Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 13. August 1993
Aktenzeichen: 6 U 24/93

(OLG Köln: Urteil v. 13.08.1993, Az.: 6 U 24/93)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Dezember 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 415/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagten gestattet wird, die Auskunft gemäß Ziff. 2 des vorgenannten Urteils, soweit sie die Namen der Abnehmer betrifft, gegenüber einem vereidigten Wirtschaftsprüfer zu erteilen, sofern sie diesen ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in dem zu erstellenden Verzeichnis enthalten ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung abzuwenden, und zwar wegen der Unterlassungsverurteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten. Die Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil beträgt 550.000,00 DM.

Gründe

Die Klägerin, die ebenso wie die

Beklagte Pflanzenschutzmittel vertreibt, besitzt für das Produkt

"M." die von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und

Forstwirtschaft verliehene Zulassungsnummer 20727-62. Nachdem die

Zulassung ursprünglich der Firma B. AG erteilt worden war, wurde

sie im Jahre 1986 auf die Klägerin, die damals noch unter "W.

Pflanzenschutz GmbH" firmierte, übertragen.

Die Beklagte führt ein von der Firma P.

in Frankreich hergestelltes Pflanzenschutzmittel ebenfalls unter

der Bezeichnung "M." in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der

Etikettierung verwendet auch sie die Zulassungsnummer 20727-62 der

Biologischen Bundesanstalt. Wegen der Art und Weise, in der die

Zulassungsnummer angebracht ist, wird auf die Ablichtung auf Seite

5 des landgerichtlichen Urteils (Bl. 77 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen

des Gebrauchs der ihr erteilten Zulassungsnummer auf Unterlassung

und Auskunft in Anspruch und begehrt die Feststellung von

Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten.

Sie hat behauptet, die Zusammensetzung

des von der Beklagten importierten und in der Bundesrepublik

Deutschland vertriebenen Produktes sei nicht mit der

Zusammensetzung des zugunsten der Klägerin in Deutschland

zugelassenen Pflanzenschutzmittels identisch. Das von der Beklagten

in Verkehr gebrachte "M." sei nicht stabilisiert und neige zur

Selbstentzündung.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die

Beklagte verstoße gegen § 1 UWG i.V.m. §§ 20 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs.

1 PflSchG, indem sie das Produkt "M. " nicht unter einer eigenen,

sondern unter der Zulassungsnummer der Klägerin vertreibe.

Sie hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen,

a.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für

jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis

zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft

bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland das

in Frankreich hergestellte Pflanzenschutzmittel "M." unter

Verwendung der von der Biologischen Bundesanstalt erteilten

Zulassungsnummer 20727-62 anzukündigen, anzubieten und/oder in

den Verkehr zu bringen;

b.

der Klägerin Auskunft zu erteilen, in

welchem Umfang die Beklagte Handlungen der unter Ziff. 1. a.

bezeichneten Art vorgenommen hat, unter Vorlage eines

Verzeichnisses, das die Verkaufspreise, Liefermengen, Lieferzeiten

und Namen der Abnehmer enthält;

2.

festzustellen, daß die Beklagte

verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr

durch die unter Ziff. 1. a. bezeichneten Handlungen entstanden ist

und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, daß das von ihr in

der Bundesrepublik Deutschland vertriebene Produkt nicht identisch

mit demjenigen sei, das die Klägerin unter ihrer Zulassungsnummer

als "M." vertreibe.

Im übrigen hat die Beklagte den

Standpunkt vertreten, als bloße Importeurin bedürfe sie keiner

eigenen Zulassung durch die Biologische Bundesanstalt für Land-

und Forstwirtschaft. Vielmehr erlaube die produktbezogene

Zulassung, die für das Mittel "M." erteilt sei, auch den Vertrieb

durch sie, die Beklagte. Allein diese Sichtweise erhalte den

freien Wettbewerb auf dem Pflanzenschutzmittelmarkt. Die

Durchführung eines eigenen Zulassungsverfahrens sei nämlich

problematisch, weil es mehrere Jahre in Anspruch nehme. Die

Erteilung von Unterzulassungen sei von der Einwilligung des

"Hauptzulassungsinhabers" abhängig, der aber regelmäßig nur den

von ihm beauftragten Vertreibern, nicht aber Wettbewerbern eine

Unterzulassung gestatten werde. Sinn und Zweck des

Pflanzenschutzgesetzes erforderten im übrigen auch keine

personenbezogene Zulassung von Pflanzenschutzmitteln.

Die Annahme, die Zulassung von

Pflanzenschutzmitteln durch die Biologische Bundesanstalt für

Land- und Forstwirtschaft sei personenbezogen, führe überdies zu

einer gemäß Art. 30, 36 EWG-Vertrag unzulässigen verschleierten

Beschränkung des Handels, da auch Export und anschließender

Reimport zugelassener Mittel unmöglich würde. Auch im

Arzneimittelrecht sei der Einführer eines bereits zugelassenen

Mittels nicht gehalten, eine weitere Zulassung zu beantragen, weil

andernfalls der Zulassungsinhaber ein Monopol für Einfuhr und

Vertrieb bereits zugelassener Arzneimittel erreichen könne.

Durch Urteil vom 8. Dezember 1992, auf

dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Landgericht den Klageanträgen

in vollem Umfang stattgegeben. Gegen das ihr am 18. Dezember 1992

zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 18. Januar 1993

eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach

entsprechender Fristverlängerung mit einem am 25. März 1993

eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft

ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hebt hervor, daß das aus

Frankreich importierte Pflanzenschutzmittel "M." stofflich

identisch mit dem Produkt sei, für das ursprünglich der Firma B. AG

und 1986 der Klä-gerin von der Biologischen Bundesanstalt die

Zulassung erteilt worden sei.

Die Beklagte macht geltend, § 15

PflSchG mit seiner Formulierung, daß die Biologische Bundesanstalt

"dem Antragsteller" die Zulassung erteile, gebe nichts dafür her,

daß die Zulassung personenbezogen sei. § 15 PflSchG sei vielmehr im

Zusammenhang mit § 12 PflSchG zu lesen und so zu verstehen, daß die

Zulassung demjenigen erteilt werde, der sie beantragt habe. Daraus

folge aber nicht, daß jeder Vertreiber eine eigene Zulassungsnummer

zu beantragen habe. Die Zulassung gem. § 15 Abs. 1 PflSchG sei ein

begünstigender Verwaltungsakt, der, wenn er wirksam sein solle,

einen Adressaten haben müsse. Die Formulierung, daß die Zulassung

"dem Antragsteller" erteilt werde, besage hingegen nichts über die

Wirkungen der Zulassung nach ihrer Erteilung.

Dem stehe auch § 12 PflSchG nicht

entgegen. Diese Bestimmung besage zwar, daß unter anderem der

"Einführer" die Zulassung beantragen könne. Die Bestimmung regele

aber lediglich, wer antragsberechtigt sei. Sie treffe hingegen

keine Aussage dergestalt, daß der Antrag, wenn ihm stattgegeben

werde, nur für den Antragsteller wirksam sei und nicht insgesamt

für das Produkt.

Auch die Óberlegung, § 15 Abs. 1

PflSchG entspreche dem Bedürfnis nach behördlicher Kontrolle von

Pflanzenschutzmitteln, stehe der Produktbezogenheit der Zulassung

nicht entgegen. Die Biologische Bundesanstalt habe nämlich, da die

von ihr erteilte Zulassungsnummer auch auf denjenigen Behältnissen

stehe, die die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland in den

Verkehr bringe, dieselben prä-ventiven behördlichen

Kontrollmöglichkeiten wie bei den Produkten, die die Klägerin in

den Verkehr bringe.

Die Beklagte macht weiter geltend, die

vom Landgericht vertretene Ansicht führe zu einer Abschottung der

internationalen Märkte und verstoße gegen das Europäische

Gemeinschaftsrecht. Die Verpflichtung, vor dem Inverkehrbringen von

Pflanzenschutzmitteln ein Anmeldeverfahren zu durchlaufen, werde

vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als

Maßnahme gleicher Wirkung nach Art. 30 EWG-Vertrag angesehen.

Demgegenüber greife die Ausnahmeregelung des Art. 36 EWG-Vertrag

nicht ein. Diese Bestimmung setze nämlich voraus, daß die in Rede

stehende Maßnahme erforderlich und geeignet sei, den Schutz der

Gesundheit und des Lebens der Bürger sicherzustellen. Dies sei bei

der erneuten Zulassung eines mit einem zugelassenen Mittel

identischen Produkts nicht der Fall. Wegen der weiteren

Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf den

Inhalt der Schriftsätze vom 24. März 1993 (Bl. 128 ff.) und 28. Mai

1993 (Bl. 165 ff.) ergänzend Bezung genommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen

Urteils die Klage abzuweisen;

vorsorglich hinsichtlich des

Auskunftsanspruchs,

ihr den Wirtschaftsprüfervorbehalt zu

gewähren.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil

und vertieft und ergänzt ebenfalls ihr erstinstanzliches

Vorbringen.

Die Klägerin behauptet erneut, die

beiderseitigen Produkte seien nicht identisch. Hierzu trägt sie

vor, die Bundesanstalt für Materialprüfung habe den ursprünglichen

Zulassunginhaber seinerzeit veranlaßt, der Zusammensetzung des

Produktes zwei zusätzliche Stabilisatoren hinzuzufügen, um der

Gefahr einer Selbstentzündung vorzubeugen. Deswegen seien der für

den deutschen Markt bestimmten Zusammensetzung des Produktes "M."

Zink und Hexamethylentetramin beigegeben worden. Diese

Stabilisatoren fehlten in der in Frankreich für den Vertrieb in

Belgien hergestellten Zusammensetzung. Die von der Beklagten

importierte Ware sei nicht stabilisiert und neige daher sehr stark

zur Selbstentzündung. Zwar entspreche der Wirkstoffgehalt des von

der Beklagten importierten Produktes dem für den deutschen Markt

bestimmten und unter der Nr. 20727-62 zugelassenen

Planzenschutzmittel; die übrige Zusammensetzung sei aber nicht

identisch (Beweis: Zeugnis des Herrn Dr. K., B. AG, XXXX L.;

Sachverständigengutachten).

Die Klägerin macht geltend, schon der

Wortlaut des § 15 Abs. 1 PflSchG spreche für die naheliegende und

allein sachgerechte Annahme, daß die Zulassung des Mittels

personenbezogen nur für den jeweiligen Antragsteller erteilt

werde. Dem entspreche auch die Regelung der Antragsberechtigung in

§ 12 Abs. 1 PflSchG. Für die Notwendigkeit eines Zulassungsantrags

der jeweils betroffenen Partei spreche überdies die

"Zweitanmelderproblematik" in § 13 PflSchG. Entscheidend sei aber

vor allem, daß die Frage der Identität zwischen dem zugelassenen

und dem eingeführten Produkt geprüft werden müsse und zu einer

solchen Prüfung allein die Biologische Bundesanstalt für Land- und

Forstwirtschaft berufen sei. Keinesfalls dürfe dies der einseitigen

Behauptung des jeweiligen Importeurs überlassen bleiben.

Das Rechtsschutzziel der Klägerin und

der Urteilsausspruch des Landgerichts kollidierten auch nicht mit

EG-Recht. Die Forderung nach Zulassung importierter

Pflanzenschutzmittel entspreche vielmehr Art. 36 EWG-Vertrag. Dies

habe der Europäische Gerischtshof für die gleichgelagerte Einfuhr

von Arzneimitteln auch bereits anerkannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

Vorbringens der Klägerin im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt

der Schriftsätze vom 2. Mai 1992 (Bl. 151 ff.) und 7. Juni 1993

(Bl. 171 ff.) nebst Anlage ergänzend Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

Die Berufung ist zulässig; das

Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der

erstinstanzliche Urteilsausspruch war lediglich um den von der

Beklagten beantragten sog. Wirtschaftsprüfervorbehalt zu

ergänzen.

1.

Das Landgericht hat die Beklagte zu

Recht verurteilt, den Vertrieb des importierten

Pflanzenschutzmittels unter der der Klägerin von der Biologischen

Bundesanstalt erteilten Zulassungsnummer zu unterlassen. Die

Verfahrensweise der Beklagten - Import und Vertrieb ohne vorherige

Einschaltung der Zulassungsbehörde sowie unter Angabe der einem

Dritten erteilten Zulassungsnummer - ist mit den Bestimmungen des

Pflanzenschutzgesetzes nicht zu vereinbaren und verstößt deswegen

zugleich gegen § 1 UWG.

Pflanzenschutzmittel dürfen nach § 20

Abs. 2 Nr. 2 PflSchG nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den

Behältnissen und Packungen die Zulassungsnummer angegeben ist.

Hierunter ist die Nummer zu verstehen, die dem jeweiligen

Produzenten, Einführer oder Vertreiber von der Biologischen

Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft als Zulassungsbehörde

erteilt ist. Zwar mag, wie die Beklagte hervorhebt, die

Zulassungsnummer für ein bestimmtes Mittel vergeben werden, das die

Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Die Zulassung wird jedoch, wie

§ 15 Abs. 1 PflSchG ausdrücklich sagt, "dem - jeweiligen -

Antragsteller" erteilt.

Auch wenn, wie die Beklagte ausführt,

ein begünstigender Verwaltungsakt, wie ihn die

Zulassungsverfü-gung der biologischen Bundesanstalt darstellt, nach

§§ 35 Satz 1, 43 Abs. 1 VwVfg einen Adressaten haben muß, spricht

gleichwohl die Nennung des Antragstellers in § 15 Abs. 1 PflSchG

als desjenigen, dem die Zulassung zu erteilen ist, für die Annahme,

daß die Zulassung des Mittels personenbezogen für den jeweiligen

Antragsteller vergeben wird. Der von der Beklagten angeführte

Grundsatz ergibt sich ohne weiteres aus den Regeln des allgemeinen

Verwaltungsrechts. Wenn das Pflanzenschutzgesetz gleichwohl

besonders anordnet, die Zulassung sei "dem Antragsteller" zu

erteilen, so liegt hierin ein deutlicher Hinweis darauf, daß die

Zulassung nicht ausschließlich produktbezogen, sondern zugleich

auch personenbezogen für den jeweiligen Antragsteller gewährt

wird.

Für die Annahme, daß die Beklagte als

Einfuhrunternehmen einer eigenen Zulassung und damit der

Erteilung einer eigenen Zulassungsnummer durch die Biologische

Bundesanstalt bedarf, spricht im Ergebnis überdies folgender

Gesichtspunkt, auf den der Senat bereits in der den Parteien

bekannten Entscheidung vom 21. Februar 1992 (6 U 99/91, Bl. 16 ff.

d.A.) hingewiesen hat:

Soweit ein für die Bundesrepublik

Deutschland zugelassenes und ein einzuführendes

Pflanzenschutzmittel nicht identisch, sondern nur ähnlich oder

vergleichbar sind, bedarf es unzweifelhaft einer Zulassung durch

die Biologische Bundesanstalt. Bei einem Importprodukt stellt sich

aber stets die Frage nach der Identität mit dem in Deutschland

zugelassenen Erzeugnis, für die die bloße Namensgleichheit nicht

ausreichen kann. Bedürfte es insoweit nicht der Einschaltung der

Biologischen Bundesanstalt, so läge die Entscheidung über die

Identität der Produkte bei einem Parallelimport praktisch in der

Hand des Einführers. Ein solches Ergebnis - keinerlei Anzeige oder

Zulassungsantrag durch den Einführer bei einem Produkt, sofern es

mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel vom Einführer

als identisch bezeichnet wird - wäre im Zusammenhang mit den hier

in Rede stehenden hochgiftigen Stoffen untragbar.

Die Beklagte macht demgegenüber

geltend, das Bedürfnis nach behördlicher Kontrolle von

Pflanzenschutzmitteln stehe der Annahme, die Zulassung werde

jeweils produktbezogen und nicht nur für den betreffenden

Antragsteller erteilt, nicht entgegen. Die Biologische

Bundesanstalt habe nämlich dieselbe präventive Kontrollmöglichkeit

wie bei den Produkten, die die Klägerin in den Verkehr bringe, da

die behördlich erteilte Zulassungsnummer auch auf denjenigen

Behältnissen stehe, die die Beklagte in der Bundesrepublik

Deutschland vertreibe. Diese Kontrollmöglichkeit werde der

Biologischen Bundesanstalt gerade durch den Aufdruck der

Zulassungsnummer auch auf den Behältnissen, die die Beklagte auf

den Markt bringe, eröffnet.

Diese Ausführungen rechtfertigen keine

abweichende Beurteilung. Sie lassen die besondere Gefahr

unberücksichtigt, die darin liegt, daß Pflanzenschutzmittel

eingeführt werden, die mit einem zugelassenen Mittel nicht

identisch sind. Bedürfte es bei importierten Pflanzenschutzmittel

vor dem Vertrieb in Deutschland nicht der Einschaltung der

Biologischen Bundesanstalt, so wären der Einfuhr und dem Vertrieb

von Pflanzenschutzmitteln in bislang noch nicht zugelassener

Zusammensetzung Tür und Tor ge-öffnet. Die Gefahren für die

Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt wären aber

unübersehbar, wenn nicht schon vor der ersten Einfuhr eines

Mittels die vom Importeur behauptete Identität mit einem in

Deutschland bereits zugelassenen Produkt geprüft würde. Angesichts

der potentiellen Gefährlichkeit derartiger Mittel könnten bei

einer erst nachträglichen Einschaltung staatlicher Stellen - etwa

aufgrund der Anzeige eines wachsamen Wettbewerbers des Importeurs

oder aufgrund einer behördlichen Óberprüfung am Markt befindlicher

Pflanzenschutzpräparate - bereits Schäden eingetreten sein, die

nicht oder kaum zu beheben sind. Durch den Aufdruck der früher

einmal einem anderen Unternehmen für ein gleichnamiges Produkt

erteilten Zulassungsnummer läßt sich entgegen der Ansicht der

Beklagten derartigen Gefahren nicht begegnen.

In dem Vertrieb des

Pflanzenschutzmittels in einer Weise, die den Vorschriften des

Pflanzenschutzgesetztes nicht entspricht, liegt zugleich ein

Verstoß gegen § 1 UWG. Nach § 1 Nr. 4 PflSchG dienen die

Regelungen des Pflanzenschutzgesetzes über das Zulassungsverfahren

und das Vertreiben von Pflanzenschutzmitteln der Gesundheit der

Bevölkerung. Normen zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind

nicht wettbewerbsneutral; ihre Einhaltung enspricht vielmehr einer

sittlichen Pflicht, so daß ein Verstoß gegen diese Vorschriften

stets wettbewerbswidrig ist (vgl. auch Senat WRP 1984, 164, 166

m.w.N.).

Die Auslegung des

Pflanzenschutzgesetzes durch den Senat und die Anwendung der so

ausgelegten Bestimmungen im Rahmen des § 1 UWG verstoßen nicht

gegen die Regelungen des EWG-Vertrages.

Nach Art. 30 EWG-Vertrag sind

mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher

Wirkung zwischen Mitgliedsstaaten verboten. "Maßnahmen gleicher

Wirkung" sind alle hoheitlichen Handelsregelungen der

Mitgliedsstaaten, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen

Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich, oder potentiell zu

behindern (vgl. EuGH GRUR Int. 1974, 467 - "Scotch

Whisky/Dassonville"). Auch wenn vor diesem Hintergrund davon

ausgegangen wird, daß sich das Erfordernis eines

Zulassungsverfahrens zur Identitätskontrolle als Maßnahme gleicher

Wirkung im Sinne des Art. 30 EWG-Vertrag darstellt, liegt hierin

kein Verstoß gegen die EG-rechtlichen Bestimmungen. Die aus dem

innerstaatlichen Recht herzuleitende Notwendigkeit einer Zulassung

für importierte Pflanzenschutzmittel unterfällt nämlich der

Ausnahmeregelung des Art. 36 EWG-Vertrag.

Nach Art. 36 EWG-Vertrag stehen die

Bestimmungen der Art. 30 - 34 EWG-Vertrag Einfuhrverboten oder

-beschränkungen nicht entgegen, die unter anderem zum Schutze der

Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen

gerechtfertigt sind, sofern eine solche nationale Regelung weder

ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine

verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den

Mitgliedsstaaten darstellt. Wie bereits in anderem Zusammenhang

ausgeführt, dienen sowohl § 15 PflSchG als auch § 20 PflSchG dem

Schutz der Gesundheit von Menschen. Dies wird auch von der

Beklagten offensichtlich nicht in Zweifel gezogen. Wenn durch das

Erfordernis einer eigenen Zulassung für den Importeur

gewährleistet werden soll, daß keine Pflanzenschutzmittel in

bislang nicht zugelassener Zusammensetzung auf den

innerstaatlichen Markt gelangen, und wenn durch die Verpflichtung

des Einführers, die - eigene - Zulassungsnummer anzugeben,

sichergestellt werden soll, daß bei behördlichen Óberprü-fungen

festgestellt werden kann, woher das Mittel jeweils stammt, dient

dies dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und erscheint insoweit

auch angemessen und geboten. Eine den Regelungen des EWG-Vertrages

zuwiderlaufende verschleierte Beschränkung des Handels zwischen

den Mitgliedsstaaten ist hierin nicht zu sehen. Dies gilt

ungeachtet des Umstands, daß von dem Erfordernis der Zulassung

eines importierten Pflanzenschutzmittels im Einzelfall auch ein

Produkt betroffen sein kann, für dessen Zusammensetzung in der

Bundesrepublik Deutschland bereits eine Zulassung erteilt worden

ist.

Die Beklage macht in diesem

Zusammenhang geltend, in der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs sei zwar anerkannt, daß Schädlingsbekämpfungsmittel

erhebliche Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier für die

Umwelt darstellen könnten und deswegen Art. 36 EWG-Vertrag

Anwendung finde, woraus ihr Grundsatz folge, daß es Sache der

Mitgliedsstaaten sei, zu entscheiden, inwieweit und durch welche

Maßnahmen sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit ihrer Bürger

sicherstellten. Bei einer diesem Zweck dienenden nationalen

Regelung unterlägen die EG-Mitgliedsstaaten aber den immanenten

Schranken aus Art. 36 EWG-Vertrag, wozu insbesondere das Gebot der

Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Maßnahme zähle. Die erneute

Zulassung eines mit einem bereits zugelassenen Mittel identischen

Produktes sei aber nicht geeignet, der Biologischen Bundesanstalt

eine bessere Kontrollmöglichkeit zu verschaffen und damit besseren

Schutz zu gewähren.

Diese Erwägungen rechtfertigen im

Zusammenhang mit Art. 30, 36 EWG-Vertrag keine von der bisherigen

Rechtsprechung des Senats abweichende Beurteilung. Die Beklagte

unterstellt mit ihrer Argumentation, daß sich das

Zulassungserfordernis im Einzelfall auf ein Mittel bezieht, das mit

einem bereits in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen in

seiner Zusammensetzung identisch ist. Gerade dies kann aber in

Fällen, in denen ein Importeur für das eingeführte Produkt

Identität mit einem bereits zugelassenen in Anspruch nimmt,

allenfalls das Ergebnis der von der zuständigen Behörde im Rahmen

des Zulassungsverfahrens vorzunehmenden Untersuchungen sein. Die

Beklagte läßt unberücksichtigt, daß die Gefahr für Gesundheit und

Leben von Menschen, der hier begegnet werden soll, in der

Möglichkeit des Vertriebs von Pflanzenschutzmitteln in bislang

nicht geprüfter und nicht bekannter Zusammensetzung begründet ist.

Dieser Gefährdung kann nur dadurch begegnet werden, daß die von

einem Importeur behauptete Identität im Wege eines

Zulassungsverfahrens geprüft wird.

Auch der im Zusammenhang mit Art. 36

EWG-Vertrag erhobene Einwand der Beklagten, es sei nicht

ersichtlich, daß die Gesundheit und das Leben von Menschen nicht

durch die übrigen Angaben auf dem Etikett des Pflanzenschutzmittels

genauso wirksam geschützt werden könnten wie durch die Vergabe

einer eigenen Zulassungsnummer, muß danach ohne Erfolg bleiben. Daß

durch die übrigen Angaben auf dem Etikett der mit dem möglichen

Vertrieb eines Pflanzenschutzmittels in bislang nicht zugelassener

Zusammensetzung liegenden Gefahr nicht wirksam begegnet werden

kann, bedarf nach dem zuvor Gesagten keiner näheren Ausführungen.

Allein das mit der Pflicht, eine eigene Zulassungsnummer

anzubringen, einhergehende Zulassungserfordernis vermag aus den

dargelegten Gründen die mit dem Vertrieb importierter

Pflanzenschutzmittel verbundene Gefahr zu beheben.

Die Beklagte wendet schließlich ein,

sofern man das Pflanzenschutzgesetz so auslege, daß für den

Importeur vor dem Vertrieb eines Pflanzenschutzmittels ein

Anmeldungsverfahren mit der Erteilung einer eigenen

Zulassungsnummer erforderlich sei, sehe das Gesetz die

minderschwere Maßnahme der Registrierung zur Kontrolle überhaupt

nicht vor. Auch dies rechtfertigt im Ergebnis keine abweichende

Entscheidung.

Nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs verbieten Art. 30, 36 EWG-Vertrag im

vergleichbaren Fall der Paralleleinfuhr pharmazeutischer

Erzeugnisse nicht, daß die nationalen Behörden überprüfen, ob die

parallel eingeführten Präparate mit den bereits registrierten

identisch sind (vgl. EuGH Rs. 104/75, NJW 1976, 1575 - "de Peijper"

-; Rs. 32/80, NJW 1981, 1144 - "Kortmann" -). Gegen ein

Zulassungserfordernis, durch das sichergestellt werden soll, daß

das von einem Parallelimporteur eingeführte medizinische Prä-parat

dieselbe Zusammensetzung aufweist wie ein anderes Mittel, das für

den Vertrieb im Inland bereits zugelassen worden ist, bestehen

mithin im Hinblick auf Art. 30, 36 EWG-Vertrag keine Bedenken (vgl.

EuGH Rs. C-347/89, Rn. 32 - "Eurim-Pharm"- ). Nichts anderes kann

gelten, wenn das einzelstaatliche Recht vor dem Vertrieb eines

importierten Pflanzenschutzmittels zum Schutze der Gesundheit der

Bevölkerung eine Zulassung mit dem Zweck der Óberprüfung fordert,

ob das eingeführte Mittel mit einem bereits registrierten identisch

ist. Liegt mithin das Zulassungserfordernis für importierte

Pflanzenschutzmittel im Rahmen des in Art. 36 EWG-Vertrag

enthaltenen Vorbehalts, so stehen Gründe des Rechts der

Europäischen Gemeinschaft der vom Senat vorgenommenen Auslegung des

innerstaatlichen Pflanzenschutzrechts nicht entgegen.

Soweit die Beklagte in diesem

Zusammenhang ausführt, das Pflanzenschutzgesetz sehe für den

Vertrieb importierter Pflanzenschutzmittel, deren Identität mit

einem bereits zugelassenen Produkt vom Importeur vorgetragen wird,

kein Zulassungsverfahren vor, das der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs Rechnung trage, verkennt sie, daß es für

die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allein darauf

ankommt, o b die Beklagte beim Vertrieb eine eigene

Zulassungsnummer anzugeben hat und o b sie für das importierte

Produkt einer eigenen Zulassung bedarf. Der Senat hat hingegen

nicht darüber zu befinden, welche Anforderungen an die Zulassung

eines aus einem EG-Mitgliedsstaat eingeführten

Pflanzenschutzmittels zu stellen sind, das nach Angabe des

Importeurs dieselbe Zusammensetzung wie ein in der Bundesrepublik

Deutschland bereits zugelassenes Mittel aufweist. Die

Anforderungen an die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ergeben

sich grundsätzlich aus den innerstaatlichen Regelungen der §§ 12

ff. PflSchG. Im Falle eines Zulassungsantrags ist es die

Zulassungsbehörde, die diese Bestimmungen anzuwenden hat. Dies hat

unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs in EG-rechtskonformer Auslegung zu geschehen. Die sich

hieraus für die an die Zulassung zu stellenden Anforderungen

ergebenden Grundsätze hat die zuständige Behörde unter Beachtung

der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen festzustellen.

Zu der von der Beklagten angeregten

Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 177

Abs. 2 EWG-Vertrag bestand keine Veranlassung. Der Senat hat sich

über die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des EWG-Vertrages

durch den Europäischen Gerichtshof aufgrund der bereits

vorliegenden Entscheidungen eine hinreichend sichere Óberzeugung

verschaffen können.

2.

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch

steht der Klägerin gem. §§ 1 UWG, 242 BGB zu; er dient als

Hilfsanspruch der Vorbereitung der Durchsetzung des gleichfalls

begründeten Schadensersatzanspruchs. Insoweit wird ebenso wie

hinsichtlich des auf Feststellung des Schadensersatzanspruchs

gerichteten Begehrens auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil

des Landgerichts verwiesen.

Dem im Berufungsrechtszug gestellten

Hilfsantrag der Beklagten hinsichtlich der Verurteilung zur

Auskunftserteilung, durch den die Gewährung des

Wirtschaftsprüfervorbehalts erstrebt wird, war, nachdem die

Klägerin insoweit nicht widersprochen hat, stattzugeben. Der Antrag

ist - auch unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin -

aufgrund des berechtigten Interesses der Beklagten an der

Geheimhaltung ihrer Kundenbeziehungen gerechtfertigt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die nach § 546 Abs. 2 ZPO

festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres

Unterliegens im Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 13.08.1993
Az: 6 U 24/93


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