Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 3. August 2004
Aktenzeichen: 11 U 17/04 (Kart)

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 03.08.2004, Az.: 11 U 17/04 (Kart))

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.12.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zu Ziffer I. 2. lautet wie folgt:

€€die von ihr angeschriebenen oder angesprochenen Endverbraucher zu benachrichtigen, dass diese - unbeschadet der Hersteller-Garantiebedingungen der Beklagten - Gewährleistungsansprüche auch bei der Firma € X GmbH & Co. KG, €, O1, in den nächsten 24 Monaten (vom 28.02.2003 an gerechnet) anmelden und bearbeiten lassen können, sofern sie vor dem 28.02.2003 ein Motorrad und/oder einen Roller der Herstellerbezeichnung A bei der Fa. € X GmbH & Co. KG gekauft haben€.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann eine Vollstreckung wegen der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € und wegen der Kosten in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Beklagte ist Generalimporteurin für Motorräder der Marke A. Die Klägerin war Vertragshändlerin für A-Motorräder. Der Vertragshändlervertrag wurde mit Wirkung zum 28.02.2003 beendet. Aus diesem Anlass hat die Beklagte Kunden der Klägerin mit einem Rundschreiben vom 01.04.2003 angeschrieben, wegen dessen Inhalts auf Blatt 43 d.A. Bezug genommen wird. Die Klägerin hat deswegen in einem vorausgegangenen Eilverfahren eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte erwirkt. In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren macht sie Unterlassungs-, Folgenbeseitigungs- und Schadensersatzfeststellungsansprüche geltend.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kunden der Firma € X GmbH & Co. KG auf folgendes hinzuweisen:

€Laut unserer Kundenkartei haben Sie Ihr Motorrad bei der Firma X GmbH & Co. KG erworben. Der guten Ordnung halber möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, dass dieser Motorradpartner aus unserer Vertriebsorganisation ausgeschieden ist. Das anliegende Händlerverzeichnis soll Ihnen dabei helfen, einen anderen A-Vertragshändler Ihrer Wahl zu finden. Im Übrigen möchten wir Sie vorsorglich auf folgendes hinweisen:

Im Garantiefall - also in der Regel bei dem Vorliegen eines Werkstoff- oder Werkarbeitsfehlers - können Ihre Garantieansprüche nur bei einem A-Vertragshändler geltend gemacht und nur von einem A-Vertragshändler abgewickelt werden. Ferner möchten wir Ihnen empfehlen, bis zum Ablauf der Garantiefrist auch Wartungs- und Reparaturarbeiten nach Möglichkeit von einem A-Vertragshändler ausführen zu lassen. Denn gemäß Ziffer 6 b der in ihrem Kundendienstheft abgedruckten Garantiebestimmungen sind wir unter Umständen berechtigt, die Erfüllung etwaiger Garantieansprüche zu verweigern, wenn und soweit an Ihrem Motorrad irgendwelche den technischen Anforderungen, Vorgaben und Vorschriften des Herstellers nicht entsprechenden Wartungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind€,

sowie

die von ihr angeschriebenen oder angesprochenen Endverbraucher zu benachrichtigen, dass diese keine Garantienachteile erleiden, wenn sie ihre Gewährleistungsansprüche auch bei der Firma € X GmbH & Co. KG, €, O1, in den nächsten 24 Monaten (vom 28.02.2003 an gerechnet) anmelden und bearbeiten lassen, sofern sie vor dem 28.02.2003 ein Motorrad und/oder einen Roller der Herstellerbezeichnung A bei der Firma € X GmbH & Co. KG gekauft haben. Garantienachteile werden die Kunden auch im Fall der Durchführung von Reparaturarbeiten nicht erleiden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der aus der Versendung ihres Briefes vom 01.04.2003 gegenüber den Endverbrauchern der Klägerin entstanden ist.

Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts vom 23.12.2003 (Bl. 143 ff. d.A.) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügt, das Landgericht habe nicht ausreichend zwischen dem Hersteller-Garantieversprechen und den Gewährleistungspflichten der Klägerin gem. §§ 437 ff. BGB unterschieden. Sie, die Beklagte, habe den Kunden nicht untersagt, Gewährleistungsansprüche bei der Klägerin geltend zu machen. Ihr Hinweis beziehe sich lediglich auf die Garantiebedingungen, nach denen sie berechtigt sei, Garantieansprüche zu verweigern, wenn und soweit an dem Kraftrad irgendwelche den technischen Anforderungen, Vorgaben und Vorschriften des Herstellers nicht entsprechende Wartungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind. Dem ausgeschiedenen Händler sei es nicht grundsätzlich verwehrt, Gewährleistungsarbeiten auszuführen. Er müsse bloß darauf achten, die Arbeiten nach den technischen Anforderungen, Vorgaben und Vorschriften des Herstellers durchzuführen, um nicht zu riskieren, dass der Kunde seine Garantie verliere. Es gebe keinen Wettbewerb um Gewährleistungs- und Garantiearbeiten, den sie, die Beklagte, fördern könne. Der Widerrufstenor gehe zu weit, weil den Endverbrauchern damit etwas zuwachse, was ihnen nach dem Garantieversprechen nicht zustehe. Der Wortlaut der Garantiebestimmungen sehe ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nämlich ausdrücklich für den Fall vor, dass irgendwelche den technischen Anforderungen, Vorgaben und Vorschriften des Herstellers nicht entsprechende Wartungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind. Nach dem Tenor der angegriffenen Entscheidung sei die Beklagte gegenüber den angeschriebenen Endverbrauchern aus dem Garantievertrag jedoch uneingeschränkt verpflichtet. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen sie, die Beklagte, auf Erweiterung des Garantieversprechens. Hinsichtlich des Feststellungsanspruches bestreitet die Klägerin das Feststellungsinteresse. Die Klägerin habe selbst ausgeführt, dass eine Vielzahl von A-Kunden ausgeblieben seien.

Die Beklagte beantragt,

das mit der Berufung vom 28. Januar 2004 angegriffene, am 23. Dezember 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, Az.: 3/8 O 94/03, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.) Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Versendung der angegriffenen Schreiben an Kunden zu unterlassen.

Die Beklagte trägt in der Berufung keine Gesichtspunkte vor, die zu einer Abänderung dieser Entscheidung Anlass geben könnten.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte durch ihr an die Kunden der Klägerin gerichtetes Schreiben bei diesen den unzutreffenden Eindruck erweckt, ihnen könne aus der Beauftragung der Klägerin mit der Durchführung von Gewährleistungs- und Reparaturarbeiten ein Nachteil entstehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht insoweit unzutreffende Feststellungen getroffen oder diese fehlerhaft gewürdigt haben könnte, zeigt die Berufung nicht auf, solche sind auch nicht ersichtlich.

Maßgeblich hierfür ist der Eindruck, der bei den Adressaten des Schreibens entsteht. Dabei geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass in dem inkriminierten Schreiben kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche im Sinne der § 437 ff. BGB nicht genannt, aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden und folgert zutreffend, dass das Schreiben den Eindruck vermittele, dem Kunden könnten Nachteile daraus entstehen, dass er nicht einen der Vertragshändler aufsucht, sondern die Klägerin (als ehemalige) Vertragshändlerin.

Der Käufer hat neben den Ansprüche aus der Garantiezusage gegenüber der Beklagten und auch gesetzliche Gewährleistungsansprüche gem. § 437 ff. BGB gegen die Klägerin. Die Klägerin ist nicht nur zur Erfüllung dieser Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Endabnehmer verpflichtet, sondern im Verhältnis zur Beklagten als ehemaliger Vertragshändlerin auch berechtigt. Daraus folgt u.a. die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin als ehemalige Vertragshändlerin mit Ersatzteilen zu beliefern (Stumpf, Vertragshändlerrecht, 3. Auflage Rn. 383).

Der Kunde kann demnach wählen, ob er Gewährleistungsansprüche gegen die Klägerin als Verkäuferin oder Garantieansprüche gegen die Beklagte geltend machen will. Nur für den letzteren Fall ist er nach den vertraglichen Bedingungen der Beklagten verpflichtet, die Arbeiten von einem A-Vertragshändler durchführen zu lassen. Nur Garantieansprüche kann die Beklagte mit der Begründung ablehnen, an dem Kraftrad seien den technischen Anforderungen, Vorgaben und Vorschriften des Herstellers nicht entsprechende Wartungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen worden. Auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, die im Verhältnis Endabnehmer-Händler gelten, kann sie dagegen (mit dieser Klausel) keinen Einfluss nehmen.

Nach der Formulierung im Schreiben vom 01.04.2003 gibt die Beklagte diese Rechtslage zwar formal korrekt wieder, wenn es dort heißt: €Im Garantiefall - also in der Regel bei dem Vorliegen eines Werkstoff- oder Werkarbeitsfehlers - können ihre Garantieansprüche nur bei einem A-Vertragshändler geltend gemacht und nur von einem A-Vertragshändler abgewickelt werden. Sie verschweigt aber, dass der Endabnehmer gegenüber dem aus dem Vertriebsnetz ausgeschiedenen Händler auch Gewährleistungsansprüche hat.

Daher besteht die Gefahr, dass der durchschnittliche und nicht juristisch vorgebildete Abnehmer nicht zwischen Garantiefall und gesetzlicher Gewährleistung unterscheidet, sondern annimmt, er könne künftig Gewährleistungs-/Garantiearbeiten nur bei einem A-Vertragshändler durchführen lassen. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die nachfolgende "Empfehlung€, auch Wartungs- oder Reparaturarbeiten nach Möglichkeit von einem A-Vertragshändler durchführen zu lassen, weil etwaige Garantieansprüche verweigert werden könnten, wenn und soweit an dem Motorrad den technischen Anforderungen, Vorgaben und Vorschriften des Herstellers nicht entsprechende Wartungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind. Damit wird nicht nur verschwiegen, dass Gewährleistungsansprüche auch bei der Klägerin geltend gemacht werden können, sondern unterschwellig der Eindruck erweckt, der Kunde könne Nachteile erleiden, wenn er Garantie- (Gewährleistungs-) und sonstige Arbeiten nicht bei einem A-Vertragshändler ausführen lässt, weil dort die Gefahr nicht sachgerechter Wartungs- oder Reparaturarbeiten bestehe.

b) Damit liegt eine zumindest boykottähnliche Maßnahme vor (§ 1 UWG). Die Aufforderung zu einem Vorgehen gegen einen Mitbewerber, durch die dessen Geschäftsbetrieb erheblich gestört wird, kann eine unzulässige Behinderung darstellen (Köhler/Piper, UWG, § 1 Rn. 43).

Die Beklagte handelte zu Wettbewerbszwecken, wobei sie nicht nur den Wettbewerb Dritter, nämlich ihrer Vertragshändler, sondern auch ihren eigenen mittelbar fördert, wenn sie die Kunden der Klägerin auffordert, künftig bei A-Werkstätten arbeiten zu lassen.

Die Aufforderung ist subjektiv auf eine Beeinflussung der freien Willensentscheidung des Adressaten gerichtet und objektiv dazu geeignet. Sie stellt eine Einflussnahme dar. Entscheidend ist, wie der Adressat die Äußerung den Umständen, insbesondere der Interessenlage nach verstehen darf. Auch die Äußerung einer Bitte oder einer Erwartung, Hoffnung oder Kritik kann ausreichen. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen, zumal die Beklagte für die Nichtbefolgung Nachteile - nämlich den Verlust von Garantie bzw. Gewährleistungsansprüchen - in Aussicht stellt (zu allem Köhler/Piper a.a.O. m.w.N.).

Der Boykottaufruf ist rechtswidrig und damit unlauter, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die das Handeln als gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche Gesichtspunkte sind hier nicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte die Abnehmer der Klägerin auf die Beendigung der Vertragshändlerbeziehung in sachlicher Form hinweisen durfte. Jedenfalls ist der Beklagten nicht zuzugestehen, dass sie einen solchen Hinweis mit einer unzutreffenden, weil missverständlichen Information über Garantieansprüche verbindet, die den Eindruck entstehen lässt, die Klägerin könne künftig keine Gewährleistungsarbeiten mehr an den von ihr verkauften Motorrädern ausführen, ohne dass der Kunde Rechtsnachteile (die über die in den Garantiebedingungen der Beklagten ohnehin schon enthaltenen hinausgehen) befürchten muss.

2.) Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten aufgegeben, die bereits angeschriebenen Kunden darüber zu informieren, dass ihnen bei einer Beauftragung der Klägerin mit Gewährleistungs- und Reparaturarbeiten keine Nachteile entstehen können.

Insoweit steht der Klägerin ein Beseitigungsanspruch wegen der als Folge einer Verletzungshandlung fortwirkenden Störung zur Verhinderung künftiger Störungen zu. Der Verletzer hat zur Beseitigung eines bestehenden rechtswidrigen Zustandes - hier der Aufrechterhaltung einer möglichen rechtsirrigen Vorstellung der Adressaten über den Inhalt ihrer Gewährleistungsansprüche - diejenigen Handlungen vorzunehmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um diesen Erfolg herbeizuführen. Der Inhalt des Beseitigungsanspruches richtet sich deshalb nach dem Störungszustand und nach dem, was zu seiner Beseitigung erforderlich ist. Dementsprechend kann die Richtigstellung irreführender Eindrücke oder anderer Marktverwirrungsursachen Inhalt des Beseitigungsanspruches sein.

Der Inhalt des zuerkannten Beseitigungsanspruches ist nicht irreführend.

Die von der Beklagten insoweit geltend gemachten Bedenken sind unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts sind nicht dahingehend zu verstehen, dass das in den Garantiebestimmungen der Beklagten vorgesehene Leistungsverweigerungsrecht für den Fall, dass an dem Kraftrad irgendwelche den technischen Anforderungen, Vorgaben und Vorschriften des Herstellers nicht entsprechende Wartungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind, im Verhältnis zu der Klägerin nicht gelten soll.

Mit der Richtigstellung soll vielmehr ausschließlich der (falsche) Eindruck zurechtgerückt werden, allein durch die Beauftragung der Klägerin könnten dem Kunden Nachteile entstehen.

Lediglich im Interesse der deutlicheren Unterscheidung zwischen Garantie- und Gewährleistungsansprüchen war mit Einverständnis der Klägerin die aus dem Tenor ersichtliche Änderung der Formulierung des Benachrichtigungsschreibens vorzunehmen.

3.) Nach allem hat die Klägerin auch einen Schadensersatzfeststellungsanspruch gegen die Beklagte, weil sie in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände zumindest fahrlässig gehandelt und der Klägerin deshalb den entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Das Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die Klägerin € wie sie schlüssig dargelegt hat- ihren Schaden nicht vor dem 28.02.2005 (Ablauf der Gewährleistungsfrist) abschließend berechnen kann.

4.) Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Soweit der Senat die Formulierung des Informationsschreibens im Rahmen des Beseitigungsanspruches geringfügig modifiziert hat, handelt es sich um eine Konkretisierung des ursprünglichen Tenors, die kostenmäßig ohne Auswirkungen bleibt.

Die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil der Senat nur anerkannte Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewandt hat (§ 543 ZPO).






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 03.08.2004
Az: 11 U 17/04 (Kart)


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