Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Februar 2004
Aktenzeichen: 5 W (pat) 430/03

(BPatG: Beschluss v. 18.02.2004, Az.: 5 W (pat) 430/03)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung II - vom 13. März 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 6. Juli 1999 angemeldeten, am 14. Oktober 1999 in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 299 11 678. Es betrifft einen "Beatmungsbeutel" und hat elf Schutzansprüche. Die Gebühr zur Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters bis 2005 ist entrichtet.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 11 lauten:

1. Aufblähbarer Beatmungsbeutel aus einem gummielastischen Material mit einem eingefalteten Beutelteil mit einem Beutelboden und einer dem Beutelboden gegenüberliegenden Beutelöffnung für den Lufteintritt und -austritt und mit einer an die Beutelöffnung anschließenden Muffe mit durchgehendem Lumen für den Anschluß einer Atemgasleitung, dadurch gekennzeichnet, daß die Muffe (12) aus dem gleichen Material wie das Beutelteil (10) besteht und integral an dieses angeformt ist und im Beutelboden (130) im der Beutelöffnung (100) gegenüberliegenden Bereich eine Bodenöffnung (13) vorgesehen ist, die mittels eines Verschlußelementes (2) verschließbar ist.

2. Beatmungsbeutel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß als gummielastisches Material für das Beutelteil (10) und die angeformte Muffe (12) ein Silikonelastomer oder ein thermoplastisches Elastomer (TPE) mit einer Shorehärte A von 20 bis 70 vorgesehen ist.

3. Beatmungsbeutel nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Verschlußelement (2) einen Haltering (22) aufweist.

4. Beatmungsbeutel nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Verschlußelement (2) einen Schlauchanschluß (23) aufweist, der bei in die Bodenöffnung (13) eingesetztem Verschlußelement (2) mit dem Innenraum (I) des Beutelteiles (10) kommuniziert.

5. Beatmungsbeutel nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß das Verschlußelement (2) eine Shorehärte A von 50 bis 80, vorzugsweise 60 bis 70 aufweist.

6. Beatmungsbeutel nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Muffe (12) im Übergangsbereich (123) zum Beutelteil (10) eine außenseitig radial vorstehende Ringwulst (122) aufweist.

7. Beatmungsbeutel nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß das Beutelteil (10) eine Wanddicke (d1) von 0,6 bis 0,9 mm, vorzugsweise 0,7 bis 0,8 mm und die Muffe (12) eine Wanddicke (d3) von 5 bis 12 mm und der Übergangsbereich (123) zwischen Muffe (12) und Beutelteil (10) eine Wanddicke (d2) von 1,2 bis 1,8 mm aufweist.

8. Beatmungsbeutel nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Bodenöffnung (13) mindestens den gleichen Durchmesser wie die Beutelöffnung (100) im Übergangsbereich (123) zur Muffe (12) aufweist.

9. Beatmungsbeutel nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Bodenöffnung (13) einen mindestens 5 % größeren Durchmesser als die Beutelöffnung (100) im Übergangsbereich (123) zur Muffe (12) aufweist.

10. Beatmungsbeutel nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß der die Bodenöffnung (13) umgebende Bereich (131) des Beutelbodens (130) wulstförmig verdickt ausgebildet ist.

11. Beatmungsbeutel nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß das Beutelteil (10) und die Muffe (12) einstückig nach dem Spritzgussverfahren hergestellt sind.

Laut Beschreibung (S 2, 2. Abs) liegt der Lehre die Aufgabe zugrunde, einen Beatmungsbeutel der eingangs genannten Art vorzuschlagen, der aufgrund niedrigerer Belastungen beim Entformungsvorgang mit geringerem Ausschuss herstellbar ist, so dass insgesamt der Herstellungsaufwand für den erfindungsgemäßen Beatmungsbeutel reduziert wird.

Die Antragstellerin hat am 6. August 2001 die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt und sich auf mangelnde Schutzfähigkeit berufen. Die Antragsgegnerin hat der Löschung widersprochen.

Folgende Druckschriften zum Stand der Technik sind im Verfahren genannt:

(1) DE 195 17 857 C1

(2) DE 298 01 254 U1

(3) DE Gbm 1 872 078 Die Antragstellerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei angesichts des Standes der Technik nicht neu. Die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 11 seien aus dem Stand der Technik entweder vorbekannt oder enthielten reinfachmännische Bemaßungsregeln.

Die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 13. März 2003 das Gebrauchsmuster gelöscht.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin hat die Beschwerde sachlich nicht begründet. Sie ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Die Antragsgegnerin beantragt gemäß ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 7. Mai 2003, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die Gegenstände der Schutzansprüche 1 bis 11 angesichts des nachgewiesenen Standes der Technik nicht schutzfähig seien.

II Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Denn der Löschungsantrag ist begründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 15 Abs 1 Nr. 1 GebrMG ist gegeben.

a) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu. Denn keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt alle Merkmale des Schutzanspruchs 1. Dies mag jedoch im Einzelnen dahinstehen, denn:

b) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 GebrMG). Denn der Fachmann wird durch den Stand der Technik zu der Lösung hingeführt, ohne dass dabei Schwierigkeiten zu überwinden wären.

Aus der Druckschrift (3) ist ein Beatmungsbeutel aus einem gummielastischen Material (zB S 5, 1. Abs) mit einem Beutelboden (Fig 1, bei Pos 17, 18) und einer dem Beutelboden gegenüberliegenden Beutelöffnung (Fig 1, von der Pos 16 umfasste Öffnung) für den Lufteintritt und -austritt und mit einer an die Beutelöffnung anschließenden Muffe (Fig 1, Pos 16) mit durchgehendem Lumen für den Anschluss einer Atemgasleitung (Fig 1, Pos 8) bekannt. Der beim Gegenstand von (3) vorgesehenen sog. verdickte Rand 16 (Fig 1) mit einer ringsumlaufenden Nut dient dem Anschluss einer Atemgasleitung (über zB ein Zweiwegeventilgehäuse) und entspricht damit von der Funktion her der Muffe beim Gegenstand des Schutzanspruchs 1. Denn unter einer Muffe versteht der Fachmann - das ist hier der mit der Entwicklung und Fertigung von Geräten zur Beatmung des menschlichen Körpers befasste Ingenieur der Medizintechnik - ein Maschinenelement, das zwei Maschinenteile oder Rohre miteinander verbindet. Im vorliegenden Fall ist das zum einen der Anschluss am verdickten Rand 16 des Atembeutels und zum anderen die daran anzuschließende Atemgasleitung. Der verdickte Rand 16 (also die Muffe) ist aus dem gleichen Material wie das Beutelteil und ist integral an dieses angeformt (vgl Fig 1, der verdickte Rand 16 und der Balgen 15 sind aus einem Stück). Im Beutelboden (Fig 1 bei Pos 17, 18), der gegenüber der Beutelöffnung (Fig 1, bei der Pos 16) liegt, ist eine Bodenöffnung (Fig 1, Pos 17) vorgesehen, die mittels eines Verschlusselements (Fig 1, Stopfen 21) verschließbar ist. Mit einer solchen Ausgestaltung wird erreicht, dass der Beatmungsbeutel nach (3) einfach und in der Herstellung billig ist (S 2, 2. Abs, vorle Satz), eine Vorgabe, die auch dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters zugrunde liegt (vgl S 2, 2. Abs).

Sonach unterscheidet sich der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 vom Gegenstand nach (3) lediglich dadurch, dass der Beutel nach dem Schutzanspruch 1 aufblähbar ist und ein eingefaltetes Beutelteil aufweist.

Aufblähbare Beutel mit eingefalteten Beutelteilen sind dem Fachmann aber hinlänglich bekannt, vergleiche z.B. (1) (Zusammenfassung: "Der Beatmungsbeutel besteht aus einem aufblasbaren...eingefalteten Reservoir"; sowie Sp 3, Z 49 bis 51). Es bereitet ihm daher keinerlei Schwierigkeiten, statt des aus (3) bekannten ei- bzw. birnenförmigen Balgens 15 einen solchen mit eingefaltetem Beutelteil gemäß (1) vorzusehen.

c) Die Unteransprüche lassen keine eigenständige erfinderische Leistung erkennen. Ihre Gegenstände sind aus dem Stand der Technik bekannt bzw. beruhen lediglich auf handwerklichen Maßnahmen.

d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Goebel Klosterhuber Dr. Maksymiw Be






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Beschluss v. 18.02.2004
Az: 5 W (pat) 430/03


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