Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 7. März 2003
Aktenzeichen: 14 K 20010/99
(VG Köln: Urteil v. 07.03.2003, Az.: 14 K 20010/99)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks S. straße 000 in Köln. Das Grund-
stück ist an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Köln angeschlossen. Mit
Grundbesitzabgabenbescheid vom 22.01.1998 zog der Funktionsvorgänger des
Beklagten die Kläger unter anderem zu Abfallgebühren in Höhe von 519,60 DM für
einen 70-Liter-Restabfallbehälter heran.
Am 17.02.1998 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 22.01.1998 insoweit
Widerspruch ein, als in ihm Abfallgebühren festgesetzt wurden. Zur Begründung
verwiesen sie auf die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Gebührenkalkulation. Das in
die Kalkulation eingestellte Verbrennungsentgelt sei aus mehreren Gründen
überhöht. Außerdem biete der gewählte Gebührenmaßstab keine finanziellen
Anreize für Abfallvermeidung und Abfallverwertung.
Mit Bescheid vom 02.07.1999 wies der Funktionsvorgänger des Beklagten den
Widerspruch der Kläger zurück. Die Abfallgebühren seien nach den
satzungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß festgesetzt
worden. Insbesondere sei der gewählte Gebührenmaßstab nicht zu beanstanden.
Auch die von der Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG)
erhobenen Verbrennungsentgelte hätten als betriebsnotwendige Kosten eines
zulässigerweise eingeschalteten Privatunternehmens in die Gebührenkalkulation
eingestellt werden dürfen.
Am 02.08.1999 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr
Anfechtungsbegehren weiter verfolgen. Der Beklagte hat, nachdem sich seine
Gebührensatzungen für die Jahre 1994 bis 1996 als rechtswidrig erwiesen hatten,
auch eine Gebührennachberechnung für das Gebührenjahr 1998 durchgeführt. Der
Rat der Stadt Köln hat am 11.09.2001 auf Grundlage dieser Nachberechnung
rückwirkend eine neue Abfallgebührensatzung für das Jahr 1998 beschlossen.
Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen
gegen die der Gebührensatzung zugrundeliegende Berechnung. Die von ihnen
gerügten Fehler seien auch durch die von dem Beklagten durchgeführte
Nachberechnung nicht beseitigt worden. Ergänzend führen sie aus, der inzwischen
bekanntgewordene "Kölner Spendenskandal" zeige, dass dem Gebührenzahler
Kosten in Rechnung gestellt worden seien, die gebührenrechtlich nicht ansatzfähig
seien.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 22.01.1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 02.07.1999 hinsichtlich der
Abfallgebühren aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die Gebührensatzung der Stadt Köln sei jedenfalls
nach der durchgeführten Nachberechnung und dem Erlass der neugefassten
Gebührensatzung nicht mehr zu beanstanden.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Abgabenbescheid vom 22.01.1998,
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1999 ist rechtmäßig (§ 113
Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den angefochtenen
Abfallgebühren sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung über die
Abfallgebühren in der Stadt Köln für 1998 (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom
30.10.2001. Gegen die formelle Wirksamkeit der Satzung bestehen keine
Bedenken.
Die Satzung ist auch materiell wirksam.
I.
Die Regelungen über den Gebührenmaßstab sind nicht zu beanstanden. Der in
der § 1 Abs. 1 S. 2 AbfGebS festgelegte, durch das Kriterium der Raumdichte
modifizierte Volumenmaßstab ist ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
1.
Volumenmaßstäbe sind grundsätzlich geeignete Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe. Der
Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Stadt Köln ist für das Jahr 1998 nicht zu beanstan-
den. Dies gilt auch hinsichtlich der 70/80 Liter Tonne, soweit sie für einen
Einpersonenhaushalt als kleinste Maßstabseinheit gilt,
insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung der Kammer zur
Kölner AbfGS vgl. Urteil vom 18.2.1992 -14 K 1945/92 und die sie
bestätigenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Urteil vom 16.6.1994 - 9 A
1331/92 - sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG),
Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 177/94 - für die Jahre 1987 bis
1990 mit einer 120 l Tonne als Mindestgröße verwiesen; vgl. auch
OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 - 9 A 274/93 - betreffend eine
andere Gemeinde.
Diese Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes ist mit dem Gebot des § 9 Abs. 2
S. 3 Landesabfallgesetz (LAbfG NRW), dass bei der Gebührenbemessung wirksame
Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung zu schaffen sind,
vereinbar. Dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass jedes individuelle
Abfallverhalten honoriert werden muss. Da extreme Differenzierungen im Maßstab
angesichts der steigenden Abfallgebühren zu einem immer größer werdenden
abfallrechtlichen Fehlverhalten (vgl. die Pflichten nach § 13 Abs. 1
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) durch rechtswidrige
Entsorgungspraktiken führen können, waren - auch vor der durch Gesetz vom
24.11.1998 erfolgten entsprechenden Klarstellung in § 9 Abs. 1 S. 3 LAbfG NRW
n.F. - Regelungen über mindestens vorzuhaltende Behältergrößen weiter zulässig,
wenn nicht sogar unverzichtbar. Insoweit kann die Ausgestaltung der Gebühr nicht
nur auf das Verhalten derer abstellen, die gewissenhaft und sorgfältig Abfallver-
meidung und -verwertung betreiben, sondern muss auf ein durchschnittliches
Verhalten abstellen, das allerdings durch Abfallberatung beeinflusst werden
kann.
Vgl. das Urteil der Kammer vom 20.03.1998 - 14 K 8278/95.
Der Tonnenmaßstab mit mehreren Tonnengrößen ist für Köln gemäß § 9 Abs. 2
Satz 3 LAbfG hinreichend differenziert. 70/110/660/770/1.100/3.000 und 5.000 bzw.
80/120/240/etc. Liter-Tonnen ergeben differenzierte Möglichkeiten der
Entsorgung.
Soweit die Mindestgröße von 70 bzw. 80 Litern für einen Ein-Personenhaushalt
auf einem selbständigen Grundstück problematisch bleiben kann, ist zu
berücksichtigen, dass die Gebührensatzung an die Organisation der konkreten
Einrichtung anknüpfen muss. Sie kann mit der Gebühr nur Leistungen erfassen, die
die Einrichtung anbietet. Wenn keine kleineren Leistungseinheiten vorhanden sind,
kann die Gebührensatzung grundsätzlich keine kleinere Leistungseinheit als
Maßstab formulieren. Der Gebührenmaßstab kann sich nur nach der vorhandenen
Einrichtung ausrichten und keine fiktiven Tonnen oder Mindestmengen berechnen.
Insoweit handelt es sich um Probleme der Ausgestaltung des Anschluss- und
Benutzungszwanges,
vgl. OVG NRW, Urteile vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93- , vom
13.12.1995 - 22 A 5377/94 - und vom 08.09.1987 - 22 A 2281/85 -,
NVwZ 1988, 561.
Dies gilt auch für die Frage, inwieweit das in der Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Köln vom 16.12.1996 (Abfallsatzung - AbfS) geregelte
Mindestvolumen (§ 8 Abs. 2 S. 2 AbfS) und die Reduktionsmöglichkeiten ( § 8 Abs. 2
S. 3 AbfS) zutreffend sind. Allerdings entschärft sich das Problem für den Fall des
Einpersonenhaushalts auf einem selbständigen Grundstück, weil die Satzung die
gemeinsame Nutzung einer Tonne durch zwei Grundstücke ermöglicht (§ 8 Abs. 4
AbfS).
2.
Der gewählte Gebührenmaßstab ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die
Abfallgebührensatzung den Volumenmaßstab durch das Kriterium der Raumdichte
modifiziert. Nach der Neufassung der Abfallgebührensatzung vom 30.10.2001 steht
der Anwendung des Kriteriums der Raumdichte der Wortlaut der Satzung nicht mehr
entgegen. § 1 Abs. 1 S. 2 und S. 3 AbfGebS lässt sich nunmehr entnehmen, dass
neben dem Volumen der in Anspruch genommenen Restabfallgefäße auch das auf
Erfahrungswerten beruhende Verhältnis von Gewicht und Volumen für die jeweilige
Behältergröße Bemessungsgrundlage für die Höhe der Abfallgebühren ist.
Durch die so definierte Raumdichte wird, wenn sie zutreffend ermittelt wurde, die
durchschnittliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgung genauer erfasst als durch
den reinen Volumenmaßstab. Ihre Einbeziehung in den Gebührenmaßstab ist daher
grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2000 - 9 A 2443/98 -, VG
Köln, Urteil vom 20.03.1998 - 14 K 8278/95.
Die in der Nachberechnung verwandten Werte der Raumdichte wurden
ordnungsgemäß ermittelt. Sie beruhen auf einer in den Jahren 1998 und 1999 von
dem Labor für Abfallwirtschaft, Siedlungswasserwirtschaft und Umweltchemie
(LASU) der Fachhochschule Münster durchgeführten, repräsentativen Untersuchung
der in Köln zur Abfuhr bereitgestellten Abfallbehälter. Diese Analyse hat das
Ergebnis früherer Untersuchungen insoweit bestätigt, als sie für die kleineren
Abfallbehälter eine größere Raumdichte ermittelt hat als für die großen. Im einzelnen
weichen die Ergebnisse der LASU-Untersuchung aber deutlich von denen der
vorherigen Untersuchungen ab. Aus diesen Abweichungen ergeben sich jedoch
keine Bedenken dagegen, die Ergebnisse der LASU-Untersuchung der
Nachberechnung der Gebührensätze zugrundezulegen. Die Abweichungen erklären
sich zum Teil durch die seit den früheren Untersuchungen vergangene Zeit, in der
sich das Entsorgungsverhalten der Bevölkerung geändert hat. Hinzu kommt, dass die
Untersuchung der Ingenieurgemeinschaft Technischer Umweltschutz (ITU) aus dem
Jahre 1993, durch die die zuvor letzten Zahlen zur Raumdichte ermittelt wurden,
nicht mit dem Ziel durchgeführt wurde, Aussagen über die Raumdichte zu treffen.
Das andere Ziel der Untersuchung hat - zumindest für die 70 l-Tonne - zur Folge
gehabt, dass die ermittelte Raumdichte nicht repräsentativ war.
Dagegen, die Ergebnisse der LASU-Untersuchung der Nachberechnung
zugrundezulegen, spricht auch nicht, dass die aus der Zahl der vorhandenen
Abfallgefäße und den von dem LASU ermittelten Raumdichten errechnete
Hausmüllmenge etwa 8 % größer ist als die 1998 tatsächlich angefallene
Abfallmenge (vgl. die von dem Beklagten vorgelegte Aufstellung "Liter und
Jahresleistung 1998", Bl. 76 der Gerichtsakte in dem Verfahren 14 K 20042/99).
Diese Differenz zwischen auf Grundlage der LASU-Unteruchung prognostizierter und
tatsächlich angefallener Abfallmenge musste für den Beklagten nicht Anlass sein, die
Untersuchung als falsch zu verwerfen. Zwar gehen die festgestellten Abweichungen
möglicherweise über die für empirische Untersuchungen typischen Schwankungen
hinaus, es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auf methodische Fehler
der LASU-Untersuchung bzw. ihrer Auswertung durch den Beklagten zurückzuführen
ist, die das Verhältnis der Raumdichte der verschiedenen Tonnen zueinander
betreffen. Vielmehr ist zu vermuten, dass Grund für die unerwartet niedrige
Abfallmenge ist, dass bei der Prognose der zu erwartenden Jahresleistung nicht be-
rücksichtigt wurde, dass ein nicht unerheblicher Teil der Kölner Bürger mindestens
einmal im Jahr in Urlaub fährt. Während der urlaubsbedingten Abwesenheit fällt in
ihren Kölner Wohnungen kein Müll an. Diese ungleichmäßige Verteilung bzw.
Verringerung des Abfallaufkommens über das Jahr wird von der LASU-Untersuchung
nur unzureichend wiedergegeben. Zwar wurde das Abfallaufkommen in vier über das
Jahr verteilten Untersuchungszeiträumen ermittelt, alle diese Zeiträume lagen aber
außerhalb der Schulferien und damit außerhalb der Hauptreisezeiten. Unter diesen
Umständen spricht nichts dagegen, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, dass
sich durch das geringere Abfallaufkommen keine Verschiebungen zwischen den
einzelnen Größen von Abfallgefäßen ergeben haben. Es ist nicht erkennbar, dass die
Dauer der urlaubsbedingten Abwesenheit sich bei den Benutzern der verschiedenen
Tonnengrößen so erheblich unterscheidet, dass sich hierdurch nennenswerte
Verschiebungen in der Verteilung des anfallenden Abfalls auf die Gefäßgrößen
ergeben könnten.
II.
Auch die in der Abfallgebührensatzung geregelten Gebührensätze sind
rechtmäßig. Sie stehen im Einklang mit § 6 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW).
Die in die Gebührennachberechnung eingestellten Kosten sind nach § 6 Abs. 1
S. 3, Abs. 2 S. 1, S. 4 und S. 5 KAG NRW ansatzfähig.
1.
Entgegen der Ansicht der Kläger sind die der Stadt Köln von der AVG in Rechnung
gestellten Verbrennungsentgelte als Entgelte für in Anspruch genommene
Fremdleistungen nach § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW ansatzfähig. Sie sind für den
Betrieb der öffentlichen Abfallentsorgung notwendig und lassen keinen Verstoß
gegen das Àquivalenzprinzip erkennen.
a)
Die Kläger können dem Ansatz der Verbrennungsentgelte nicht entgegenhalten, der
Bau oder die Inbetriebnahme der Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) seien zumin-
dest für das Gebührenjahr 1998 nicht erforderlich gewesen, weil sowohl die zuvor
genutzten Deponien Vereinigte Ville und Mechernich als auch andere
Müllverbrennungsanlagen in der Umgebung von Köln in der Lage gewesen wären,
den in Köln anfallenden Abfall zu verbrennen. Die Entscheidung, die Abfälle künftig
in einer zu diesem Zweck neu errichteten RMVA zu verbrennen, war vom weiten
Organisationsermessen des Beklagten gedeckt. Unter diesen Umständen können die
Kläger in dem vorliegenden, gegen die Abfallgebühren gerichteten Verfahren nicht
mit dem Vorbringen durchdringen, eine andere Organisation der Abfallentsorgung
wäre mit geringeren Kosten verbunden oder aus anderen Gründen sinnvoller
gewesen. Vielmehr sind von den Benutzern der öffentlichen Einrichtung die Kosten
zu tragen, die durch den Betrieb der vorhandenen, in nicht zu beanstandender Weise
organisierten öffentlichen Abfallentsorgung entstehen.
Der Gemeinde steht ein grundsätzlich weites Organisationsermessen zu, wie sie
die von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtungen ausgestaltet. Den ihr zustehenden
Ermessensspielraum hat die Stadt Köln durch die Entscheidung zum Bau der RMVA
nicht überschritten. Weil die Deponierung von Hausmüll nach der Technischen
Anleitung Siedlungsabfall vom 14.05.1993 (BAnz. Nr. 99 a vom 29.05.1993 - TASi)
nur noch bis zum 31.12.2004 zulässig ist, ist es nicht zu beanstanden, dass sich der
Beklagte entschieden hat, die in Köln anfallenden Abfälle künftig durch Verbrennung
zu entsorgen.
Auch die Entscheidung, hierzu eine eigene RMVA zu errichten und nicht in der
näheren Umgebung vorhandene oder geplante Anlagen zu nutzen, hielt sich
innerhalb des dem Beklagten zustehenden Ermessensspielraums. Weil keine der
Anlagen in der Umgebung in der Lage war, den in Köln anfallenden Abfall allein zu
verbrennen, hätte eine andere Entscheidung den Abschluss von Verträgen mit
mehreren Anlagenbetreibern über die Verbrennung von Teilmengen des in der Stadt
anfallenden Abfalls erforderlich gemacht. Ein solches Vorgehen wäre mit großem
Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, weil nicht nur mehrere Vertragspartner mit
mehreren unterschiedlichen Verträgen bestanden hätten, sondern es auch eines
erheblichen logistischen Aufwandes bedurft hätte, um die täglich in der Stadt
eingesammelten Abfälle entsprechend den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten
Mengen auf die unterschiedlichen Anlagen zu verteilen. Hinzu kommt, dass die Stadt
auf den Betrieb der Anlage einen größeren Einfluss besitzt, wenn sie einziger oder
zumindest größter Vertragspartner ist, als wenn sie nur ein verhältnismäßig kleines
Kontingent anliefert. Weiterhin wäre es auch zu den von den Klägern erwarteten
erheblichen Einsparungen nicht gekommen, wenn sich der Beklagte für die Nutzung
vorhandener Anlagen entschieden hätte. In ihrem Angebot vom 09.10.1995
(Beiakte 2) an die Stadt Köln hat z.B. die Betreiberin der Müllverbrennungsanlage
Leverkusen, die AWL, einen Verbrennungspreis von ca. 350,- DM pro Tonne
zuzüglich Mehrwertsteuer in Aussicht gestellt, der fast genau dem der Stadt Köln von
der AVG in Rechnung gestellten Verbrennungspreis entspricht.
Auch die Entscheidung, so frühzeitig mit Planung und Bau der RMVA zu
beginnen, dass diese bereits 1998 ihren Betrieb aufnehmen konnte, ist nicht zu
beanstanden. Es war nicht absehbar, wieviel Zeit bis zur Inbetriebnahme der Anlage
vergehen würde. Insbesondere war nicht auszuschließen, dass es zu erheblichem
Widerstand in der Bevölkerung gegen die Errichtung der RMVA und jahrelangen
Rechtsstreitigkeiten kommen würde. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die
Anlage erst Anfang 2005, nach dem Verbot der Deponierung von Hausmüll durch die
TASi, in Betrieb zu nehmen. Der Abfallentsorgungsplan der Bezirksregierung Köln,
sieht eine möglichst frühzeitige thermische Behandlung der Abfälle vor und fordert
sie nach Erlass der Verordnung vom 15.09.1997 (Sonderbeilage zum Amtsblatt
Nr. 39 für den Regierungsbezirk Köln vom 29.09.1997) ab dem 01.07.2000 verbind-
lich.
b)
Der Ansatzfähigkeit der von der AVG verlangten Verbrennungsentgelte in der
Gebührennachberechnung steht nicht entgegen, dass es sich um Selbstkostenpreise
handelt. Die Verbrennung der in Köln anfallenden Abfälle stellt keine marktgängige
Leistung im Sinne von § 4 der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen
Aufträgen (VOPr 30/53) dar, für die die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen
Preise nicht überschritten werden durften.
Das Vorhandensein einer marktgängigen Leistung setzt voraus, dass für die
angebotene oder nachgefragte Leistung ein Markt besteht. Dies setzt weiter voraus,
dass entweder mehrere Anbieter oder mehrere Nachfrager am Markt agieren. Ein
Markt im Sinne der Preisvorschriften existiert nicht, wenn einem Anbieter nur ein
Nachfrager gegenübersteht. Maßgeblich ist dabei, ob für den konkret zu
vergebenden Auftrag ein Markt in diesem Sinne existiert.
OVG NRW, Urteil vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 -, NWVBl. 2002,
37.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien war weder bei Abschluss des
Entsorgungsvertrages zwischen der Stadt Köln und der AVG am 27.05.1992 noch im
Jahre 1998 ein Markt für den von der Stadt Köln zu vergebenen
Verbrennungsauftrag vorhanden. Zu keinem Zeitpunkt stand auf dem Markt neben
der AVG ein weiterer Anbieter zur Verfügung, der bereit und in der Lage gewesen
wäre, die gesamte in Köln anfallende Abfallmenge zu verbrennen. Die Kölner RMVA
wurde auf Grundlage einer erwarteten Abfallmenge von 421.400 Tonnen pro Jahr
geplant. Bei Vertragsabschluss mit der AVG im Mai 1992 waren in der näheren
Umgebung von Köln nur die Müllverbrennungsanlagen in Bonn und Düsseldorf in
Betrieb, die über keine ausreichenden freien Kapazitäten verfügten, um die Kölner
Abfälle verbrennen zu können. Bis 1995 hatten zwar auch die
Müllverbrennungsanlagen in Leverkusen und Weisweiler ihren Betrieb aufgenom-
men, keine der genannten Anlagen wäre aber in der Lage gewesen, auch nur die
Hälfte des Kölner Bedarfs zu decken. Dementsprechend haben die Betreiber dieser
Anlagen auch nur Angebote über die Verbrennung von Teilmengen abgegeben. Zu-
sammen wären die Anlagen zwar in der Lage gewesen, die gesamte in Köln
anfallende Abfallmenge zu verbrennen, ein solches Angebot wurde - obwohl es
entsprechende Óberlegungen gab - aber offenbar nicht abgegeben.
Hinzu kommt, dass ein eventuell zwischenzeitlich entstandener Markt mit der
Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 15.09.1997, mit der der
Abfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk Köln teilweise für verbindlich erklärt
wurde, entfallen wäre. Der für verbindlich erklärte Teil des Abfallentsorgungsplanes
schreibt vor, dass sich die Stadt Köln zur Entsorgung ihrer Abfälle der RMVA Köln zu
bedienen hat (§ 4 Abs. 1 der Verordnung). Spätestens mit dieser
Verbindlicherklärung standen sich also wieder nur ein Anbieter und ein Nachfrager
gegenüber.
c)
Der Beklagte darf jedoch nicht jeden seitens des Fremdleisters (hier: der AVG) gefor-
derten Preis unbesehen in seine Kostenberechnung einstellen. Er hat vielmehr zu
prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen
gerechtfertigt ist. Es muss sich insbesondere um betriebsnotwendige Kosten
handeln, deren Bemessung nicht dem Àquivalenzprinzip widerspricht. Ist - wie im
vorliegenden Fall (siehe § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 des Entsorgungsvertrages) - kein
Marktpreis, sondern ein Selbstkostenpreis aufgrund einer Voraus-Preiskalkulation
nach den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften (hier die VOPR 30/53 sowie
die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP) vereinbart,
bezieht sich die Prüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers auch darauf, dass die
Entgeltkalkulation des Fremdleisters den Anforderungen der VOPr 30/53 und der
LSP genügt.
OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl.
1995, 1147; Urteil vom 30.09.1996 - 9 A 3978/93 -; VG Köln, Urteil
vom 26.02.1999 - 14 K 6972/96 -.
Der Beklagte ist seiner Pflicht zur Prüfung des von der AVG in Rechnung
gestellten Verbrennungsentgeltes nachgekommen. Die AVG hat dem Beklagten mit
Schreiben vom 05.11.1997 zunächst eine sehr knappe Darstellung des ihrer
Kalkulation des Verbrennungsentgeltes für 1998 zugrundeliegenden Zahlenmaterials
vorgelegt. Wie sich dem weiteren Schreiben der AVG an den Beklagten vom
17.12.1997 entnehmen lässt, hat der Beklagte die ursprünglichen Angaben nicht für
ausreichend gehalten, sondern eine weitere Aufschlüsselung der Betriebskosten der
RMVA erbeten und konkrete Fragen zu der Aufstellung der Kalkulation an die AVG
gerichtet.
Die Entgeltkalkulation der AVG genügte auch den Anforderungen der VOPr
30/53 und der LSP.
d)
Ein Verstoß gegen diese Anforderungen ergibt sich zunächst nicht aus der Größe der
RMVA. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Nr. 4 Abs. 2 LSP vor, wonach nur
diejenigen Kosten zu berücksichtigen sind, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung
zur Erstellung der Leistung entstehen. Dass die Anlage in relevantem Ausmaß
größer geplant und errichtet wurde, als für eine wirtschaftliche Betriebsführung
aufgrund des zur Zeit ihrer Planung absehbaren Bedarfs der Stadt Köln erforderlich
war, kann die Kammer nicht feststellen.
Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich eine Óberdimensionierung der
Anlage nicht bereits daraus, dass die AVG den Auftrag hatte, eine RMVA mit einer
Kapazität von 421.000 t zu bauen, tatsächlich aber eine Anlage gebaut hat, die im
Jahre 2001 über 600.000 t Abfälle verbrannt hat und theoretisch in der Lage ist, über
800.000 t jährlich zu verbrennen. Diesem Vorbringen liegt das Fehlverständnis
zugrunde, dass die AVG eine RMVA errichten sollte, die jährlich höchstens die
erwartete Abfallmenge von 421.000 t verbrennen kann. Tatsächlich benötigt und
errichtet wurde aber eine Anlage, mit der gewährleistet ist, dass diese Menge trotz
aller Betriebsrisiken sicher verbrannt werden kann. Bei der Dimensionierung der
RMVA war zu berücksichtigen, dass nur begrenzte Kapazitäten zur
Zwischenlagerung von Abfällen bestehen, sich die anfallende Abfallmenge nicht
gleichmäßig über das Jahr verteilt, sondern Spitzen hohen Abfallaufkommens
bestehen, und nicht ständig alle vier Verbrennungslinien zur Verfügung stehen, weil
regelmäßig einzelne Anlagenteile zu Wartungszwecken abgeschaltet werden
müssen und auch mit Ausfällen aufgrund technischer Störungen zu rechnen ist.
Diese Risiken machen es auch bei wirtschaftlicher Betriebsführung erforderlich,
Reserven einzukalkulieren, auch wenn eine so konzipierte Anlage bei günstigen
Bedingungen in der Lage ist, mehr als die erwartete Abfallmenge von 421.000 t pro
Jahr zu verbrennen.
Es ist nicht erkennbar, dass die AVG bei der Erstellung der Anlage die Grenzen
der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit,
vgl. hierzu Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei
öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, Nr. 4 LSP, Rn. 16.
überschritten hat. Zur Ermittlung der unter Berücksichtigung dieser Umstände
erforderlichen Anlagengröße wurde für die AVG die sogenannte Vorprojektstudie
erstellt, in der die voraussichtlich erforderliche thermische Leistung der RMVA
berechnet wurde. Diese Berechnung begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden
Bedenken. Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die jährlich in Köln
zu erwartende Abfallmenge zu hoch geschätzt wurde. Der tatsächliche Anfall von
Haus- und Sperrmüll liegt deutlich über den erwarteten Mengen. Dass die
prognostizierte Anliefermenge aus Köln von 421.000 t dennoch bislang nicht erreicht
wurde, sondern 1998 lediglich 379.283 t und 1999 397.903 t Abfall verbrannt wurden,
ist weder der Stadt Köln, die die Vorgabe der Entsorgungsmenge gemacht hat, noch
der AVG als Fehler zuzurechnen. Dies ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass
prognostizierte 151.700 t Gewerbeabfälle pro Jahr nicht in die RMVA gelangt sind.
Grund hierfür war die zur Zeit der Erstellung der Vorprojektstudie nicht absehbare
Ànderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die es Gewerbetreibenden
ermöglichte, in ihren Betrieben anfallende Abfälle zur Verwertung anderweitig zu
entsorgen. Da der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung gesetzlich in § 5
Abs. 2 S. 2 KrW-/AbfG begründet ist, kann der AVG nicht entgegengehalten werden,
dass sie selbst diese Verwertung zum Teil betrieben und damit die Verminderung der
Abfallmenge selbst verursacht hat.
Auch dafür, dass der durchschnittliche Heizwert des Abfalls mit 11.300 kJ/kg im
Jahre 1993 voraussehbar zu hoch angesetzt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Zur Ermittlung des Heizwertes hat das Amt für Abfallwirtschaft, Stadtreinigung und
Fuhrwesen der Stadt Köln im Jahre 1993 ein Gutachten der ITU eingeholt, das einen
durchschnittlichen Heizwert von 11.500 kJ/kg errechnete. Das ITU-Gutachten wurde
im Rahmen der Vorprojektstudie einer kritischen Óberprüfung unterzogen, die dazu
führte, dass nur ein durchschnittlicher Heizwert von 11.300 kJ/kg angenommen
wurde. Hinweise darauf, dass seinerzeit absehbar war, dass der tatsächliche
Heizwert noch niedriger liegen würde, sind nicht erkennbar. Vielmehr hat sich erst
nach Abschluss der Planungen für die RMVA durch das Inkrafttreten der
Verpackungsverordnung, die deutliche Verringerung der Zahl der genutzten
Biotonnen und den Rückgang der über die öffentliche Abfallentsorgung des
Beklagten entsorgten Gewerbeabfälle die Zusammensetzung der Abfälle, die zur
Verbrennung gelangen, wesentlich verändert. Dies kann den tatsächlich niedrigeren
Heizwert erklären.
Die Anlage ist auch nicht deshalb in relevantem Ausmaß überdimensioniert, weil
die Ausfallzeiten zu hoch angesetzt worden sind. In der Vorprojektstudie wurde nach
den Angaben des Geschäftsführers der AVG in der mündlichen Verhandlung von
einer Verfügbarkeit der Anlage von 85 % ausgegangen, wobei 30 Tage, die für die
Revision der Anlage benötigt werden, und 24 ungeplante Ausfalltage angenommen
wurden. Damit wurde die Verfügbarkeit der Anlage genauso hoch angesetzt wie bei
der Planung der Anlage in Weisweiler und um 5 % höher als in der
Kapazitätsberechnung im Abfallentsorgungsplan der Bezirksregierung. In der der
Kammer vorgelegten und aus der Vorprojektstudie entwickelten
"Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA" wurde die Berechnung zur
Dimensionierung der Anlage demgegenüber auf Grundlage von 34 Revisionstagen
und 20 ungeplanten Ausfalltagen durchgeführt. Worauf diese Abweichung beruht,
konnten die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären.
Selbst wenn es sich jedoch um einen Óbertragungsfehler innerhalb der
Vorprojektstudie handeln sollte, hätte dieser Fehler lediglich zu einer um ca. 1,6 % zu
großen Kapazität der Anlage geführt. Eine derart geringfügige Óberdimensionierung
ist ohne Bedeutung.
e)
Entgegen der Ansicht der Kläger steht der Ansatzfähigkeit der Verbrennungsentgelte
auch nicht entgegen, dass die privaten Anteile an der AVG sowie die Neuordnung
der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) gar nicht und der Auftrag zum Bau der RMVA
möglicherweise nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben wurden.
Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine Ausschreibung der Anteile an der
AVG und den AWB erforderlich war, weil sich die Stadt Köln an den Gesellschaften
selbst beteiligt hat. Selbst wenn man dies jedoch unterstellt, haben die
unterbliebenen Ausschreibungen nicht die Rechtswidrigkeit der Gebührensatzung
zur Folge. Inwieweit die Person des privaten Mitgesellschafters Auswirkungen auf die
Höhe der Abfallgebühren haben kann, ist weder dargetan noch ersichtlich, weil in die
Kalkulation der Entgelte für bezogene Fremdleistungen und damit mittelbar in die
Gebühren nur die Kosten einfließen dürfen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung
zur Erstellung der Leistung entstehen (Nr. 4 Abs. 2 LSP). Sofern der ausgewählte
Mitgesellschafter sich unwirtschaftlich verhalten sollte, wofür hier allerdings keine
Anhaltspunkte vorliegen, dürfte der Gebührenzahler mit den hierdurch verursachten
Mehrkosten also nicht belastet werden.
Auch eine nicht ordnungsgemäße Ausschreibung des Auftrags zur Errichtung der
RMVA hätte keine Auswirkungen auf die Ansatzfähigkeit des Verbrennungsentgelts.
Im Gebührenrecht führt eine unterbliebene Ausschreibung grundsätzlich nicht dazu,
dass die durch die Auftragsvergabe entstandenen Kosten nicht in die
Gebührenberechnung eingestellt werden dürfen. Etwas anderes gilt nur, wenn die
dem Gebührenzahler in Rechnung gestellten Kosten außer Verhältnis zu den
erbrachten Leistungen stehen und damit mit den Grundsätzen des
Àquivalenzprinzips unvereinbar sind oder sich die Auftragsvergabe als rein
willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme darstellt, die mit
dem weiten Organisationsermessen des Beklagten nicht mehr in Einklang zu bringen
ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 3342/98 -
m.w.N.
Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer aufgrund der
vergleichbaren Interessenlage auf die Óberprüfung von nach LSP ermittelten
Selbstkostenpreisen entsprechend anzuwenden. Unter Zugrundelegung dieser
Kriterien bestehen gegen die Ansatzfähigkeit der in die Kalkulation des
Verbrennungsentgeltes durch die AVG eingeflossenen Kosten keine Bedenken.
Diese Kosten stehen nicht außer Verhältnis zu den erbrachten Leistungen. Für das
von der AVG erhobene Verbrennungsentgelt und damit auch mittelbar für die
Baukosten der RMVA ergibt sich das bereits daraus, dass das erhobene
Verbrennungsentgelt fast genau der Summe entspricht, die die AWL in ihrem
Angebot an die Stadt Köln zur Nutzung der in ihrer Verbrennungsanlage vorhan-
denen freien Kapazitäten als voraussichtliche Verbrennungskosten genannt hat.
Auch stellt die umfassende Neuorganisation der Abfallentsorgung, der alle Geschäfte
zuzuordnen sind, bei denen die Kläger eine fehlende bzw. fehlerhafte Ausschreibung
rügen, keine rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende
Maßnahme dar. Diese Neuorganisation und der in diesem Zusammenhang
erfolgende Óbergang von der Deponierung der Abfälle zu ihrer Verbrennung sind -
wie bereits ausgeführt - von dem weiten Organisationsermessen des Beklagten ge-
deckt.
f)
Der Ansatzfähigkeit des Verbrennungsentgeltes steht auch nicht entgegen, dass der
Vertrag zwischen der AVG und der Firma T. dem Rat nicht zur Genehmigung
vorgelegt worden ist. Selbst wenn dies einen Verstoß gegen § 41 Abs. 1 S. 2 lit. p
der Gemeindeordnung (GO NRW) darstellen sollte, hätte dieser Verstoß allenfalls zur
Folge, dass die Stadt Köln an die für den Auftrag abgegebene Bürgschaftserklärung
nicht gebunden wäre. Dies hätte jedoch keine Auswirkungen auf die Bindung der
Stadt Köln an den mit der AVG abgeschlossenen Entsorgungsvertrag, der die
Grundlage für die Erhebung von Verbrennungsentgelten bildet, oder die Bindung der
AVG an ihren Vertrag mit der Firma T. , der die Höhe der der Stadt Köln durch
die AVG in Rechnung zu stellenden Verbrennungsentgelte wesentlich
beeinflusst.
g)
Der Ansatzfähigkeit der Verbrennungsentgelte steht auch nicht entgegen, dass die
AVG im August 1998 erklärt hat, aufgrund festgestellter Mängel der Anlage den
Probebetrieb der RMVA über den 17.08.1998 hinaus zu verlängern und die Anlage
zunächst nicht von der Firma T. zu übernehmen. Für die Ansatzfähigkeit des
Verbrennungsentgeltes ist die Bezeichnung der Tätigkeit der AVG als Probebetrieb
ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, ob die AVG als Fremdleister gegenüber der
Stadt Köln ihre nach dem Entsorgungsvertrag geschuldete Leistung erbracht hat und
die Stadt zur Vergütung dieser Leistung verpflichtet ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.1998 - 9 B 144/98 - gegen
VG Aachen, Beschluss vom 18.12.1997 - 7 L 291/97 -.
Das ist hier der Fall. Der Zweck des Betriebs der RMVA im Jahre 1998 war die
Beseitigung der angelieferten Abfälle und nicht die Erprobung der Anlage. Damit war
die Stadt Köln verpflichtet, an die AVG die für die Betriebsphase vereinbarten
Entgelte (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 12 des Entsorgungsvertrages) zu zahlen. Die
Bezeichnung des Betriebes als Probebetrieb war allein für die zivilrechtliche
Beziehung zwischen der AVG und der Firma T. als Erbauerin der Anlage von
Bedeutung. Die Beendigung des Probebetriebes hätte zur Folge gehabt, dass die
AVG die Anlage als vertragsgemäß hergestellt anerkennt und damit die letzte Rate
auf die Baukosten fällig wird und die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt.
h)
Gegen die in die Kalkulation des Verbrennungsentgeltes eingeflossenen kalkulatori-
schen Kosten für Abschreibungen bestehen keine Bedenken. Soweit gegen diese
Kostenansätze vorgetragen wird, die Abschreibungsdauer sei zu gering, ist dieses
Vorbringen zu pauschal. Es ist nicht erkennbar, welche Positionen im einzelnen
angegriffen werden und warum die Abschreibungsdauer insoweit zu gering angesetzt
worden sein soll.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine unzulässige Abschreibung nach
Wiederbeschaffungszeitwerten erfolgt ist. Nach Nr. 38 S. 2 LSP ist der
Abschreibungsbetrag durch Teilung des Anschaffungspreises bzw. der
Herstellungskosten durch die Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln. In ihrem Schreiben
an die Stadt Köln vom 17.12.1997 hat die AVG angegeben, ihre
Abschreibungsbeträge auf die dargelegte Weise zu ermitteln. Dafür, dass dennoch
Wiederbeschaffungszeitwerte angesetzt wurden, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch
ist nicht erkennbar, dass über einen zu frühen Beginn der Abschreibungen in
unzulässiger Weise Vorlaufkosten der Anlage in die Kalkulation eingeflossen sind.
Die AVG hat in ihrem Schreiben an die Stadt Köln vom 17.12.1997 erklärt,
Abschreibungen erfolgten monatsweise ab Indienststellung der Anlagengüter.
Hinweise darauf, dass gegen diesen Grundsatz verstoßen wurde, liegen nicht vor.
Für die Richtigkeit der angesetzten kalkulatorischen Kosten für Abschreibungen
spricht auch, dass die PWC Deutsche Revision AG (PWC) im Rahmen ihrer Prüfung
der vertraglichen und preisrechtlichen Zulässigkeit der Kalkulation der AVG für das
Jahr 1998 die Abschreibungssätze überprüft und keine Fehler festgestellt hat.
i)
Das der Stadt Köln in Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt ist auch nicht deshalb
überhöht, weil die AVG einen höheren Gewinnzuschlag als zulässig erhoben hat.
Von ihrer Befugnis zur Erhebung eines Gewinnzuschlags aus § 10 S. 2 des
Entsorgungsvertrages hat die AVG für das streitgegenständliche Gebührenjahr
keinen Gebrauch gemacht.
j)
Die Kalkulation des Verbrennungsentgeltes ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die
Einnahmen aus der Vermarktung von in der Anlage erzeugtem Strom und
anfallender Fernwärme nicht in die Kalkulation des Verbrennungsentgelts
eingeflossen sind. Die AVG hat in der Kalkulation Energieerlöse kostenmindernd
berücksichtigt. Diese Position umfasst die Einnahmen aus der Strom- und
Fernwärmeerzeugung.
k)
Die Kosten der Rostascheaufbereitung (S. 2 der ausführlichen Vorauskalkulation der
AVG) durften ebenfalls als betriebsnotwendige Kosten für die Entsorgung der
Verbrennungsrückstände in die Berechnung der Verbrennungsentgelte eingestellt
werden. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten handelt es sich bei dieser
Kostenposition um einen Zuschuss, den die AVG an einen Drittunternehmer zahlen
muss, damit dieser die bei der Verbrennung zurückbleibende Rostasche abnimmt
und so aufbereitet, dass sie im Straßenbau genutzt werden kann.
l)
Das Vorbringen, in der RMVA würden Sonderabfälle oder Verpackungsabfälle ver-
brannt, ist gebührenrechtlich ohne Bedeutung. In die Kalkulation der Verbrennungs-
preise wurden keine besonderen Kosten für die Verbrennung solcher Abfälle einge-
stellt. Dies gilt insbesondere für die von den Klägern als Sonderabfallentsorgung
angesehene Verbrennung der in den Filtern der Anlage benötigten Aktivkohle.
Soweit durch die Verbrennung bestimmter Abfälle gegen die für die Anlage erteilte
Genehmigung, das Abfall- oder Immissionsschutzrecht verstoßen worden sein sollte,
wäre dies unabhängig vom Gebührenrecht in Straf- oder Bußgeldverfahren zu
verfolgen.
m)
Das Vorbringen, die Personalkosten der RMVA seien überhöht, ist zu pauschal, um
überhöhte Kostenansätze erkennen zu lassen, weil nicht dargelegt wird, in welchem
Betriebsteil der RMVA angeblich zu viele Mitarbeiter eingesetzt werden. Die
Beschäftigung von 96 Mitarbeitern für "Annahme, Kontrolle, Verarbeitung und
Steuerung" ist nicht offensichtlich unangemessen, da die Anlage an 365 Tagen im
Jahr 24 Stunden in einem drei Arbeitsschichten umfassenden Betrieb ist. Auch dafür,
dass weniger als die von einem beauftragten Unternehmen und dessen
Subunternehmen für Wartung und Instandhaltung der Anlage eingesetzten 107
Mitarbeiter benötigt werden, ist nichts ersichtlich.
n)
Das angesetzte Verbrennungsentgelt ist auch nicht deshalb überhöht, weil beim Bau
der RMVA keine Rücklagen kostenmindernd eingesetzt wurden. Dabei kann
dahinstehen, ob es möglich gewesen wäre, aus den in der Vergangenheit erzielten
Gebühreneinnahmen Rücklagen zu bilden. Der Beklagte hat ausgeführt, dass keine
Rücklagen zur Finanzierung des Baus der RMVA eingesetzt wurden, sondern der
Bau der RMVA allein aus Mitteln der AVG finanziert wurde. Anhaltspunkte dafür,
dass diese Darstellung des Beklagten nicht zutreffend ist, sind weder von den
Klägern dargelegt noch sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Kläger bestand in
der Vergangenheit auch keine Pflicht zur Bildung von Rücklagen zur Senkung der
durch den Bau der RMVA entstehenden finanziellen Belastungen.
o)
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verbrennungsentgelt durch faktische
Schadenersatzzahlungen an den Kreis Euskirchen überhöht ist. Dass ein Vertrag mit
dem Kreis Euskirchen existiert, in dem dem Kreis zum Ausgleich für die Einstellung
der Deponierung von in Köln anfallendem Hausmüll auf der Deponie Mechernich das
Recht eingeräumt wurde, den in dem Kreis anfallenden Abfall ab 2002 über einen
längeren Zeitraum zu einem besonders günstigen Preis in der RMVA zu verbrennen,
haben der Beklagte und die AVG bestritten. Sofern ein solcher Vertrag dennoch
existieren sollte, wofür die Kammer zur Zeit jedoch keine Anhaltspunkte hat, hätte er
jedenfalls für das streitgegenständige Gebührenjahr noch keine Erhöhung des
Verbrennungsentgeltes zur Folge gehabt. Eine mögliche Belastung des
Gebührenzahlers durch einen solchen Vertrag aufgrund zusätzlicher Kosten der AVG
oder eines Verzichts auf ansonsten zu erzielende höhere Verbrennungsentgelte
bereits vor dem behaupteten Vertragsbeginn ist nicht erkennbar.
p)
Auch die in der Kalkulation der AVG vorgenommene Berechnung des pro Tonne
angelieferten Abfalls erhobenen Verbrennungsentgelts aus den insgesamt
erwarteten Verbrennungskosten ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Nr. 4
Abs. 1 LSP ist insoweit nicht erkennbar. Insbesondere hat die AVG bei der
Preiskalkulation nicht zuungunsten der Stadt Köln mit einer zu niedrigen
Auslastungsquote kalkuliert,
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 -,
NWVBl. 2002, 37,
und eine nicht ausreichende Auslastung zur Kalkulationsgrundlage gemacht. Die
AVG hat nämlich das Verbrennungsentgelt auf Grundlage der für das erste
Betriebsjahr erwarteten Kapazität der RMVA von 400.000 t kalkuliert. Sie hat die
erwarteten Kosten durch diese Mengen und nicht nur durch die für 1998 erwartete
Anliefermenge von 370.000 t Kölner Abfälle dividiert. Hätte die AVG allein auf
Grundlage des Kölner Mülls kalkuliert, hätten die Kosten entweder durch die
erwartete Menge Kölner Abfälle dividiert werden müssen, was zu einem höheren
Verbrennungsentgelt geführt hätte, oder die Stadt Köln hätte an die AVG
Schadenersatz in Höhe des Verbrennungsentgeltes für die nicht gelieferte Tonnage
zahlen müssen, weil die Dimensionierung der Anlage maßgeblich auf den Vorgaben
der Stadt Köln beruhte. Die gewählte Berechnungsmethode war für die Kölner
Gebührenzahler günstiger, solange nicht zu erwarten war, dass die AVG von
Fremdanlieferern Einnahmen von mehr als 10.756.200,- DM netto (353,54 DM/t
Verbrennungspreis x 30.000 t) erzielt oder in der Kalkulation Kosten, die durch die
Verbrennung von Fremdabfällen verursacht wurden, in einer Höhe enthalten waren,
die den Vorteil durch den höheren Divisor übersteigen. Für beides lagen 1997 keine
Anhaltspunkte vor. Insbesondere konnte die AVG angesichts der freien Kapazitäten
in den umliegenden Anlagen nicht damit rechnen, von Fremdanlieferern für die neue
Anlage den der Stadt Köln in Rechnung gestellten Selbstkostenpreis zu erzielen.
q)
Der Nachberechnung der Gebührensätze und der neugefassten Satzung wurde der
im Jahre 1997 vereinbarte Verbrennungspreis zugrundegelegt. Etwas anderes ergibt
sich nicht daraus, dass den Gebührenzahlern für die im Jahre 1998 insgesamt zur
RMVA verbrachten 379.283 t Verbrennungskosten in Höhe von 157.080.784,- DM,
also 414,15 DM/t, in Rechnung gestellt wurden, während Ergebnis der Kalkulation
der AVG ein Verbrennungspreis von 412,32 DM/t war. Diese Abweichung ist damit
zu erklären, dass zum 01.04.1998 der Mehrwertsteuersatz von 15 % auf 16 %
angehoben wurde. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 des Entsorgungsvertrages ist das
Verbrennungsentgelt von der AVG netto zu kalkulieren. Dem Gebührenzahler wird
dann der Netto-Verbrennungspreis (1998: 358,54 DM/t) zuzüglich Mehrwertsteuer in
Rechnung gestellt. Der in die Nachberechnung eingeflossene Verbrennungspreis
gibt den durchschnittlich im Jahre 1998 gezahlten Brutto-Verbrennungspreis
wieder.
r)
Gegen den Ansatz des Ende 1997 zwischen der Stadt Köln und der AVG
vereinbarten Verbrennungsentgeltes bestehen auch nicht deshalb Bedenken, weil
der Rat der Stadt Köln am 11.09.2001 auf Grundlage einer Nachberechnung
rückwirkend eine neue Abfallgebührensatzung für das Jahr 1998 erlassen hat. Zwar
sind bei einer Neuberechnung der Gebühren nach Ablauf des Gebührenjahres
grundsätzlich nicht die prognostizierten, sondern die tatsächlich entstandenen
Kosten anzusetzen. Die Kammer hat in ihrer bisherigen Rechtsprechung als für die
Nachberechnung maßgeblich jedoch die Kosten angesehen, die zum Zeitpunkt des
Erlasses der neuen Satzung für das jeweilige Jahr bekannt sind.
Urteile vom 25.02.1997 - 14 K 6843/95 - und vom 20.03.1998
- 14 K 8278/95 -.
Soweit in der Literatur ohne Begründung die Ansicht vertreten wird, bei einer
Nachberechnung sei ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ermittelbarkeit (der
gegebenenfalls abgewartet werden müsse) in vollem Umfang von den tatsächlichen
Kosten und den tatsächlichen Gebühreneinnahmen auszugehen,
Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht,
Stand: September 2002, § 6, Rn. 127,
schließt sich die Kammer dem jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden nicht an,
in denen bei Aufstellung der Nachberechnung und dem anschließenden
Satzungsbeschluss nicht absehbar war, dass sich die Höhe der tatsächlichen Kosten
entgegen der berechtigten Annahme zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
möglicherweise noch ändert. Andernfalls wäre jede noch so sorgfältig erstellte
Nachberechnung stets dem Risiko ausgesetzt, aufgrund neuer Erkenntnisse
rechtswidrig zu werden. Eine derartige grundsätzliche Verschiebung des Risikos
nicht erkennbarer Mängel der Gebührenberechnung ist nicht sachgerecht. Dies gilt
insbesondere, weil die Gemeinden verpflichtet sind, Gebühren zu erheben und
hierzu möglichst kurzfristig, nachdem sich die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen
Gebührenkalkulation herausgestellt hat, wirksames Satzungsrecht schaffen müssen.
Die Rechtsprechung, dass im Falle einer Nachberechnung auf die tatsächlichen
Kosten abzustellen ist, soll allein die Unsicherheiten vermeiden, die naturgemäß mit
einer vor Beginn des Gebührenjahres aufgestellten Prognose verbunden sind. Auf
auch nach Abschluss des Gebührenjahres fortbestehende Unsicherheiten bei der
Ermittlung der Kosten hat die Frage, ob die Berechnung der Gebühren vor oder nach
Ablauf des Gebührenjahres aufgestellt wurde, keinen Einfluss.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist nicht zu beanstanden, dass auch der
im Jahre 2001 abgeschlossenen Nachberechnung und der neugefassten
Gebührensatzung der im Jahre 1997 vereinbarte Verbrennungspreis zugrundegelegt
wurde. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 des Entsorgungsvertrages sind die Stadt Köln und die
AVG grundsätzlich an den im voraus vereinbarten Verbrennungspreis gebunden.
Eine nachträgliche Ànderung des Verbrennungspreises sieht der Entsorgungvertrag
nur für den Fall vor, dass eine behördliche oder gerichtliche Preisüberprüfung ergibt,
dass die geforderten Entgelte unzulässig sind (§ 12 Abs. 3 S. 3 des
Entsorgungsvertrages). Ob daneben im Falle der sittenwidrigen Täuschung über die
Höhe der Verbrennungskosten eine Anfechtung des vereinbarten
Verbrennungspreises möglich ist oder der Stadt Köln Schadenersatzansprüche
zustehen, bedarf keiner Entscheidung. Bei Beschluss der neugefassten Satzung im
Rat der Stadt Köln am 11.09.2001 lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das
von der AVG in Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt überhöht war und Rückzah-
lungsansprüche bestehen könnten.
Anhaltspunkte für mögliche Rückzahlungsansprüche ergaben sich im September
2001 zunächst nicht daraus, dass inzwischen bekannt war, dass bei der RMVA im
Jahr 1998 425.900 t Abfälle und damit mehr als die der Kalkulation der AVG
zugrundegelegten 400.000 t angeliefert wurden. Dafür, dass diese
Mehranlieferungen für die AVG bereits zur Zeit der Aufstellung der Vorauskalkulation
im Jahre 1997 absehbar waren, ist nichts ersichtlich.
Auch die Tatsache, dass beim Bau der RMVA bzw. im Zusammenhang mit der
Auftragsvergabe Bestechungsgelder geflossen sind, ändert an der Ansatzfähigkeit
des gesamten Verbrennungsentgeltes im Jahre 2001 nichts. Zwar sind nach Nr. 4
Abs. 2 LSP in Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten nach Art und Höhe nur
diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur
Erstellung der Leistungen entstehen. Hierzu gehören Bestechungsgelder im Vorfeld
der Auftragsvergabe nicht, so dass diese dem Gebührenzahler nicht in Rechnung
gestellt werden dürfen, wenn bei Verabschiedung einer Gebührensatzung bekannt
ist, dass Bestechungsgelder auf die Höhe der angesetzten Kosten Einfluss gehabt
haben. Die Ermittlung des auf die Zahlung von Schmiergeldern zurückzuführenden
Anteils der Kosten kann aber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, weil
die genaue Höhe der gezahlten Bestechungsgelder und ihre Auswirkungen auf die
Preisgestaltung nicht ohne weiteres erkennbar sind. Weil nicht anzunehmen ist, dass
ein wirtschaftlich denkender Unternehmer Bestechungsgelder an Politiker oder
Amtsträger zahlt, wenn er nicht mindestens in derselben Höhe nach dem Erhalt des
Auftrags durch überhöhten Werklohn zusätzliche Einnahmen erzielt, stellt die Höhe
der Bestechungsgelder aber ein wesentliches Indiz für den Schaden dar, der
aufgrund der Schmiergeldzahlungen zunächst für die AVG und - über die Weitergabe
der Verbrennungsentgelte - mittelbar für den Gebührenzahler mindestens entstanden
ist.
Vgl. zu dieser Óberlegung die Rechtsprechung der Strafgerichte,
etwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.07.2001 - 1 StR
576/00 -, BGHSt 47, 83 m.w.N.
Im September 2001 bestand für den Rat jedoch kein Anlass, ein niedrigeres als
das Ende 1997 vereinbarte Verbrennungsentgelt in die Nachberechnung
einzustellen. Bei Verabschiedung der neugefassten Abfallgebührensatzung für das
Jahr 1998 am 11.09.2001 war für den Rat nicht erkennbar, dass und in welchem
Ausmaß im Zusammenhang mit dem Bau der RMVA Schmiergelder geflossen sind,
die möglicherweise Auswirkungen auf die Ansatzfähigkeit einzelner Kostenpositionen
der Kalkulation der AVG haben. Im September 2001 bestand für den Rat keine
Veranlassung, den Preis gemäß Entsorgungsvertrag überprüfen zu lassen oder die
getroffene Preisvereinbarung anzufechten; denn der Rat in seiner Gesamtheit hat
erst Ende Februar/Anfang März 2002 aus der Presse von dem Spendenskandal
erfahren. Dass einzelne Ratsmitglieder schon zuvor aufgrund ihrer Verstrickung in
die Affäre oder erhaltener, fingierter Spendenquittungen von Teilaspekten des
Skandals wussten, kann keine Kenntnis des Rates insgesamt begründen.
Die Kammer weist für die nach dem Bekanntwerden des Spendenskandals
erfolgenden Gebührenkalkulationen jedoch darauf hin, dass der Rat zu erwägen
haben wird, die gezahlten Bestechungsgelder zwar nicht als solche, aber als
Anhaltspunkt für nicht im einzelnen erkennbar überhöhte Kostenansätze an anderer
Stelle herauszurechnen, sofern sich nicht auf andere Weise, etwa durch den
Vergleich mit im Rahmen der Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangeboten,
Anhaltspunkte für den Einfluss der Bestechungsgelder auf die Höhe des
Verbrennungspreises ergeben. Da die Bestechungsgelder im Zusammenhang mit
dem Bau der RMVA gezahlt wurden, dürften diese Zahlungen jedenfalls
überwiegend Einfluss auf die Investitionskosten, die über Abschreibungen und
kalkulatorische Zinsen in die Berechnung des Verbrennungsentgeltes einfließen,
gehabt haben. Deshalb darf der Beklagte auch bei den zukünftigen Ent-
geltvereinbarungen mit der AVG die Bestechungsgelder als "Mindestschaden" nicht
als einheitlicher Betrag in einem Gebührenjahr abziehen. Vielmehr werden die Beste-
chungsgelder ebenfalls "abzuschreiben" sein, indem die Abschreibungen und
kalkulatorischen Zinsen für die RMVA um den Prozentsatz gekürzt werden, den die
Schmiergelder an den gesamten Baukosten der RMVA ausgemacht haben. Zur
möglichst genauen Ermittlung der Auswirkungen der geflossenen Bestechungsgelder
auf die Höhe des Verbrennungspreises kann es sich für den Beklagten
möglicherweise auch anbieten, eine preisrechtliche Prüfung der von der AVG in
Rechnung gestellten Verbrennungsentgelte durch die Bezirksregierung anzu-
regen.
Die Entscheidung des Rates, Verbrennungskosten auf Grundlage des im Jahre
1997 vereinbarten Verbrennungsentgeltes in die Gebührennachberechnung
einzustellen, ist auch nicht im Hinblick auf ein eventuelles Recht der AVG, von dem
mit der Firma T. geschlossenen Vertrag zurückzutreten, zu beanstanden. Ein
Rücktrittsrecht der AVG kann sich aus 3.2.4.3 der Vertragsbedingungen ergeben,
wonach die AVG berechtigt ist, den Vertrag insbesondere dann zu kündigen oder
von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer i.S.d. Vorteilsbegriffs gemäß §§
331 ff. StGB bzw. § 12 UWG versucht, auf den Abschluss des Vertrages Einfluss zu
nehmen bzw. Einfluss genommen hat. Für den Rat lagen im September 2001 keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die AVG gegenüber der Firma T. zum Rücktritt
nach dieser Vertragsklausel oder zur Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen berechtigt war und sich durch die Nichtwahrnehmung
dieser Rechte ihrerseits gegenüber der Stadt Köln schadenersatzpflichtig gemacht
hat. Selbst wenn ein solches Recht zum Rücktritt bestehen sollte, dürfte ein Rücktritt
vom Vertrag durch die AVG gegenüber der Firma T. mit der Folge einer Pflicht
zur gegenseitigen Rückgabe der empfangenen Leistungen aus praktischen Gründen
ausscheiden. Die Stadt Köln und die AVG sind auf die RMVA angewiesen, um die in
Köln anfallenden Abfälle entsorgen zu können.
2.
Auch die neben dem Verbrennungsentgelt in die Nachberechnung eingestellten
Kosten sind nicht zu beanstanden.
a)
Der Beklagte war zunächst berechtigt, anders als in die Vorauskalkulation für das
Gebührenjahr 1998 in die Nachberechnung keine Zuschüsse aus der Rücklage
gebührenmindernd einzustellen. Dem Beklagte stand es bei der Durchführung der
Nachberechnung grundsätzlich frei, Veränderungen gegenüber den Ansätzen in der
Vorauskalkulation vorzunehmen. Unzulässig sind im Rahmen einer Nachberechnung
jedoch Korrekturen, die lediglich Folge einer nachträglich anderen Einschätzung
einer über das Gebührenjahr hinausgehenden zukünftigen Entwicklung
(Prognoseentscheidung) sind und demgemäß auf Ansätzen beruhen, die sich einer
exakten Ergebnisfeststellung für die Kalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitpunkt
entziehen.
OVG NRW, Urteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, NWVBl 1995,
470; Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, NWVBl. 1998, 118.
Die Streichung der Zuführungen aus der Rücklage ist keine nachträgliche
Ànderung einer Prognoseentscheidung. Die Frage, ob Zuführungen aus der
Rücklage erfolgen, ist nicht von unsicheren zukünftigen Entwicklungen, sondern
allein vom Willen des Rates abhängig. Hinzu kommt, dass in den vom OVG NRW
entschiedenen Fällen kein neuer Ratsbeschluss über die Nachberechnung erfolgt
war. Vielmehr hatte die Verwaltung, nachdem Fehler in den ursprünglichen
Kalkulationen bekanntgeworden waren, Nachberechnungen durchgeführt und - da
sie die bisherigen Ergebnisse bestätigt sah - keinen Beschluss des Rates
herbeigeführt. Dementsprechend hat das OVG NRW die oben dargelegten
Grundsätze zur nachträglichen Ànderung von Prognoseentscheidungen auch
maßgeblich mit der Vermutung begründet, der Satzungsgeber wolle die Ge-
bührensätze in der beschlossenen Höhe auch unter Berücksichtigung veränderter
Berechnungsansätze (nicht aber Prognoseentscheidungen) aufrechterhalten. Eine
entsprechende Vermutung, der Rat habe an der von ihm beschlossenen Höhe der
Zuführungen aus der Rücklage festhalten wollen, besteht hier nicht, weil der Rat die
neugefassten Satzungen in dem Wissen beschlossen hat, dass bei der
Nachberechnung keine Zuführungen aus der Rücklage mehr berücksichtigt
wurden.
Der Nichtansatz von Rücklagen stellt auch keine Nichtberücksichtigung
tatsächlich an den Gebührenhaushalt geleisteter Zahlungen dar. Die ursprünglich
vorgesehenen Zuführungen aus der Rücklage sollten nicht durch Óberweisungen
von einem Rechtsträger an einen anderen erfolgen. Vielmehr hätte es sich um bloße
Verschiebungen innerhalb der Bilanz der zum 01.01.1998 gegründeten
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung AWB gehandelt.
b)
Soweit in die Nachberechnung Kosten für das Bringsystem zu getrennten Sammlung
und Entsorgung bestimmter Abfallarten eingeflossen sind, stellt dies nicht deshalb
eine unzulässige Subventionierung von Kleingewerbetreibenden dar, weil die
Möglichkeit besteht, dass Kleingewerbetreibende - auch aus den umliegenden
Gemeinden - die in Köln aufgestellten Sammelbehälter nutzen, um die in ihren
Betrieben anfallenden Verpackungsabfälle kostenlos zu entsorgen.
Für das Bringsystem zur Entsorgung von mit dem grünen Punkt versehenen
Verpackungsabfällen sind keine Kosten in der Nachberechnung enthalten. Das
Bringsystem wird insoweit nicht über die Abfallgebühren, sondern vollständig durch
das Duale System Deutschland (DSD) finanziert. Die Kosten für Aufstellung und
Entleerung der Altpapiercontainer werden demgegenüber zu 75 % über den
Gebührenhaushalt erwirtschaftet. Dass vereinzelt Kleingewerbetreibende oder
sonstige Personen, die in Köln keine Restabfallgebühren zahlen, die
Altpapiercontainer benutzen, obwohl sie zur Finanzierung der Altpapierentsorgung
nichts beitragen, ist nicht auszuschließen. Ein Fehler der Gebührenberechnung ist
hierin jedoch nicht zu sehen, weil nicht erkennbar ist, dass diese Fehlwürfe in einem
Ausmaß erfolgen, das zu spürbaren Auswirkungen auf die Höhe der Abfallgebühren
führt.
c)
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass den Gebührenzahlern die Kosten, die durch
Sammlung, Transport und Entsorgung von DSD-Verpackungen entstehen, die über
die Restabfalltonnen entsorgt werden, in voller Höhe in Rechnung gestellt wurden.
Das DSD ist nicht verpflichtet, diese Kosten zu tragen, weil das von ihm
bereitgestellte Entsorgungssystem nicht in Anspruch genommen wurde. Die Bürger
können und sollen ihre Verpackungsabfälle nach § 6 Abs. 2 AbfS getrennt sammeln
und zu den Sammelcontainern des DSD bringen. Wenn sie das nicht tun, sondern
die Verpackungsabfälle mit dem übrigen Hausmüll entsorgen, nehmen sie die
öffentliche Abfallentsorgung in Anspruch und müssen die hierfür anfallenden
Gebühren entrichten.
3.
Die Verteilung der in die Nachberechnung eingestellten Kosten ist im Ergebnis eben-
falls nicht zu beanstanden.
a)
Die Gebührenverteilung ist zunächst nicht unter dem Aspekt der sogenannten Quer-
subventionierung der Biotonne zu beanstanden. Der Beklagte hat in der Nachberech-
nung keine Kosten, die durch Sammlung, Transport oder Entsorgung von Bioabfällen
anfallen, auf die Nutzer von Restabfallbehältern umgelegt. Für die Nutzung von
Biotonnen werden vielmehr kostendeckende Gebühren erhoben.
b)
Die vorgenommene Verteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte
die gegenwärtigen Nutzer der Deponie Vereinigte Ville nicht an den Verbrennungsko-
sten beteiligt hat. Die Deponie Vereinigte Ville wurde bis einschließlich 1997 zur Ent-
sorgung des Kölner Restabfalls benutzt und wird seit Inbetriebnahme der RMVA von
der AVG betrieben, die sie zur Deponierung von Gewerbeabfällen nutzt. Eine Beteili-
gung dieser Nutzer der Deponie Vereinigte Ville an den Verbrennungskosten ist nicht
unter dem Gesichtspunkt der Deponieraumschonung geboten. Zwar hat die
Rechtsprechung eine solche Beteiligung der Nutzer einer Deponie an
Verbrennungskosten, die nicht durch den von ihnen in Anspruch genommenen
Leistungsbereich der öffentlichen Abfallentsorgung entstehen, als zulässig
angesehen, weil sie von der Verbrennung dadurch profitieren, dass weniger Abfälle
deponiert werden und der vorhandene Deponieraum länger ausreicht,
OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -,
eine Beteiligung der Nutzer der Deponie Vereinigte Ville an den
Verbrennungskosten scheidet hier aber bereits deshalb aus, weil diese Personen
nicht die öffentliche Abfallentsorgung nutzen und deshalb nicht gebührenpflichtig
sind. Hinzu kommt, das die Errichtung der RMVA weder aus der Sicht eines
objektiven Beobachters noch nach der Planung der Stadt Köln zu dem Zweck
erfolgte, den auf der Deponie Vereinigte Ville vorhandenen Raum zur Ablagerung
anderer Abfälle freizuhalten. Es ging vielmehr darum, vor dem Hintergrund, dass
Hausmüll nach der TASi nur noch bis Ende 2004 bzw. nach dem
Abfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk Köln nur bis Mitte 2000 deponiert
werden darf, so rechtzeitig anderweitige Entsorgungsmöglichkeiten zu schaffen, dass
jederzeit eine zehnjährige Entsorgungssicherheit gewährleistet war. Dass nach
Aufnahme der Verbrennung weniger Abfall auf der Deponie Vereinigte Ville
abgelagert wird und der vorhandene Deponieraum deshalb länger ausreicht, ist ein
ungewollter und unvermeidlicher Nebeneffekt der Neuorganisation der Abfallent-
sorgung.
c)
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Nutzer von 3 bis 5 m³-Behältern und von
Presscontainern nicht an den Betriebsabteilungsgemeinkosten beteiligt wurden (vgl.
die Umlage der Vorkostenstelle 3190 "Betriebsabteilungsgemeinkosten" in Anlage 1,
S. 1 zur Ratsvorlage vom 22.08.2001). Die Nutzer dieser Leistungsbereiche nehmen
die unter der Vorkostenstelle Betriebsabteilungsgemeinkosten abgerechneten
Leistungen nicht in Anspruch, weil der Beklagte die Abholung dieser Behälter auf
einen Fremdleister übertragen hat.
d)
Zu einem Fehler ist es jedoch bei der Verteilung der Verbrennungskosten auf die ein-
zelnen Abfuhrarten gekommen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung
eingeräumt hat, wurden 2.758.660,- DM, die eigentlich der Position "Unrat mit bei
Hausmüll" zuzurechnen gewesen wären, den durch den Hausmüll verursachten
Verbrennungskosten zugerechnet. Weil die Kosten für die Entsorgung von "Unrat mit
bei Hausmüll" in die Vorkostenstelle "Kleinanliefererstellen/Beseitigung von Unrat"
gebucht wurden und diese Vorkostenstelle nur zu 95,9 % auf die Hauptkostenstelle
Hausmüll umgelegt wurde, führt dieser Fehler zu einer Kostenverschiebung zwischen
Hausmüll und den übrigen Sparten. Insgesamt ist der Hausmüllbereich mit 4,1 % von
2.758.660,- DM, also 113.105,06 DM zuviel belastet. Auswirkungen auf die
Gebührenhöhe hat dies aber nur für die im Teilservice geleerten 80-Liter-Tonnen,
weil die Nachberechnung für die übrigen Behältergrößen und Servicearten höhere
Gebührensätze ergeben hat und aus Gründen des Vertrauensschutzes in der neuen
Satzung nur die ursprünglichen, niedrigeren Gebühren festgesetzt wurden. Diese
Mehrkosten werden durch den geschilderten Fehler auch nicht annähernd
ausgeglichen. Bei der 80-Liter-Tonne (Teilservice) führt der Fehler jedoch zu einer
Reduzierung der exakt berechneten Gebühr von 479,61 DM auf 479,41 DM.
Auswirkungen auf die in der neugefassten Satzung festgesetzte Gebührenhöhe
für die im Teilservice geleerte 80-Liter-Tonne hatte dieser Fehler jedoch nicht, weil
der Beklagte - wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - die Gebühren
nicht kaufmännisch gerundet hat. Vielmehr hat er die exakt berechneten Beträge so
gerundet, dass eine möglichst gut durch zwölf teilbare Gebühr entstand. So sollte die
Gebührenerhebung in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres eine Ànderung in
der Behälterausstattung vorgenommen wurde, erleichtert werden. Aus diesem Grund
hätte der Beklagte nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung die Gebühr
für die im Teilservice geleerte 80-Liter-Tonne auch auf 480,- DM festgesetzt, wenn
die Nachberechnung eine exakte Gebühr von 479,41 DM ergeben hätte. Dass der
Beklagte tatsächlich nicht kaufmännisch, sondern nach den in der mündlichen
Verhandlung geschilderten Kriterien gerundet hat, lässt sich z.B. an der Festsetzung
der Gebühr für die im Vollservice geleerte 80-Liter-Tonne erkennen, die exakt 551,21
DM betrug und auf 552,- DM festgesetzt wurde.
4.
Die neugefasste Satzung bildet nach wie vor eine wirksame Grundlage für die Heran-
ziehung der Kläger zu Abfallgebühren für das Jahr 1998. Die Regelung in § 5 Abs. 1
der neugefassten Satzung, wonach sie rückwirkend zum 01.01.1998 in Kraft und am
31.12.1999 außer Kraft tritt, ist nicht so zu verstehen, dass die neugefasste Satzung
nach diesem Datum keine Rechtswirkung mehr entfalten soll. Wie sich auch aus der
Óberschrift der Satzung ("für 1998") ergibt, wollte der Satzungsgeber mit der
Regelung in § 5 Abs. 1 zum Ausdruck bringen, dass die in der Satzung festgesetzten
Gebührensätze für die Nutzung der öffentlichen Abfallentsorgung des Beklagten in
den Jahren 1998 und - in der Fassung der Ànderungssatzung für das Gebührenjahr
1999 - 1999 gelten.
5.
Auch bei der Anwendung der Satzung auf den vorliegenden Fall sind keine Fehler
erkennbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Kläger zu Gebühren für
die Serviceart "Vollservice" und nicht für den preiswerteren Teilservice herangezogen
wurden. Sie haben diese Leistung in Anspruch genommen, weil in dem
streitgegenständlichen Gebührenjahr ihr Restabfallbehälter tatsächlich im Vollservice
geleert wurde. Einwendungen gegen Art und Umfang der erbrachten Leistung
können nicht nachträglich im gegen die Festsetzung der Gebühren gerichteten
Verfahren geltend gemacht werden, sondern hätten in einem gesonderten Verfahren
über die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses vorgebracht werden
müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
VG Köln:
Urteil v. 07.03.2003
Az: 14 K 20010/99
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f3064f6e958b/VG-Koeln_Urteil_vom_7-Maerz-2003_Az_14-K-20010-99