Landgericht Hamburg:
Urteil vom 5. Juli 2006
Aktenzeichen: 315 O 373/06
(LG Hamburg: Urteil v. 05.07.2006, Az.: 315 O 373/06)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 18. Mai 2006 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt Unterlassung der konkreten Art der Bewerbung und des Angebots eines algenbekämpfenden Produkts durch die Antragsgegnerin im Geschäftsverkehr.
Die Antragstellerin stellt wie die Antragsgegnerin algenbekämpfende Produkte zum Einsatz in künstlich angelegten Gewässern, z.B. Gartenteichen, her.
Die Antragsgegnerin bietet ihr Produkt "B. A. P." auf dem deutschen Markt - u.a. im Internet - an. Weder hat die Antragsgegnerin auf der Verpackung des Produktes einen Hinweis gemäß § 15a Abs. 2 ChemG angebracht, noch verwendet die Antragsgegnerin einen solchen Hinweis, soweit sie das Produkt - etwa im Internet - bewirbt. Die Antragsgegnerin bietet ihren Algenvernichter mit dem Attribut "bio" bzw. unter der Bezeichnung "Naturprodukt" an. Das Produkt, dessen einziger Bestandteil zerkleinertes und gepresstes Gerstenstroh ist, enthält u.a. Huminsäuren, Gerbstoffe und Fulvosäuren. Das Produkt wirkt insoweit algenbekämpfend, als seine Bestandteile zu einer "Nährstoffkonkurrenz" im Wasser führen. Die Inhaltsstoffe des Produktes dienen als Nährstoff für Mikroorganismen im Wasser, welche u.a. Phosphat aufnehmen. Durch das Anwachsen der Mikroorganismen wird erhöht Phosphat verbraucht, welches seinerseits Nährstoff für Algen ist. Dadurch werden den Algen Nährstoffe entzogen. Das Wachstum von Algen wird mithin eingedämmt. Zudem geben die Humin- und Fulvosäuren Pflanzenstoffe ab, die den Lichteinfall in das Wasser eindämmen und auf diese Weise ebenfalls das Algenwachstum behindern.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 hat das Gericht auf Antrag der Antragstellerin der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten,
(a) im Geschäftsverkehr das Produkt "B. A. P." zu bewerben und/oder anzubieten, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze "Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.", wobei das Wort "Biozide" durch eine genauere Bezeichnung der Produktart ersetzt werden kann;
und/oder
(b) im Geschäftsverkehr den Algenvernichter, dessen Außenverpackung in der Anlage zu der Einstweiligen Verfügung [ in der Anlage zum Urteil auf S. 12, 13 in Kopie beigefügt ] abgebildet ist, unter der Bezeichnung "B. A. P." anzubieten und/oder zu bewerben;
und/oder
(c) im Geschäftsverkehr das Produkt "B. A. P." zu bewerben mit der Werbeaussage "Naturprodukt gegen Algen".
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin trägt vor, erst im März 2006 ein Musterexemplar des Produkts samt Verpackung zur Kenntnis genommen zu haben. Sie ist der Auffassung, dass das Produkt nicht allein die beschriebene "mittelbare" Wirkung auf das Wachstum von Algen habe, indem eine Nährstoffkonkurrenz gefördert werde, sondern dass das Produkt darüber hinaus Substanzen enthalte, die auch unmittelbar auf die Algen einwirkten.
Bei dem Produkt der Antragsgegnerin handele es sich um ein Biozid-Produkt i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 1 ChemG. Deshalb sei die Antragsgegnerin nach näherer Maßgabe von § 15a Abs. 2 ChemG verpflichtet, in der Werbung folgende Gefahrenhinweise zu geben: "Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen." Da die Antragsgegnerin diesen Hinweis nicht gebe, stehe ihr, der Antragstellerin, ein Unterlassungsanspruch zu. Verboten seien des Weiteren die Bezeichnung des Produkts als "B. A. P." bzw. die Bezeichnung als "Naturprodukt", da es sich insoweit um eine unzulässige Verharmlosung i.S.v. § 15a Abs. 2 S. 3 ChemG handele.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 18. Mai 2006 aufrecht zu erhalten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Bezeichnung als "B. A. P." sowie als Naturprodukt zulässig sei. Bei dem fraglichen Produkt handele es sich wegen seiner nur mittelbaren Wirkung auf Algen nicht um ein Biozid-Produkt i.S.d. §§ 15a Abs. 2, 3b Abs. 1 Nr. 1 ChemG i.V.m. dem Anhang V der RL 98/8/EG. Ein Biozid-Produkt müsse - so die Legaldefinition in § 3b ChemG - ein Biozid-Wirkstoff sein. Es handele sich bei dem Produkt der Klägerin aber nicht um einen Biozid-Wirkstoff. Dieser Begriff setze eine unmittelbare Einwirkung des Stoffes auf oder gegen Schadorganismen voraus. Auch könne das Produkt keiner der Produktgruppen gem. Anhang V der genannten Richtlinie zugeordnet werden, so dass die Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 1 lit a) ChemG auch aus diesem Grund nicht erfüllt seien. Insbesondere müsse die Aufzählung von "Algenbekämpfungsmitteln" unter der "Produktart 2" in Anhang V der RL 98/8/EG im Zusammenhang gelesen werden mit den dort sonst genannten Vorgaben. Allein der Umstand, dass es sich bei einem Produkt um ein Algenbekämpfungsmittel handele, reiche nicht aus. Weiter trägt die Antragsgegnerin vor, ihrer Auffassung nach unterscheide die RL 98/8/EG deutlich zwischen der "Kennzeichnung" von Produkten und der "Werbung" für Produkte (Art. 20 bzw. 22 der RL). Aus diesem Grunde dürfe die Beklagte, selbst wenn man ihr Produkt als Biozid-Produkt einordnen wolle, jedenfalls ihr Produkt in der bisherigen äußerlichen Aufmachung weiter vertreiben.
Schließlich fehle es auch an einem Verfügungsgrund. Im "pet"-Fachmagazin 10/2005 sei neben einem Artikel der Antragstellerin die Neuheiten-Information für das Produkt der Antragsgegnerin abgedruckt gewesen. Außerdem hätten beide Unternehmen an der Messe "Zooevent 2005" im Oktober 2005 teilgenommen, weshalb nur schwer nachvollziehbar sei, dass der Antragstellerin das Produkt nicht früher bekannt geworden sei. Angesichts des seit der Markteinführung im August 2005 verstrichenen Zeitraums bis zur von der Antragstellerin vorgetragenen Kenntnisnahme vom Verhalten der Antragsgegnerin liege grob fahrlässige Unkenntnis vor.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Widerspruchsverhandlung) vom 5. Juli 2006 verwiesen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18. Mai 2006 ist zu bestätigen (§§ 925 Abs. 1 und 2, 936 ZPO). Sie hat sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen erwiesen.
I. Verfügungsanspruch
1. Die Antragstellerin hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 8 Abs. 1, 3; 3, 4 Nr. 11 UWG glaubhaft gemacht.
Die Antragsgegnerin hat eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG begangen. Der Verstoß lag darin, dass die Antragsgegnerin einer gesetzlichen Vorschrift - § 15a Abs. 2 ChemG - zuwider handelte, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
a. Zunächst handelt es sich bei § 15a Abs. 2 ChemG um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Mit der Erwähnung des Interesses der Marktteilnehmer verdeutlicht das Gesetz, dass auch verbraucherschützende Normen in den Schutzbereich der Vorschrift einbezogen sind ( Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig , 2004, § 4 Rn 43). Bei § 15a Abs. 2 ChemG handelt es sich um eine solche verbraucherschützende Norm, denn sie dient gerade der Information und Aufklärung und damit dem Schutz des Verbrauchers. Die Schutzrichtung findet sich ausdrücklich bestätigt in Erwägungsgrund 3 und 4 der RL 98/8/EG, die der Fassung von § 15a ChemG zugrunde liegt.
b. Die Antragsgegnerin hat bereits nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien gegen § 15a Abs. 2 ChemG verstoßen. Die Vorschrift lautet:
[...]
(2) 1 Es ist verboten, für ein Biozid-Produkt zu werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze hinzuzufügen: "Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen". 2 In dem Warnhinweis nach Satz 1 darf das Wort "Biozide" auch durch eine genauere Bezeichnung der Produktart ersetzt werden, für die geworben wird. 3 Die Werbung für Biozid-Produkte darf im Hinblick auf mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt nicht verharmlosend wirken. 4 Sie darf nicht die Angaben "Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential", "ungiftig", "unschädlich" oder ähnliche Hinweise enthalten.
aa) Bei dem Produkt der Antragsgegnerin handelt es sich um ein Biozid-Produkt i.S.v. §§ 15a Abs. 2, 3b Abs. 1 Nr. 1 ChemG.
Das Produkt ist ein Biozid-Wirkstoff (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 ChemG), der dazu bestimmt ist, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen "in anderer Weise" zu bekämpfen, und der einer Produktart zugehört, die in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist und der nicht einem der in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG aufgeführten Ausnahmebereiche unterfällt:
(1) Unproblematisch handelt es sich bei dem Produkt um einen Stoff, der dazu bestimmt ist Algen, d.h. einen Schadorganismus i.S.d. Chemikaliengesetzes (s. § 3b Abs. 1 Nr. 6), zu bekämpfen, wobei die konkrete Art der Bekämpfung - hier: Eindämmung des Wachstums der Algen durch Förderung von Nährstoffkonkurrenz - nicht ausdrücklich im Gesetz genannt ist. Sie kann aber unter die sonstigen, anderen Bekämpfungsweisen subsumiert werden. Insoweit sind die Voraussetzungen von § 3b Abs. 1 Nr. 1 ChemG erfüllt.
(2) Gleiches gilt für die weitere Voraussetzung des § 3b Abs. 1 Nr. 1 ChemG, dass das Produkt der Antragsgegnerin in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt sein muss. Algenbekämpfungsmittel sind in diesem Anhang unter Hauptgruppe 1, Produktart 2, aufgeführt. Ausweislich des Wortlauts des Unterabsatzes 1 zu Produktart 2 kommt es, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht darauf an, dass weitere Voraussetzungen des Unterabsatzes erfüllt sind. Vielmehr reicht aus, dass es sich beim in Rede stehenden Produkt (B. A. P.) um ein als Algenbekämpfungsmittel verwendetes Produkt handelt. Die am Ende des Unterabsatzes 1 erwähnten Algenbekämpfungsmittel stehen weder sprachlich, noch der Sache nach in einer engen Verbindung zu den vorher erwähnten Desinfektionsprodukten. Diese sind zum einen anderer Art und Wirkung, insbesondere richten sie sich gegen andersartige Schadorganismen als Algen. Zum anderen werden Desinfektionsprodukte überwiegend in trockenen Umgebungen verwandt, nicht in Gewässern. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen aus dem Zusammenhang mit den Desinfektionsprodukten sind für die Algenbekämpfungsmittel daher nicht relevant.
(3) Bei dem Produkt der Antragsgegnerin handelt es sich schließlich um einen Biozid-Wirkstoff, § 3b Abs. 1 Nr. 2 ChemG. Denn das Produkt B. A. P. enthält Stoffe, die eine zumindest allgemeine Wirkung gegen den Schadorganismus Alge haben und die zur Verwendung als Wirkstoff im Produkt bestimmt sind.
Dass diese Wirkung sich nicht unmittelbar gegen die Algen richtet, ist unerheblich. Bereits der Wortlaut legt eine entsprechende Einschränkung auf unmittelbare Wirkungen nicht nahe. Im Gegenteil wird neben einer "spezifischen" auch eine "allgemeine" Wirkung für ausreichend erachtet. Dies kann, dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend, als Gegenüberstellung von eigentümlicher, gezielter ("spezifischer") und sonstiger, nicht zielgerichteter ("allgemeiner") Wirkung verstanden werden.
Diese Auslegung wird im Ergebnis - unter gesetzessystematischem Blickwinkel - bestätigt durch die Heranziehung von Art. 2 Abs. 1 lit. a) der RL 98/8/EG. Dort wird der Begriff "Biozid-Produkt" definiert. In Unterabsatz 2 der Vorschrift wird insoweit darauf verwiesen, dass Anhang V ein erschöpfendes Verzeichnis der (Biozid-) Produktarten enthalte. Da im Anhang V ausdrücklich Algenbekämpfungsmittel genannt werden, ist klar, dass nach der Intention des Gesetzes sämtliche Algenbekämpfungsmittel vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sein sollen, mithin als Biozid-Produkte (in Form eines Biozid-Wirkstoffs) einzustufen sind. Auf die Art und Weise der Wirkung kommt es dementsprechend nicht an. Diesem systematischen Argument kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil die Richtlinie gegenüber nationalem Recht höherrangiges Gemeinschaftsrecht enthält und das nationale Recht gemeinschaftsrechtskonform auszulegen ist.
Auch nach Sinn und Zweck von § 3b Abs. 1 Nr. 2 ChemG ist nicht anders zu entscheiden: Für das gesetzgeberische Anliegen des § 15a Abs. 2 ChemG ist nicht erheblich, ob, "technisch" gesehen, eine für den Zielorganismus negative Veränderung von dessen Umwelt bewirkt wird (etwa: Entzug von Licht oder Sauerstoff) oder auf den Organismus selbst eingewirkt wird (etwa durch Veränderung der Zellstruktur). Beide Formen der Einwirkung können sowohl für den Schadorganismus, als auch für die natürliche Umwelt des Schadorganismus gleich bedeutsam, insbesondere gleich gefährlich, sein. Entscheidend ist, dass auf biologischem oder chemischem Wege eine Kausalkette in Gang gesetzt werden soll, an deren Ende die Beeinträchtigung des Zielorganismus steht. Die Einwirkung durch ein Produkt von außen, die Veränderung der Umwelt, macht das Wesen - und die vom Gesetzgeber generalisierend angenommene Gefährlichkeit - des Biozid-Wirkstoffs aus.
Gegen diese Sichtweise spricht auch nicht, dass das Produkt der Antragsgegnerin auf natürlicher Basis, ausschließlich aus Gerstenstroh, hergestellt sein und keine unmittelbar schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt haben mag. Eine konkrete Gefährlichkeit für Mensch oder Umwelt wird im ChemG nicht verlangt. Die - wie gesehen von einer generalisierten Gefährlichkeit von Bioziden ausgehenden - Vorgaben des ChemG machen es vielmehr entbehrlich, die (Un-) Gefährlichkeit eines Produktes im Einzelfall zu überprüfen.
aa) Die Antragsgegnerin bewirbt ihr Biozid-Produkt unter Verstoß gegen die Maßgaben des § 15a Abs. 2 Satz 1 ChemG.
c. Dass die einstweilige Verfügung zugleich das Anbieten des Produktes untersagt, liegt darin begründet, dass auch die Ausstellung, also das Anbieten des verpackten Produktes zu Verkaufszwecken, als Form der Werbung anzusehen ist. Der Begriff der Werbung in § 15a Abs. 2 ChemG ist insoweit nicht eng auszulegen. Das Anbieten eines Produktes in verpackter Form schafft einen Verkaufsanreiz, hat also das Ziel, den Absatz der Ware zu fördern und wirbt damit für das Produkt. Es wäre im Übrigen geradezu widersinnig, die in § 15 Abs. 2 ChemG vorgesehene Kennzeichnung bei sämtlichen Werbemaßnahmen zu verlangen, hinsichtlich der besonders gefährlichen, weil besonders nah am Verbraucher befindlichen Verpackung aber für entbehrlich zu halten. Wenn also der Antragsgegnerin in der einstweiligen Verfügung vom 18. Mai 2006 auch verboten worden ist, ihr Produkt ohne entsprechende Kennzeichnung anzubieten, so entspricht dies dem Verbot der "Werbung" in § 15a ChemG.
2. Der Unterlassungsanspruch folgt, soweit mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung des Anbietens und/oder Bewerbens des Algenvernichters unter der Bezeichnung "B. A. P." begehrt worden ist, aus § 8 Abs. 1 und 3, §§ 4 Nr. 11 i.V.m. 15a Abs. 2 Sätze 3, 4 ChemG. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin begehrt, der Antragstellerin zu verbieten, im Geschäftsverkehr das Produkt "B. A. P." zu bewerben mit der Werbeaussage "Naturprodukt gegen Algen".
Sowohl das Anbieten unter der genannten Bezeichnung als auch die Werbeaussage verstoßen gegen § 15a Abs. 2 Sätze 3, 4 ChemG. Dort ist vorgeschrieben, dass die Werbung für Biozid-Produkte im Hinblick auf mögliche Risiken für Mensch und Umwelt nicht verharmlosend wirken darf. Die Werbung darf nicht die Angaben "ungiftig", "unschädlich" oder ähnliche Hinweise enthalten.
Der Zusatz "bio" wie auch der Ausdruck "Naturprodukt", die die Antragsgegnerin für ihr Produkt verwendet, kann zwar auch dahin verstanden werden, dass das Produkt ausschließlich "natürlich" wirke in dem Sinne, dass ausschließlich ein in der Natur vorkommendes Produkt zum Einsatz gebracht wird. Jedoch werden beide Ausdrücke - "bio" und "Naturprodukt" - vom Verkehr darüber hinaus üblicherweise so verstanden, dass das bezogene Produkt als frei von gesundheitlichen Risiken und insoweit als tendenziell "unbedenklich" angesehen werden darf (s. allg. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2004, § 5 Rn 409). Einer solchen Kennzeichnung steht das Relativierungsverbot in § 15a Abs. 2 ChemG entgegen.
II. Verfügungsgrund
Der Verfügungsgrund ist gegeben. Die Dringlichkeit wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Vermutung der Dringlichkeit hat die Antragsgegnerin nicht widerlegt.
Tatsachen, aus denen sich eine dringlichkeitsschädliche positive Kenntnis von früheren Wettbewerbsverstößen ergibt, trägt die Antragsgegnerin nicht hinreichend vor.
Die Antragsgegnerin hat lediglich die abstrakte Möglichkeit aufgezeigt, dass die Antragstellerin von der Existenz des Produkts schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis gehabt haben könnte. Dies ist nicht ausreichend.
III. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 05.07.2006
Az: 315 O 373/06
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