Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juli 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 319/07
(BPatG: Beschluss v. 22.07.2010, Az.: 6 W (pat) 319/07)
Tenor
Das Patent 103 54 221 wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung mit den geänderten Seiten 1, 1a, 2, 2a und 3 vom 21. Februar 2006, eingereicht am selben Tag,
- Beschreibung im Übrigen und Zeichnungen wie erteilt.
Gründe
I.
Gegen das Patent 103 54 221, dessen Erteilung am 25. Mai 2005 veröffentlicht wurde, ist mit Schriftsätzen der Einsprechenden 1 vom 16. August 2005, eingegangen am 17. August 2005, und der Einsprechenden 2 vom 25. August 2005, eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben worden.
Die Einsprüche stützen sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands, der unzulässigen Erweiterung, der Schutzbereichserweiterung und der mangelnden klaren Lehre zum technischen Handeln.
Die Einsprechenden stützen ihre Einspruchsbegründungen neben den im Prüfungsverfahren angeführten Druckschriften, D1: DE 199 52 931 A1, D2: DE 35 10 935 A1, D3: DE 27 20 851 A1, D4: DIN 18082, Dezember 1991, D5: DIN 4102, Teil 5, noch auf folgenden Stand der Technik:
D6: DE 102 12 332 A1, D7: DE 27 20 851 A1, D8: DE 102 12 331 A1, D9: DE 699 01 611 T2, D10: WO 90/02855, D11: DE 40 11 587C2, D12: DE 40 11 606 C2, D13: DE 296 13 507 U1, D14: DE 30 23 632 A1; D15: DE 23 58 222 A1, D16: EP 0213 103 A1, D17: WO 99/58804.
Die Einsprechende 1 macht im Weiteren offenkundige Vorbenutzungen geltend und reicht zu deren Substantiierung u. a. Zeichnungen Z1 bis Z3 und Z7 ein, die von der Pateninhaberin stammen. Diese Vorbenutzungen wurden in der mündlichen Verhandlung von der Patentinhaberin auch nicht bestritten.
Die Einsprechenden führen in ihren Einspruchsbegründungen aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Sie stellen übereinstimmend den Antrag, das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Sie führt aus, dass ihrer Auffassung nach der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 und 6 sowie das Verfahren nach Patentanspruch 8 gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
- Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung mit den geänderten Seiten 1, 1a, 2, 2a und 3 vom 21. Februar 2006, eingegangen am selben Tag,
- Beschreibung im Übrigen und Zeichnungen wie erteilt.
Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ein Feuerschutzabschlusselement (3, 2; 20) mit einem einen Hohlraum (6) umschließenden Mantel (4, 5) und einer in dem Hohlraum (6) eingefügten Isolierung (7) zur Wärmedämmung und/oder Kühlung des Mantels (4, 5) im Brandfall, wobei die Isolierung (7) zur Anpassung an die entlang der Höhe (h) des Feuerschutzabschlusselementes (3, 2; 20) gesehen unterschiedliche Temperaturbeanspruchung entlang der Höhe (h) des Feuerschutzabschlusselementes (3, 2; 20) unterschiedlich ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Isolierung (7) vollständig in mehrere im Hohlraum übereinander angeordnete Streifen (11, 12, 13) verschiedener Glasoder Mineralfasermatten mit zueinander unterschiedlichen Materialeigenschaften unterteilt ist.
Hieran schließen sich die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 und 7 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
Im Weiteren betrifft das Patent nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 6 ein Feuerschutzabschlusselement (3, 2; 20) mit einem einen Hohlraum (6) umschließenden Mantel (4, 5) und einer in dem Hohlraum (6) eingefügten Isolierung (7) zur Wärmedämmung und/oder Kühlung des Mantels (4, 5) im Brandfall, wobei die Isolierung (7) zur Anpassung an die entlang der Höhe (h) des Feuerschutzabschlusselementes (3, 2; 20) gesehen unterschiedliche Temperaturbeanspruchung entlang der Höhe (h) des Feuerschutzabschlusselementes (3, 2; 20) unterschiedlich ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Materialdichte und/oder der Anteil von Kühlmittel der Isolierung (7) im Hohlraum (6) bei bestimmungsgemäßer Anordnung von unten nach oben allmählich zunimmt, und nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 8 ein Verfahren zum Herstellen eines Feuerschutzabschlusselements (3, 2; 20), das mit einem einen Hohlraum (6) umschließenden Mantel (4, 5) und einer in dem Hohlraum (6) eingefügten Isolierung (7) zur Wärmedämmung und/oder Kühlung des Mantels (4, 5) im Brandfall versehen ist, wobei die Isolierung (7) zur Anpassung an die entlang der Höhe (h) des Feuerschutzabschlusselementes (3, 2; 20) gesehen unterschiedliche Temperaturbeanspruchung entlang der Höhe (h) bzw. Breite (b) des Feuerschutzabschlusselementes (3, 2; 20) unterschiedlich ausgebildet ist mit den Schritten: a) zur Verfügung Stellen eines ersten Teils (4) des Mantels, b) Einfügen der Isolierung (7) in den ersten Teil (4) des Mantels, c) Einschließen der Isolierung (7) durch Verbinden eines zweiten Teils (5) des Mantels mit dem ersten Teil (4), dadurch gekennzeichnet, dass Schritt b) umfasst: b1b) zur Verfügung Stellen einer Isoliermaterialbahn (30) mit sichüber ihrer Länge (L) oder Breite (x) allmählich verändernden, für unterschiedliche Temperaturbeanspruchung ausgelegten Konsistenz;
b2b) Einfügen der Isoliermaterialbahn (30) oder eines Zuschnittes (32, 33, 34) aus derselben in einer an die Temperaturbeanspruchung im Brandfall angepassten Ausrichtung.
Nach Abs. [0005] der Patentschrift liegt der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Feuerabschlusselement nach dem Oberbegriff des beigefügten Anspruchs 1 zu schaffen, das ohne Beeinträchtigung der Feuerbeständigkeit oder sogar mit erhöhter Feuerbeständigkeit kostengünstiger und resourcenund umweltschonender in der Herstellung ist. Außerdem soll ein Verfahren zu dessen Herstellung angegeben werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. -Ventilsteuerung).
2.
Die fristund formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substantiiert und auch sonst zulässig. Die von den Einsprechenden eingereichten Begründungen geben in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die die Einsprüche rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen an. Gegenteilige Aspekte sind nicht erkennbar und wurden von der Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht.
3.
Der Fachmann ist hier ein Baustofftechniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von Feuerschutzabschlusselementen, der bei der Auswahl von geeigneten Isolierungen aus Glasund Mineralfasern den entsprechenden Verfahrenstechniker zu Rate zieht.
4.
Geltender Patentanspruch 1 4.1. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Er weist keine unzulässige Erweiterung auf, vermittelt eine klare Lehre zum technischen Handeln und geht auch nicht über den Schutzbereich des erteilten Patentanspruchs 1 hinaus. Die von den Einsprechenden geltend gemachten unzulässigen Erweiterungen bezüglich des geltenden Patentanspruchs 1, die zum einen im Merkmal "dass die Isolierung ... vollständig in mehrere im Hohlraum übereinander angeordnete Streifen 11, 12, 13 verschiedener Glasoder Mineralfasermatten mit zueinander unterschiedlichen Materialeigenschaften unterteilt ist", und zum anderen in der Streichung "in Richtung der Breite", gesehen wird, liegen nicht vor. Denn erstens ist u. a. in Abs. [0009] der Patentschrift das zuvor angeführte Merkmal derart beschrieben, dass der Fachmann dieser Stelle eine Isolierung entnimmt, die aus verschiedenen, streifenförmigen Stücken besteht und damit als vollständig unterteilt anzusehen ist. Die verschiedenen Stücke haben danach zu einander unterschiedliche Materialeigenschaften und sind Glasoder Mineralfasermatten. Die vollständige Unterteilung ist auch nur so in den Figuren 1 und 2 dargestellt und in Abs. [0021] entsprechend erläutert. Zweitens ist auch die Streichung des Merkmals "in Richtung der Breite" keine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs, weil diese Bestimmung, wie sich die Streifen erstrecken, nicht Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 war. Im Übrigen ist im erteilten Patentanspruch 1 immer von Höhe oder/ bzw. Breite die Rede. Wenn nun im geltenden Patentanspruch 1 nur die eine Alternative weiter verfolgt wird, ist das allein schon durch den erteilten Patentanspruch 1 gedeckt.
Eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des nun geltenden Patenanspruchs 1 ergibt sich auch nicht daraus, dass im erteilten Patentanspruch 1 statt der vollständigen Unterteilung in mehrere im Hohlraum übereinander angeordnete Streifen 11, 12, 13 verschiedener Glasoder Mineralfasermatten mit zueinander unterschiedlichen Materialeigenschaften, lediglich angeführt ist, dass die Isolierung ... unterschiedlich ausgebildet ist. Mit der Neufassung ist nämlich eindeutig eine Einschränkung gegenüber der erteilten Fassung gegeben.
Das Feuerschutzabschlusselement gem. geltendem Patentanspruch 1 ist so detailliert beschrieben, dass es für den Fachmann keinerlei Probleme gibt, diese technische Lehre nachzuarbeiten, was insbesondere auch auf die mehreren im Hohlraum übereinander angeordneten Streifen (vgl. Fig. 3) zutrifft, weil der Fachmann vorrangig nur an den in Fig. 1 und 2 dargestellten Aufbau denkt und für einen andersartigen Einbau der Isolierung -etwa diagonal oder patchworkartig -, wie von den Einsprechenden vorgetragen, entsprechende Merkmale und Anhaltspunkte in der Patenschrift fehlen und wohl auch nicht die angestrebte Funktion erfüllen würden.
4.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig.
4.2.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Dies trifft sowohl auf den Stand der Technik gemäß den zur offenkundigen Vorbenutzung genannten Anlagen Z1, Z2, Z3 und Z7 als auch auf den Gegenstand nach der D13 zu.
In den Anlagen Z1, Z2, Z3 und Z7 sind zwar auch zwei und damit mehrere übereinander angeordnete Streifen vorgesehen, wobei der untere, der im eingebauten Zustand ca. 95 % des Hohlraums ausfüllt, auch eine Mineralfasermatte ist. Der obere aber besteht in Dickenrichtung aus außen liegenden Gipskartonplattenstreifen mit einem dazwischen liegenden Prominaplattenelement. Ein Prominaplattenelement besteht aus zementgebundenem Calciumsilikat. Für den Fachmann fällt diese Platte nicht unter den Begriff "Mineralfasermatte". Mineralfasermatten bestehen nämlich im Wesentlichen aus Mineralfasern, deren Ausgangsmaterial entweder Altglas bzw. Glasrohstoffe wie Quarzsand für die Herstellung von Glaswolle, oder aber Basaltoder Diabas-Gestein für die Herstellung von Steinwolle ist. Die künstlichen Mineralfasern werden durch Schmelzen des mineralischen Ausgangsmaterials und anschließendes Zentrifugieren, Zerblasen oder Düsenziehen hergestellt. In kontinuierlichen Verfahren werden mineralische Faserdämmstoffe in Wirrlage der Fasern oder herstellungsbedingt mit ausgerichteten Fasern in einer Vorzugsrichtung parallel zu den Hauptoberflächen in der Regel in Lieferdicke werksmäßig hergestellt. Die Dämmstoffe enthalten über 90 % künstliche Mineralfasern, Kunstharz (aus Phenol, Harnstoff und Formaldehyd), Öle und weitere Zusätze. Durch die Variabilität der Rohstoffe und Zusatzstoffe sowie auch durch die unterschiedlichen Herstellungsverfahren ergibt sich eine breite Palette von Mineralfaserdämmstoffen (vgl. u. a. DIN 18165 Teil 1).
Das Prominaplattenelement gem. den zur offenkundigen Vorbenutzung genannten Anlagen Z1, Z2, Z3 und Z7 ist somit keine Mineralfasermatte. Denn erstens besteht es nicht aus Mineralfasern, zweitens ist das Bindemittel Zement statt Kunstharze und drittens ist die Rohdichte dieses Elementes mit ca. 870 kg/m doppelt so groß als die in der Patentschrift für die Mineralfasermatten angegebene mit maximal ca. 390 kg/m.
In der feuerhemmenden Tür nach der D13 sind Mineralwollplatten eingebaut, die keine zueinander unterschiedlichen Materialeigenschaften haben, sondern die Fasern verlaufen in Flächenbereichen in ihrer Faser-Hauptausrichtung senkrecht zur Ebene der Tür (vgl. D13, S. 3 Z. 30, 31, S. 5 Z. 8 -14 u. Fig. 1, 2).
4.2.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die zur offenkundigen Vorbenutzung genannte Anlage Z7 zeigt ein Feuerschutzabschlusselement mit einem einen Hohlraum umschließenden Mantel. In dem Hohlraum ist eine Isolierung zur Wärmedämmung und/oder Kühlung des Mantels im Brandfall eingefügt. Die Isolierung ist zur Anpassung an die entlang der Höhe des Feuerschutzabschlusselementes gesehen unterschiedliche Temperaturbeanspruchung entlang der Höhe des Feuerschutzabschlusselementes unterschiedlich ausgebildet.
Der Unterschied zwischen diesem Feuerschutzabschlusselement und dem Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 besteht darin, dass die Isolierung vollständig in mehrere im Hohlraum übereinander angeordnete Streifen verschiedener Glasoder Mineralfasermatten mit zueinander unterschiedlichen Materialeigenschaften unterteilt ist. Wie schon unter Punkt 4.2.1 ausgeführt, füllt gem. den Anlagen Z1, Z2, Z3 und Z7 der untere Streifen aus Mineralwolle ca. 95 % des Hohlraums aus. Lediglich ein Streifen von 10 cm bestehend aus zwei Gipskartonstreifen mit einem dazwischen liegenden Prominaplattenstreifen ist im oberen Bereich des Hohlraums angeordnet und zwar offensichtlich zur Verhinderung von größeren Verformungen im oberen Bereich der Tür. Denn gem. den mechanischen Eigenschaften einer Prominaplatte bleibt diese Platte auch bei Feuchtigkeit und Temperatur formstabil und tragfähig.
Der Fachmann erhält allein aus den Unterlagen zur offenkundigen Vorbenutzung keinerlei Hinweise, die Ausbildung des oberen Streifens durch Mineralfasermatten zu ersetzen. Denn mit einem Mineralfasermattenstreifen im oberen Bereich der Tür verringert sich die Formstabilität der Tür, was ein Ersetzen der Prominaplattenstreifens durch einen Mineralfasermattenstreifen ausschließt. Im Übrigen fehlen in den Anlagen zur offenkundigen Vorbenutzung auch Hinweise, die sich auf eine Unterteilung der den überwiegenden Teil der Isolierung ausmachenden Mineralwollmatte richten, weil dieser Teil mit der Isolierung im geltenden Patenanspruch 1 vergleichbar ist.
Die D11 offenbart in Fig. 3 und Anspruch 1 ein Feuerschutzabschlusselement mit einem einen Hohlraum umschließenden Mantel 4, 5. In dem Hohlraum gem. Fig. 3 ist eine Isolierung 6, 6a, 6b zur Wärmedämmung und/oder Kühlung des Mantels 4, 5 im Brandfall eingefügt. Gem. Sp. 3, Z. 48 -57 ist die Isolierung 6, 6a, 6b zur Anpassung an die entlang der Höhe des Feuerschutzabschlusselementes gesehen unterschiedliche Temperaturbeanspruchung entlang der Höhe des Feuerschutzabschlusselementes unterschiedlich ausgebildet.
Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 dadurch, dass die Isolierung 7 vollständig in mehrere im Hohlraum übereinander angeordnete Streifen 11, 12, 13 verschiedener Glasoder Mineralfasermatten mit zueinander unterschiedlichen Materialeigenschaften unterteilt ist. Hinweise hierzu ergeben sich aus der D11 nicht, weil die Füllung nach bevorzugter Ausführungsform aus Gipsplatten also aus einer festen Füllung besteht und damit auf eine Anordnung von Glasoder Mineralfasermatten jegliche Anregung fehlt.
Auch zusammen mit dem Gegenstand nach der D3, die Platten aus mineralischem Granulat zeigt, ergibt sich aus dem zuvor genannten Grund kein Weg, der zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 führt.
Die D13 offenbart gem. Anspruch 1 eine feuerhemmende Tür mit abdeckenden Blechschalen mit Dämmstoffeinlage. Im begrenzten Flächenbereich (vgl. Fig. 1 und 2) liegt die Hauptausrichtung der Fasern der Dämmstoffeinlage in Richtung der Türdicke, um im mittleren Bereich der Tür die Blechschalen besser auszusteifen. Im Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 und 2 besteht der begrenzte Flächenbereich aus Ausnehmungen, in die Dämmstoffeinlagen offensichtlich gleicher Art mit Hauptausrichtung der Fasern in Richtung der Türdicke angeordnet sind. Diese Anordnung der Isolierung kann damit keinen Weg aufzeigen, der zu einer Isolierungsanordnung führt, die vollständig in mehrere im Hohlraum übereinander angeordnete Streifen verschiedener Glasoder Mineralfasermatten mit zueinander unterschiedlichen Materialeigenschaften unterteilt ist.
Damit vermag der Stand der Technik nach den zur offenkundigen Vorbenutzung genannten Anlagen Z1, Z2, Z3 und Z7, der D3, der D11 und der D13 weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, weil jede Entgegenhaltung dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene Lösung für unterschiedliche Aufgabenstellungen bietet und ein durch willkürliches Herausgreifen einzelner Merkmale zusammen mit dem Fachwissen zusammengefügter Anspruch mit der Lehre nach dem geltenden Patentanspruch 1 in Kenntnis der Erfindung einer unzulässigen expost Betrachtung gleich käme. Die D6 und D8 zeigen jeweils Schichtstrukturen in Dickenrichtung des Brandschutzelementes und haben damit einen völlig anderen Aufbau als der beim Gegenstand nach dem geltenden Patenanspruch 1. In diesen Entgegenhaltungen sind ganz offensichtlich wie auch in der D1, D4, D5, D7, D9, D12 und D14 bis D17 keine weitergehenden Hinweise auf die oben angeführten und die Patentfähigkeit begründenden Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 erkennbar.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
5. Geltender Patentanspruch 6 5.1. Der geltende Patentanspruch 6 ist zulässig. Er weist keine unzulässige Erweiterung auf, vermittelt eine klare Lehre zum technischen Handeln und geht auch nicht über den Schutzbereich des erteilten Patentanspruchs 1 hinaus.
Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 6 ergeben sich aus dem erteilten Patentanspruch 1 und 6. Das Feuerschutzabschlusselement gemäß geltendem Patentanspruch 6 ist so detailliert beschrieben, dass es für den Fachmann keinerlei Probleme gibt, diese technische Lehre nachzuarbeiten. Auch wenn die Einsprechende 1 Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung von Isolierungen mit allmählicher Zunahme der Materialdichte und/oder des Anteils von Kühlmittel gesehen hat, ist es für den Senat eindeutig, dass es bei der Herstellung von derartigen Isolierungen keinerlei technische Probleme gibt, was im Verlauf der mündlichen Verhandlung, bei der Abhandlung des Verfahrensanspruchs 8, auch von der Einsprechenden 1 nicht mehr so gesehen wurde. Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung für die Ausführbarkeit nicht zwingend erforderlich, dass die in den Patentansprüchen genannten Materialien schon zur Verfügung stehen (Busse, Patentgesetz, 6. Auflage § 34 Rn. 295 ff.), vielmehr muss im Einspruchsverfahren nachgewiesen werden, dass eine Ausführung generell nicht möglich ist (vgl. Busse, a. a. O., Rn. 301), was hier nicht konkret versucht worden ist.
Der Schutzbereich des nun geltenden Patenanspruchs 6 geht nicht über den des erteilten Patentanspruchs 1 hinaus, weil sich der geltende Patentanspruch 6 aus dem erteilten Patentanspruch 1 mit einschränkenden Merkmalen aus dem erteilten Patentanspruch 6 ergibt.
5.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 6 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig.
5.2.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.
Denn keine der genannten Entgegenhaltungen zeigt ein Feuerschutzabschlusselement, bei dem die Materialdichte und/oder der Anteil von Kühlmittel der Isolierung im Hohlraum bei bestimmungsgemäßer Anordnung von unten nach oben allmählich zunimmt.
5.2.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die D15 offenbart eine feuerbeständige Tür, bestehend aus einer in einem Stück erzeugten Mineralstoffplatte, die unterschiedliches spez. Gewicht aufweist insbesondere in den Randzonen, die mechanisch höher beansprucht sind. Hierbei handelt es sich um ein Türblatt, das weder einen Hohlraum aufweist noch eine in diesem Hohlraum angeordnete Isolierung hat, und damit dem Fachmann genauso wenig wie die D1 einen entscheidenden Hinweis auf die Lehre gem. geltendem Patentanspruch 6 geben kann. Die D1 bezieht sich in Spalte 3, Zeilen 3 bis 7, zwar auf einen in nicht ebenen Schichten angeordneten, Wasser abspaltenden Stoff, aber ob dieser nach oben zunimmt bzw. wie dieser Stoff verteilt ist, kann dieser Fundstelle nicht entnommen werden. Der geltende Patentanspruch 6 ist somit gewährbar.
6.
Geltender Patentanspruch 8 6.1. Der geltende Patentanspruch 8 ist zulässig.
Er weist keine unzulässige Erweiterung auf, vermittelt eine klare Lehre zum technischen Handeln und geht auch nicht über den Schutzbereich des erteilten Patentanspruchs 1 hinaus.
Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 8 ergeben sich aus dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 8 mit den unter b1b) und b2b) angegebenen, alternativ angeführten Verfahrensmerkmalen. Dieser Patentanspruch beschreibt die Vorgehensweise, wie das Feuerschutzabschlusselement gem. geltendem Patentanspruch 6 zusammengebaut wird in eindeutiger Weise, so dass es für den Fachmann keinerlei Probleme gibt, diese technische Lehre nachzuarbeiten.
Der Schutzbereich des nun geltenden Patenanspruchs 8 geht auch nicht über dem des erteilten Patentanspruchs 8 hinaus, weil der geltende Patentanspruch 8 den Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 8 und dessen Verfahrensmerkmale der unter b1b) und b2b) angegebenen Alternative zusammenfasst.
6.2 Das Verfahren gem. geltendem Patentanspruch 8 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig.
6.2.1 Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 8 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zum Verfahren nach Patentanspruch 8 wird von den Einsprechenden ausführt, dass allein durch den Produktionsprozess immer eine inhomogene Isoliermaterialbahn entstehe und sich damit auch ein Bereitstellen von Isoliermaterialbahnen mit sich über ihrer Länge oder Breite allmählich verändernden, für unterschiedliche Temperaturbeanspruchung ausgelegten Konsistenz ergäbe, die dann als Bahn oder eines Zuschnittes in einer an die Temperaturbeanspruchung im Brandfall angepassten Ausrichtung in den Hohlraum eines Feuerschutzabschlusselements fachmännisch einfügen ließe. Aus dem gesamten in Betracht gezogenen Stand der Technik gibt es jedoch keine Isoliermaterialbahn, die eine planmäßig, sich über ihrer Länge oder Breite allmählich verändernde, für unterschiedliche Temperaturbeanspruchung ausgelegte Konsistenz aufweist und die dann als Bahn oder Zuschnitt aus der Bahn in einer an die Temperaturbeanspruchung im Brandfall angepassten Ausrichtung in den Hohlraum eingefügt wird. Diese Maßnahmen sind auch nicht naheliegend, weil auch keine der Entgegenhaltungen hierzu weder Anregungen noch Hinweise geben kann. Das Verfahren gem. geltendem Patentanspruch 8 ist damit gewährbar.
7.
Mit der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patengegenstandes gem. geltendem Patentanspruch 1 gerichteten Unteransprüche 2 bis 5 und 7 gewährbar.
8.
Der Senat konnte in der Sache entscheiden, ohne -wie von der Einsprechenden 2 angeregt -ein Sachverständigengutachten zur Frage des Begriffs "Mineralfasermatte" einzuholen. Erstens ist es nach allgemeiner Rechtsprechung originär richterliche Aufgabe, den objektiven Sinngehalt der mit dem jeweiligen Schutzrecht unter Schutz gestellten Lehre eigenständig durch Auslegung der Patentansprüche -gegebenenfalls unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen -zu ermitteln (vgl. dazu etwa BGH X ZR 56/08 vom 22. Dezember 2009 -Kettenradanordnung II Rn. 25 ff.). So auch im vorliegenden Fall, in dem es maßgeblich auf die Auslegung des Inhalts der Streitpatentschrift und den zur offenkundigen Vorbenutzung genannten Anlagen Z1, Z2, Z3 und Z7 und die durch diese vermittelten Lehren ankommt. Zweitens dient der Sachverständigenbeweis dazu, dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln oder entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen, soweit hierzu besondere Sachkunde erforderlich ist. Hieraus folgt, dass das Gericht trotz einer entsprechenden Anregung nicht gezwungen ist, sich eines Sachverständigen zu bedienen, wenn es die erforderlichen Sachkenntnisse selbst besitzt oder sich diese etwa durch Studium der Fachliteratur selbst beschaffen kann (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 402 Vorbem. Rn. 1, 3). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geht der Senat aber aus, da ihm technische Mitglieder und ein technischer Vorsitzender angehören, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse, der zur Verfügung stehenden Fachliteratur und sonstiger Druckschriften sowie der entscheidungserheblichen Patentschriften in der Lage sind, den gegebenen Sachverhalt umfassend zu erkennen und zu würdigen (vgl. dazu Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 88 Rn. 6; § 139 Rn. 125).
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BPatG:
Beschluss v. 22.07.2010
Az: 6 W (pat) 319/07
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