Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Februar 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 80/99
(BPatG: Beschluss v. 08.02.2000, Az.: 24 W (pat) 80/99)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juli 1997 und vom 28. Dezember 1998 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen
"technische Beratung und Schulungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Computer und Datenverarbeitung"
zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung HYPERSPEED für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrotechnische und elektronische Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten) sowie deren Teile, Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie deren Teile und dazugehöriger Peripheriegeräte (soweit in Klasse 9 enthalten), Geräte zur Aufzeichnung, Umwandlung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten, Telekommunikationsgeräte sowie deren Teile, Baugruppen und Komponenten, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; mit Daten versehene Datenträger;
Druckereierzeugnisse, Handbücher, Zeitschriften, Lehrbücher;
Zusammenstellung, Aufstellung, Wartung und Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Computeranlagen, Erstellung und Wartung von Computerprogrammen und Datenbanken; Planung, Zusammenstellung, Aufstellung, Wartung und Reparatur von Telekommunikationsgeräten und -anlagen; technische Beratung und Schulungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Computer und Datenverarbeitung; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Informationen, Netzwerk-Telekommunikation, Dienstleistungen betreffend den Zugriff auf Netzwerke und Computer-Informationsdienste; Dienstleistungen einer Datenbank."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Der angemeldeten Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft, an ihr bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis. Bei der Marke handle es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung der beiden englischsprachigen Wortelemente "HYPER" und "SPEED". Diese bedeute "über das gewöhnliche Maß hinausgehende Geschwindigkeit" und stelle damit in werblicher, schlagwortartiger Weise eine beschreibende Angabe heraus. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle den Erstbeschluß aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Druckereierzeugnisse, Handbücher, Zeitschriften, Lehrbücher" zurückgewiesen worden ist; im übrigen hat sie der Erinnerung aus denselben Rechtsgründen den Erfolg versagt. Die angemeldete Marke sei mit der Bedeutung "eine besonders hohe Geschwindigkeit" für die übrigen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres verständlich, eindeutig und inhaltlich hinreichend bestimmt.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.
Sie verfolgt ihr Eintragungsbegehren weiter und macht mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend, der Anmeldemarke komme eine wenn auch geringe Unterscheidungskraft zu. Die Wortzusammenfügung "HYPER-SPEED" verfüge über keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Eine verschwommene Bedeutung lasse sich allenfalls nach einer genauen und analysierenden Betrachtung der Marke ableiten, welche jedoch nach den Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs nicht zulässig sei. Bei "HYPER-SPEED" handle es sich als begriffliche Neubildung auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer anderen Fremdsprache.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da sich der Bundesgerichtshof noch nicht mit der Eintragungsfähigkeit einer Marke befaßt habe, welche als Wortneuschöpfung aus einem fremdsprachigen beschreibenden Grundelement und einem ihm vorangestellten nicht beschreibenden Bestandteil mit einer diffusen, dieses Element "verstärkenden" Bedeutung zusammengesetzt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.
1. Zu Recht hat die Markenstelle die Anmeldung der Marke "HYPERSPEED" für die Waren "elektrotechnische und elektronische Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten) sowie deren Teile, Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie deren Teile und dazugehöriger Peripheriegeräte (soweit in Klasse 9 enthalten), Geräte zur Aufzeichnung, Umwandlung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten, Telekommunikationsgeräte sowie deren Teile, Baugruppen und Komponenten, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; mit Daten versehene Datenträger; Zusammenstellung, Aufstellung, Wartung und Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Computeranlagen, Erstellung und Wartung von Computerprogrammen und Datenbanken; Planung, Zusammenstellung, Aufstellung, Wartung und Reparatur von Telekommunikationsgeräten und -anlagen; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Informationen, Netzwerk-Telekommunikation, Dienstleistungen betreffend den Zugriff auf Netzwerke und Computerinformationsdienste; Dienstleistungen einer Datenbank" gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Insoweit ist dem angemeldeten zusammengesetzten Wort "HYPERSPEED" jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzusprechen.
"HYPERSPEED" bedeutet "über das gewöhnliche Maß hinausgehende Geschwindigkeit", "besonders hohe Geschwindigkeit" bzw "Höchstgeschwindigkeit". Geschwindigkeit, Schnelligkeit - "SPEED" - stellt hier ein technischapparatives Wesensmerkmal dar, was das Präfix "HYPER" deutlich macht. Insofern ähnelt "HYPERSPEED" den ebenfalls technischen Begriffen "Full Speed", "High Speed", "Top Speed" bzw "Super-Speed-PC". Diese Sinnbedeutung von "HYPERSPEED" erschließt sich den einschlägigen Verkehrskreisen zugleich mit dem Wahrnehmen der Marke, ohne daß hierfür eine analysierende Betrachtungsweise (vgl BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU") erforderlich wäre. Denn bei "SPEED" handelt es sich um ein Wort des Grundwortschatzes der englischen Sprache, welche auf dem Gebiet der Datenverarbeitung bzw Telekommunikation weltweit diejenige Sprache ist, aus der alle maßgebenden Begriffe stammen (vgl BGH GRUR 1989, 421, 422 "Conductor"). "HYPER" im Sinne einer Höchststufe ist im Deutschen wie im Englischen ein allgemein-, aber auch ein fachsprachlich geläufiges Präfix (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in acht Bänden, 2. Aufl, Bd. 4, S 1663; Oppermann, Wörterbuch der Elektronik Englisch-Deutsch, 2. Aufl, S 367; Rosenbaum, Online-Lexikon, S 148 f; vgl auch HABM GRUR 1999, 1084, 1085 "HYPERLITE"). Ihm ist entgegen der Annahme der Anmelderin ein ausreichend eindeutiger Sinngehalt eigen. Deshalb ist auch das gleichermaßen zusammengesetzte Wort "HYPERLITE" nicht wegen begrifflicher Verschwommenheit seines Präfixes "HYPER", sondern wegen der Mehrdeutigkeit seines Grundworts "LITE" von der 3. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt in der Entscheidung vom 27. September 1999 (GRUR 1999, 1084) als Gemeinschaftsmarke für schutzfähig angesehen worden. Mit der oben dargelegten Bedeutung verfügt "HYPERSPEED" über einen für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl zB BGH GRUR 1999, 1089, 1091 "YES").
Zu den betroffenen Waren ergibt sich der beschreibende Bezug dieses Begriffs ohne weiteres daraus, daß auf dem hier einschlägigen Elektroniksektor nebst Daten- und Kabelnetzen Geschwindigkeit bzw Schnelligkeit ein besonderes Qualitätsmerkmal darstellt. So hat der 30. Senat des Bundespatentgerichts in seinem der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Beschluß vom 20. Juli 1998 - 30 W (pat) 108/97 - ausgeführt, der Begriff "Speed" stelle ein maßgebliches Element von Leistungsbeschreibungen auf dem gesamten Elektroniksektor dar. Eine schnelle Be- und Verarbeitung sei eine vornehmlich angestrebte Eigenschaft in dem genannten Produktbereich und werde auch in der Werbung deutlich herausgestellt. Desweiteren ist in der Zeitschrift ntz Informationstechnik + Telekommunikation Heft 6/1977 S 18 ein Beitrag überschrieben mit "Die Zukunft der Highspeed-Netze". Auch bezüglich der vorgenannten Dienstleistungen stellt "HYPERSPEED" eine beschreibende Sachaussage dar. Nachdem diese Dienstleistungen ausnahmslos geräte- bzw netzwerkbezogen sind, weist "HYPERSPEED" auf die Steigerung der Netzwerkgeschwindigkeiten hin und bedeutet damit ein besonderes Eigenschaftsversprechen im Sinne einer Bestimmungsangabe.
2. Bezüglich der in der Beschlußformel aufgeführten Dienstleistungen "technische Beratung und Schulungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Computer und Datenverarbeitung" stehen jedoch der Eintragung der angemeldeten Marke die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
"HYPERSPEED" stellt hierfür keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl zB BGH GRUR 1999, 1093, 1094 f "FOR YOU") dar. Daß es dem Wort an einem Bezug zu diesen Dienstleistungen fehlt, ergibt sich ohne weiteres aus der oben dargelegten Bedeutung eines technischapparativen Wesensmerkmals. Beratung und Schulung sind personenbezogene Dienstleistungen. Sie werden als solche weitgehend geräte- und netzwerkunabhängig erbracht; technischen Geräten kommt insoweit lediglich die Funktion von Lernmitteln zu. Ein Hinweis auf technischapparative Schnelligkeit kann sich demnach nicht unmittelbar auf diese Dienstleistungen beziehen. Er vermag nichts über deren Art, Beschaffenheit, Menge etc auszusagen. "HYPERSPEED" stellt aber auch keine Angabe dar, die im Verkehr zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dieser Dienstleistungen dienen kann; jedenfalls kann damit nicht eine persönliche Höchstgeschwindigkeit im Beraten und Schulen gemeint sein.
Dem angemeldeten Wort "HYPERSPEED" kann auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ist "HYPERSPEED" kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen. Auch handelt es sich nicht um einen so gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Der Beschwerde ist somit nur teilweise stattzugeben; im übrigen ist sie zurückzuweisen.
Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Insbesondere war vorliegend nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Hierbei ist zunächst hervorzuheben, daß die markenrechtliche Schutzfähigkeit neugebildeter Wortverbindungen bereits häufig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen ist (vgl zB in jüngster Zeit Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Januar 2000 - T-19/99 "COMPANYLINE" in Bestätigung von HABM GRUR Int 1999, 449), von deren grundsätzlichen Erwägungen der Senat im vorliegenden Fall nicht abweicht.
Im übrigen unterliegt die Frage nach den Bedeutungsinhalten von Markenbestandteilen, insbesondere hier von "HYPER", in erster Linie tatrichterlicher Beurteilung und stellt insofern keine Rechtsfrage iSv § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG dar.
Ströbele Werner Schmitt Ko
BPatG:
Beschluss v. 08.02.2000
Az: 24 W (pat) 80/99
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