Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 12. Juli 2010
Aktenzeichen: I-20 U 97/10

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 12.07.2010, Az.: I-20 U 97/10)

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem mit Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 01.07.2010 be-stätigten Beschluss der Kammer vom 04.05.1020 sowie aus der Kostenentscheidung des Urteils wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro einstweilen eingestellt (§§ 707 Abs. 1 Satz 1, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gründe

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg ist einstweilen einzustellen, da die Berufung der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach Erfolg haben wird.

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das Bestehen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ist im Streitfall ungeachtet der Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG höchst zweifelhaft. Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die dem Antragsteller aus einem Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung entstehen können, sind die Nachteile gegenüber zustellen, die dem Antragsgegner aus der Anordnung drohen. Das Interesse des Antragstellers muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre des Antragsgegners aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rz. 51)

Ein solches Überwiegen der Interessen der Antragstellerin ist nach derzeitigem Stand nicht gegeben. Die Antragstellerin bietet nach ihrem eigenen Vorbringen Interessenten die Möglichkeit, mit Personen in Kontakt zu treten, die dann sexuelle Handlungen vor Webcams vornehmen. Die Antragsgegnerin ist ein Fernsehsender, der unter anderem Erotikfilme der Kategorie FSK 18 vor 23.00 Uhr verschlüsselt ausstrahlt. Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin vor, mit einer unzureichenden Verschlüsslungstechnik zu arbeiten und folglich die gesetzlichen Anforderungen an den Jugendschutz, also eine ausreichende Verschlüsselung oder eine Sendung nach 23.00 Uhr, nicht zu erfüllen. Ausgehend von diesem Vortrag ist der Nachteil, den die Antragstellerin durch ein Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung erleiden würde, gering. Eine Verlagerung von Kunden in erheblichem Umfang ist nicht zu erwarten. Das Angebot der Antragstellerin ist auf sehr spezielle Interessen ausgerichtet, die durch Erotikfilme, die ab 23.00 Uhr frei ausgestrahlt werden, nicht gleichermaßen befriedigt werden können. Zudem dürfte die Antragstellerin nur eine aus einer größeren Zahl Anbieter der fraglichen Mitschnitte sein. Der Antragsgegnerin drohen hingegen gravierende Nachteile; eine teilweise Einstellung ihres Sendebetriebs trifft sie im Kern ihrer Geschäftstätigkeit.

Vor diesem Hintergrund käme der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur bei einer feststehenden, mit keinen nennenswerten Unsicherheiten behafteten Tatsachengrundlage in Betracht (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rz. 53). Dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben. So ist schon das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin in Ansehung ihres Verhaltens im Rahmen der Vergleichsverhandlungen der Parteien zweifelhaft. Von der Anordnung, nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen, konnte nicht abgesehen werden, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass eine Sicherheit nicht erbracht werden kann und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil erbringen würde, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 12.07.2010
Az: I-20 U 97/10


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