Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. August 2008
Aktenzeichen: I-24 U 228/07

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 19.08.2008, Az.: I-24 U 228/07)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 2 b des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 09.10.2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.681,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage ab-gewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.681,19 €.

Gründe

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Anwaltshonorar aus abgetretenem Recht der Rechtsanwältin B. (nachfolgend: Zedentin) in D. in Anspruch.

Die Zedentin beriet und vertrat die Beklagte in den Jahren 2002 und 2003 gerichtlich wie außergerichtlich im Zusammenhang mit deren Trennung und Scheidung. Über die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Honorars traf die Zedentin mit ihr am 19.02.2002 eine Honorarvereinbarung; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Klageschrift verwiesen. Zur Vorbereitung eines am 13.08.2002 notariell geschlossenen Ehevertrages, in welchem sich der frühere Ehemann der Beklagten zu einer am 30.12.2005 fälligen Zahlung von 60.000 € für die Übertragung hälftigen Grundbesitzes verpflichtete, fand am 30.07.2002 in den Kanzleiräumen der Zedentin ein Besprechungstermin zwischen der Zedentin, der Beklagten und ihrem damaligem Ehemann statt. Anlässlich dieser Besprechung erklärte die Zedentin der Beklagten, die Honorarforderung für die außergerichtliche Tätigkeit solle erst ab 2006 fällig sein und abgerechnet werden können, "da ja die Fälligkeit des Abfindungsbetrages der 30.12.2005" sei. Allerdings müssten die Rechnungen für sämtliche gerichtlichen Verfahren "denn auch zeitnah bezahlt werden".

Mit Kostennote vom 03.11.2006 rechnete die Zedentin ihr Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Scheidungsfolgenvereinbarung mit insgesamt 12.681,19 € ab.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung verjährt sei. Eine Vereinbarung des Inhalts, dass die Fälligkeit des Gebührenanspruchs auf das Jahr 2006 hinausgeschoben werden solle, sei zwischen der Zedentin und der Beklagten nicht wirksam zu Stande gekommen, da die Zedentin ihr Entgegenkommen von der zeitnahen Bezahlung der Honorare für die gerichtlichen Verfahren abhängig gemacht habe. Eine entsprechende Bezahlung sei aber nicht erfolgt.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die zeitnahe Bezahlung der Rechnungen der Zedentin für die gerichtliche Tätigkeit sei keine Bedingung für die Stundung des für außergerichtliche Tätigkeiten der Zedentin angefallenen Honorars. Die Zedentin habe auf die Notwendigkeit, jene anderen Gebühren zeitnah zu zahlen, lediglich zur Klarstellung und Abgrenzung gegenüber der gestundeten Forderung hingewiesen. Dementsprechend sei Verjährung nicht eingetreten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.681,19 € nebst 16% Zinsen seit dem 17.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie folgt der Auffassung des landgerichtlichen Urteils und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Frage einer - von ihr bestrittenen - Stundungsvereinbarung. Hierzu macht sie geltend, detailliertere Angaben zum Inhalt des Gesprächs vom 30.07.2002 könnten von ihr nicht verlangt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers hat bis auf einen Teil der Zinsforderung in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

I.

1. Der Kläger kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Zedentin gemäß §§ 611, 675, 398 BGB, § 18 BRAGO (in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung - a.F.) Zahlung der anlässlich der anwaltlichen Vorbereitung des Notarvertrags vom 13.08.2002 entstandenen Anwaltsgebühren verlangen. Der Anspruchsgrund ist zwischen den Parteien nicht streitig.

2. Das Honorar ist mit Kostennote der Zedentin vom 03.11.2006 in Höhe eines Gesamtbetrags von 12.681,19 € zutreffend berechnet:

a) Gegen den der Berechnung zugrunde gelegten Gegenstandswert von 337.743,60 € wendet sich die Beklagte nicht. Die Berechnung gibt aus sich heraus auch keinen Anlass, den Gegenstandswert von Amts wegen zu korrigieren.

b) Der Ansatz von jeweils 13/10 der vollen Gebühr für die gemäß §§ 11, 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO a.F. entstandene Geschäftsgebühr und die gemäß §§ 11, 118 Abs. 1 S. 2 BRAGO a.F. entstandene Besprechungsgebühr sowie von 20/10 der vollen Gebühr für die Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO a.F. entspricht der zwischen der Zedentin und der Beklagten am 19.02.2002 schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung.

Die Wirksamkeit der Vereinbarung begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf § 3 Abs. 1 BRAGO a.F. Zwar ist die Vereinbarung ersichtlich unter Verwendung eines von der Zedentin gestellten Vordrucks getroffen worden. Der Vordruck enthält aber lediglich Erklärungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Höhe des von der Zedentin zu fordernden Honorars stehen. Unschädlich sind insbesondere die unter III. der Honorarvereinbarung getroffenen Abreden zum Auslagenersatz (vgl. BGH MDR 1978, 558; Gebauer, BRAGO A.F., § 3 Rn. 66, Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO a.F., 15. Aufl., § 3 Rn. 5; Hartmann, Kostengesetzte, 31. Aufl. § 3 BRAGO a.F. Rn. 19). Gleiches gilt für den in III.5. erklärten Verjährungsverzicht, da sich dieser Verzicht ausdrücklich nur auf die Gebührenforderung bezieht. Mag dieser Verzicht wegen der fehlenden zeitlichen Begrenzung im Hinblick auf die §§ 305, 307 BGB bedenklich sein, so berührt dies doch nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Honorarvereinbarung.

3. Das Honorar ist ungeachtet der Frage, ob die Fälligkeit durch Vereinbarung bis in das Jahr 2006 hinausgeschoben worden ist, fällig, da der Auftrag erledigt ist, § 16 BRAGO a.F. Die formellen Voraussetzungen für die Einforderung des Honorars gem. § 18 BRAGO a.F. liegen vor. Hierbei ist es ohne Bedeutung, dass die Kostennote für die Vergleichsgebühr eine unzutreffende Gebührenvorschrift (§ 31 Abs. 1 S. 3 BRAGO a.F. statt § 23 BRAGO a.F.) angegeben hat. Denn die zutreffende Bezeichnung der Gebührenvorschrift ist in der Klageschrift nachgeholt; überdies beeinträchtigt die unrichtige Angabe einer Kostenvorschrift nicht die formelle Gültigkeit der Berechnung (vgl. Senat Urteil vom 24.06.2008, I-24 U 204/07 bei JURIS; OLG Hamburg AnwBl. 1970, 233; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG § 10 Rn. 24; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG Stichwort "Vergütungsberechnung" Nr. 5; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 10 RVG Rn. 8).

4. Die Klageforderung ist auch nicht verjährt. Es kann dahinstehen, ob der in Abschnitt III. Nr. 5 der Honorarvereinbarung von der Beklagten erklärte Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB und auf § 202 Abs. 2 BGB wirksam ist oder nicht. Denn dieser Einrede ist der Erfolg schon deswegen zu versagen, weil die Beklagte dem Vortrag des Klägers zu einer die Fälligkeit auf den 31.12.2005 hinausschiebenden Vereinbarung (sog. anfängliche Stundung, vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 205 Rn. 2) auch jetzt noch nicht substantiiert entgegengetreten ist:

a) Nach dem Vortrag des Klägers hat die Zedentin der Beklagten anlässlich des Besprechungstermins vom 30.07.2002 angeboten, die für ihre außergerichtliche Tätigkeit zur Vorbereitung des Notarvertrags angefallenen Gebühren erst nach Fälligkeit der in jenem Vertrag versprochenen Ausgleichszahlung von 60.000 € (fällig am 30.12.2005) einzufordern. Die Zedentin habe hinzugefügt, die Rechnungen für sämtliche gerichtlichen Verfahren müssten "denn auch zeitnah" bezahlt werden. Die Beklagte habe sich hiermit einverstanden erklärt. Trotz dieser Erklärungen haben die Zedentin und die Beklagten eine nicht von einer aufschiebenden Bedingung abhängige Vereinbarung getroffen, das für die außergerichtliche Beratung verdiente Honorar solle nicht vor dem 31.12.2005 fällig sein.

b) Die Bemerkung der Zedentin zur "zeitnahen" Zahlung der für die gerichtliche Interessenwahrnehmung angefallenen Gebühren ist nach Inhalt und Umständen der Erklärung nicht als Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB anzusehen. Denn sie ist nicht als Einschränkung des in dem versprochenen Hinausschieben der Gebührenfälligkeit liegenden Entgegenkommens zu verstehen. Vielmehr handelte es sich lediglich um die Klarstellung des unmittelbar zuvor von der Zedentin abgegebenen Angebots, dass dieses neben den außergerichtlichen Gebühren nicht auch die in den Gerichtsverfahren angefallenen Gebühren umfasse. Der Umstand, dass die Fälligkeit des vom früheren Ehemann der Beklagten zu zahlenden Betrages von 60.000 € auf den 30.12.2005 hinausgeschoben war, lässt das Angebot der Zedentin, erst nach dieser Zahlung ihre Gebühr erheben zu wollen, als plausibel erscheinen. Denn zur Deckung der zu erwartenden hohen Honorarforderung benötigte die Beklagte das ihr erst Jahre später zufließende Kapital. Es lag deshalb aus der Sicht der Zedentin nahe, mit der Erhebung ihrer außergerichtlichen Gebühren bis zu diesem Zeitpunkt zu warten. Dieses Zuwarten aber, etwa im Sinne einer aufschiebenden Bedingung, von der "zeitnahen" Bezahlung der im gerichtlichen Verfahren verdienten Gebühren abhängig zu machen, wäre widersinnig gewesen, weil das zur Deckung der außergerichtlichen Gebühren benötigte Kapital ohnehin nicht vor dem 30.12.2005 zur Verfügung stand. Zwar hat das Landgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass der Begriff "zeitnah" mangels näherer Präzisierung eine aufschiebende Bedingung nicht habe formulieren sollen. Der hieraus gezogene Schluss, die Zedentin habe sich insgesamt nicht binden wollen, verkennt aber den lediglich klarstellenden Sinn jener Bemerkung. Ohne Relevanz für die Auslegung der Abrede ist es schließlich, ob weiterer Grund für das späte Erstellen der Kostennote erst im November 2006 - und damit mehr als 10 Monate nach dem Zeitpunkt der Zahlung jener 60.000 € - ein Büroversehen der Zedentin gewesen ist. Denn ein solches Versehen im Jahre 2006 schließt nicht aus, dass die Zedentin im Zeitraum von August 2002 bis Ende des Jahres 2005 gerade im Hinblick auf die mit der Beklagten getroffene Fälligkeitsabrede mit der Abrechnung ihres Honorars gewartet hat.

c) Soweit die Beklagte das Zustandekommen der von ihr als "Stundungsvereinbarung" bezeichneten Abrede bestreitet, trägt sie lediglich eine andere Rechtsauffassung zur Auslegung jener Absprache vom 30.07.2002 vor, wendet sich aber nicht gegen die von dem Kläger vorgetragenen Tatsachen. Sie trägt weder einen anderen Zusammenhang, noch einen anderen Wortlaut jenes Gesprächs vor und bestreitet insbesondere auch nicht, dass es das Gespräch überhaupt gegeben hat. Einer Beweiserhebung bedarf es deshalb nicht. Da der Kläger zu Textinhalt, Hintergrund und Umständen des Zustandekommens jener Fälligkeitsabrede im Einzelnen vorgetragen hat, durfte sich die Beklagte im Hinblick auf § 138 Abs. 3 ZPO nicht mit pauschalem Bestreiten der Vereinbarung begnügen.

II.

Der Zinsanspruch ist nur in Höhe der gesetzlichen Zinsen - 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) - aus Verzug (§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB) gerechtfertigt, nicht aber in Höhe des mit der Klage beanspruchten Zinssatzes von 16%. Die dem Zinssatz zugrundeliegende Klausel (III.4. der Honorarvereinbarung) regelt Fälligkeitszinsen und nicht etwa Verzugszinsen. Denn sie knüpft nicht an den Zugang der Rechnung, sondern an die "Rechnungsstellung" an. Dieser Begriff ist zumindest mehrdeutig im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB, da dem Begriff nicht zu entnehmen ist, ob die Erstellung der Rechnung oder deren Zugang gemeint sein soll. Zudem übersteigt der Zinssatz von 16% den nach § 288 Abs. 1 BGB geschuldeten Verzugszinssatz von 5%-Punkten über dem Basiszins durchgängig in den Jahren 2002 bis 2008 und mindestes 92% und bis zu 161% (der Verzugszinssatz lag in dieser Zeit zwischen 6,13% und 8,32% - vgl. www.basiszinssatz.de). Hierin liegt zumindest eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 19.08.2008
Az: I-24 U 228/07


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