Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Januar 2000
Aktenzeichen: 8 W (pat) 16/98

(BPatG: Beschluss v. 27.01.2000, Az.: 8 W (pat) 16/98)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das unter der Bezeichnung "Schallschutz-Blockziegel" erteilte Patent 43 33 981 (Anmeldetag: 5. Oktober 1993) mit Beschluß vom 8. Dezember 1997 widerrufen.

Zum Stand der Technik waren u.a. die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:

Deutsche Offenlegungsschrift 41 03 754 deutsche Patentschrift 14 09 139 deutsche Offenlegungsschrift 41 07 188.

Gegen den Widerrufsbeschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Anspruchssätze überreicht und zwar zum Hauptantrag Ansprüche 1 bis 7, zum Hilfsantrag 1 Ansprüche 1 bis 3 und zum Hilfsantrag 2 Ansprüche 1 und 2.

Der Patentanspruch 1 zum Hauptantrag lautet:

"Schallschutz-Blockriegel mit zwei Auflageseiten, zwei verzahnten Stirnflächen, zwei Seitenflächen und zwei vertikalen Füllkanälen mit einem dazwischenliegenden Steg, wobeia) die Auflageseiten (11) planparallel geschliffen sind;

b) die Verzahnung an den Stirnseiten (15, 17) als Flachverzahnung ausgebildet ist;

c) die gesamte Querschnittsfläche beider Füllkanäle (12, 14) zwischen 50% und 55% der Fläche einer Auflageseite (11) beträgt und somit ausschließlich der Ziegelanteil des Blockziegels die Druckfestigkeit der damit zu erstellenden Wand bestimmt;

d) die Wandbreite zwischen einem Füllkanal (12, 14) und einer Stirnseite (15, 17) halb so groß ist, wie die Breite des Steges (16) zwischen zwei Füllkanälen, wodurche) die Füllkanäle (12, 14) derart im Ziegel (10) ausgebildet sind, daß diese bei einer um eine halbe Ziegelbreite versetzten Aufmauerung der Ziegel vertikal verlaufende, durchgehende, geschoßhohe Hohlräume bilden, die einen konstanten Querschnitt aufweisen."

Der Patentanspruch 1 zum Hilfsantrag 1 lautet:

"Verfahren zum Erstellen einer Schallschutzwand aus Schallschutz-Blockziegeln mit zwei Auflageseiten, zwei verzahnten Stirnflächen, zwei Seitenflächen und zwei vertikalen Füllkanälen mit einem dazwischenliegenden Steg, wobeia) die Auflageseiten (11) planparallel geschliffen sind;

b) die Verzahnung an den Stirnseiten (15, 17) als Flachverzahnung ausgebildet ist;

c) die gesamte Querschnittsfläche beider Füllkanäle (12, 14) zwischen 50% und 55% der Fläche einer Auflageseite (11) beträgt;

d) die Wandbreite zwischen einem Füllkanal (12, 14) und einer Stirnseite (15, 17) halb so groß ist, wie die Breite des Steges (16) zwischen zwei Füllkanälen, wodurche) die Füllkanäle (12, 14) derart im Ziegel (10) ausgebildet sind, daß diese bei einer um eine halbe Ziegelbreite versetzten Aufmauerung der Ziegel vertikal verlaufende, durchgehende, geschoßhohe Hohlräume bilden, die einen konstanten Querschnitt aufweisen, umfassend die folgenden Verfahrensschritte:

- Aufmauern der Wand unter Anwendung des Dünnbettmörtelverfahrens bis auf Geschoßhöhe - anschließendes Füllen der Füllkanäle mit Beton, wobei die Druckfestigkeit der Wand ausschließlich durch den Ziegelanteil bestimmt wird."

Der Patentanspruch 1 zum Hilfsantrag 2 lautet:

"Verfahren zum Erstellen einer Schallschutzwand aus Schallschutz-Blockziegeln mit zwei Auflageseiten, zwei verzahnten Stirnflächen, zwei Seitenflächen und zwei vertikalen Füllkanälen mit einem dazwischenliegenden Steg, wobeia) die Auflageseiten (11) planparallel geschliffen sind;

b) die Verzahnung an den Stirnseiten (15, 17) als Flachverzahnung ausgebildet ist;

c) die gesamte Querschnittsfläche beider Füllkanäle (12, 14) zwischen 50% und 55% der Fläche einer Auflageseite (11) beträgt;

d) die Wandbreite zwischen einem Füllkanal (12, 14) und einer Stirnseite (15, 17) halb so groß ist, wie die Breite des Steges (16) zwischen zwei Füllkanälen, wodurche) die Füllkanäle (12, 14) derart im Ziegel (10) ausgebildet sind, daß diese bei einer um eine halbe Ziegelbreite versetzten Aufmauerung der Ziegel vertikal verlaufende, durchgehende, geschoßhohe Hohlräume bilden, die einen konstanten Querschnitt aufweisen, umfassend die folgenden Verfahrensschritte:

- Aufmauern der Wand unter Anwendung des Dünnbettmörtelverfahrens bis auf Geschoßhöhe derart, daß jeder Ziegel mit seiner gesamten Ziegelquerschnittsfläche auf der darunterliegenden Ziegelschicht aufliegt,

- anschließendes Füllen der Füllkanäle mit Beton, wobei die Druckfestigkeit der Wand ausschließlich durch den Ziegelanteil bestimmt wird."

Wegen des Wortlauts der zu den jeweiligen Anträgen geltenden Unteransprüche wird auf die Akten Bezug genommen.

Die Patentinhaberin führt aus, daß dem Gegenstand des Streitpatents die folgende objektive Aufgabe zugrunde zu legen sei:

"Schaffung eines Schallschutz-Blockziegels, der die Erstellung eines Mauerwerks erlaubt, das optimale Schallschutzeigenschaften hat und zugleich hohe Stabilität, die von den Schwindkräften des Verfüllmaterials weitgehend unabhängig ist."

Sie trägt hierzu vor, daß das Wesen des Patentgegenstandes darin zu sehen sei, daß hier eine Entkopplung von Tragfähigkeit und Schallschutz erreicht worden sei. Dies bedeute, daß bei dem später einzubringenden Betonverguß als Schallschutzmaßnahme nicht auf die Tragfähigkeit des vorher errichteten Bauwerks Rücksicht genommen werden müsse, da die Tragfähigkeit des Mauerwerks bereits durch Ausgestaltung und Verwendung der patentgemäßen Ziegel gegeben sei. Somit spiele auch ein eventuelles Schwindverhalten der Vergußmasse (Beton) im Hinblick auf die Stabilitätseigenschaften des Mauerwerks keine Rolle, während dies bei den Gegenständen nach dem entgegengehaltenen Stand der Technik in der statischen Berechnung zu berücksichtigen sei. Ein Mischmauerwerk derart, daß ein Außenmauerwerk (nicht schallgedämmt) anders ausgebaut sein müsse wie Wohnungstrennwände (schallgedämmt) könne hier vermieden werden, wobei alle diese Wände gleiche elastische Verformung durch den Auflagerdruck weiterer Gebäudeteile aufwiesen. Die gute Tragfähigkeit der patentgemäßen Ziegel an sich beruhe u.a. darauf, daß die Querschnittsflächen der Ziegel der oberen Reihe auf denen der Ziegel der unteren Reihe auflägen. Somit komme es bei einer Krafteinleitung auf die oberen Ziegel hinsichtlich der Weitergabe der Kraft auf die unteren nicht auf die Verfüllung an, denn diese übe keinerlei tragende Funktion aus.

Dieser Grundgedanke sei nach dem Vortrag der Patentinhaberin aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht herzuleiten.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den Widerrufsbeschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten mit den Ansprüchen 1 bis 7 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit Ansprüchen 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit Ansprüchen 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie Beschreibung mit Zeichnungen jeweils wie Patentschrift.

Die Einsprechende führt aus, daß die deutsche Offenlegungsschrift 41 03 754 bereits einen Schallschutz-Blockziegel mit allen Merkmalen des Patentgegenstandes zeige, bis auf die geschoßhohe Verfüllung des Mauerwerks mit gießfähiger Schallschutzmasse, weil fluchtende Füllkanäle bei dem entgegengehaltenen Schallschutzziegel nach dessen Verarbeitung im Mauerwerk nicht vorgesehen seien. Diese Methode mit fluchtenden Füllkanälen sei jedoch bereits durch die deutsche Patentschrift 14 09 139 bekannt geworden. Ähnliches gelte auch für die Verarbeitung der Schallschutzziegel gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 41 07 188, wobei hier noch das Schwindungsverhalten des Füllmörtels erkannt und diskutiert werde. Damit stelle sich aber die Entkopplung von Tragfähigkeit und Schallschutz bereits von selbst ein.

Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

II Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine Erfindung iSd PatG § 1 bis § 5 dar.

1. Zum Hauptantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Schallschutz-Blockziegel nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist als Planziegel (vgl Merkmal a)) mit einer Flachverzahnung an den Stirnseiten (Merkmal b)) ausgestaltet. Die Querschnittsfläche der beiden Füllkanäle des Blockziegels soll dabei zwischen 50% und 55% der Fläche einer Auflageseite betragen, was dazu führt, daß der verbleibende Ziegelanteil ausreicht, allein und ausschließlich die Druckfestigkeit der damit zu erstellenden Wand zu bestimmen (Merkmal c)). Die Breite des Steges zwischen zwei Füllkanälen beträgt das Doppelte der Wandbreite zwischen einem Füllkanal und der Stirnseite des Blockziegels (Merkmal d)), was zur Folge hat, daß bei einer um eine halbe Ziegelbreite versetzten Aufmauerung die Füllkanäle fluchten und damit durchgehende geschoßhohe Hohlräume von konstantem Querschnitt bilden (Merkmal e)).

Durch die deutsche Offenlegungsschrift 41 03 754 ist ein Schallschutz-Blockziegel sowie eine daraus zu erstellende Wand bekannt geworden, wobei der Formstein als Planziegel, d.h. mit planparallel geschliffenen Auflageseiten gemäß Merkmal a) ausgebildet sein kann (Sp 2, Z 15, 16 und 63 bis 65). Eine vorhandene Verzahnung an den Stirnseiten ist gemäß Merkmal b) als Flachverzahnung ausgebildet (Fig 1). Gemäß Spalte 4, Zeilen 60, 61 der Entgegenhaltung beträgt der Lochanteil der Kammerformziegel etwa 50% ± 3%, so daß der in Merkmal c) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag geforderte Anteil der Querschnittsfläche der Füllkanäle von 50% bis 55% nahezu identisch vorweggenommen wird. Auch die Bestimmung der Druckfestigkeit der aus den beschriebenen Formsteinen zu errichtenden Wand ausschließlich durch den Ziegelanteil dieser Blockziegel läßt sich für den Fachmann - einen mit der Herstellung von Ziegelbauelementen vertrauten Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung, der auch über Kenntnisse im Bereich der Akustik in Gebäuden verfügt - aus dieser Entgegenhaltung herleiten. Die Hohlkammern der Formziegel nach der Entgegenhaltung werden nämlich mit sog. Einschubsteinen zum Zwecke des Schallschutzes verfüllt, was jedoch dem Fachmann sofort zu erkennen gibt, daß diese Einschubsteine keine zusätzliche tragende Funktion ausüben können. Wie z.B. Schnittdarstellungen gemäß Figuren 6 und 7 der deutschen Offenlegungsschrift 41 03 754 erkennen lassen, werden keilförmige Teile von Einschubsteinen in der Hohlkammer des Formziegels derart gegeneinander verkeilt, daß ein bündiges Abschließen dieser Einschubsteine mit der Auflagefläche des Formziegels meist nicht gewährleistet ist und somit eine kontinuierliche Kraftaufnahme und Weitergabe durch die Einschubsteine im Sinne einer zusätzlichen Tragwirkung nicht zu erwarten ist. Somit ist bereits bei diesem Stand der Technik für den Fachmann die Entkoppelung der Tragfähigkeit des zu errichtenden Mauerwerks einerseits vom Schallschutz andererseits ersichtlich.

Die Ausgestaltung des Mittelsteges zwischen den Füllkanälen in doppelter Breite gegenüber den Seitenwänden des Blockziegels gemäß Merkmal d) und infolgedessen fluchtende Verfüllkanäle bei um halbe Ziegelbreite versetzter Aufmauerung (Merkmal e)) indes sind aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 03 754 nicht herleitbar.

Wenn nun ein Fachmann aber die Füllung jedes einzelnen Block-Ziegels mit Einschubsteinen während des Aufmauerns der Wand als zu arbeitsaufwendig erachtet, wird er sich im Stand der Technik nach vereinfachten Lösungen zum Einbringen der Schallschutzfüllung umsehen, jedoch unter Beibehaltung der Vorteile eines das Mauerwerk alleine tragenden Blockziegels.

Hierzu kann die deutsche Patentschrift 14 09 139 insoweit Anregungen bieten, als sie einen künstlichen Baustein - dies kann auch ein Ziegelstein sein - sowie einen daraus errichteten Mauerverband offenbart, der u.a. auch dem Schallschutz dient (Sp 1, Z 51, 52). Die in Figur 1 bis 4 dieser Entgegenhaltung dargestellten Steine verfügen - wie der Patentgegenstand - über zwei Füllkanäle, wobei die Wandbreite zwischen einem Füllkanal (11) und einer Stirnseite gemäß Merkmal d) des Anspruchs 1 halb so groß ist, wie die Breite des Steges zwischen den zwei Füllkanälen (11). Zwar ist der Steg des entgegengehaltenen Bauelements nicht von einer Auflageseite des Steines zur anderen durchgängig ausgebildet, weil beim Verfüllen der Kanäle (11) z.B. mit Beton auch eine Querverbindung des trocken ohne jede Mörtelverbindung aufgerichteten Mauerwerks gewünscht wird. Dies hindert den Fachmann jedoch nicht, aus dieser Entgegenhaltung lediglich die Stegbreite zu übernehmen, während der Stegverlauf unter Beibehaltung der Vorgabe aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 03 754 (also durchgehend) gestaltet werden kann. Jedenfalls läßt eine derartige Ausgestaltung des Steges als zwingende Folge geschoßhoch durchgehende Füllkanäle entstehen, wie sie in Merkmal e) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gefordert und in Figur 5 der deutschen Patentschrift 14 09 139 erkennbar sind. Der durchgehend konstante Querschnitt der Füllkanäle ergibt sich dabei durch die oben erwähnte Beibehaltung der durchgehenden Stegführung. Eine durchgehende Stegführung kann der Fachmann u.a. auch der deutschen Offenlegungsschrift 41 07 188 (Fig 1, Sp 5, Z 6 - 13) entnehmen, die in diesem Zusammenhang lediglich das allgemeine Fachwissen dokumentieren soll. Eine Übertragung der Lehre nach der deutschen Patentschrift 14 09 139 auf die Formsteinwand nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 03 754 bietet sich dabei für den Fachmann schon deshalb an, weil beide Druckschriften, also auch die deutsche Patentschrift 14 09 139, das Ziel der Entkoppelung von Tragfähigkeit und Schallschutz erkennen lassen. Auch in der deutschen Patentschrift 14 09 139 wird nämlich mehrfach darauf hingewiesen, daß die dort beschriebenen Bausteine nach dem Aufeinanderstapeln sofort belastet werden können und somit faktisch die gesamte Aufliegelast von den Bausteinen getragen werden kann (vgl Sp 1, Z 43 bis 53 und Sp 3, Zeile 5 bis Sp 4, Z 8). Diese Einbringung von armiertem Beton in das trocken aufgerichtete Mauerwerk nach einer bestimmten Kombination der Merkmale des Anspruchs 1 der deutschen Patentschrift 14 09 139 mag zwar der weiteren Erhöhung der Stabilität des trocken ohne Mörtelverbindung aufgerichteten Mauerwerks dienen, wie dies u.a. einer mit "oder" verknüpften Alternative gemäß Spalte 1, Zeilen 50 bis 53 der Entgegenhaltung entnommen werden kann. Eine weitere Alternative ist jedoch die Erhöhung des Schallschutzes, die an dieser Stelle der Druckschrift als solche ausgewiesen ist. Wie in Spalte 4, Zeilen 1 bis 8 ausgeführt wird, muß die Abbindung einer Betonmasse, die in die lotrechten Hohlräume des geschoßhohen Mauerwerks eingefüllt wurde, jedenfalls hinsichtlich einer weiteren Belastung, z.B. durch Auflegen der Stockwerksdecke, nicht abgewartet werden. Dies läßt für den Fachmann zweifelsfrei erkennen, daß die Tragfähigkeit eines derartigen Mauerwerks bereits ohne die Wirkung einer möglichen Verfüllung der Füllkanäle gegeben ist.

Die naheliegende Übertragung der Merkmale eines künstlichen Bausteins nach der deutschen Patentschrift 14 09 139 auf einen Blockziegel (Schallschutzziegel) nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 03 754 stellt nach alledem für einen Fachmann eine rein handwerkliche Maßnahme dar, die ihn unmittelbar zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag führt.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht bestandsfähig.

Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, ist der Hauptantrag insgesamt - also auch im Umfang seiner Unteransprüche - abzuweisen.

2. Zum ersten Hilfsantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist auf ein Verfahren zum Erstellen einer Schallschutzwand aus Schallschutz-Blockziegeln gerichtet. Die Beschreibung der Schallschutz-Blockziegel mit den Merkmalen a) bis e) gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag schließt sich an, mit dem einzigen Unterschied, daß in Merkmal c) der zweite Halbsatz, wonach die Druckfestigkeit der Wand ausschließlich durch den Ziegelanteil bestimmt wird, dort nicht mehr aufgeführt ist. Nach der Beschreibung der räumlichen Ausgestaltung des Blockziegels werden die Verfahrensschritte - Aufmauern der Wand unter Anwendung des Dünnbettmörtelverfahrens bis auf Geschoßhöhe und - anschließendes Füllen der Füllkanäle mit Beton, wobei die Druckfestigkeit der Wand ausschließlich durch den Ziegelanteil bestimmt wird, angefügt.

Das zweite Teilmerkmal des zweiten Verfahrensschritts, also die Bestimmung der Druckfestigkeit ausschließlich durch den Ziegelanteil, war bereits im Anspruch 1 nach Hauptantrag als Zusatz zu Merkmal c) enthalten und ist mit diesem im Vergleich mit dem Stand der Technik bereits abgehandelt worden.

Gegenüber den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag verbleiben bei dem in Rede stehenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 demnach nur noch die Verfahrensschritte:

a) Aufmauern der Wand unter Anwendung des Dünnbettmörtelverfahrens bis auf Geschoßhöheb) anschließendes Füllen der Füllkanäle mit Beton Das Aufmauern plangeschliffener als Blockziegel ausgestalteter Formsteine - auch auf Geschoßhöhe - mit Dünnbettmörtel ist bereits aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 03 754 (Sp 2, Z 62 bis 64) bekannt.

Das anschließende Verfüllen der (fluchtenden) Füllkanäle nach dem Errichten eines Mauerwerks auf Geschoßhöhe - allerdings im Trockenbau, d.h. ohne Mörtelfuge - ist bereits aus der deutschen Patentschrift 14 09 139 bekannt geworden (Sp 3, Z 5 bis Sp. 4, Z 8). Dabei ist es einem Fachmann ohne weiteres möglich, unter Beibehaltung eines plangeschliffenen Schallschutzziegels nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 03 754 und dessen dort vorgeschlagene Art der Vermauerung im Dünnbettmörtel, anstatt einer Formsteinverfüllung zum Schallschutz eine Betonverfüllung vorzusehen, wie gemäß Beschreibungseinleitung Spalte 1, Zeile 9 bis 13 dieser Druckschrift bereits als bekannter Stand der Technik diskutiert wird. Um dabei geschoßhoch durchgängige Füllkanäle zu erzielen, kann er sich der Formgebung der Stegbreite in Verhältnis zu den Seitenwänden nach dem Vorbild der deutschen Patentschrift 14 09 139 bedienen. Sowohl die verbleibenden Verfahrensschritte als auch die übrigen, lediglich die Form des Schallschutz-Blockziegels betreffenden Merkmale - wie bereits zum Anspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt - werden einem Fachmann durch den Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 03 754 in Verbindung mit der deutschen Patentschrift 14 09 139 nahegelegt. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht bestandsfähig.

Auf Grund einheitlicher Entscheidung über einen Antrag muß dieser erste Hilfsantrag insgesamt abgewiesen werden.

3. Zum zweiten Hilfsantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 inhaltlich identisch, mit Ausnahme des Zusatzes im ersten Verfahrensmerkmal nach "Aufmauern der Wand unter Anwendung des Dünnbettmörtelverfahrens bis auf Geschoßhöhe" mit folgendem Inhalt:

- derart, daß jeder Ziegel mit seiner gesamten Ziegelquerschnittsfläche auf der darunterliegenden Ziegelschicht aufliegt.

Bei dem Mauerwerksverbund gemäß Figur 5 der deutschen Patentschrift 14 09 139 liegt die gesamte plangeschliffene Auflagefläche des oberen Ziegels auf den entsprechenden Ziegeln der unteren Reihe auf, so daß die Füllkanäle (11) fluchten. Die behandelten Lagerflächen (13) des oberen Steines liegen dabei auf dementsprechenden Flächen (12) der unteren Steine auf, wobei diese Lagerflächen auch im Bereich des Steges etwas in die Steinmitte hineinragen (vgl Fig 1). Der mittlere Stegbereich ist allerdings auf Grund der bei diesem Stand der Technik beabsichtigten Querverbindungen durch den Füllbeton als Auflagerfläche ausgespart. Die gesamte Auflagerfläche auch im Stegbereich erhält der Fachmann jedoch bereits unter Beibehaltung der Lage des Steges nach dem Vorbild der deutschen Offenlegungsschrift 41 03 754, so daß dessen Breite lediglich aus der Offenbarung der deutschen Patentschrift entnommen werden muß, um zu dem Merkmal der aufeinanderliegenden Ziegelflächen zu gelangen.

Im übrigen ist eine derartige Maßnahme, nämlich die Auflageflächen der Schallschutziegel exakt aufeinander zu legen, um dazwischen fluchtende geschoßhohe Verfüllkanäle freizulassen, dem allgemeinen Fachwissen zuzuordnen, wie zB. durch die deutsche Offenlegungsschrift 41 07 188 (Fig 1 und Sp 5, Zeilen 1 - 13) dokumentiert werden kann.

Auch die verbleibenden Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 werden einem Fachmann - wie bereits zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ausgeführt - durch den zur Beschlußbegründung herangezogenen Stand der Technik nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher nicht bestandsfähig.

Auf Grund einheitlicher Entscheidung über eine Antrag ist dieser insgesamt abzuweisen.

Kowalski Dehne Gutermuth Dr. Huber Ko






BPatG:
Beschluss v. 27.01.2000
Az: 8 W (pat) 16/98


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