Hessisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 22. Januar 2009
Aktenzeichen: L 1 KR 164/08 NZB
(Hessisches LSG: Beschluss v. 22.01.2009, Az.: L 1 KR 164/08 NZB)
Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG setzt eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache voraus. Die Begründung des Widerspruchs reicht hierfür nicht aus. Dem steht nicht die Entscheidung des BGH vom 18.9.2008 - IX ZR 174/07 - entgegen, da dieser zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Nr. 5115 VV RVG nicht mit Nr. 1002 VV RVG übereinstimmt.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufungin dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 29. Mai 2008wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Erledigungsgebühr für das Widerspruchsverfahren streitig.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2007 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass sich die Grundlage für die Berechnung seiner Beiträge ab dem 15. Mai 2006 geändert habe und ein Betrag in Höhe von 793,05 € nachzuzahlen sei. Hiergegen legte der Klägervertreter mit Schreiben vom 14. Februar 2007 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung wies er auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung und deren Folgen hin. Er widerrief die Einzugsermächtigung des Klägers und führte aus, ein Einzug über die Einziehungsstelle während der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei unzulässig. Schließlich führte er aus, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei und die Beklagte den Kläger nicht belehrt habe. Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lägen daher vor. Mit Änderungsbescheid vom 15. Februar 2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 7. Februar 2007 auf.
Der Klägervertreter beantragte mit Kostenrechnung vom 20. Februar 2007 von der Beklagten die Erstattung der Rechtsanwaltskosten und machte neben der Geschäftsgebühr, der Auslagenpauschale und einer Kopierkostenpauschale auch die Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) geltend. Mit Bescheid vom 2. November 2007 teilte die Beklagte dem Klägervertreter mit, dass die Erledigungsgebühr nicht zu erstatten sei, da dem Widerspruch €ohne weitere Erledigung€ abgeholfen worden sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Kopierkostenpauschale verwies sie darauf, dass diese nicht Bestandteil des Vergütungsverzeichnisses des RVG sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Klägervertreter damit, dass er zur einvernehmlichen Erledigung beigetragen habe. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2007 zurück. Der Anspruch auf eine Erledigungsgebühr setze eine qualifizierte anwaltliche Tätigkeit voraus, die über die bloße Einlegung eines Widerspruchs hinausgehe.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 4. Januar 2008 Klage beim Sozialgericht Gießen. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2008 wies das Sozialgericht die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu.
Am 4. Juli 2008 hat der Kläger gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 6. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da die Klärung der Rechtsfrage für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sei die Erledigungsgebühr zu erstatten, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Sein Widerspruchsschreiben habe auf die Erledigung der Sache abgezielt. Er habe auf die Bedeutung der fehlenden Rechtsmittelbelehrung hingewiesen und die Aussetzung der Zwangsvollstreckung begehrt. Die Erledigungsgebühr sei auch keine Aussöhnungsgebühr. Der Gerichtsbescheid weiche zudem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, da die Voraussetzungen für den Anfall der Erledigungsgebühr vorlägen. Da die Vergütungsvorschriften nicht zutreffend angewandt worden seien, liege ferner ein Verfahrensmangel vor.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 29. Mai 2008 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückzuweisen.
Sie hat darauf verwiesen, dass es sich bei der Erledigungsgebühr nicht um eine reine Erfolgsgebühr handele. Erforderlich sei vielmehr ein besonderes Bemühen des Rechtsanwaltes um eine Einigung. Der Klägervertreter habe hingegen lediglich Widerspruch eingelegt und diesen begründet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akte der Beklagten, die zum Verfahren beigezogen worden ist.
II.
Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist unbegründet.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Zulassungsgründe liegt hier vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, deren Klärung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt, um die Einheit und Entwicklung des Rechts zu fördern (st. Rspr. seit BSG, Urteil vom 20. Dezember 1955 € 10 RV 225/54 € BSGE 2, 129 [132f.]; Meyer-Ladewig in: ders./Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Die von dem Kläger aufgeworfene Frage der Voraussetzungen für die Erstattung einer Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG ist bereits höchstrichterlich geklärt. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 7. November 2006 (B 1 KR 13/06 R - USK 2006-151; nachfolgend BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 53/06 R - SGb 2007, 291 f.) entschieden, dass eine Erledigungsgebühr nur dann anfällt, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgeht. Nicht ausreichend ist danach die umgehende vollständige Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität. Auch nach dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden § 24 BRAGO war das Erfordernis eines €besonderen Bemühens€ des Rechtsanwalts um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Ein solches Bemühen ist bei der Mitwirkung des Anwalts beim Abschluss eines (streitbeendenden) Vergleichsvertrages (BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O.) sowie bei der unaufgeforderten Beibringung neuer Beweismittel zu entscheidungserheblichen Tatsachen (BSG, Urteil vom 2. Oktober 2008 € B 9/9a SB 5/07 R € juris) anzunehmen. Damit ist die streitgegenständliche Rechtsfrage durch das Bundessozialgericht bereits geklärt.
Eine so genannte Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ist für den Senat nicht erkennbar. Nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfüllt das Verhalten des Klägervertreters nicht die Voraussetzungen der Nr. 1002 VV RVG. Dieser hat lediglich Widerspruch eingelegt und diesen begründet. Unmittelbar danach hat die Beklagte abgeholfen. Ein besonderes Bemühen des Klägervertreters um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits ist daher nach den Maßstäben der angeführten Rechtsprechung nicht erkennbar. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen weicht daher nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat zwar entschieden, dass für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers genügt, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist (Urteil vom 18. September 2008 - IX ZR 174/07 - MDR 2008, 1366). Die insoweit maßgebliche Erledigungsgebühr gemäß Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG stimmt jedoch nicht mit der Gebühr nach Nr. 1002 VV RVG überein, da Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG - anders als Nr. 1002 VV RVG - eine den Grad der Mitwirkung konkretisierende Regelung aufweist und sich Sinn und Zweck der beiden Regelungen unterscheiden (s. BGH, a.a.O.).
Auch ein für § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG relevanter Verfahrensmangel liegt nicht vor. Dieser kann insbesondere nicht in einer nach Auffassung des Klägervertreters unrichtigen Anwendung des Gebührenrechts liegen, da es sich hierbei nicht um Verfahrensrecht handelt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Hessisches LSG:
Beschluss v. 22.01.2009
Az: L 1 KR 164/08 NZB
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