Landgericht Wuppertal:
Beschluss vom 10. April 2002
Aktenzeichen: 6 T 495/02

(LG Wuppertal: Beschluss v. 10.04.2002, Az.: 6 T 495/02)

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Gründe

Wegen der Einzelheiten wird zunächst auf den Beschluss der

Kammer - Einzelrichter - vom 18. Juli 2002 Bezug genommen.

Die Schuldnerin hat nunmehr, mit Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Juli 2002 sofortige Beschwerde gegen die verweigerte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im amtsgerichtlichen Beschluss vom 10. Juli 2002 eingelegt und ihr Rechtsmittel gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 10. April 2002, durch den ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, erneuert. Sie macht im wesentlichen geltend, die Abweisung des Insolvenzantrages könne nicht auf die Zuständigkeitsregelungen der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 (im folgenden: EG-Verordnung) gestützt werden.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 2. August 2002 der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 10. Juli 2002 abgeholfen und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gegen den Beschluss vom 10. April 2002 gewährt. Im übrigen hat es dem Rechtsmittel gegen den Beschluss vom

10. April 2002 nicht abgeholfen und insoweit die Sache der

Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat das Verfahren über die sofortige Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO) der Kammer in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist gemäß §§ 4, 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässig. Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht der Schuldnerin durch Beschluss vom 2. August 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. An diese Entscheidung ist die Kammer gebunden, wenn auch das Amtsgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht berufen war (§ 237 ZPO). Danach hätte das Amtsgericht über den Antrag auf Wiedereinsetzung nur in dem Falle entscheiden dürfen, dass es die sofortige Beschwere gegen den Beschluss vom 10. April 2002 für zulässig und begründet hielt und insoweit von seiner Abhilfebefugnis (§ 572 Abs. 1 ZPO) Gebrauch machen wollte.

In der Sache hat das Rechtsmittel der Schuldnerin allerdings keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden, sich aus der Nichtabhilfeentscheidung vom 10. Juli 2002 ergebenden Gründen hat das Amtsgericht den Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin abgewiesen. Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht das Amtsgericht Wuppertal, sondern das für den Wohnsitz der Schuldnerin zuständige spanische Gericht zuständig.

Gemäß Artikel 3 der EG-Verordnung sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Das sind hier die spanischen Gerichte. Denn die Schuldnerin ist ihrem eigenen Vorbringen zufolge am

1. April 2002 nach Spanien verzogen und sieht selbst ihren spanischen Wohnsitz als Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen; denn sie will dort leben und arbeiten.

Artikel 3 Abs. 1 der EG-Verordnung ist auch von der Kammer im Beschwerdeverfahren zu beachten. Das Beschwerdegericht hat das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende nationale und europäische Recht zu berücksichtigen und anzuwenden. Die EG-Verordnung ist am 31. Mai 2002 in Kraft getreten und schon nach dem Verordnungstext ist sie in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft unmittelbar in Mitgliedstaaten (vgl. auch Art. 189 Abs. 2 EGV). Aus der unmittelbaren Geltung der Verordnung und dem allgemeinen Vorrang des Gemeinschaftsrechts folgt, dass die EG-Verordnung einer entgegenstehenden Norm des nationalen Rechts vorgeht.

Nationales Recht ist unanwendbar, soweit es nicht mit der EG-Verordnung vereinbar ist (vgl. Arndt, Europarecht, S. 47). Mithin sind auch §§ 2, 3 InsO nicht anwendbar, wonach zur Entscheidung über den Insolvenzantrag sachlich und örtlich das Insolvenzgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Schuldner (bei Antragstellung) seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und zuständig bleibt, selbst wenn sich die Anknüpfungsmerkmale später verändern (vgl. insoweit Frankfurter Kommentar-Schmerbach, InsO, 3. Aufl., § 3 Rn. 17; Münchener Kommentar-Ganter, InsO,

§ 3 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Denn die EG-Verordnung gilt unmittelbar vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und geht von diesem Zeitpunkt an dem nationalen Recht vor, so dass es entgegen der Auffassung der Schudnerin auch nicht entscheidend darauf ankommen kann, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits am 6. Dezember 2001 gestellt worden ist und die angefochtene Entscheidung bereits vom 10. April 2002 datiert. Ebensowenig ist entscheidungserheblich, ob über die sofortige Beschwerde der Schuldnerin noch vor dem Inkrafttreten der EG-Verordnung hätte entschieden werden können.

Anderes könnte nur dann gelten, wenn die EG-Verordnung eine Übergangsregelung für "Altfälle" enthielte, also insbesondere regelte, dass sich die Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Verfahren, die bei dem Inkrafttreten der Verordnung bereits anhängig sind, nach nationalem Recht bestimmt. Eine solche Übergangsregelung enthält die EG-Verordnung allerdings nicht. Mangels einer solchen Übergangsregelung ist sie ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in allen zur Entscheidung stehenden Fällen als vorrangiges Gemeinschaftsrecht zu beachten.

Danach konnte das Rechtsmittel der Schuldnerin keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,-- EUR (§ 77 Abs. 1

S. 2 BRAGO).






LG Wuppertal:
Beschluss v. 10.04.2002
Az: 6 T 495/02


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