Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. Dezember 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 26/14

(BGH: Beschluss v. 05.12.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 26/14)

Tenor

Auf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2014 zugelassen.

Gründe

Die Kläger wenden sich gegen den durch die Beklagte ausgesprochenen belehrenden Hinweis vom 27. Juni 2013. Die auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen spezialisierten Kläger bieten ihren Mandanten als Service u.a. die Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote an. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass diese Vorgehensweise wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO und § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO unzulässig sei, und hat den Klägern einen entsprechenden belehrenden Hinweis erteilt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage auf Aufhebung des belehrenden Hinweises abgewiesen. Zwar verstoße die praktizierte Abwicklung von Verkehrsunfällen nicht gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO, weil sich die Kläger nicht dazu verpflichteten, unabhängig vom Ausgang der Schadensregulierung die Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten endgültig zu übernehmen. Die Verfahrensweise stelle allerdings einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO dar. Die Kläger gewährten den Kfz-Werkstätten, die Mandanten an sie verwiesen, einen sonstigen Vorteil für die Vermittlung, der in der schnellen und risikofreien Bezahlung der Rechnungen liege. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Zulassungsantrag der Kläger.

1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Antragsbegründung stellt mit schlüssigen Argumenten in Frage, ob, wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat, die Voraussetzungen des § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO erfüllt sind. § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO untersagt dem Rechtsanwalt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Die Vorschrift stützt sich auf die Erwägung, dass der Rechtsanwalt keinem Gewerbe nachgeht, in dem Mandate "gekauft" oder "verkauft" werden (vgl. BT-Drucks. 12/4993 S. 31). Hiernach erfasst das Verbot Provisionszahlungen für ein konkret vermitteltes Mandat (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1298, 1299 f.). Die Kläger bieten aber allen Mandanten die Bezahlung der Rechnungen der Kfz-Werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmern in Höhe der geschätzten Haftungsquote an, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls auf wessen Empfehlung die Mandanten den Anwaltsvertrag mit ihnen geschlossen haben. Die betroffenen Kfz-Werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erhalten auch nur ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vergütet. Es bedarf daher einer Überprüfung im Berufungsverfahren, ob die Kläger mit dieser Abwicklungspraxis den Kfz-Werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmern einen unzulässigen Vorteil für die Vermittlung von konkreten Mandanten gewähren.

2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).

Kayser Roggenbuck Lohmann Stüer Braeuer Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 17.02.2014 - BayAGH III - 4 - 7/13 -






BGH:
Beschluss v. 05.12.2014
Az: AnwZ (Brfg) 26/14


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