Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. Januar 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 22/05
(BGH: Beschluss v. 30.01.2006, Az.: AnwZ (B) 22/05)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, derzeit beim Amtsgericht K. sowie beim Landgericht und beim Oberlandesgericht K. . Mit Bescheid vom 5. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 5. März 2004 in vier Vollstreckungsverfahren, denen Forderungen von insgesamt über 18.000 € zugrunde lagen, im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) beim Amtsgericht K. eingetragen war; damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller bestreitet den Vermögensverfall letztlich selbst nicht. Nach eigenem Vorbringen belaufen sich seine Schulden auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Tilgungen gegenüber Banken, dem Finanzamt und dem anwaltlichen Versorgungswerk auf insgesamt deutlich mehr als 300.000 €.
b) Allein aus dieser Schuldensumme, für die ein von allen Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan nicht besteht, ergibt sich, dass der Antragsteller nicht etwa hinreichend darzutun vermag, dass sich seine Vermögensverhältnisse derart konsolidiert hätten, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Namentlich im Blick auf Hinweise, dass auch gegenüber Mandanten nicht unerhebliche Schuldverpflichtungen des Antragstellers bestehen, fehlt es bereits am Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m. w. N.). Die genannte Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort. Darüber hinaus ist der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht R. mit einem Haftbefehl vom 10. Oktober 2005 (2 M /05) eingetragen; am 15. Dezember 2005 hat er in dieser Sache die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die gerichtliche Vermutung des Vermögensverfalls ist daher nicht entfallen. Seine belegten Einkünfte aus anwaltlicher und schriftstellerischer Tätigkeit sind auch nicht derart erheblich, dass hieraus Zweifel am Vermögensverfall begründet wären. Die Hoffnung, ein privates Darlehen in Höhe von 100.000 € zur Umfinanzierung zu erhalten, hat nach der vom Antragsteller vorgelegten - unverbindlichen - Mitteilung vom 25. Januar 2006 keine Substanz, die eine andere Gesamtbetrachtung tragen könnte. Danach bestand keine Veranlassung, mit der Sachentscheidung, wie vom Antragsteller beantragt, noch weitere vier Monate zuzuwarten.
c) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Allein die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers (11 Js /02, Urteile des Amtsgerichts K. vom 31. August 2004 und des Landgerichts K. vom 14. Dezember 2004) wegen Untreue in vier Fällen zum Nachteil von Mandanten zu neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung (unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen aus einem rechtskräftigen Strafbefehl) belegt das Gegenteil.
3. Der Senat sieht keinen begründeten Anlass, den Geschäftswert im vorliegenden Fall niedriger als in Fällen der vorliegenden Art nach ständiger Spruchpraxis üblich (nämlich in Höhe von 50.000 €) festzusetzen. Insofern trifft er eine geänderte Festsetzung für das Beschwerdeverfahren.
Deppert Basdorf Frellesen Schmidt-Räntsch Salditt Wosgien Kappelhoff Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.02.2005 - AGH 33/04 (II) -
BGH:
Beschluss v. 30.01.2006
Az: AnwZ (B) 22/05
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