckt. Unter diesen Umständen können die

Kläger in dem vorliegenden, gegen die Abfallgebühren gerichteten Verfahren nicht

mit dem Vorbringen durchdringen, eine andere Organisation der Abfallentsorgung

wäre mit geringeren Kosten verbunden oder aus anderen Gründen sinnvoller

gewesen. Vielmehr sind von den Benutzern der öffentlichen Einrichtung die Kosten

zu tragen, die durch den Betrieb der vorhandenen, in nicht zu beanstandender Weise

organisierten öffentlichen Abfallentsorgung entstehen.

Der Gemeinde steht ein grundsätzlich weites Organisationsermessen zu, wie sie

die von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtungen ausgestaltet. Den ihr zustehenden

Ermessensspielraum hat die Stadt Köln durch die Entscheidung zum Bau der RMVA

nicht überschritten. Weil die Deponierung von Hausmüll nach der Technischen

Anleitung Siedlungsabfall vom 14.05.1993 (BAnz. Nr. 99 a vom 29.05.1993 - TASi)

nur noch bis zum 31.12.2004 zulässig ist, ist es nicht zu beanstanden, dass sich der

Beklagte entschieden hat, die in Köln anfallenden Abfälle künftig durch Verbrennung

zu entsorgen.

Auch die Entscheidung, hierzu eine eigene RMVA zu errichten und nicht in der

näheren Umgebung vorhandene oder geplante Anlagen zu nutzen, hielt sich

innerhalb des dem Beklagten zustehenden Ermessensspielraums. Weil keine der

Anlagen in der Umgebung in der Lage war, den in Köln anfallenden Abfall allein zu

verbrennen, hätte eine andere Entscheidung den Abschluss von Verträgen mit

mehreren Anlagenbetreibern über die Verbrennung von Teilmengen des in der Stadt

anfallenden Abfalls erforderlich gemacht. Ein solches Vorgehen wäre mit großem

Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, weil nicht nur mehrere Vertragspartner mit

mehreren unterschiedlichen Verträgen bestanden hätten, sondern es auch eines

erheblichen logistischen Aufwandes bedurft hätte, um die täglich in der Stadt

eingesammelten Abfälle entsprechend den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten

Mengen auf die unterschiedlichen Anlagen zu verteilen. Hinzu kommt, dass die Stadt

auf den Betrieb der Anlage einen größeren Einfluss besitzt, wenn sie einziger oder

zumindest größter Vertragspartner ist, als wenn sie nur ein verhältnismäßig kleines

Kontingent anliefert. Weiterhin wäre es auch zu den von den Klägern erwarteten

erheblichen Einsparungen nicht gekommen, wenn sich der Beklagte für die Nutzung

vorhandener Anlagen entschieden hätte. In ihrem Angebot vom 09.10.1995

(Beiakte 2) an die Stadt Köln hat z.B. die Betreiberin der Müllverbrennungsanlage

Leverkusen, die AWL, einen Verbrennungspreis von ca. 350,- DM pro Tonne

zuzüglich Mehrwertsteuer in Aussicht gestellt, der fast genau dem der Stadt Köln von

der AVG in Rechnung gestellten Verbrennungspreis entspricht.

Auch die Entscheidung, so frühzeitig mit Planung und Bau der RMVA zu

beginnen, dass diese bereits 1998 ihren Betrieb aufnehmen konnte, ist nicht zu

beanstanden. Es war nicht absehbar, wieviel Zeit bis zur Inbetriebnahme der Anlage

vergehen würde. Insbesondere war nicht auszuschließen, dass es zu erheblichem

Widerstand in der Bevölkerung gegen die Errichtung der RMVA und jahrelangen

Rechtsstreitigkeiten kommen würde. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die

Anlage erst Anfang 2005, nach dem Verbot der Deponierung von Hausmüll durch die

TASi, in Betrieb zu nehmen. Der Abfallentsorgungsplan der Bezirksregierung Köln,

sieht eine möglichst frühzeitige thermische Behandlung der Abfälle vor und fordert

sie nach Erlass der Verordnung vom 15.09.1997 (Sonderbeilage zum Amtsblatt

Nr. 39 für den Regierungsbezirk Köln vom 29.09.1997) ab dem 01.07.2000 verbind-

lich.

b)

Der Ansatzfähigkeit der von der AVG verlangten Verbrennungsentgelte in der

Gebührennachberechnung steht nicht entgegen, dass es sich um Selbstkostenpreise

handelt. Die Verbrennung der in Köln anfallenden Abfälle stellt keine marktgängige

Leistung im Sinne von § 4 der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen

Aufträgen (VOPr 30/53) dar, für die die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen

Preise nicht überschritten werden durften.

Das Vorhandensein einer marktgängigen Leistung setzt voraus, dass für die

angebotene oder nachgefragte Leistung ein Markt besteht. Dies setzt weiter voraus,

dass entweder mehrere Anbieter oder mehrere Nachfrager am Markt agieren. Ein

Markt im Sinne der Preisvorschriften existiert nicht, wenn einem Anbieter nur ein

Nachfrager gegenübersteht. Maßgeblich ist dabei, ob für den konkret zu

vergebenden Auftrag ein Markt in diesem Sinne existiert.

OVG NRW, Urteil vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 -, NWVBl. 2002,

37.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien war weder bei Abschluss des

Entsorgungsvertrages zwischen der Stadt Köln und der AVG am 27.05.1992 noch im

Jahre 1998 ein Markt für den von der Stadt Köln zu vergebenen

Verbrennungsauftrag vorhanden. Zu keinem Zeitpunkt stand auf dem Markt neben

der AVG ein weiterer Anbieter zur Verfügung, der bereit und in der Lage gewesen

wäre, die gesamte in Köln anfallende Abfallmenge zu verbrennen. Die Kölner RMVA

wurde auf Grundlage einer erwarteten Abfallmenge von 421.400 Tonnen pro Jahr

geplant. Bei Vertragsabschluss mit der AVG im Mai 1992 waren in der näheren

Umgebung von Köln nur die Müllverbrennungsanlagen in Bonn und Düsseldorf in

Betrieb, die über keine ausreichenden freien Kapazitäten verfügten, um die Kölner

Abfälle verbrennen zu können. Bis 1995 hatten zwar auch die

Müllverbrennungsanlagen in Leverkusen und Weisweiler ihren Betrieb aufgenom-

men, keine der genannten Anlagen wäre aber in der Lage gewesen, auch nur die

Hälfte des Kölner Bedarfs zu decken. Dementsprechend haben die Betreiber dieser

Anlagen auch nur Angebote über die Verbrennung von Teilmengen abgegeben. Zu-

sammen wären die Anlagen zwar in der Lage gewesen, die gesamte in Köln

anfallende Abfallmenge zu verbrennen, ein solches Angebot wurde - obwohl es

entsprechende Óberlegungen gab - aber offenbar nicht abgegeben.

Hinzu kommt, dass ein eventuell zwischenzeitlich entstandener Markt mit der

Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 15.09.1997, mit der der

Abfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk Köln teilweise für verbindlich erklärt

wurde, entfallen wäre. Der für verbindlich erklärte Teil des Abfallentsorgungsplanes

schreibt vor, dass sich die Stadt Köln zur Entsorgung ihrer Abfälle der RMVA Köln zu

bedienen hat (§ 4 Abs. 1 der Verordnung). Spätestens mit dieser

Verbindlicherklärung standen sich also wieder nur ein Anbieter und ein Nachfrager

gegenüber.

c)

Der Beklagte darf jedoch nicht jeden seitens des Fremdleisters (hier: der AVG) gefor-

derten Preis unbesehen in seine Kostenberechnung einstellen. Er hat vielmehr zu

prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen

gerechtfertigt ist. Es muss sich insbesondere um betriebsnotwendige Kosten

handeln, deren Bemessung nicht dem Àquivalenzprinzip widerspricht. Ist - wie im

vorliegenden Fall (siehe § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 des Entsorgungsvertrages) - kein

Marktpreis, sondern ein Selbstkostenpreis aufgrund einer Voraus-Preiskalkulation

nach den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften (hier die VOPR 30/53 sowie

die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP) vereinbart,

bezieht sich die Prüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers auch darauf, dass die

Entgeltkalkulation des Fremdleisters den Anforderungen der VOPr 30/53 und der

LSP genügt.

OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl.

1995, 1147; Urteil vom 30.09.1996 - 9 A 3978/93 -; VG Köln, Urteil

vom 26.02.1999 - 14 K 6972/96 -.

Der Beklagte ist seiner Pflicht zur Prüfung des von der AVG in Rechnung

gestellten Verbrennungsentgeltes nachgekommen. Die AVG hat dem Beklagten mit

Schreiben vom 05.11.1997 zunächst eine sehr knappe Darstellung des ihrer

Kalkulation des Verbrennungsentgeltes für 1998 zugrundeliegenden Zahlenmaterials

vorgelegt. Wie sich dem weiteren Schreiben der AVG an den Beklagten vom

17.12.1997 entnehmen lässt, hat der Beklagte die ursprünglichen Angaben nicht für

ausreichend gehalten, sondern eine weitere Aufschlüsselung der Betriebskosten der

RMVA erbeten und konkrete Fragen zu der Aufstellung der Kalkulation an die AVG

gerichtet.

Die Entgeltkalkulation der AVG genügte auch den Anforderungen der VOPr

30/53 und der LSP.

d)

Ein Verstoß gegen diese Anforderungen ergibt sich zunächst nicht aus der Größe der

RMVA. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Nr. 4 Abs. 2 LSP vor, wonach nur

diejenigen Kosten zu berücksichtigen sind, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung

zur Erstellung der Leistung entstehen. Dass die Anlage in relevantem Ausmaß

größer geplant und errichtet wurde, als für eine wirtschaftliche Betriebsführung

aufgrund des zur Zeit ihrer Planung absehbaren Bedarfs der Stadt Köln erforderlich

war, kann die Kammer nicht feststellen.

Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich eine Óberdimensionierung der

Anlage nicht bereits daraus, dass die AVG den Auftrag hatte, eine RMVA mit einer

Kapazität von 421.000 t zu bauen, tatsächlich aber eine Anlage gebaut hat, die im

Jahre 2001 über 600.000 t Abfälle verbrannt hat und theoretisch in der Lage ist, über

800.000 t jährlich zu verbrennen. Diesem Vorbringen liegt das Fehlverständnis

zugrunde, dass die AVG eine RMVA errichten sollte, die jährlich höchstens die

erwartete Abfallmenge von 421.000 t verbrennen kann. Tatsächlich benötigt und

errichtet wurde aber eine Anlage, mit der gewährleistet ist, dass diese Menge trotz

aller Betriebsrisiken sicher verbrannt werden kann. Bei der Dimensionierung der

RMVA war zu berücksichtigen, dass nur begrenzte Kapazitäten zur

Zwischenlagerung von Abfällen bestehen, sich die anfallende Abfallmenge nicht

gleichmäßig über das Jahr verteilt, sondern Spitzen hohen Abfallaufkommens

bestehen, und nicht ständig alle vier Verbrennungslinien zur Verfügung stehen, weil

regelmäßig einzelne Anlagenteile zu Wartungszwecken abgeschaltet werden

müssen und auch mit Ausfällen aufgrund technischer Störungen zu rechnen ist.

Diese Risiken machen es auch bei wirtschaftlicher Betriebsführung erforderlich,

Reserven einzukalkulieren, auch wenn eine so konzipierte Anlage bei günstigen

Bedingungen in der Lage ist, mehr als die erwartete Abfallmenge von 421.000 t pro

Jahr zu verbrennen.

Es ist nicht erkennbar, dass die AVG bei der Erstellung der Anlage die Grenzen

der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit,

vgl. hierzu Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei

öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, Nr. 4 LSP, Rn. 16.

überschritten hat. Zur Ermittlung der unter Berücksichtigung dieser Umstände

erforderlichen Anlagengröße wurde für die AVG die sogenannte Vorprojektstudie

erstellt, in der die voraussichtlich erforderliche thermische Leistung der RMVA

berechnet wurde. Diese Berechnung begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden

Bedenken. Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die jährlich in Köln

zu erwartende Abfallmenge zu hoch geschätzt wurde. Der tatsächliche Anfall von

Haus- und Sperrmüll liegt deutlich über den erwarteten Mengen. Dass die

prognostizierte Anliefermenge aus Köln von 421.000 t dennoch bislang nicht erreicht

wurde, sondern 1998 lediglich 379.283 t und 1999 397.903 t Abfall verbrannt wurden,

ist weder der Stadt Köln, die die Vorgabe der Entsorgungsmenge gemacht hat, noch

der AVG als Fehler zuzurechnen. Dies ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass

prognostizierte 151.700 t Gewerbeabfälle pro Jahr nicht in die RMVA gelangt sind.

Grund hierfür war die zur Zeit der Erstellung der Vorprojektstudie nicht absehbare

Ànderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die es Gewerbetreibenden

ermöglichte, in ihren Betrieben anfallende Abfälle zur Verwertung anderweitig zu

entsorgen. Da der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung gesetzlich in § 5

Abs. 2 S. 2 KrW-/AbfG begründet ist, kann der AVG nicht entgegengehalten werden,

dass sie selbst diese Verwertung zum Teil betrieben und damit die Verminderung der

Abfallmenge selbst verursacht hat.

Auch dafür, dass der durchschnittliche Heizwert des Abfalls mit 11.300 kJ/kg im

Jahre 1993 voraussehbar zu hoch angesetzt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Zur Ermittlung des Heizwertes hat das Amt für Abfallwirtschaft, Stadtreinigung und

Fuhrwesen der Stadt Köln im Jahre 1993 ein Gutachten der ITU eingeholt, das einen

durchschnittlichen Heizwert von 11.500 kJ/kg errechnete. Das ITU-Gutachten wurde

im Rahmen der Vorprojektstudie einer kritischen Óberprüfung unterzogen, die dazu

führte, dass nur ein durchschnittlicher Heizwert von 11.300 kJ/kg angenommen

wurde. Hinweise darauf, dass seinerzeit absehbar war, dass der tatsächliche

Heizwert noch niedriger liegen würde, sind nicht erkennbar. Vielmehr hat sich erst

nach Abschluss der Planungen für die RMVA durch das Inkrafttreten der

Verpackungsverordnung, die deutliche Verringerung der Zahl der genutzten

Biotonnen und den Rückgang der über die öffentliche Abfallentsorgung des

Beklagten entsorgten Gewerbeabfälle die Zusammensetzung der Abfälle, die zur

Verbrennung gelangen, wesentlich verändert. Dies kann den tatsächlich niedrigeren

Heizwert erklären.

Die Anlage ist auch nicht deshalb in relevantem Ausmaß überdimensioniert, weil

die Ausfallzeiten zu hoch angesetzt worden sind. In der Vorprojektstudie wurde nach

den Angaben des Geschäftsführers der AVG in der mündlichen Verhandlung von

einer Verfügbarkeit der Anlage von 85 % ausgegangen, wobei 30 Tage, die für die

Revision der Anlage benötigt werden, und 24 ungeplante Ausfalltage angenommen

wurden. Damit wurde die Verfügbarkeit der Anlage genauso hoch angesetzt wie bei

der Planung der Anlage in Weisweiler und um 5 % höher als in der

Kapazitätsberechnung im Abfallentsorgungsplan der Bezirksregierung. In der der

Kammer vorgelegten und aus der Vorprojektstudie entwickelten

"Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA" wurde die Berechnung zur

Dimensionierung der Anlage demgegenüber auf Grundlage von 34 Revisionstagen

und 20 ungeplanten Ausfalltagen durchgeführt. Worauf diese Abweichung beruht,

konnten die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären.

Selbst wenn es sich jedoch um einen Óbertragungsfehler innerhalb der

Vorprojektstudie handeln sollte, hätte dieser Fehler lediglich zu einer um ca. 1,6 % zu

großen Kapazität der Anlage geführt. Eine derart geringfügige Óberdimensionierung

ist ohne Bedeutung.

e)

Entgegen der Ansicht der Kläger steht der Ansatzfähigkeit der Verbrennungsentgelte

auch nicht entgegen, dass die privaten Anteile an der AVG sowie die Neuordnung

der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) gar nicht und der Auftrag zum Bau der RMVA

möglicherweise nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben wurden.

Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine Ausschreibung der Anteile an der

AVG und den AWB erforderlich war, weil sich die Stadt Köln an den Gesellschaften

selbst beteiligt hat. Selbst wenn man dies jedoch unterstellt, haben die

unterbliebenen Ausschreibungen nicht die Rechtswidrigkeit der Gebührensatzung

zur Folge. Inwieweit die Person des privaten Mitgesellschafters Auswirkungen auf die

Höhe der Abfallgebühren haben kann, ist weder dargetan noch ersichtlich, weil in die

Kalkulation der Entgelte für bezogene Fremdleistungen und damit mittelbar in die

Gebühren nur die Kosten einfließen dürfen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung

zur Erstellung der Leistung entstehen (Nr. 4 Abs. 2 LSP). Sofern der ausgewählte

Mitgesellschafter sich unwirtschaftlich verhalten sollte, wofür hier allerdings keine

Anhaltspunkte vorliegen, dürfte der Gebührenzahler mit den hierdurch verursachten

Mehrkosten also nicht belastet werden.

Auch eine nicht ordnungsgemäße Ausschreibung des Auftrags zur Errichtung der

RMVA hätte keine Auswirkungen auf die Ansatzfähigkeit des Verbrennungsentgelts.

Im Gebührenrecht führt eine unterbliebene Ausschreibung grundsätzlich nicht dazu,

dass die durch die Auftragsvergabe entstandenen Kosten nicht in die

Gebührenberechnung eingestellt werden dürfen. Etwas anderes gilt nur, wenn die

dem Gebührenzahler in Rechnung gestellten Kosten außer Verhältnis zu den

erbrachten Leistungen stehen und damit mit den Grundsätzen des

Àquivalenzprinzips unvereinbar sind oder sich die Auftragsvergabe als rein

willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme darstellt, die mit

dem weiten Organisationsermessen des Beklagten nicht mehr in Einklang zu bringen

ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 3342/98 -

m.w.N.

Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer aufgrund der

vergleichbaren Interessenlage auf die Óberprüfung von nach LSP ermittelten

Selbstkostenpreisen entsprechend anzuwenden. Unter Zugrundelegung dieser

Kriterien bestehen gegen die Ansatzfähigkeit der in die Kalkulation des

Verbrennungsentgeltes durch die AVG eingeflossenen Kosten keine Bedenken.

Diese Kosten stehen nicht außer Verhältnis zu den erbrachten Leistungen. Für das

von der AVG erhobene Verbrennungsentgelt und damit auch mittelbar für die

Baukosten der RMVA ergibt sich das bereits daraus, dass das erhobene

Verbrennungsentgelt fast genau der Summe entspricht, die die AWL in ihrem

Angebot an die Stadt Köln zur Nutzung der in ihrer Verbrennungsanlage vorhan-

denen freien Kapazitäten als voraussichtliche Verbrennungskosten genannt hat.

Auch stellt die umfassende Neuorganisation der Abfallentsorgung, der alle Geschäfte

zuzuordnen sind, bei denen die Kläger eine fehlende bzw. fehlerhafte Ausschreibung

rügen, keine rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende

Maßnahme dar. Diese Neuorganisation und der in diesem Zusammenhang

erfolgende Óbergang von der Deponierung der Abfälle zu ihrer Verbrennung sind -

wie bereits ausgeführt - von dem weiten Organisationsermessen des Beklagten ge-

deckt.

f)

Der Ansatzfähigkeit des Verbrennungsentgeltes steht auch nicht entgegen, dass der

Vertrag zwischen der AVG und der Firma T. dem Rat nicht zur Genehmigung

vorgelegt worden ist. Selbst wenn dies einen Verstoß gegen § 41 Abs. 1 S. 2 lit. p

der Gemeindeordnung (GO NRW) darstellen sollte, hätte dieser Verstoß allenfalls zur

Folge, dass die Stadt Köln an die für den Auftrag abgegebene Bürgschaftserklärung

nicht gebunden wäre. Dies hätte jedoch keine Auswirkungen auf die Bindung der

Stadt Köln an den mit der AVG abgeschlossenen Entsorgungsvertrag, der die

Grundlage für die Erhebung von Verbrennungsentgelten bildet, oder die Bindung der

AVG an ihren Vertrag mit der Firma T. , der die Höhe der der Stadt Köln durch

die AVG in Rechnung zu stellenden Verbrennungsentgelte wesentlich

beeinflusst.

g)

Der Ansatzfähigkeit der Verbrennungsentgelte steht auch nicht entgegen, dass die

AVG im August 1998 erklärt hat, aufgrund festgestellter Mängel der Anlage den

Probebetrieb der RMVA über den 17.08.1998 hinaus zu verlängern und die Anlage

zunächst nicht von der Firma T. zu übernehmen. Für die Ansatzfähigkeit des

Verbrennungsentgeltes ist die Bezeichnung der Tätigkeit der AVG als Probebetrieb

ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, ob die AVG als Fremdleister gegenüber der

Stadt Köln ihre nach dem Entsorgungsvertrag geschuldete Leistung erbracht hat und

die Stadt zur Vergütung dieser Leistung verpflichtet ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.1998 - 9 B 144/98 - gegen

VG Aachen, Beschluss vom 18.12.1997 - 7 L 291/97 -.

Das ist hier der Fall. Der Zweck des Betriebs der RMVA im Jahre 1998 war die

Beseitigung der angelieferten Abfälle und nicht die Erprobung der Anlage. Damit war

die Stadt Köln verpflichtet, an die AVG die für die Betriebsphase vereinbarten

Entgelte (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 12 des Entsorgungsvertrages) zu zahlen. Die

Bezeichnung des Betriebes als Probebetrieb war allein für die zivilrechtliche

Beziehung zwischen der AVG und der Firma T. als Erbauerin der Anlage von

Bedeutung. Die Beendigung des Probebetriebes hätte zur Folge gehabt, dass die

AVG die Anlage als vertragsgemäß hergestellt anerkennt und damit die letzte Rate

auf die Baukosten fällig wird und die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt.

h)

Gegen die in die Kalkulation des Verbrennungsentgeltes eingeflossenen kalkulatori-

schen Kosten für Abschreibungen bestehen keine Bedenken. Soweit gegen diese

Kostenansätze vorgetragen wird, die Abschreibungsdauer sei zu gering, ist dieses

Vorbringen zu pauschal. Es ist nicht erkennbar, welche Positionen im einzelnen

angegriffen werden und warum die Abschreibungsdauer insoweit zu gering angesetzt

worden sein soll.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine unzulässige Abschreibung nach

Wiederbeschaffungszeitwerten erfolgt ist. Nach Nr. 38 S. 2 LSP ist der

Abschreibungsbetrag durch Teilung des Anschaffungspreises bzw. der

Herstellungskosten durch die Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln. In ihrem Schreiben

an die Stadt Köln vom 17.12.1997 hat die AVG angegeben, ihre

Abschreibungsbeträge auf die dargelegte Weise zu ermitteln. Dafür, dass dennoch

Wiederbeschaffungszeitwerte angesetzt wurden, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch

ist nicht erkennbar, dass über einen zu frühen Beginn der Abschreibungen in

unzulässiger Weise Vorlaufkosten der Anlage in die Kalkulation eingeflossen sind.

Die AVG hat in ihrem Schreiben an die Stadt Köln vom 17.12.1997 erklärt,

Abschreibungen erfolgten monatsweise ab Indienststellung der Anlagengüter.

Hinweise darauf, dass gegen diesen Grundsatz verstoßen wurde, liegen nicht vor.

Für die Richtigkeit der angesetzten kalkulatorischen Kosten für Abschreibungen

spricht auch, dass die PWC Deutsche Revision AG (PWC) im Rahmen ihrer Prüfung

der vertraglichen und preisrechtlichen Zulässigkeit der Kalkulation der AVG für das

Jahr 1998 die Abschreibungssätze überprüft und keine Fehler festgestellt hat.

i)

Das der Stadt Köln in Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt ist auch nicht deshalb

überhöht, weil die AVG einen höheren Gewinnzuschlag als zulässig erhoben hat.

Von ihrer Befugnis zur Erhebung eines Gewinnzuschlags aus § 10 S. 2 des

Entsorgungsvertrages hat die AVG für das streitgegenständliche Gebührenjahr

keinen Gebrauch gemacht.

j)

Die Kalkulation des Verbrennungsentgeltes ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die

Einnahmen aus der Vermarktung von in der Anlage erzeugtem Strom und

anfallender Fernwärme nicht in die Kalkulation des Verbrennungsentgelts

eingeflossen sind. Die AVG hat in der Kalkulation Energieerlöse kostenmindernd

berücksichtigt. Diese Position umfasst die Einnahmen aus der Strom- und

Fernwärmeerzeugung.

k)

Die Kosten der Rostascheaufbereitung (S. 2 der ausführlichen Vorauskalkulation der

AVG) durften ebenfalls als betriebsnotwendige Kosten für die Entsorgung der

Verbrennungsrückstände in die Berechnung der Verbrennungsentgelte eingestellt

werden. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten handelt es sich bei dieser

Kostenposition um einen Zuschuss, den die AVG an einen Drittunternehmer zahlen

muss, damit dieser die bei der Verbrennung zurückbleibende Rostasche abnimmt

und so aufbereitet, dass sie im Straßenbau genutzt werden kann.

l)

Das Vorbringen, in der RMVA würden Sonderabfälle oder Verpackungsabfälle ver-

brannt, ist gebührenrechtlich ohne Bedeutung. In die Kalkulation der Verbrennungs-

preise wurden keine besonderen Kosten für die Verbrennung solcher Abfälle einge-

stellt. Dies gilt insbesondere für die von den Klägern als Sonderabfallentsorgung

angesehene Verbrennung der in den Filtern der Anlage benötigten Aktivkohle.

Soweit durch die Verbrennung bestimmter Abfälle gegen die für die Anlage erteilte

Genehmigung, das Abfall- oder Immissionsschutzrecht verstoßen worden sein sollte,

wäre dies unabhängig vom Gebührenrecht in Straf- oder Bußgeldverfahren zu

verfolgen.

m)

Das Vorbringen, die Personalkosten der RMVA seien überhöht, ist zu pauschal, um

überhöhte Kostenansätze erkennen zu lassen, weil nicht dargelegt wird, in welchem

Betriebsteil der RMVA angeblich zu viele Mitarbeiter eingesetzt werden. Die

Beschäftigung von 96 Mitarbeitern für "Annahme, Kontrolle, Verarbeitung und

Steuerung" ist nicht offensichtlich unangemessen, da die Anlage an 365 Tagen im

Jahr 24 Stunden in einem drei Arbeitsschichten umfassenden Betrieb ist. Auch dafür,

dass weniger als die von einem beauftragten Unternehmen und dessen

Subunternehmen für Wartung und Instandhaltung der Anlage eingesetzten 107

Mitarbeiter benötigt werden, ist nichts ersichtlich.

n)

Das angesetzte Verbrennungsentgelt ist auch nicht deshalb überhöht, weil beim Bau

der RMVA keine Rücklagen kostenmindernd eingesetzt wurden. Dabei kann

dahinstehen, ob es möglich gewesen wäre, aus den in der Vergangenheit erzielten

Gebühreneinnahmen Rücklagen zu bilden. Der Beklagte hat ausgeführt, dass keine

Rücklagen zur Finanzierung des Baus der RMVA eingesetzt wurden, sondern der

Bau der RMVA allein aus Mitteln der AVG finanziert wurde. Anhaltspunkte dafür,

dass diese Darstellung des Beklagten nicht zutreffend ist, sind weder von den

Klägern dargelegt noch sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Kläger bestand in

der Vergangenheit auch keine Pflicht zur Bildung von Rücklagen zur Senkung der

durch den Bau der RMVA entstehenden finanziellen Belastungen.

o)

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verbrennungsentgelt durch faktische

Schadenersatzzahlungen an den Kreis Euskirchen überhöht ist. Dass ein Vertrag mit

dem Kreis Euskirchen existiert, in dem dem Kreis zum Ausgleich für die Einstellung

der Deponierung von in Köln anfallendem Hausmüll auf der Deponie Mechernich das

Recht eingeräumt wurde, den in dem Kreis anfallenden Abfall ab 2002 über einen

längeren Zeitraum zu einem besonders günstigen Preis in der RMVA zu verbrennen,

haben der Beklagte und die AVG bestritten. Sofern ein solcher Vertrag dennoch

existieren sollte, wofür die Kammer zur Zeit jedoch keine Anhaltspunkte hat, hätte er

jedenfalls für das streitgegenständige Gebührenjahr noch keine Erhöhung des

Verbrennungsentgeltes zur Folge gehabt. Eine mögliche Belastung des

Gebührenzahlers durch einen solchen Vertrag aufgrund zusätzlicher Kosten der AVG

oder eines Verzichts auf ansonsten zu erzielende höhere Verbrennungsentgelte

bereits vor dem behaupteten Vertragsbeginn ist nicht erkennbar.

p)

Auch die in der Kalkulation der AVG vorgenommene Berechnung des pro Tonne

angelieferten Abfalls erhobenen Verbrennungsentgelts aus den insgesamt

erwarteten Verbrennungskosten ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Nr. 4

Abs. 1 LSP ist insoweit nicht erkennbar. Insbesondere hat die AVG bei der

Preiskalkulation nicht zuungunsten der Stadt Köln mit einer zu niedrigen

Auslastungsquote kalkuliert,

vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 -,

NWVBl. 2002, 37,

und eine nicht ausreichende Auslastung zur Kalkulationsgrundlage gemacht. Die

AVG hat nämlich das Verbrennungsentgelt auf Grundlage der für das erste

Betriebsjahr erwarteten Kapazität der RMVA von 400.000 t kalkuliert. Sie hat die

erwarteten Kosten durch diese Mengen und nicht nur durch die für 1998 erwartete

Anliefermenge von 370.000 t Kölner Abfälle dividiert. Hätte die AVG allein auf

Grundlage des Kölner Mülls kalkuliert, hätten die Kosten entweder durch die

erwartete Menge Kölner Abfälle dividiert werden müssen, was zu einem höheren

Verbrennungsentgelt geführt hätte, oder die Stadt Köln hätte an die AVG

Schadenersatz in Höhe des Verbrennungsentgeltes für die nicht gelieferte Tonnage

zahlen müssen, weil die Dimensionierung der Anlage maßgeblich auf den Vorgaben

der Stadt Köln beruhte. Die gewählte Berechnungsmethode war für die Kölner

Gebührenzahler günstiger, solange nicht zu erwarten war, dass die AVG von

Fremdanlieferern Einnahmen von mehr als 10.756.200,- DM netto (353,54 DM/t

Verbrennungspreis x 30.000 t) erzielt oder in der Kalkulation Kosten, die durch die

Verbrennung von Fremdabfällen verursacht wurden, in einer Höhe enthalten waren,

die den Vorteil durch den höheren Divisor übersteigen. Für beides lagen 1997 keine

Anhaltspunkte vor. Insbesondere konnte die AVG angesichts der freien Kapazitäten

in den umliegenden Anlagen nicht damit rechnen, von Fremdanlieferern für die neue

Anlage den der Stadt Köln in Rechnung gestellten Selbstkostenpreis zu erzielen.

q)

Der Nachberechnung der Gebührensätze und der neugefassten Satzung wurde der

im Jahre 1997 vereinbarte Verbrennungspreis zugrundegelegt. Etwas anderes ergibt

sich nicht daraus, dass den Gebührenzahlern für die im Jahre 1998 insgesamt zur

RMVA verbrachten 379.283 t Verbrennungskosten in Höhe von 157.080.784,- DM,

also 414,15 DM/t, in Rechnung gestellt wurden, während Ergebnis der Kalkulation

der AVG ein Verbrennungspreis von 412,32 DM/t war. Diese Abweichung ist damit

zu erklären, dass zum 01.04.1998 der Mehrwertsteuersatz von 15 % auf 16 %

angehoben wurde. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 des Entsorgungsvertrages ist das

Verbrennungsentgelt von der AVG netto zu kalkulieren. Dem Gebührenzahler wird

dann der Netto-Verbrennungspreis (1998: 358,54 DM/t) zuzüglich Mehrwertsteuer in

Rechnung gestellt. Der in die Nachberechnung eingeflossene Verbrennungspreis

gibt den durchschnittlich im Jahre 1998 gezahlten Brutto-Verbrennungspreis

wieder.

r)

Gegen den Ansatz des Ende 1997 zwischen der Stadt Köln und der AVG

vereinbarten Verbrennungsentgeltes bestehen auch nicht deshalb Bedenken, weil

der Rat der Stadt Köln am 11.09.2001 auf Grundlage einer Nachberechnung

rückwirkend eine neue Abfallgebührensatzung für das Jahr 1998 erlassen hat. Zwar

sind bei einer Neuberechnung der Gebühren nach Ablauf des Gebührenjahres

grundsätzlich nicht die prognostizierten, sondern die tatsächlich entstandenen

Kosten anzusetzen. Die Kammer hat in ihrer bisherigen Rechtsprechung als für die

Nachberechnung maßgeblich jedoch die Kosten angesehen, die zum Zeitpunkt des

Erlasses der neuen Satzung für das jeweilige Jahr bekannt sind.

Urteile vom 25.02.1997 - 14 K 6843/95 - und vom 20.03.1998

- 14 K 8278/95 -.

Soweit in der Literatur ohne Begründung die Ansicht vertreten wird, bei einer

Nachberechnung sei ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ermittelbarkeit (der

gegebenenfalls abgewartet werden müsse) in vollem Umfang von den tatsächlichen

Kosten und den tatsächlichen Gebühreneinnahmen auszugehen,

Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht,

Stand: September 2002, § 6, Rn. 127,

schließt sich die Kammer dem jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden nicht an,

in denen bei Aufstellung der Nachberechnung und dem anschließenden

Satzungsbeschluss nicht absehbar war, dass sich die Höhe der tatsächlichen Kosten

entgegen der berechtigten Annahme zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses

möglicherweise noch ändert. Andernfalls wäre jede noch so sorgfältig erstellte

Nachberechnung stets dem Risiko ausgesetzt, aufgrund neuer Erkenntnisse

rechtswidrig zu werden. Eine derartige grundsätzliche Verschiebung des Risikos

nicht erkennbarer Mängel der Gebührenberechnung ist nicht sachgerecht. Dies gilt

insbesondere, weil die Gemeinden verpflichtet sind, Gebühren zu erheben und

hierzu möglichst kurzfristig, nachdem sich die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen

Gebührenkalkulation herausgestellt hat, wirksames Satzungsrecht schaffen müssen.

Die Rechtsprechung, dass im Falle einer Nachberechnung auf die tatsächlichen

Kosten abzustellen ist, soll allein die Unsicherheiten vermeiden, die naturgemäß mit

einer vor Beginn des Gebührenjahres aufgestellten Prognose verbunden sind. Auf

auch nach Abschluss des Gebührenjahres fortbestehende Unsicherheiten bei der

Ermittlung der Kosten hat die Frage, ob die Berechnung der Gebühren vor oder nach

Ablauf des Gebührenjahres aufgestellt wurde, keinen Einfluss.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist nicht zu beanstanden, dass auch der

im Jahre 2001 abgeschlossenen Nachberechnung und der neugefassten

Gebührensatzung der im Jahre 1997 vereinbarte Verbrennungspreis zugrundegelegt

wurde. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 des Entsorgungsvertrages sind die Stadt Köln und die

AVG grundsätzlich an den im voraus vereinbarten Verbrennungspreis gebunden.

Eine nachträgliche Ànderung des Verbrennungspreises sieht der Entsorgungvertrag

nur für den Fall vor, dass eine behördliche oder gerichtliche Preisüberprüfung ergibt,

dass die geforderten Entgelte unzulässig sind (§ 12 Abs. 3 S. 3 des

Entsorgungsvertrages). Ob daneben im Falle der sittenwidrigen Täuschung über die

Höhe der Verbrennungskosten eine Anfechtung des vereinbarten

Verbrennungspreises möglich ist oder der Stadt Köln Schadenersatzansprüche

zustehen, bedarf keiner Entscheidung. Bei Beschluss der neugefassten Satzung im

Rat der Stadt Köln am 11.09.2001 lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das

von der AVG in Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt überhöht war und Rückzah-

lungsansprüche bestehen könnten.

Anhaltspunkte für mögliche Rückzahlungsansprüche ergaben sich im September

2001 zunächst nicht daraus, dass inzwischen bekannt war, dass bei der RMVA im

Jahr 1998 425.900 t Abfälle und damit mehr als die der Kalkulation der AVG

zugrundegelegten 400.000 t angeliefert wurden. Dafür, dass diese

Mehranlieferungen für die AVG bereits zur Zeit der Aufstellung der Vorauskalkulation

im Jahre 1997 absehbar waren, ist nichts ersichtlich.

Auch die Tatsache, dass beim Bau der RMVA bzw. im Zusammenhang mit der

Auftragsvergabe Bestechungsgelder geflossen sind, ändert an der Ansatzfähigkeit

des gesamten Verbrennungsentgeltes im Jahre 2001 nichts. Zwar sind nach Nr. 4

Abs. 2 LSP in Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten nach Art und Höhe nur

diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur

Erstellung der Leistungen entstehen. Hierzu gehören Bestechungsgelder im Vorfeld

der Auftragsvergabe nicht, so dass diese dem Gebührenzahler nicht in Rechnung

gestellt werden dürfen, wenn bei Verabschiedung einer Gebührensatzung bekannt

ist, dass Bestechungsgelder auf die Höhe der angesetzten Kosten Einfluss gehabt

haben. Die Ermittlung des auf die Zahlung von Schmiergeldern zurückzuführenden

Anteils der Kosten kann aber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, weil

die genaue Höhe der gezahlten Bestechungsgelder und ihre Auswirkungen auf die

Preisgestaltung nicht ohne weiteres erkennbar sind. Weil nicht anzunehmen ist, dass

ein wirtschaftlich denkender Unternehmer Bestechungsgelder an Politiker oder

Amtsträger zahlt, wenn er nicht mindestens in derselben Höhe nach dem Erhalt des

Auftrags durch überhöhten Werklohn zusätzliche Einnahmen erzielt, stellt die Höhe

der Bestechungsgelder aber ein wesentliches Indiz für den Schaden dar, der

aufgrund der Schmiergeldzahlungen zunächst für die AVG und - über die Weitergabe

der Verbrennungsentgelte - mittelbar für den Gebührenzahler mindestens entstanden

ist.

Vgl. zu dieser Óberlegung die Rechtsprechung der Strafgerichte,

etwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.07.2001 - 1 StR

576/00 -, BGHSt 47, 83 m.w.N.

Im September 2001 bestand für den Rat jedoch kein Anlass, ein niedrigeres als

das Ende 1997 vereinbarte Verbrennungsentgelt in die Nachberechnung

einzustellen. Bei Verabschiedung der neugefassten Abfallgebührensatzung für das

Jahr 1998 am 11.09.2001 war für den Rat nicht erkennbar, dass und in welchem

Ausmaß im Zusammenhang mit dem Bau der RMVA Schmiergelder geflossen sind,

die möglicherweise Auswirkungen auf die Ansatzfähigkeit einzelner Kostenpositionen

der Kalkulation der AVG haben. Im September 2001 bestand für den Rat keine

Veranlassung, den Preis gemäß Entsorgungsvertrag überprüfen zu lassen oder die

getroffene Preisvereinbarung anzufechten; denn der Rat in seiner Gesamtheit hat

erst Ende Februar/Anfang März 2002 aus der Presse von dem Spendenskandal

erfahren. Dass einzelne Ratsmitglieder schon zuvor aufgrund ihrer Verstrickung in

die Affäre oder erhaltener, fingierter Spendenquittungen von Teilaspekten des

Skandals wussten, kann keine Kenntnis des Rates insgesamt begründen.

Die Kammer weist für die nach dem Bekanntwerden des Spendenskandals

erfolgenden Gebührenkalkulationen jedoch darauf hin, dass der Rat zu erwägen

haben wird, die gezahlten Bestechungsgelder zwar nicht als solche, aber als

Anhaltspunkt für nicht im einzelnen erkennbar überhöhte Kostenansätze an anderer

Stelle herauszurechnen, sofern sich nicht auf andere Weise, etwa durch den

Vergleich mit im Rahmen der Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangeboten,

Anhaltspunkte für den Einfluss der Bestechungsgelder auf die Höhe des

Verbrennungspreises ergeben. Da die Bestechungsgelder im Zusammenhang mit

dem Bau der RMVA gezahlt wurden, dürften diese Zahlungen jedenfalls

überwiegend Einfluss auf die Investitionskosten, die über Abschreibungen und

kalkulatorische Zinsen in die Berechnung des Verbrennungsentgeltes einfließen,

gehabt haben. Deshalb darf der Beklagte auch bei den zukünftigen Ent-

geltvereinbarungen mit der AVG die Bestechungsgelder als "Mindestschaden" nicht

als einheitlicher Betrag in einem Gebührenjahr abziehen. Vielmehr werden die Beste-

chungsgelder ebenfalls "abzuschreiben" sein, indem die Abschreibungen und

kalkulatorischen Zinsen für die RMVA um den Prozentsatz gekürzt werden, den die

Schmiergelder an den gesamten Baukosten der RMVA ausgemacht haben. Zur

möglichst genauen Ermittlung der Auswirkungen der geflossenen Bestechungsgelder

auf die Höhe des Verbrennungspreises kann es sich für den Beklagten

möglicherweise auch anbieten, eine preisrechtliche Prüfung der von der AVG in

Rechnung gestellten Verbrennungsentgelte durch die Bezirksregierung anzu-

regen.

Die Entscheidung des Rates, Verbrennungskosten auf Grundlage des im Jahre

1997 vereinbarten Verbrennungsentgeltes in die Gebührennachberechnung

einzustellen, ist auch nicht im Hinblick auf ein eventuelles Recht der AVG, von dem

mit der Firma T. geschlossenen Vertrag zurückzutreten, zu beanstanden. Ein

Rücktrittsrecht der AVG kann sich aus 3.2.4.3 der Vertragsbedingungen ergeben,

wonach die AVG berechtigt ist, den Vertrag insbesondere dann zu kündigen oder

von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer i.S.d. Vorteilsbegriffs gemäß §§

331 ff. StGB bzw. § 12 UWG versucht, auf den Abschluss des Vertrages Einfluss zu

nehmen bzw. Einfluss genommen hat. Für den Rat lagen im September 2001 keine

Anhaltspunkte dafür vor, dass die AVG gegenüber der Firma T. zum Rücktritt

nach dieser Vertragsklausel oder zur Geltendmachung von

Schadenersatzansprüchen berechtigt war und sich durch die Nichtwahrnehmung

dieser Rechte ihrerseits gegenüber der Stadt Köln schadenersatzpflichtig gemacht

hat. Selbst wenn ein solches Recht zum Rücktritt bestehen sollte, dürfte ein Rücktritt

vom Vertrag durch die AVG gegenüber der Firma T. mit der Folge einer Pflicht

zur gegenseitigen Rückgabe der empfangenen Leistungen aus praktischen Gründen

ausscheiden. Die Stadt Köln und die AVG sind auf die RMVA angewiesen, um die in

Köln anfallenden Abfälle entsorgen zu können.

2.

Auch die neben dem Verbrennungsentgelt in die Nachberechnung eingestellten

Kosten sind nicht zu beanstanden.

a)

Der Beklagte war zunächst berechtigt, anders als in die Vorauskalkulation für das

Gebührenjahr 1998 in die Nachberechnung keine Zuschüsse aus der Rücklage

gebührenmindernd einzustellen. Dem Beklagte stand es bei der Durchführung der

Nachberechnung grundsätzlich frei, Veränderungen gegenüber den Ansätzen in der

Vorauskalkulation vorzunehmen. Unzulässig sind im Rahmen einer Nachberechnung

jedoch Korrekturen, die lediglich Folge einer nachträglich anderen Einschätzung

einer über das Gebührenjahr hinausgehenden zukünftigen Entwicklung

(Prognoseentscheidung) sind und demgemäß auf Ansätzen beruhen, die sich einer

exakten Ergebnisfeststellung für die Kalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitpunkt

entziehen.

OVG NRW, Urteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, NWVBl 1995,

470; Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, NWVBl. 1998, 118.

Die Streichung der Zuführungen aus der Rücklage ist keine nachträgliche

Ànderung einer Prognoseentscheidung. Die Frage, ob Zuführungen aus der

Rücklage erfolgen, ist nicht von unsicheren zukünftigen Entwicklungen, sondern

allein vom Willen des Rates abhängig. Hinzu kommt, dass in den vom OVG NRW

entschiedenen Fällen kein neuer Ratsbeschluss über die Nachberechnung erfolgt

war. Vielmehr hatte die Verwaltung, nachdem Fehler in den ursprünglichen

Kalkulationen bekanntgeworden waren, Nachberechnungen durchgeführt und - da

sie die bisherigen Ergebnisse bestätigt sah - keinen Beschluss des Rates

herbeigeführt. Dementsprechend hat das OVG NRW die oben dargelegten

Grundsätze zur nachträglichen Ànderung von Prognoseentscheidungen auch

maßgeblich mit der Vermutung begründet, der Satzungsgeber wolle die Ge-

bührensätze in der beschlossenen Höhe auch unter Berücksichtigung veränderter

Berechnungsansätze (nicht aber Prognoseentscheidungen) aufrechterhalten. Eine

entsprechende Vermutung, der Rat habe an der von ihm beschlossenen Höhe der

Zuführungen aus der Rücklage festhalten wollen, besteht hier nicht, weil der Rat die

neugefassten Satzungen in dem Wissen beschlossen hat, dass bei der

Nachberechnung keine Zuführungen aus der Rücklage mehr berücksichtigt

wurden.

Der Nichtansatz von Rücklagen stellt auch keine Nichtberücksichtigung

tatsächlich an den Gebührenhaushalt geleisteter Zahlungen dar. Die ursprünglich

vorgesehenen Zuführungen aus der Rücklage sollten nicht durch Óberweisungen

von einem Rechtsträger an einen anderen erfolgen. Vielmehr hätte es sich um bloße

Verschiebungen innerhalb der Bilanz der zum 01.01.1998 gegründeten

eigenbetriebsähnlichen Einrichtung AWB gehandelt.

b)

Soweit in die Nachberechnung Kosten für das Bringsystem zu getrennten Sammlung

und Entsorgung bestimmter Abfallarten eingeflossen sind, stellt dies nicht deshalb

eine unzulässige Subventionierung von Kleingewerbetreibenden dar, weil die

Möglichkeit besteht, dass Kleingewerbetreibende - auch aus den umliegenden

Gemeinden - die in Köln aufgestellten Sammelbehälter nutzen, um die in ihren

Betrieben anfallenden Verpackungsabfälle kostenlos zu entsorgen.

Für das Bringsystem zur Entsorgung von mit dem grünen Punkt versehenen

Verpackungsabfällen sind keine Kosten in der Nachberechnung enthalten. Das

Bringsystem wird insoweit nicht über die Abfallgebühren, sondern vollständig durch

das Duale System Deutschland (DSD) finanziert. Die Kosten für Aufstellung und

Entleerung der Altpapiercontainer werden demgegenüber zu 75 % über den

Gebührenhaushalt erwirtschaftet. Dass vereinzelt Kleingewerbetreibende oder

sonstige Personen, die in Köln keine Restabfallgebühren zahlen, die

Altpapiercontainer benutzen, obwohl sie zur Finanzierung der Altpapierentsorgung

nichts beitragen, ist nicht auszuschließen. Ein Fehler der Gebührenberechnung ist

hierin jedoch nicht zu sehen, weil nicht erkennbar ist, dass diese Fehlwürfe in einem

Ausmaß erfolgen, das zu spürbaren Auswirkungen auf die Höhe der Abfallgebühren

führt.

c)

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass den Gebührenzahlern die Kosten, die durch

Sammlung, Transport und Entsorgung von DSD-Verpackungen entstehen, die über

die Restabfalltonnen entsorgt werden, in voller Höhe in Rechnung gestellt wurden.

Das DSD ist nicht verpflichtet, diese Kosten zu tragen, weil das von ihm

bereitgestellte Entsorgungssystem nicht in Anspruch genommen wurde. Die Bürger

können und sollen ihre Verpackungsabfälle nach § 6 Abs. 2 AbfS getrennt sammeln

und zu den Sammelcontainern des DSD bringen. Wenn sie das nicht tun, sondern

die Verpackungsabfälle mit dem übrigen Hausmüll entsorgen, nehmen sie die

öffentliche Abfallentsorgung in Anspruch und müssen die hierfür anfallenden

Gebühren entrichten.

3.

Die Verteilung der in die Nachberechnung eingestellten Kosten ist im Ergebnis eben-

falls nicht zu beanstanden.

a)

Die Gebührenverteilung ist zunächst nicht unter dem Aspekt der sogenannten Quer-

subventionierung der Biotonne zu beanstanden. Der Beklagte hat in der Nachberech-

nung keine Kosten, die durch Sammlung, Transport oder Entsorgung von Bioabfällen

anfallen, auf die Nutzer von Restabfallbehältern umgelegt. Für die Nutzung von

Biotonnen werden vielmehr kostendeckende Gebühren erhoben.

b)

Die vorgenommene Verteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte

die gegenwärtigen Nutzer der Deponie Vereinigte Ville nicht an den Verbrennungsko-

sten beteiligt hat. Die Deponie Vereinigte Ville wurde bis einschließlich 1997 zur Ent-

sorgung des Kölner Restabfalls benutzt und wird seit Inbetriebnahme der RMVA von

der AVG betrieben, die sie zur Deponierung von Gewerbeabfällen nutzt. Eine Beteili-

gung dieser Nutzer der Deponie Vereinigte Ville an den Verbrennungskosten ist nicht

unter dem Gesichtspunkt der Deponieraumschonung geboten. Zwar hat die

Rechtsprechung eine solche Beteiligung der Nutzer einer Deponie an

Verbrennungskosten, die nicht durch den von ihnen in Anspruch genommenen

Leistungsbereich der öffentlichen Abfallentsorgung entstehen, als zulässig

angesehen, weil sie von der Verbrennung dadurch profitieren, dass weniger Abfälle

deponiert werden und der vorhandene Deponieraum länger ausreicht,

OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -,

eine Beteiligung der Nutzer der Deponie Vereinigte Ville an den

Verbrennungskosten scheidet hier aber bereits deshalb aus, weil diese Personen

nicht die öffentliche Abfallentsorgung nutzen und deshalb nicht gebührenpflichtig

sind. Hinzu kommt, das die Errichtung der RMVA weder aus der Sicht eines

objektiven Beobachters noch nach der Planung der Stadt Köln zu dem Zweck

erfolgte, den auf der Deponie Vereinigte Ville vorhandenen Raum zur Ablagerung

anderer Abfälle freizuhalten. Es ging vielmehr darum, vor dem Hintergrund, dass

Hausmüll nach der TASi nur noch bis Ende 2004 bzw. nach dem

Abfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk Köln nur bis Mitte 2000 deponiert

werden darf, so rechtzeitig anderweitige Entsorgungsmöglichkeiten zu schaffen, dass

jederzeit eine zehnjährige Entsorgungssicherheit gewährleistet war. Dass nach

Aufnahme der Verbrennung weniger Abfall auf der Deponie Vereinigte Ville

abgelagert wird und der vorhandene Deponieraum deshalb länger ausreicht, ist ein

ungewollter und unvermeidlicher Nebeneffekt der Neuorganisation der Abfallent-

sorgung.

c)

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Nutzer von 3 bis 5 m³-Behältern und von

Presscontainern nicht an den Betriebsabteilungsgemeinkosten beteiligt wurden (vgl.

die Umlage der Vorkostenstelle 3190 "Betriebsabteilungsgemeinkosten" in Anlage 1,

S. 1 zur Ratsvorlage vom 22.08.2001). Die Nutzer dieser Leistungsbereiche nehmen

die unter der Vorkostenstelle Betriebsabteilungsgemeinkosten abgerechneten

Leistungen nicht in Anspruch, weil der Beklagte die Abholung dieser Behälter auf

einen Fremdleister übertragen hat.

d)

Zu einem Fehler ist es jedoch bei der Verteilung der Verbrennungskosten auf die ein-

zelnen Abfuhrarten gekommen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung

eingeräumt hat, wurden 2.758.660,- DM, die eigentlich der Position "Unrat mit bei

Hausmüll" zuzurechnen gewesen wären, den durch den Hausmüll verursachten

Verbrennungskosten zugerechnet. Weil die Kosten für die Entsorgung von "Unrat mit

bei Hausmüll" in die Vorkostenstelle "Kleinanliefererstellen/Beseitigung von Unrat"

gebucht wurden und diese Vorkostenstelle nur zu 95,9 % auf die Hauptkostenstelle

Hausmüll umgelegt wurde, führt dieser Fehler zu einer Kostenverschiebung zwischen

Hausmüll und den übrigen Sparten. Insgesamt ist der Hausmüllbereich mit 4,1 % von

2.758.660,- DM, also 113.105,06 DM zuviel belastet. Auswirkungen auf die

Gebührenhöhe hat dies aber nur für die im Teilservice geleerten 80-Liter-Tonnen,

weil die Nachberechnung für die übrigen Behältergrößen und Servicearten höhere

Gebührensätze ergeben hat und aus Gründen des Vertrauensschutzes in der neuen

Satzung nur die ursprünglichen, niedrigeren Gebühren festgesetzt wurden. Diese

Mehrkosten werden durch den geschilderten Fehler auch nicht annähernd

ausgeglichen. Bei der 80-Liter-Tonne (Teilservice) führt der Fehler jedoch zu einer

Reduzierung der exakt berechneten Gebühr von 479,61 DM auf 479,41 DM.

Auswirkungen auf die in der neugefassten Satzung festgesetzte Gebührenhöhe

für die im Teilservice geleerte 80-Liter-Tonne hatte dieser Fehler jedoch nicht, weil

der Beklagte - wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - die Gebühren

nicht kaufmännisch gerundet hat. Vielmehr hat er die exakt berechneten Beträge so

gerundet, dass eine möglichst gut durch zwölf teilbare Gebühr entstand. So sollte die

Gebührenerhebung in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres eine Ànderung in

der Behälterausstattung vorgenommen wurde, erleichtert werden. Aus diesem Grund

hätte der Beklagte nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung die Gebühr

für die im Teilservice geleerte 80-Liter-Tonne auch auf 480,- DM festgesetzt, wenn

die Nachberechnung eine exakte Gebühr von 479,41 DM ergeben hätte. Dass der

Beklagte tatsächlich nicht kaufmännisch, sondern nach den in der mündlichen

Verhandlung geschilderten Kriterien gerundet hat, lässt sich z.B. an der Festsetzung

der Gebühr für die im Vollservice geleerte 80-Liter-Tonne erkennen, die exakt 551,21

DM betrug und auf 552,- DM festgesetzt wurde.

4.

Die neugefasste Satzung bildet nach wie vor eine wirksame Grundlage für die Heran-

ziehung der Kläger zu Abfallgebühren für das Jahr 1998. Die Regelung in § 5 Abs. 1

der neugefassten Satzung, wonach sie rückwirkend zum 01.01.1998 in Kraft und am

31.12.1999 außer Kraft tritt, ist nicht so zu verstehen, dass die neugefasste Satzung

nach diesem Datum keine Rechtswirkung mehr entfalten soll. Wie sich auch aus der

Óberschrift der Satzung ("für 1998") ergibt, wollte der Satzungsgeber mit der

Regelung in § 5 Abs. 1 zum Ausdruck bringen, dass die in der Satzung festgesetzten

Gebührensätze für die Nutzung der öffentlichen Abfallentsorgung des Beklagten in

den Jahren 1998 und - in der Fassung der Ànderungssatzung für das Gebührenjahr

1999 - 1999 gelten.

5.

Auch bei der Anwendung der Satzung auf den vorliegenden Fall sind keine Fehler

erkennbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Kläger zu Gebühren für

die Serviceart "Vollservice" und nicht für den preiswerteren Teilservice herangezogen

wurden. Sie haben diese Leistung in Anspruch genommen, weil in dem

streitgegenständlichen Gebührenjahr ihr Restabfallbehälter tatsächlich im Vollservice

geleert wurde. Einwendungen gegen Art und Umfang der erbrachten Leistung

können nicht nachträglich im gegen die Festsetzung der Gebühren gerichteten

Verfahren geltend gemacht werden, sondern hätten in einem gesonderten Verfahren

über die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses vorgebracht werden

müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.






VG Köln:
Urteil v. 07.03.2003
Az: 14 K 20010/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f3064f6e958b/VG-Koeln_Urteil_vom_7-Maerz-2003_Az_14-K-20010-99




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