Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 19. August 2005
Aktenzeichen: 8 W 20/05

(OLG Hamm: Beschluss v. 19.08.2005, Az.: 8 W 20/05)

Tenor

Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu je 1/5.

Der Beschwerdewert beträgt 1,1 Mio. Euro.

Gründe

A.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, dem Antrag nach §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG stattgegeben und festgestellt, dass die Erhebung der vor dem Landgericht Dortmund unter dem Az. 18 O 136/04 anhängigen Klage gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15.10.2004 über die Übertragung der Aktien der Minderaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327 a ff AktG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.

Mit ihren gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden erstreben die Antragsgegner weiterhin die Zurückweisung des Antrags. Sie berufen sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, den sie im Beschwerdeverfahren vertiefen.

Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden. Sie hält die Einwendungen der Antragsgegner für unbegründet.

Die Akten 18 O 136/04 = 8 U 79/05 haben dem Senat vorgelegen.

B.

Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt, in der Sache haben die Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen der §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG bejaht. Das beruht auf folgenden Erwägungen:

I. Prüfungsmaßstab

Nach §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 2 AktG darf der angefochtene Beschluss ergehen, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses offensichtlich unbegründet ist. Offensichtlich unbegründet ist die Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss, wenn sich ohne weitere Aufklärung in der Sache die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen ist und auch in der Berufungs- bzw. Revisionsinstanz keine Erfolgsaussicht bietet. Die Klage muss zweifelsfrei unschlüssig oder unbegründet sein. Für das Merkmal der Offensichtlichkeit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es zur Beurteilung der Erfolgsaussicht schwieriger rechtlicher Überlegungen bedarf oder ob die Unbegründetheit der Klage gleichsam ins Auge springt (ständige Rechtsprechung des Senats, AG 1999, 422 und AG 2005, 361). Der Prüfungsmaßstab des Landgerichtes ist daher nicht zu beanstanden.

II. Zu den einzelnen Anfechtungsrügen

1. Verfassungsmäßigkeit des Squeeze-Out-Verfahrens

Der Senat hat im Einvernehmen mit der ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 327 a ff AktG. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen (NJW 1999, 3769; NJW 2001, 279) das unternehmerische Interesse an Konzernierungs- und Strukturmaßnahmen als beachtenswert bei der Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Aktienrecht anerkannt und darauf aufbauend festgestellt, dass Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG es nicht grundsätzlich ausschließt, eine Aktionärsminderheit gegen ihren Willen aus einer Aktiengesellschaft zu drängen. Notwendig ist allein, dass der Minderheitsaktionär einen vollen Ausgleich für den Verlust der Aktien erhält. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen die §§ 327 a ff AktG durch die normierte Pflicht zur Festlegung, Erläuterung und Begründung einer Barabfindung durch den Hauptaktionär, die Prüfung deren Angemessenheit durch einen gerichtlich zu bestellenden Prüfer, die Absicherung des Anspruchs durch Bankgarantie und die volle Nachprüfbarkeit der angemessenen Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren.

2. S AG als Hauptaktionär

Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 07.04.2005 (18 O 136/04) unter Heranziehung von §§ 327 a Abs. 2, 16 Abs. 4 AktG zutreffend festgestellt, dass der S AG im Zeitpunkt der Hauptversammlung Aktien in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals der Antragstellerin gehörten. Auf die Begründung des landgerichtlichen Urteil wird verwiesen.

3. Ordnungsgemäßes Barabfindungsgebot

a)

Nicht zu beanstanden ist, wie das Landgericht in seinem Urteil vom 07.04.2005 zutreffend ausgeführt hat, dass das Gutachten des sachverständigen Prüfers gem. § 327 c Abs. 2 S. 2 AktG auf Zahlen beruht, die nach dem sog. IFRS-Standard und nicht nach den Vorschriften des HGB ermittelt worden sind. § 327 c Abs. 2 AktG gibt keine Unternehmensbewertungsmethode vor.

b)

Die Auswahl des Prüfers gem. § 327 c Abs. 2 S. 2 AktG war ordnungsgemäß. Es handelt sich nicht um einen "Wunschprüfer", der Prüfer ist nicht wegen eines "abstrakten Interessenkonflikts" von der Prüfertätigkeit ausgeschlossen und die durchgeführte Parallelprüfung ist zulässig. Im einzelnen:

Nach allgemeiner Auffassung können die beteiligten Rechtsträger dem Gericht einen Prüfer zur Bestellung vorschlagen. Das Gericht ist nicht gehindert, diesem Vorschlag zu folgen, wenn es keine Einwendungen gegen die Person des Prüfers, etwa dessen Unabhängigkeit, erkennt. Allein der Umstand, dass das Landgericht den vom Antragsteller vorgeschlagenen Prüfer bestellt hat, kann diesen also nicht von vornherein disqualifizieren (Senat in AG 2005, 361).

Gegen die Neutralität des vom Landgericht bestellten Prüfers bestehen keine Zweifel wegen eines sog. "abstrakten Interessenkonfliktes", der darauf beruht, dass die Prüfungsgesellschaft Mieterin von Geschäftsräumen der Antragstellerin bzw. ihr verbundener Gesellschaften ist. Allein dieser Umstand kann keine (subjektive) Befürchtung begründen, der Prüfer werde zugunsten der Antragstellerin Feststellungen treffen. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Prüfungsgesellschaft sich durch die bestehenden Mietverträge beeinflussen lassen könnte.

Schließlich hält der Senat die Durchführung einer Parallelprüfung für zulässig. Insbesondere spricht die Vornahme der Prüfung parallel zu den Arbeiten der Unternehmensbewertung nicht grundsätzlich dafür, dass keine unabhängige Prüfung stattgefunden hat. Die Richtigkeit der Prüfung hängt nicht von deren Zeitpunkt ab, sondern von der Kompetenz und Unabhängigkeit des Prüfers. Dass es bei einer parallelen Prüfung zu Besprechungen zwischen dem Prüfer und dem Bewertungsgutachter kommen kann, steht der Unabhängigkeit des Prüfers und damit der Verwendbarkeit seines Berichtes nicht entgegen. Vielmehr kann dieses Vorgehen sogar zu einer frühzeitigen Fehlerkorrektur führen, was wünschenswert ist (Senat in AG 2005, 361).

3. Informationsmängel

Soweit die Antragsgegner rügen der Prüfbericht sei "zu knapp" geraten, insbesondere weil das nicht betriebsnotwendige Anlagevermögen nicht zweifelsfrei erkennbar sei, und der Vorstand der Antragstellerin habe die Fragen der Aktionäre gar nicht, nicht vollständig oder nicht richtig beantwortet, sind die Antragsgegner mit diesen Einwendungen auf das Spruchverfahren zu verweisen. Das beruht auf folgenden Erwägungen:

Nach § 327 f S. 1 AktG kann die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses nicht darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Zu der entsprechenden Regelung in § 210 UmwG hat der Bundesgerichtshof entschieden (NJW 2001, 1425), dass wegen Verletzung der Informationsrechte, soweit sie bewertungsbezogen sind, keine Anfechtung des Umwandlungsbeschlusses möglich ist. Inwieweit diese Rechtsprechung wegen anderer Gesetzeslage (§ 320 b Abs. 2 S. 3 AktG) auf § 327 S. 1 AktG übertragen werden kann, ist umstritten (s. Hüffer, Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl. 2004, § 327 f Rz. 2; Heidel, Kommentar zum Aktienrecht, 1. Aufl. 2003, § 327 f Rz. 3 mit jeweils w.N.). Welcher Auffassung zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Gesetzgeber mit der zum 01.11.2005 in Kraft tretenden Neuformulierung des § 243 Abs. 4 AktG die Fragestellung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt hat. Nach § 243 Abs. 4 S. 2 AktG-neu kann eine Anfechtungsklage auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Übermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht. Zwar kann dieses Gesetz zur Zeit nicht angewandt werden. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens auch in der Berufungs- bzw. Revisionsinstanz ist aber zu bedenken, dass der Senat nicht vor November 2005 eine Beratung im Hauptsacheverfahren durchführen kann. Abzustellen ist deshalb auf die Rechtslage zur Zeit der Beratung des Senats im Hauptsacheverfahren. Zu diesem Zeitpunkt ist es ausgeschlossen, die auf Bewertungsfragen bezogene Informationsrüge der Antragsgegner außerhalb des Spruchverfahrens zu berücksichtigen. Eine Übergangsregelung ist der Neufassung des Aktienrechtes nicht vorgesehen. Die Neufassung in § 243 Abs. 4 S. 2 AktG findet daher auch auf solche Anfechtungsklagen Anwendung, die bereits anhängig sind.

5. Rechtsmissbräuchlichkeit des Squeeze-Out-Verfahrens

Das Squeeze-Out ist wegen Rechtsmissbrauches nicht ausgeschlossen. Die dazu vorgetragenen Einwendungen greifen nicht. Im einzelnen:

Das Squeeze-Out scheitert nicht daran, dass wegen eines fehlenden Unternehmensvertrages Ersatzansprüche der Aktionäre gegen den Vorstand der Antragstellerin bestünden, die erst ermittelt werden müssten. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Strukturmaßnahme des Squeeze-Out ggf. bestehende Schadensersatzansprüche nicht untergehen. Den Aktionären steht es weiterhin offen, diese Ansprüche geltend zu machen.

Des weiteren liegen keine Ansatzpunkte dafür vor, dass es der Mehrheitsaktionärin ohne sachlichen Grund allein darauf ankommt, Mitaktionäre zu verdrängen. Für die Voraussetzungen dieses Missbrauchstatbestandes (s. Hüffer, § 327 a Rz. 12) sind die Antragsgegner darlegungs- und beweispflichtig. Denn es entspricht der Regelung des § 327 a Abs. 1 AktG, dass der Hauptaktionär allein aus dem Grunde der Entfaltung seiner unternehmerischen Initiative die Befugnis zur Durchführung des Squeeze-Out hat. Einer besonderen Begründung bedarf das Verfahren nicht.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 53 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4, Satz 2 GKG.

Der Schriftsatz der Rechtsanwälte W vom 03.08.2005 hat vorgelegen. Eine weitere Verzögerung der Beschwerdeentscheidung nach Anwaltswechsel erschien nicht vertretbar. Nach dem Hinweis des Berichterstatters musste für die Zeit ab 30. Juli 2005 mit der Entscheidung gerechnet werden.






OLG Hamm:
Beschluss v. 19.08.2005
Az: 8 W 20/05


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