Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. April 2002
Aktenzeichen: 15 W (pat) 23/01
(BPatG: Beschluss v. 11.04.2002, Az.: 15 W (pat) 23/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am 17. Juli 1997 eingereichte Patentanmeldung 197 30 732.9-45 betrifft ein
"Verfahren zum Herstellen einer isolierenden Komponente aus einem keramischen Werkstoff und Hochtemperatur-Brennstoffzelle mit einer entsprechenden Komponente."
Sie wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse H 01 M des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 11. Juni 2001 zurückgewiesen, weil die beanspruchte Verwendung ua gegenüber der DE 39 23 008 A1, keine erfinderische Leistung erkennen lasse.
Dem Beschluß lagen die Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 9. April 1998, zugrunde.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Verwendung eines Verfahrens zum Herstellen einer isolierenden Komponente (4) aus einem keramischen Werkstoff für die Herstellung einer Hochtemperatur-Brennstoffzelle (6) mit folgenden Schritten:
- In einem ersten Schritt (A) wird ein keramischer Werkstoff auf einem maskenartigen Träger (12), der angenähert die Form der isolierenden Komponente (4) aufweist, aufgespritzt und ausgehärtet, und - in einem zweiten Schritt (B) wird die ausgehärtete Komponente (4) vom Träger (12) abgelöst."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Gegen diesen Beschluß hat die Patentanmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß über die Zurückweisung der Patentanmeldung aufzuheben;
hilfsweise hat sie eine mündliche Verhandlung beantragt.
Die Beschwerde wurde nicht begründet. Zur mündlichen Verhandlung am 11. April 2002 ist kein Vertreter der Patentanmelderin erschienen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (PatG § 73). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Die Anmelderin hat sich im Beschwerdeverfahren zur Patentfähigkeit der beanspruchten Verwendung nicht geäußert. Es ist somit auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht sie den Beschluß, soweit er sich mit der Frage der erfinderischen Tätigkeit auseinandersetzt, für fehlerhaft oder unzutreffend hält.
Die sachliche und rechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, daß die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, da die beanspruchte Verwendung gemäß Patentanspruch 1 gegenüber dem genannten Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht. Der Senat macht sich daher die zutreffende Begründung des Beschlusses der Prüfungsstelle für die Klasse H 01 M in vollem Umfang zu eigen (BGH, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter).
Kahr Jordan Harrer Kellnerbr/Pü
BPatG:
Beschluss v. 11.04.2002
Az: 15 W (pat) 23/01
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