Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Dezember 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 130/02

(BPatG: Beschluss v. 03.12.2003, Az.: 29 W (pat) 130/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke World Trade Centerist am 12. September 2001 für die Waren und Dienstleistungen Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien (Drucke, Fotografien);

Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten (Souvenirs);

Spiele, Spielzeugzur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 6. März 2002 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Das angesprochene Publikum verstehe das Zeichen ohne weiteres als thematischen Hinweis auf das am 11. September 2001 zerstörte World Trade Center in New York. Hinsichtlich der in Klasse 17 beanspruchten Waren beschreibe das Zeichen lediglich deren Vertriebsweg.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Die Bedeutung des angemeldeten Begriffs sei infolge der Zerstörung des New Yorker World Trade Centers unklar geworden, da er nicht mehr mit einem Welthandelszentrum, sondern mit dem Terrorakt in Verbindung gebracht werde. Auf Grund dieses Bedeutungswandels sei die Wortfolge geeignet herkunftshinweisend zu wirken. Bei Spielen und Spielzeug bestehe darüber hinaus keine Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung englischsprachiger Bezeichnungen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft bedeutet die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Unterscheidungskraft fehlt in der Regel, wenn einer Marke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um ein Wort der deutschen oder einer Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st Rspr, vgl BGH WRP 2003, 1429 - Cityservice). Letzteres ist hier der Fall.

Wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, bedeutet die englische Wortkombination "World Trade Center" im Deutschen "Welthandelszentrum". Seit dem 11. September 2001, an dem das World Trade Center in New York bei einem Terroranschlag vollständig zerstört wurde, verbindet das angesprochene inländische Publikum mit diesem Begriff aber in erster Linie die Ereignisse dieses Tages. So ergibt die Eingabe des Begriffs im Leipziger Wortschatz insgesamt 2.774 Treffer, von denen allein die ersten 180 sich ausschließlich auf das zerstörte World Trade Center in New York beziehen (vgl http://wortschatz.informatik.unileipzig.de). Für die in Klasse 16 beanspruchten Waren erschöpft sich das Zeichen daher in dem Hinweis, dass sich die Drucke und Fotografien thematisch mit dem World Trade Center befassen. Für die Annahme eines beschreibenden Begriffsinhalts ist es dabei unbeachtlich, ob es sich um Abbildungen des World Trade Centers vor oder während der Zerstörung handelt, denn das angesprochene Publikum erkennt in beiden Bedeutungen nur den inhaltsbeschreibenden Aussagegehalt und keinen Unternehmenshinweis. Hinsichtlich der übrigen Waren fehlt es zwar an einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem World Trade Center. Auf Grund des unfassbaren Ausmaßes der Zerstörung, der weltweiten Berichterstattung und der weitreichenden weltpolitischen Auswirkung der Terroranschläge wird der Begriff "World Trade Center" aber in jedem denkbaren Zusammenhang als beschreibender Hinweis auf die Terroranschläge und die Zerstörung des World Trade Center in New York verstanden. Angesichts dieser im Vordergrund stehenden Bedeutung ist das Zeichen daher auch hinsichtlich dieser Waren nicht geeignet als Herkunftshinweis zu dienen.

Grabrucker Pagenberg Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 03.12.2003
Az: 29 W (pat) 130/02


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