Oberlandesgericht Karlsruhe:
Urteil vom 17. April 2007
Aktenzeichen: 17 U 219/05

(OLG Karlsruhe: Urteil v. 17.04.2007, Az.: 17 U 219/05)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. August 2005 - 11 O 305/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Klägerin zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckungsschuldnerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 2.644.657,95 EUR.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, nimmt den beklagten Insolvenzverwalter auf Feststellung von Darlehensforderungen zur Insolvenztabelle in Anspruch.

An der mit einem Stammkapital von (zuletzt) 3,145 Millionen EUR ausgestatteten F.Z. GmbH (künftig auch: Insolvenzschuldnerin) war der Geschäftsführer F. Z. mit 60% und bis 30.8.2002 die Aktiengesellschaft für Anlagen und Beteiligung, F. (künftig: A.), mit 40% beteiligt. Gegenstand des Unternehmens war die industrielle Herstellung und der Vertrieb von Schmuckwaren aller Art. Über das Vermögen der F.Z. GmbH wurde im Januar 2003 vor dem Amtsgericht Pforzheim das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Die im Jahre 1990 von der A. und F.Z. gegründete Insolvenzschuldnerin wurde durch ein Gesellschafterdarlehen der Firma A. in Höhe von zunächst 7 Mio. DM finanziert, das im Jahr 2001 mit etwas über 6 Millionen DM valutierte und mit einem Rangrücktritt versehen war. Am 30.8.2002 übertrug die A. ihre Beteiligung am Gesellschaftskapital einschließlich des nachrangigen Gesellschafterdarlehens an den Unternehmensgründer Z. und eine weitere Erwerberin. Die Insolvenzschuldnerin nahm Bankkredite in Form von Barkrediten (Kontokorrentkredite) und Goldsachdarlehen in Anspruch. Kreditgeber waren im Wesentlichen die D. V. AG, (künftig: DVB), die Sparkasse P., die Volksbank St., die Volksbank P. sowie die Klägerin. Die genannten Kreditgeber schlossen insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten der ausgereichten Golddarlehen mit der Insolvenzschuldnerin im Mai/Juni 1998 einen Sicherheitenpoolvertrag, wobei die Volksbank P. auf Kreditgeberseite die Führung übernahm (Anl. K 3).

Die Klägerin gewährte der Insolvenzschuldnerin zuletzt einen bis zum 31.8.2002 befristeten Kredit in Höhe von 2 Mio. DM, der bei einem Sollstand von 994.395,71 DM (29.8.2002) nicht verlängert wurde. Der Goldkredit der Klägerin wurde bis zum 31.8.2002 über 320 Kilogramm geführt. Von den kreditgebenden Banken waren die Klägerin (durch eine 86,1% Beteiligung der GZ Bank AG), die DVB (68,98%) und die Volksbank St. (11,55%) über die A. (99,77% Beteiligung der DZ Bank AG) und die gemeinsame Muttergesellschaft, die DZ-Bank AG, seit deren Fusion mit der DG Bank AG vom 19.9.2001 an der Insolvenzschuldnerin mittelbar beteiligt.

Die Klägerin hat am 3.2.2003 die Darlehensverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin in Höhe von insgesamt 3.526.210,60 EUR zur Eintragung in die Tabelle angemeldet (Anl. K 1). Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Darlehen der Klägerin unterfielen wegen der Unternehmensverbindung und der im fraglichen Zeitpunkt bestehenden Krise der Insolvenzschuldnerin den Eigenkapitalersatzregeln und seien daher als nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu behandeln.

Im Übrigen wird wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der konzernmäßigen Verbindung der Klägerin als Kreditgeberin mit der A. (Schwesterunternehmen) über die DZ Bank (Muttergesellschaft) sei die Kreditvergabe der Klägerin, obwohl diese nicht Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin sei, als Gesellschafterdarlehen zuzurechnen. Die Voraussetzungen für eine Umqualifizierung der Darlehen der Klägerin lägen vor. Die Darlehensnehmerin sei bereits im März 2002 kreditunwürdig gewiesen. Die Klägerin habe ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Krise des Unternehmens zu erkennen, da das freiwerdende Darlehensengagement der rückzugswilligen DVB bei anderen Banken zu marktüblichen Konditionen nicht habe untergebracht werden können. Da die Klägerin in einer solchen Situation ihre Darlehensvaluten nicht, was ihr möglich gewesen wäre, zurückverlangt habe, sondern stehen gelassen habe, seien diese als Eigenkapital der GmbH zu behandeln.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie den Antrag auf Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle weiter verfolgt. Die Klägerin hält die Anwendung des § 32 a Abs. 3 GmbHG auf das Kreditverhältnis zur Insolvenzschuldnerin für rechtsfehlerhaft. Sie sei nicht Normadressatin, hierfür würden die gesellschaftsrechtliche Verbindung zur Gesellschafterin (A.) sowie ihre Einflussnahmemöglichkeiten im Streitfall nicht ausreichen, da ein Konzernfall im Sinne des § 18 AktG nicht vorliege. Die bloßen Beteiligungsverhältnisse könnten eine wirtschaftliche Einheit zwischen der Klägerin und der A. nicht begründen. Unabhängig von dieser Rechtsfrage sei eine Finanzierungsverantwortung der Klägerin nicht gegeben, weil es an einer Kreditunwürdigkeit der GmbH gefehlt habe. Das Landgericht habe insoweit maßgeblichen Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Im Jahre 2002 habe nach Auswechslung des Geschäftsführers der GmbH trotz der vorangegangenen Verlustjahre 2000 und 2001 eine günstige Prognose geherrscht (Wirtschaftsprüfer-Gutachten vom 5.2.2002, Anl. K 8).

Zu Unrecht habe das Landgericht auch den Grund der DVB für den Rückzug aus dem Kreditverhältnis (Umstrukturierung des Geschäftsbereiches) übergangen. Im Übrigen habe die DVB bei ihrem Vorgehen eine mögliche Verhaftung ihres Kredits als Eigenkapital der GmbH berücksichtigen müssen, weshalb sie die Lösung des schrittweise Ausscheidens als Kreditgeberin unter Verzicht auf 10% der Valuta verhandelt habe. Die Annahme des Landgerichts, für den Kredit habe sich keine Nachfolgebank gefunden, stelle eine unbegründete Vermutung dar. Dasselbe gelte für den vom Landgericht angeführten Grund, die GmbH habe über keine werthaltigen Sicherheiten mehr verfügt, die ein auf dem Kapitalmarkt nachzufragendes Ablösungsdarlehen hätten sichern können. In diesem Zusammenhang sei auf die erheblichen stillen Reserven von über 6 Mio. DM hinzuweisen, die der rechtliche Berater der GmbH, Rechtsanwalt P., in seinem Bericht vom 10.5.2002 ausgewiesen habe (Anl. K 9). Das Landgericht habe außerdem nicht gewürdigt, dass eine Liquiditätslücke erst für September 2003 zu befürchten gewesen sei. Deshalb habe der Gesellschafter Zettl für eine Kapitalzufuhr in Höhe von 1.384.148,65 EUR gesorgt. Im August 2002, als die Liquiditätskrise erkannt worden sei, habe die Klägerin aber nicht mehr reagieren und die Darlehensmittel abziehen können. Die dem Kreditgeber zustehende Überlegungsfrist von etwa drei Wochen sei noch offen gewesen, als die A. die Gesellschaftsbeteiligung abgegeben und so die mittelbare Verbindung zur Klägerin gelöst habe. Mit dem Ausscheiden der A. als Gesellschafterin per 30.8.2002 habe die Klägerin ohnehin ihre Rolle als Quasi-Gesellschafterin verloren.

Weiter macht die Berufung geltend, dass es an der Bereitschaft von Fremdbanken zur Kreditgewährung entgegen der Annahme des Landgerichts (LGU 10 f) nicht gefehlt habe. Auch der Hauptgesellschafter Z. sei von der Lebensfähigkeit des Unternehmens überzeugt gewesen, wie die Übernahme der Beteiligung der A. nebst nachrangigem Gesellschafterdarlehen belege.

Ebenso sei die in der Liquiditätsplanung im August 2002 prognostizierte Deckungslücke in Höhe von über 2 Mio. EUR für Dezember 2002 durch den erwähnten Liquiditätszufluss von September 2002 bereits wieder verringert worden. Gegen eine Krisensituation sprächen aber auch eine Reihe weiterer Indizien, insbesondere die offenen Kreditlinien der GmbH (vgl. Anl. K 15) sowie die Umstände, dass es keine Zahlungsstockungen, auch nicht bei Löhnen und Gehältern gegeben habe und das Eigenkapital der GmbH intakt gewesen sei.

Selbst wenn der Eintritt einer Krise der GmbH diagnostiziert werden müsse, habe die Klägerin dies nicht erkennen und auch nicht entsprechend reagieren können. Es sei entgegen dem landgerichtlichen Urteil nicht um die Suche nach einem Ersatzkreditgeber für die DVB, sondern allein um eine Vereinbarung zwischen der DVB, den übrigen Poolbanken und der GmbH gegangen, den Kredit der DVB langsam und schrittweise zurückzuführen. Alle Zeichen hätten in Richtung auf eine positive Trendwende gewiesen (wiederholter Hinweis auf das Wirtschaftsprüfergutachten Anl. K 8). Die planmäßige Kürzung des Umsatzes der GmbH um ca. 20 % gegenüber dem Vorjahr habe zu einem verminderten Fremdkapitalbedarf geführt, sodass kein Anlass bestanden habe, den Kredit der DVB - ohnehin weniger als 10% der eingeräumten Kredite - durch einen neuen Kreditgeber zu ersetzen. Schon deshalb habe sich bei der Klägerin nicht die Erkenntnis einstellen können, dass das Unternehmen in einer Krise sei. Im Übrigen sei die Klägerin Ende August 2002 auch gar nicht zum Abzug der Darlehens berechtigt gewesen, weil sie mangels Kündigung des Poolvertrages zur weiteren Belassung des Kredits verpflichtet gewesen sei.

Der Beklagte tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags aus dem ersten Rechtszug entgegen. Er hebt hierbei insbesondere auf seinen Rechtsstandpunkt ab, dass die Klägerin Normadressatin des § 32 a GmbHG sei. Die Bindung des Kredits folge daraus, dass die Klägerin die Darlehensmittel in der Krise der GmbH stehen gelassen habe. Die GmbH habe bereits im November 2001 weitere Sicherheiten in Form einer Bürgschaft des Gesellschafters/Geschäftsführers Z. in Höhe von 1,5 Mio. EUR nicht aufzubringen vermocht. Die für die DVB schließlich hinsichtlich des Goldkredits eingesprungene Kreditgeberin sei zur Übernahme des Kreditrisikos auch nur gegen zusätzliche Stellung einer Bürgschaft der DVB bereit gewesen. Dabei handele es sich wegen der unternehmerischen Verbindung der DVB mit der DZ Bank um eine Gesellschaftersicherheit.

Der wirtschaftliche Niedergang der späteren Insolvenzschuldnerin sei bereits im Jahre 1999 eingeleitet worden. Ein Jahresfehlbetrag der GmbH habe seinerzeit nur durch Beteiligungserträge vermieden werden können. Dieser Trend habe sich auch in den Folgejahren fortgesetzt. Zum 31.12.2001 habe sich ein Fehlbetrag von über 13 Mio. EUR ergeben. Seit Herbst 2001 habe die Volksbank P. als Poolführerin die Angelegenheit als Krisenengagement geführt und auch das Wirtschaftsprüfergutachten (Anl. K 8) zur Überprüfung der Planrechnungen der GmbH für das Jahr 2002 in Auftrag gegeben. Das Resultat sei entgegen der Darstellung der Klägerin aber nicht positiv zu werten. Das Gutachten weise vielmehr einen nicht gedeckten Finanzbedarf für 2002 von 1,849 Mio. EUR aus, der nach Darlehenskündigung der DVB zum 30.6.2002 um weitere 6,5 Mio. EUR angewachsen sei. Die GmbH sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, den gekündigten Kredit der DVB im Wirtschaftsjahr 2002 zurückzuführen. Die nicht ausgeschöpften Goldkredite hätten dafür nicht herangezogen werden können, weil der Goldbestand einer Liquidation entzogen gewesen sei. Die DVB habe Rückführung der Darlehens verlangt. Selbst im Liquiditätsplan Stand 11.10.2002 (Anl. B 20) sei eine Rückzahlung der DVB-Darlehen nicht vorgesehen gewesen. Auch die zum 30.6.2002 abgelaufenen Barkreditlinien der Volksbank P. und der Volksbank St. seien nicht verlängert worden. Jederzeit sei mit Fälligstellung dieser Kredite zu rechnen gewesen, insbesondere nachdem Anfang August 2002 die Liquidität der GmbH nachhaltig in Zweifel gestanden habe. Im Übrigen sei die Gesellschaft bereits am 18.2.2002 überschuldet gewesen (Status Anl. B 24).

Die Klägerin habe ohne weiteres die Krise der GmbH auch erkennen können. Sie habe alle maßgeblichen Umstände sogar gekannt, insbesondere die Tatsache, dass der Kapitalbedarf der GmbH nach dem Ausscheiden der DVB am Kapitalmarkt nicht habe gedeckt werden können. Da ihr ein Abzug der Darlehen in der erkannten Krisenlage der GmbH aus wichtigem Grund möglich gewesen wäre, treffe die Klägerin auch die Finanzierungsverantwortung für das Stehenlassen der Kredite.

Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat mit Recht die Klage für unbegründet erachtet, weil die streitigen Darlehensansprüche als nachrangige Insolvenzforderungen zu qualifizieren sind. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Berufung vermögen an dem vom Landgericht erreichten Ergebnis nichts zu ändern. Die Klägerin gehört zu dem Kreis der Normadressaten des § 32 a Abs. 3 GmbHG (1.). Die von ihr der Insolvenzschuldnerin gewährte Finanzierungshilfe unterfällt dem Kapitalersatzrecht und ist gesperrt, weil die Klägerin in der für sie erkennbaren Krise der Insolvenzschuldnerin (2.) die Darlehensmittel belassen hat, obwohl sie diese hätte abziehen können (3.).

1.Die Klägerin ist Normadressat des § 32 a GmbHG.

Die Betriebsmitteldarlehen der Klägerin unterliegen den Regelungen über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gem. § 32 a Abs. 1 GmbHG, ohne Rücksicht darauf, dass die Klägerin nicht Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin war. Die Klägerin steht einem Gesellschafter nach § 32 a Abs. 3 GmbHG gleich. Nach dieser Bestimmung gelten die Eigenkapitalersatzregeln sinngemäß für Rechtshandlungen eines Dritten, die der Darlehensgewährung nach Abs. 1 und 2 wirtschaftlich entsprechen. Hierfür reicht im Streitfall aus, dass die Klägerin als Schwestergesellschaft der A. der Z. GmbH eine Finanzierungshilfe gewährt hat.

a)Die zentrale Frage des Rechtsstreits, ob Forderungen, Sicherungen oder Bürgschaften eines mit einem Gesellschafter oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens den entsprechenden eigenen Leistungen eines Gesellschafters gleichgestellt werden können, ist im Einzelnen streitig und höchstrichterlich nicht abschließend für alle Fallgruppen entschieden.

Nach dem Stand der Rechtsprechung kann sich eine Finanzierungsverantwortung Dritter, die mit dem Gesellschafter eine wirtschaftliche Einheit bilden, insbesondere dann ergeben, wenn zwischen diesem und dem Gesellschafter oder der Gesellschaft eine Verbindung im Sinne der §§ 15 ff. AktG besteht (BGHZ 105, 168, 176 f. m.w.N; BGH, NJW 2001, 1409). Neben dieser Möglichkeit und jenseits eines Konzernsachverhalts hat der Bundesgerichtshof auch hervorgehoben, dass es hinsichtlich der Verantwortung für eine ordnungsgemäße Unternehmensfinanzierung nicht darauf ankommt, wie die Verbindung rechtstechnisch ausgestaltet ist (BGHZ, a.a.O.). Es entspricht allgemeiner Meinung, dass verbundene Unternehmen zum Adressatenkreis des § 32 a Abs. 3 GmbHG gehören können (Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 32 a Rdnr. 145). In den bisher entschiedenen Fallgruppen hat der Bundesgerichtshof maßgeblich auf eine Mehrheitsbeteiligung zwischen dem Adressaten (Gesellschafter) und dem verbundenen Unternehmen mit der Begründung abgestellt, das verbundene Unternehmens sei bei einer Mehrheitsbeteiligung hinsichtlich seiner Leistung nicht außenstehender Dritter. Dies ergäbe sich aus den typischen, gesellschaftsrechtlich fundierten Einflussmöglichkeiten des Gesellschafters auf die Gewährung oder den Abzug der Kredithilfe durch die leistende Gesellschaft (BGH, NJW 2001, 1490, 1491; BGH, ZIP 2005, 660).

Dabei ging es regelmäßig um Sachverhalte, bei denen die Kreditgeberin (eine GmbH) selbst nicht an der Kreditnehmerin beteiligt war, sondern mehrheitlich von einem Unternehmen gehalten wurde, das an der Kreditnehmerin relevant beteiligt war. Die Zurechnung des Darlehens des Nichtgesellschafters an den Gesellschafter setzte danach eine qualifizierte Einflussnahmemöglichkeit des Gesellschafters auf die konkrete Finanzierungsentscheidung in der Krise der Kreditnehmerin voraus.

Ob ein solches gesellschaftsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis auch zwischen Aktiengesellschaften angenommen werden kann, mit der Folge, dass eine die Kapitalausstattung einschließende unternehmerische Finanzierungsverantwortung der kreditgewährenden Aktiengesellschaft entsteht, war noch nicht Gegenstand der bisher ergangenen Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs. Die Parteien streiten darüber, welches Maß an Einfluss für die Anwendbarkeit der Kapitalersatzvorschriften in einem solchen Fall vorauszusetzen ist. Das Landgericht und ihm folgend der Beklagte wollen eine maßgebliche Beteiligung auch im Verhältnis von Aktiengesellschaften ausreichen lassen, weil und soweit die Muttergesellschaft hinreichenden Einfluss bei der Organbestellung der Tochtergesellschaft ausüben könne.

b)Mit der Entscheidung über die Besetzung des Aufsichtsrats (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 AktG) ist jedoch noch keine konkrete Einflussmöglichkeit über die Hingabe und den Abzug von Kredithilfen durch den Adressaten (hier: der A. als Schwestergesellschaft der Klägerin) verbunden. Über diese Fragen entscheidet die Geschäftsführung des verbundenen Unternehmens selbst. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie eine solche mediatisierte Form der Unternehmensverbindung im Verhältnis von Mutter- und Schwestergesellschaften zu der Annahme führen soll, in wirtschaftlicher Hinsicht sei nicht der Kreditgeber (Klägerin), sondern der Adressat (A.) als Kreditgeber zu betrachten.

c)Es kommt hier vielmehr darauf an, ob die kreditgewährende Klägerin als verbundenes (nicht als abhängiges) Unternehmen selbst Finanzierungsverantwortung trägt. Diese Frage ist nach Maßgabe der von § 32 a Abs. 3 GmbHG geforderten wirtschaftlichen Betrachtung im Streitfall zu bejahen.

Die Frage nach der Vergleichbarkeit des Unternehmensverbundes mit dem Grundfall des Kapitalersatzes ist für Fallgruppen der vorliegenden Art danach zu beurteilen, ob das kreditgebende Unternehmen im kritischen Zeitpunkt der Finanzierungsentscheidung bereits mit Risikokapital mittelbar (über einen verbundenes Unternehmen) an der Kreditnehmerin (GmbH) beteiligt ist (so das überzeugende Konzept von Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, a.a.O., § 32 a Rdnrn. 152 ff.). In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass das Darlehen mit Rücksicht auf die Beteiligung des verbundenen Unternehmens, also societatis causa gegeben wurde. Damit ist der Kreditgeber aber selbst unmittelbarer Adressat des § 32 a GmbHG.

Im Streitfall muss sich die Klägerin danach unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Äquivalenz im Sinne des § 32 a Abs. 3 GmbHG so behandeln lassen, als sei sie selbst als Gesellschafterin an der Kreditnehmerin beteiligt und damit Adressatin der Kapitalersatzregeln. Die hierfür erforderliche mittelbare Beteiligung wird durch die Gesellschafterposition der A. vermittelt, die mit 40% an der Insolvenzschuldnerin/Kreditnehmerin beteiligt war. Diese Verbindung zum Risikokapital der Kreditnehmerin schafft die wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit der Finanzierungshilfe eines unmittelbar beteiligten Gesellschafters, also zum Grundfall des Kapitalersatzes. Da die (mittelbare) Beteiligung hier den Schwellenwert von 10% (§ 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG) überschreitet, gehört die Klägerin zu den Adressaten des § 32 a GmbHG (vgl. Altmeppen, a.a.O., Rdnr. 161).

2.Es lag auch eine Krisenhilfe für die Kreditnehmerin vor.

Das Landgericht hat unter zutreffender Anführung der hierzu ergangenen Rechtsprechung festgestellt, dass die Kreditnehmerin im maßgeblichen Zeitpunkt kreditunwürdig war. Diese vom Landgericht auf eine Vielzahl von Indizien gestützte Beurteilung greift die Berufung ohne Erfolg an.

a)Mit Recht hat das Landgericht für die rechtliche Qualifizierung der Gesellschafterzuwendung bereits die Kreditunwürdigkeit der Insolvenzschuldnerin ausreichen lassen. Es ist nicht erforderlich, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Zuführung der Finanzmittel bereits insolvenzreif (überschuldet oder zahlungsunfähig) ist. Der nach den Grundsätzen für die Umqualifizierung von Fremdkapital in Eigenkapital zu Grunde liegende Gedanke verlangt lediglich, dass die Leistung der Gesellschaft in einer Situation zufließt, in der sie, ohne bereits in einer Insolvenzlage zu sein, mit dem vorhandenen Kapital nicht existenzfähig, insbesondere außer Stande ist, ihren Kapitalbedarf durch Fremdkredite zu befriedigen (BGHZ 76, 326 unter I 2 der Grunde m. w. N.), sodass ordentliche Kaufleute der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt hätten. Eine Gleichsetzung von Gesellschafterleistungen und haftendem Eigenkapital unter dem Gesichtspunkt der Kreditunwürdigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann vertretbar, aber auch geboten, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Leistung von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Konditionen hätte erhalten können und deshalb ohne die Leistung hätte liquidiert werden müssen.

b)Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist das Landgericht im Wege der Gesamtbewertung der wirtschaftlichen Parameter zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Insolvenzschuldnerin von dritter Seite zu üblichen Konditionen ihren Kapitalbedarf nicht mehr decken konnte und damit auf Fremdkapital der Gesellschafter angewiesen war.

aa)Für diese Bewertung spricht insbesondere der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin nicht in der Lage war, die zum 30.6.2002 auslaufenden Kredite der DVB anderweitig unterzubringen. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund die DVB ihren Rückzug aus dem Kreditengagement am 18.2.2002 erklärte. Entscheidend ist, dass sich ein außenstehendes Kreditinstitut zur Übernahme des Kontokorrentkredits von ca. 1,5 Mio. EUR nicht bereit fand. Und zur Ablösung des Goldkredits war ein außenstehender Kreditgeber auch nur deshalb bereit, weil die DVB das Kreditrisiko durch eine Bürgschaft absicherte (Anl. B 2 a). Schon deshalb liegt insoweit ein marktüblicher Kredit nicht vor. Hinzu kommt noch ein weiterer Gesichtspunkt: Da die DVB ebenfalls auf Grund ihrer unternehmerischen Verbindung über die Muttergesellschaft zu der A. wie eine Gesellschafterin in der Finanzierungsverantwortung für die Gesellschaft stand (was die Klägerin hier konzediert, vgl. Schriftsatz vom 3.8.2005, S. 21, I 691, 731 und Berufungsbegründung, S. 16, II 55), konnte die Insolvenzschuldnerin ihren Kapitalbedarf nur durch eine Gesellschaftersicherheit (§ 32 a Abs. 3 und Abs. 2 GmbHG) decken.

Ein weiteres Indiz für die eingetretene Kreditunwürdigkeit im Zusammenhang mit dem Rückzug der DVB stellt die im Schreiben vom 20.6.2002 (Anl. K 32) gegenüber der Poolführerin erklärte Bereitschaft der DVB dar, für den Fall der sukzessiven Ablösung des Goldkredits unter Rückführung des Kontokorrentkredits und bei Einhaltung der genannten Fristen für die Rückführung auf Darlehensforderungen in Höhe von 613.550,26 EUR zu verzichten. Ein weiterer Betrag von 153.387,56 EUR sollte dabei von dritter Seite erbracht werden (Anl. K 32, Seite 2). Ob es zu dieser Rückführungsvereinbarung zwischen den Beteiligten gekommen ist, ist streitig. Sie wurde aber nur notwendig, weil sich auf dem Kapitalmarkt zu dem vorgesehenen Rückzugstermin (30.6.2002) kein Geldkreditgeber fand, der für die ausscheidende DVB eingesprungen wäre. Selbst eine interne Lösung des Finanzierungsproblems war nicht erreichbar, nachdem die Poolbanken am 5.3.2002 eine quotale Erhöhung ihres Kreditengagements zum Zwecke der Übernahme der DVB-Kreditlinie kategorisch abgelehnt hatten (vgl. Aktenotiz, Anl. B 12).

Der Umstand, dass die DVB die Kreditnehmerin lediglich bei Leistungsfähigkeit in Anspruch nehmen wollte (Schriftsatz der Klägerin vom 30.3.2004, Seite 4, I 523, 529), erklärt sich daraus, dass die DVB offenbar einen endgültigen Zusammenbruch der GmbH und eine evidente Verstrickung ihrer Darlehen in das Kapitalersatzrecht vermeiden wollte. Dieser Gesichtspunkt spricht aber gerade für die Krise der Z. GmbH. Denn ein langsamer (schonender) Abbau der Kreditansprüche der DVB war nur erforderlich, weil ein neuer Kreditgeber nicht gefunden werden konnte. Ein vertragliches Arrangement zum stufenweisen Abbau des Kredits, wie von der Klägerin behauptet, ändert an der Beurteilung daher nichts. Eine solche Vereinbarung weist im Gegenteil auf eine Krisenlage bei der GmbH.

Dass die Z. GmbH die Rückführung der DVB-Darlehen aus dem operativen Geschäft im Übrigen auch nicht anstrebte, ergibt sich im Übrigen aus ihrem Liquiditätsplan zum 15.8.2002 (Anl. K 2), der eine Rückführung der Kreditlinie der DVB überhaupt nicht vorsah. Das ergibt sich daraus, dass der am 18.2.2002 gekündigte Kontokorrentkredit der DVB weiterhin in der Gesamtkreditlinie des Unternehmens in Höhe von 6,902 Mio. EUR (vgl. Anl. K 15) enthalten und Grundlage der weiteren Finanzplanung war. Die Planung der GmbH ging stattdessen (trotz der Schließung des Kontos durch die DVB, vgl. Schreiben vom 3.7.2003, Anl. B 29) sogar von einer Erhöhung der Kontokorrentkredite in den Monaten Oktober und November 2002 aus. Gleichwohl weisen die Planzahlen der GmbH eine Zunahme der Liquiditätslücken von 908.000 EUR (September 2002) auf über 2 Mio. EUR (Dezember 2002) aus.

Hinzu kommt, dass auch die Kreditlinien der Volksbank P. (1,79 Mio. EUR) und der Volksbank in St. (über 1 Million EUR) am 30.6.2002 ausgelaufen waren und eine Verlängerung nicht erfolgt ist. Die Aufrechterhaltung dieser Kredite war nach dem unbestrittenen Vortag des Beklagten an verschiedene Bedingungen geknüpft, die jedoch nicht erfüllt worden waren (Anl. B 40 und 47). Diese Kreditgeber haben ebenso wie die Klägerin in der Folgezeit die Darlehen lediglich nicht abgezogen, sondern der Insolvenzschuldnerin die Kreditmittel weiterhin belassen. Jedenfalls stand die zunächst zurückgestellte Kreditfälligstellung (so Schreiben der Volksbank P. als Poolführerin vom 9.8.2002, Anl. K 10) im Raum.

Die Klägerin war nach dem Auslaufen dieser Kredite überhaupt nicht in der Lage, diese aus den laufenden Geschäftseinnahmen ohne Rückgriff auf die Poolsicherheiten zurückzuführen. Das ergibt sich bereits aus dem Schicksal des Darlehensverhältnisses der DVB. Obwohl nach der Behauptung der Klägerin freie Sicherheiten in Form von stillen Reserven in Höhe von über 6 Mio. DM zur Verfügung gestanden hätten, hat sich doch kein externer Kreditgeber gefunden, der das Darlehenengagement der DVB in Höhe von über 6,9 Mio. EUR übernommen hätte. Die Volksbank P. als Poolführerin hat schließlich in dem genannten Schreiben vom 9.8.2002 (Anl. K 10) an die Kreditnehmerin verlangt, dass die Ablösung der weiter ausstiegswilligen DVB durch Einlagen von Gesellschafterseite erfolgen solle. Damit steht fest, dass die Gesellschaft seit 30.6.2002 nicht in der Lage war, aus eigenen Mitteln oder aus Fremdmitteln die DVB-Kredite zurückzuzahlen.

Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass es die behaupteten Reserven im Gesellschaftsvermögen jedenfalls in der vom Rechtsberater der GmbH (vgl. Bericht RA Pfisterer, Anl. K 9) behaupteten Höhe tatsächlich nicht gegeben hat, sodass es insoweit an einer werthaltigen Kreditunterlage fehlte. Ohne Zuführung zusätzlicher Mittel, die auch die Rückführung der Kreditansprüche der DVB abdeckten, war das Unternehmen nach Einschätzung der Poolführerin (Anl. K 10) aber nicht überlebensfähig. Im Hinblick auf die Liquiditätslücken per 19.8.2002 genügte die (offenbar aus Beteiligungserträgen stammende, vgl. Berufungsantwort des Beklagten S. 17, II 93, 125) Liquiditätszufuhr durch den Gesellschafter Z. im September 2002 in Höhe von knapp 1,4 Mio. EUR nicht dem zusätzlichen Eigenkapitalbedarf des Unternehmens.

bb)Die von der Klägerin gegen diese Bewertung angeführten Gegenindizien rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

Insbesondere folgt aus dem Wirtschaftsprüfer-Gutachten vom 5.2.2002 (Anl. K 8) auch mit Blick auf die von der späteren Insolvenzschuldnerin im Jahre 2001 eingeleiteten Restrukturierungsmaßnahmen nichts anderes. Eine positive Zukunftsprognose auf der Grundlage der von der GmbH seinerzeit korrigierten Planungsrechnung für das Geschäftsjahr 2002 haben die Gutachter gerade nicht als realistisch bestätigen können, sondern allenfalls bei Zutreffen der günstigsten Parameter (best case) für plausibel gehalten. Sie haben vielmehr einen Anlass gesehen, die Ergebnis- und Liquiditätsplanung auf der Grundlage realistischer Planzahlen im Sinne eines Risiko-Szenario weiter nach unten zu korrigieren (Gutachten S. 48, Anl. K 8): Durch die wesentliche Verschlechterung des operativen Ergebnisses hat die Gesellschaft entsprechend dieses Szenarios unter der Annahme gleichbleibender Zins- und Tilgungsleistungen einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf von ca. DM 3,6 Millionen einschließlich Zinsaufwand (Gutachten S. 50). Die Gutachter weisen deshalb ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Eigen- oder Fremdkapitalmaßnahmen zur Abdeckung des Fehlbetrages zu ergreifen sind (Gutachten S. 51).

Hatte die Z. GmbH eine im November 2001 aufgetretene Liquiditätsunterdeckung noch durch einen Überbrückungskredit bis 31.12.2001 in Höhe von 1,278 Mio. EUR erhalten und zurückgeführt, so kann von einer Schließung der prognostizierten Liquiditätslücke der GmbH im Jahre 2002 durch zusätzliche Kredite nicht mehr die Rede sein. Die Lage hat sich im Gegenteil noch dadurch verschärft, dass die DVB, wie ausgeführt, ihre Kredite in Höhe von ca. 5 Mio. EUR (Edelmetall) und 1,45 Mio. EUR (Kontokorrentkredit) am 18.2.2002 gekündigt und zum Ablauf der Laufzeit am 30.6.2000 fällig stellte. Es ist der Z. GmbH in der Folgezeit bis August 2002 nicht gelungen, ihren Finanzbedarf auf dem Kapitalmarkt zu decken.

Soweit die Klägerin auf offene Kreditlinien zum 15.10.2002 verweist (Klageschrift S. 20, I 39; Anl. K 15) lässt sie außer acht, dass diese nicht mehr bestanden wie z.B. die Kreditlinie der Volksbank P. in Höhe von ca. 1,79 Mio. EUR, die per 30.6.2002 ausgelaufen war, wobei eine vertragliche Verlängerung des Kontokorrentkredits nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten nicht erfolgt ist (vgl. Anl. 46 und 47).

3.Eine Kredithilfe der Klägerin (Stehenlassen der Darlehen) liegt vor.

Zu Recht ist das Landgericht schließlich auch davon ausgegangen, dass die Klägerin der Kreditnehmerin die Geschäftskredite in Kenntnis der Umstände belassen hat, die den Eintritt der Finanzierungskrise begründet haben. Denn nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 ZPO) hatte es die Klägerin Anfang März 2002 (genauer: am 5.3.2002, vgl. Anl. B 12) in Übereinstimmung mit den anderen am Sicherheitenpool beteiligten Banken abgelehnt, das Kreditengagement der ausscheidenden DVB-Bank (anteilig) zu übernehmen.

Auf die demgegenüber von der Berufung ins Feld geführte positive Fortführungsprognose für die Z. GmbH kommt es ungeachtet des Zutreffens dieser Behauptung (dazu oben 2 b bb) nicht an. Denn das Überleben der Z. GmbH hing davon ab, dass ihr in 2002 zusätzlich Fremd- bzw. Eigenkapital in Höhe von 3,6 Mio. DM (= 1,84 Mio. EUR) zugeführt würde (vgl. Wirtschaftsprüfer-Gutachten, S. 51). Das konnte auch der Klägerin nicht verborgen geblieben sein. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Klägerin auch bekannt war (vgl. auch das Anschreiben der Volksbank P. vom 9.8.2002, Anl. K 10), dass eine Ablösung der Kredite ihrer Schwestergesellschaft (DVB) zum 30.6.2002 nicht gelungen und bei den seinerzeit vorliegenden Wirtschaftskennzahlen auch nicht zu erwarten war.

Damit konnte die Klägerin ihre Verantwortung für eine ordnungsgemäße Finanzierung der Gesellschaft erkennen, und zwar lange bevor am 31.8.2002 die Kreditlaufzeit endete. Wenn sie sich gleichwohl dazu entschlossen hatte, die Kreditmittel nicht abzuziehen (wohl auch im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit einer Rückzahlung und in der Hoffnung auf Besserung der wirtschaftlichen Lage der GmbH), sondern die Kreditnehmerin weiterhin zu finanzieren, kann sie sich ihrer Verantwortung nicht durch einen Hinweis auf den Sicherheitenpoolvertrag entziehen. Die Kündigung der Kredite gegenüber der Kreditnehmerin setzte entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin eine vorherige Kündigung des Poolvertrages nicht voraus. Insoweit bestand lediglich eine Verpflichtung der Banken untereinander, die Kreditlinien für die Dauer des (Pool-) Vertrages aufrechtzuerhalten (vgl. § 1 Ziff. 7 des Poolvertrages, Anl. K 3). Die Kreditnehmerin selbst konnte sich hierauf nicht berufen.

III.

Damit ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zur Grundlage. Im Hinblick auf die Ausführungen unter II 1. ist die Revision wegen der grundsätzlichen Einordnung des Streitfalles in das Kapitalersatzrecht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.






OLG Karlsruhe:
Urteil v. 17.04.2007
Az: 17 U 219/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f442c8efe407/OLG-Karlsruhe_Urteil_vom_17-April-2007_Az_17-U-219-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share