Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Januar 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 159/01
(BPatG: Beschluss v. 08.01.2002, Az.: 33 W (pat) 159/01)
Tenor
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 20.000.-- festgesetzt.
Gründe
Der den Markeninhaber vertretende Rechtsanwalt beantragt, den Gegenstandswert des markenrechtlichen Beschwerdeverfahrens auf DM 50.000.-- festzusetzen. Er trägt vor, daß die angegriffene Marke Teil einer Markenfamilie mit dem Stammbestandteil "MH" sei und nimmt Bezug auf die für den Beschwerdegegner eingetragenen Marken 399 61 684 "MH", 399 61 686 "MH-Fix" und 399 61 688 "MH-Natur". Weiter führt er aus, daß der Markeninhaber Mitglied des Verbandes der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.V. sei und mit weiteren ca. 50 Betrieben darüber hinaus Mitglied der Herstellergemeinschaft MH Massivholz e.V. Letzterer habe er das Recht zur Benutzung der streitgegenständlichen Marke eingeräumt. Es sei beabsichtigt, die Marke als Herkunftshinweis für die von ihr erfaßten Waren nachhaltig am Markt zu etablieren.
Die Widersprechende ihrerseits widersetzt sich dem Antrag. Sie trägt vor, daß Widerspruch nur gegen eine bestimmte Marke, nämlich "MH-Plus" eingelegt worden sei. Sie bestreitet die übergroße Bedeutung dieser einzelnen Marke für die potentielle Markenfamilie und trägt vor, daß die Marke MH-Plus keineswegs am Markt etabliert sei. Ein Gegenstandswert in Höhe von maximal DM 30.000.-- sei daher ausreichend.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 10 BRAGO zulässig, da ein Wert, nach dem die Gebühr zu bemessen wäre, nicht gegeben ist. Der Gegenstandswert ist daher nach billigem Ermessen zu bestimmten (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO); er richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an dem Bestand der angegriffenen Marke (vgl BPatGE 40, 147 f. mwN). Dieses Interesse wird gegenwärtig nach ständiger Rechtsprechung mit DM 20.000.-- bewertet (vgl BPatGE 40, 147, 148), wobei das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke maßgeblich ist.
Umstände, die im vorliegenden Fall eine höhere Gegenstandswertfestsetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die gesamte Markenfamilie mit dem Stammbestandteil "MH" sondern lediglich die Marke "MH-Plus". Soweit der Markeninhaber plant, die Marke nachhaltig am Markt zu etablieren, kann der derzeitige Gegenstandswert dadurch nicht beeinflußt werden. Entscheidend kommt es insoweit lediglich auf die Benutzung und Verwendung der Marke zum gegenwärtigen Zeitpunkt an. Diesbezüglich ergeben sich aus dem Vortrag des Markeninhabers selbst keine Gesichtspunkte, die eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf DM 50.000.-- angemessen erscheinen lassen.
Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Cl
BPatG:
Beschluss v. 08.01.2002
Az: 33 W (pat) 159/01
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