Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 4. Mai 2009
Aktenzeichen: III-3 (s) RVG 22/09
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 04.05.2009, Az.: III-3 (s) RVG 22/09)
Tenor
Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt.
Gründe
Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG nicht vorliegen.
1.
Nach § 51 Abs. 1 RVG wird dem gerichtlich bestellten Verteidiger für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr bewilligt, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die hier bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies setzt voraus, dass sich die entsprechende anwaltliche Tätigkeit aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache in besonderer Weise von der Tätigkeit in sonstigen Verfahren abhebt.
Der Anwendungsbereich der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG ist gegenüber § 99 BRAGO erheblich eingeschränkt. Nach dem neuen Recht ist eine Pauschgebühr nur noch zu bewilligen, wenn die im Vergütungsverzeichnis bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Diese Ein- schränkung ist nach der amtlichen Begründung (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 203) gerechtfertigt, weil in das Gebührenverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz neue Gebührentatbestände aufgenommen worden sind, bei denen die zugrundeliegenden Tätigkeiten in der Vergangenheit häufig bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigt worden sind. Das gilt zum Beispiel für die Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren oder die Teilnahme an Haftprüfungsterminen. Für diese Tätigkeiten steht dem Pflichtverteidiger nach neuem Recht ein gesetzlicher Gebührenanspruch gem. Nr. 4102 Nrn. 1 und 3 VV RVG zu. Gleiches gilt für die Dauer der Hauptverhandlung, da das Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger für mehr als fünf bzw. acht Stunden dauernde Hauptverhandlungstermine Zuschläge zu den Hauptverhandlungsgebühren vorsieht (vgl. Nrn. 4122 und 4123 VV RVG). Die unter Anwendung des § 99 BRAGO entwickelten Grundsätze für die Bewilligung einer Pauschgebühr sind damit nur noch sehr eingeschränkt heranzuziehen (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2006, 457, 458 mwN; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 392).
Weitere Voraussetzung für die Bewilligung einer Pauschvergütung ist nach dem Gesetzeswortlaut, dass die gesetzlichen Gebühren unzumutbar sind. Damit soll verhindert werden, dass der Pflichtverteidiger ein Sonderopfer erbringt. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Sinn der Pflichtverteidigung ist es nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen. Vielmehr besteht ihr Zweck ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen (§ 140 StPO) rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird. Angesichts der umfassenden Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers für Aufgaben, deren Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, hat der Gesetzgeber die Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht des Anwaltsstandes angesehen. Der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers liegt indessen erheblich unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers. Diese Begrenzung ist durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. In Strafsachen besonderen Umfangs, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, ohne dass er sich dieser Belastung entziehen könnte, gewinnt die Höhe des Entgelts für ihn existenzielle Bedeutung. Für solche besonderen Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die gewährleistet, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Sonderopfer abverlangt. Dieses Ziel stellt § 51 RVG sicher (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3420 mwN; NJW 1985, 727, 728 mwN).
Sinn und Zweck der Pauschgebühr ist es danach nicht, dem Verteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie soll nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern. Die Bewilligung einer Pauschgebühr kommt nach alledem nur noch in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO; OLG Hamm, aaO).
2.
Ein entsprechender Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Weder das ganze Verfahren noch einzelne Verfahrensabschnitte waren im Vergleich zu anderen Verfahren, die üblicherweise vor dem Schöffengericht zur Anklage gebracht werden, besonders umfangreich. Auch sind keine besonderen Schwierigkeiten, die mit der Wahrnehmung der Verteidigung verbunden waren, zu erkennen. Die Ermittlungsakte umfasste bis zum Beginn der Hauptverhandlung 156 Seiten. Die Hauptverhandlung hat an lediglich einem Tag stattgefunden; sie dauerte insgesamt 40 Minuten. Dies ist für ein Verfahren vor dem Schöffengericht deutlich unterdurchschnittlich.
Aufgrund der dargelegten Umstände sieht der Senat weder im Rahmen der für das ganze Verfahren gebotenen Gesamtbetrachtung noch für einzelne Ver- fahrensabschnitte besondere Schwierigkeiten oder einen besonderen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.
Der von dem Pflichtverteidiger angeführte Umstand, er verfüge über Kenntnisse der spanischen Sprache, so dass er mit dem Angeklagten in dessen Muttersprache habe kommunizieren können, was zu einer Ersparnis von Kosten für einen Dolmetscher geführt habe, rechtfertigt nicht die Bewilligung einer Pauschvergütung. Dieser Umstand ist kein taugliches Kriterium für die Bewilligung einer Pauschvergütung (vgl. OLG Celle NStZ 2007, 342). Sinn und Zweck der Pauschvergütung ist es zu verhindern, dass der beigeordnete Verteidiger im Verhältnis zu seiner Vergütung unzumutbar belastet wird, weil die maßgebliche Gebühr augenfällig unzureichend oder unbillig ist. Entscheidend ist danach der zeitliche Mehraufwand des Verteidigers, nicht aber die der Landeskasse möglicherweise ersparten Kosten, weswegen der Senat der anderslautenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (RVGreport 2006, 221) nicht folgen kann. Ersparte Kosten der Staatskasse sind kein Maßstab für den Aufwand des Verteidigers.
Verständigungsschwierigkeiten, die im Einzelfall zu einem berücksichtigungsfähigen Mehraufwand des Verteidigers führen können, lagen hier gerade wegen der Sprachkenntnisse des Antragstellers nicht vor. Vielmehr stellen die besonderen Sprachkenntnisse einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Rechtsanwälten dar, der nicht gesondert zu vergüten ist (vgl. OLG Celle aaO).
Die Ausländereigenschaft des Angeklagten als solche vermag eine Pauschgebühr ebenfalls nicht zu begründen, weil auch diese regelmäßig kein Maß- stab für den Aufwand des Verteidigers ist.
Fahrtzeiten für Besuche des Angeklagten durch den Verteidiger sind bei der Frage, ob eine Pauschvergütung festzusetzen ist, nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm NStZ 2007, 343).
Die Mühewaltung des Antragstellers ist insgesamt mit den gesetzlichen Gebühren angemessen abgegolten.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 04.05.2009
Az: III-3 (s) RVG 22/09
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