Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Dezember 2011
Aktenzeichen: AnwSt (B) 10/11
(BGH: Beschluss v. 16.12.2011, Az.: AnwSt (B) 10/11)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2011, mit dem der Senat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2010 zurückgewiesen hat.
II.
Die nach § 356a StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1 Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht zuvor gehört worden ist. Zu berücksichtigendes Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht übergangen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verletzt worden. Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung des Inhalts seiner Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 356a StPO.
Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Frey Braeuer Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 01.10.2010 - 2 AGH 43/10 Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2009 - 3 EV 348/07 3
BGH:
Beschluss v. 16.12.2011
Az: AnwSt (B) 10/11
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