Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Februar 2001
Aktenzeichen: 21 W (pat) 61/99
(BPatG: Beschluss v. 15.02.2001, Az.: 21 W (pat) 61/99)
Tenor
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 21 S des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. April 1999 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung aufgrund des in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruchs an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "schalenförmige Rundleuchte" ist am 28. Januar 1998 beim DPMA eingereicht worden. Mit Beschluß vom 29. April 1999 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen, nachdem der Anmelder im Erstbescheid gerügte Mängel insbesondere des geltenden Patentanspruchs 1, nicht behoben hat. Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Im Erstbescheid hat die Prüfungsstelle auf folgende Druckschriften als Stand der Technik hingewiesen:
(1) DE 196 19 502 A1
(2) US 4 562 517
(3) US 2 990 470
(4) DE 91 12 656 U1.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage legt der Anmelder in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 vor und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache aufgrund des in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs 1 zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Der neue Hauptanspruch lautet:
1. Rundleuchte (1) mit einem Mittelteil (2), auf dem eine Mehrzahl uförmiger Lampen (6) angeordnet ist, mit mindestens einer schalenförmigen Abdeckung (5), dadurch gekennzeichnet, daß
- die schalenförmige Abdeckung (5) kugelsegmentartig ausgebildet ist und der Rand der schalenförmigen Abdeckung (5) in einem spitzen Winkel () zur Senkrechten gebogen ist;
- das im wesentlichen als flache Scheibe ausgebildete Mittelteil (2) mindestens eine erste schräge Abkantung (10) aufweist, welche die schalenförmige Abdeckung (5) berührt und damit das Mittelteil (2) abstützt; und - der Randbereich des Mittelteils (2) mindestens eine zweite Abkantung (22) aufweist, die mittels eines Befestigungselements (12) lösbar mit dem im spitzen Winkel () gebogenen Randbereich der schalenförmigen Abdeckung (5) im Eingriff steht.
Dem Gegenstand dieses neuen Hauptanspruchs soll die ebenfalls vorgelegte, neu formulierte Aufgabe zugrundeliegen, eine indirekte Leuchte mit hoher Lichtausbeute bereitzustellen, die mechanisch stabil und einfach herzustellen ist.
Der Anmelder trägt vor, daß es für die nunmehr beanspruchte konstruktive Ausgestaltung der Rundleuchte im Stand der Technik keine Anregung gebe.
Durch die beanspruchte Ausbildung des Mittelteils und dessen Verbindung mit der schalenförmigen Abdeckung werde auf überraschend einfache und kostengünstige Weise eine große mechanische Stabilität erzielt und gleichzeitig bei niedriger Bauhöhe Platz für eine dichte Anordnung von uförmigen Lampen geschaffen, so daß eine hohe Lichtstärke erzielt werde.
II Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und im aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Das im Beschwerdeverfahren präzisierte und eingeschränkte Patentbegehren hat eine neue Sachlage ergeben, gegenüber der einerseits die den Beschluß tragenden Gründe nicht mehr durchgreifen, und die andererseits noch nicht als vom Patentamt ausreichend und abschließend geprüft ist (§ 79 (3) PatG).
Der neue Patentanspruch 1 ist zulässig.
Sein Oberbegriff beruht auf dem des ursprünglichen Patentanspruchs 1 und dem Patentanspruch 6, das erste kennzeichnende Merkmal auf dem Patentanspruch 7 und Sp 2 le Abs der DE OS 198 03 147, das zweite kennzeichnende Merkmal auf dem Patentanspruch 3 in Verbindung mit der Beschreibung Sp 2 vorle Abs der DE OS und das dritte kennzeichnende Merkmal auf dem ursprünglichen ersten kennzeichnenden Merkmal in Verbindung mit dem Patentanspruch 4 und Sp 2 le Abs ff der DE OS.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu; zudem ergibt sich aus dem bisher in Betracht gezogenen Stand der Technik insbesondere für die beanspruchte Ausgestaltung des Mittelteils gemäß dem zweiten kennzeichnenden Merkmal keine Anregung.
Aus (4) ist eine runde (Decken-Einbau-)Leuchte bekannt, mit einem topfförmigen Gehäuse 1, einem als plattenförmiger Geräteträger 4 bezeichneten Mittelteil, das sternförmig angeordnete, uförmige (Kompaktleuchtstoff-)Lampen 6 trägt. Die Lampen können mit einer Streuscheibe 16 (Fig 2) abgedeckt sein. In das Gehäuse ist als Abschluß nach außen ein Ringrastereinsatz 3 angebracht.
Aus (1) ist eine Rundleuchte bekannt, deren Abdeckung vertikal übereinander in verschiedenen Variationen aus ringförmigen Kugelschalensegmenten 4, 4' (auch "Schalenringe" genannt) und kugelschalenförmigen Ergänzungsteilen 5, 5' (auch Kugelsegmentschalen genannt) zusammengesetzt werden kann. Träger dafür und für die Leuchtmittel ist ein nicht näher beschriebener flacher zylindrischer Basisteil in Verbindung mit einem, ebenfalls nicht näher beschriebenen zylindrischen Mittelteilen, vgl insbes Spalte 3.
(2) betrifft Reflektoranordnungen und -ausbildungen für Leuchtstofflampen in rechteckigen Gehäusen. Aus dieser Druckschrift sind die Anordnung von uförmigen Lampen "in dichter Packung", d.h. parallel nebeneinander aus Figur 28 und die randseitig lösbare Verbindung von Gehäuse/Tragteil und Abdeckung über Abkantungen aus Figur 13 bekannt.
Dieses letztgenannte, nach Kenntnis des Senats auch bei Rund(decken)leuchten seit langem übliche Prinzip ist auch aus (3) Fig 3 Pos 36 bekannt. Im übrigen betrifft diese Druckschrift ein Gehäuse zum Aneinanderreihen und Aufhängen von langgestreckten Leuchtstofflampen.
Damit mag zwar im Hinblick auf die beanspruchte Rundleuchte die Anordnung der uförmigen Lampen, die kugelsegmentartige Ausbildung der schalenförmigen Abdeckung und deren randseitige Verbindung mit dem die Lampen tragenden Mittelteil für sich nahegelegt sein.
Für die darüber hinaus beanspruchte Ausbildung des Mittelteils mit einer ersten schrägen Abkantung, derart, daß diese die schalenförmige Abdeckung berührt und sich dort abstützt, läßt sich im bisher in Betracht gezogenen Stand der Technik keinerlei Anregung entnehmen. Durch diese Ausgestaltung ergibt sich jedoch zusammen mit der beanspruchten randseitigen Verbindung dieses Mittelteils über eine zweite Abkantung mit dem im spitzen Winkel gebogenen Randbereich, der Abdeckung auf überraschend einfache Weise eine formstabile Konstruktion, welche zudem noch innerhalb der ersten Abkantung, die Bauhöhe verringernd, Platz für die Lampen zur Verfügung stellt.
Das Prüfungsverfahren läßt nicht erkennen, daß nach diesem, bei der derzeitigen Sachlage die Erfindung tragenden, zweiten kennzeichnenden Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1 gezielt recherchiert worden ist, zumal ein wesentlicher Aspekt dieses Merkmals allein der Beschreibung entstammt.
Da jedoch nicht auszuschließen ist, daß eine mit diesem zweiten kennzeichnenden Merkmal vergleichbare Konstruktion bei Rundleuchten bereits bekannt ist, ist die Sache - antragsgemäß - zur weiteren Prüfung an das DPMA zurückzuverweisen.
Dr. Hechtfischer Dr. Franz Haaß
Dr. Kraus Na
BPatG:
Beschluss v. 15.02.2001
Az: 21 W (pat) 61/99
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