Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 31. August 1995
Aktenzeichen: 6 U 92/94
(OLG Köln: Urteil v. 31.08.1995, Az.: 6 U 92/94)
1. Die werbliche Aussage ,Unangreifbarkeit als angeborenes Talent" für ein innen und außen beschichtetes Gußrohr ist irreführend. Der Verkehr versteht eine solche Auslobung dahin, daß die Rohre gegen äußere Einflüsse umfassend geschützt seien und dieser Schutz bei jeder denkbaren Verwendung der Rohre bestehe, ohne daß zu seiner Aufrechterhaltung zusätzliche Maßnahmen zu treffen wären. 2. Die Aussage ,permanente Korrosionsbeständigkeit innen und außen" für ein duktiles Gußrohr besagt, daß sich diese Eigenschaft des Produktes über Jahrzehnte bereits im Versuch bestätigt habe oder auf andere Weise beweisbar sei. Ist dies nicht der Fall, ist eine derartige Behauptung irreführend. 3. Der Hinweis auf eine ,jahrhundertealte Tradition" für ein Produkt, das in seiner Vorläuferform seit maximal 150, in der heute angebotenen höchstens seit 30 Jahren existiert, stellt eine unzulässige, weil irreführende Traditionswerbung dar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Vertriebsgesellschaft der
Verkaufsgemeinschaft Deutscher Steinzeugwerke, eines
kartellrechtlich erlaubten Zusammenschlusses sämtlicher
westdeutscher Hersteller von Steinzeugrohren. Die Beklagte ist die
Interessengemeinschaft der Gußrohrindustrie und vertritt werblich
die Belange der Gußrohrhersteller. Die Parteien, bzw. die von Ihnen
vertretenen Unternehmen stehen sich auf dem Abwassermarkt als
unmittelbare Wettbewerber gegenüber.
Die Beklagte warb u.a. auf der Messe IFW, die vom 26. bis zum
30.4.1993 in Berlin stattgefunden hat, mit einem Prospekt unter dem
Titel "Das duktile Gußrohr für die Abwasser-Entsorgung. 7 Schritte
zur Perfektion" für das von ihren Mitgliedern hergestellte duktile
Gußrohr. Bei dem duktilen Gußrohr handelt es sich ausweislich eines
als Anlage BB 1 (Bl.2 ff Anlagenheft [AH]) von der Beklagten
vorgelegten Prospektes der Fa. H. um ein innen und außen mit einer
Schutzschicht versehenes Rohr aus Gußeisen, das eine gewisse
Elastizität aufweist und bei Überschreiten der Elastizitätsgrenze
ohne zu reißen verformbar ist. Wegen der Einzelheiten des
Prospektes wird auf das Exemplar Bezug genommen, das sich als Bl.13
ff in den Akten des dem vorliegenden Hauptsacheverfahren
vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens 31 O 283/93 LG
Köln befindet, die - ohne daß dies förmlich in das Protokoll
aufgenommen worden ist - Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.
Die Klägerin beanstandet die drei aus ihren nachfolgend
wiedergegebenen erstinstanzlichen Anträgen ersichtlichen
Werbeaussagen und hat dazu vorgetragen, es handele sich bei allen
drei Passagen um irreführende Werbung, weil die dort gemachten
Aussagen nicht zuträfen.
Sie hat b e a n t r a g t,
I.) Die Beklagte zu verurteilen,
1.) es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr in der Werbung für duktile GußAbwasserrohre
zu behaupten bzw. zu verbreiten:
a) "Unangreifbarkeit als angeborenes Talent,
Widerstandsfähigkeit als primärer Vorzug", wie nachstehend
wiedergegeben: b) "Permanente Korrosionsbeständigkeit innen und
außen", wie nachstehend wiedergegeben: und c) "Das duktile
Abwasserrohr steht in einer Jahrhunderte alten Tradition" wie
nachstehend wiedergegeben:
2.) Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem
Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1 begangen hat,
II.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen
Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I 1) beschriebene
Handlung bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagte hat b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, bei zutreffendem Verständnis
der Werbeaussagen unter Berücksichtigung des Kontextes liege eine
Irreführung nicht vor, weil die in den Aussagen enthaltenen
Behauptungen inhaltlich richtig seien.
Das L a n d g e r i c h t hat der Klage aus § 3 UWG stattgegeben
und dies wie folgt begründet:
Die erste angegriffene Passage sei schon deswegen irreführend,
weil die behauptete Eigenschaft den Gußrohren - anders als dem
abgebildeten Igel - nicht von Natur aus zukomme. Das Gußrohr
bedürfe zur Erreichung der ausgelobten Korrosionsbeständigkeit
nämlich auch nach dem Vortrag der Beklagten der Aufbringung
bestimmter Schutzhüllen innen und außen. Da die Aussage schon aus
diesem Grunde zu untersagen sei, könne die Frage der
Dauerhaftigkeit des Korrosionsschutzes in diesem Zusammenhang
offenbleiben.
Die zweite Aussage sei deswegen irreführend, weil die dauernde
Korrosionsbeständigkeit schon nach den Angaben der Beklagten in
deren Merkblättern 1/87,1/88 und 2/90, die sich als Bl.41-43 R bei
den Akten befinden, bei Überschreiten bestimmter PH-Grenz- werte
nicht erreicht werde.
Die dritte Aussage sei schließlich deswegen zu verbieten, weil
das duktile Gußrohr erst seit etwa 20 Jahren im Kanalbau Verwendung
finde und ein Rückgriff auf die - schon länger verwendeten -
einfachen Gußrohre unzulässig sei, weil die beworbenen Rohre zu
diesen mit den erwähnten Schutzschichten einen grundlegenden
Unterschied aufwiesen. Auch der in dem Prospekt anschließende Satz
enthalte insofern die gebotene Aufklärung nicht.
Der weiter geltendgemachte Auskunfts- und Schadensersatzanspruch
bestehe deswegen, weil der Klägerin durch die angegriffenen
Werbeaussagen nach der Lebenserfahrung ein Schaden entstanden
sei.
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten B e r u f u n g erstrebt
die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Hierzu trägt sie im
Einzelnen vor:
Der ersten angegriffenen Aussage werde von den angesprochenen
Verkehrskreisen ausschließlich die Bedeutung beigemessen, daß den
fertigen, also bereits mit den erwähnten äußeren und inneren
Schutzschichten versehenen Abwasserrohren die beworbene
Unangreifbarkeit zukomme. Gußrohre seien in den letzten 100 Jahren
nie ohne Korosionsschutz in Verkehr gebracht worden,
dementsprechend seien unbeschichtete Rohre auch nicht Gegenstand
der Werbung. Die Innenund Außenbeschichtung sei seit Jahrzehnten
selbstverständlich und werde von den einschlägigen technischen
Normen, z.B. der DIN 19690, verlangt. Die Werbung richte sich - was
unstreitig ist - ausschließlich an Fachkreise aus der
Abwasserwirtschaft und dem kommunalen Beschaffungswesen. Es sei
ausgeschlossen, daß diese an Hand der beanstandeten Werbung zu dem
Schluß verleitet werden könnten, daß ihre Mitglieder unbeschichtete
Rohre anbieten könnten. Dies gelte insbesondere deswegen, weil die
zusätzlichen Schutzschichten, nämlich ein Zementmörtel innen und
eine Umhüllung wie z.B. ein Zinküberzug mit Deckbeschichtung außen
ein seit 20 Jahren selbstverständlicher Korrosionsschutz sei. Es
handele sich bei der Beschichtung, ohne die die Rohre nicht
ausgeliefert würden, um einen integralen Bestandteil der
Produktion, daher sei sie "angeboren".
Hinsichtlich der zweiten Aussage habe das Landgericht aus dem
von ihr angegebenen pH-Grenzwert von 4,5 einen unzutreffenden
Schluß gezogen: Ein Überschreiten diese Wertes habe auf den
Korrosionsschutz keinen negativen Einfluß, so sei z.B. Wasser mit
einem pH Wert von 7 chemisch neutral. Bezüglich eines
Unterschreitens des angegeben pH-Wertes gelte folgendes: Die Rohre
würden - wie sich aus ihrem als Anlage BB 5 (Bl.19 AH) vorgelegten
Merkblatt ergebe - ausschließlich für Abwässer beworben. Dort werde
ein niedrigerer pH-Wert aber nicht erreicht. So weise Hausabwasser
immer einen pH-Wert von 8-9 auf und dürften gewerbliche Abwässer
nach dem als BB 6 (Bl. 21 AH) vorgelegten ATV-Arbeitsblatt a-115
einen pH-Wert von 6,5 bis 10 haben. Demgegenüber seien die Rohre
auch auf einen pHWert von nur 4,5 ausgelegt. Damit werde dem Risiko
kurzfristiger Mehrbelastungen etwa nach Unfällen bei Umstürzen
eines mit aggressiven Stoffen beladenen LKW's oder dem Ausfall
einer betrieblichen Vorkläranlage in ausreichendem Maße Rechnung
getragen. Auch hinsichtlich der Dauer sei die angegriffene
Werbeaussage zutreffend. Mit dem Bedgriff "permanent" werde der
gesamte Zeitraum der Nutzungsdauer der Rohre erfaßt. Dieser betrage
nach der Neufassung der LAWA-Leitlinien bei einer Abwasserab-
leitung durch Kanäle 50-80, maximal 100 Jahre. Unter den jetzt
25-30 Jahre alten Kanalleitungen seien keine Defekte festgestelt
worden. Dies lasse die Prognose zu, daß die Rohre auch weitere 50
Jahre halten würden. Das verwendete Material erlaube einen
Rückgriff auf die Erfahrungen aus dem Bereich der
Trinkwasserleitungen, wo die H.erhütte auf eine Erfahrung von 125
Jahren zurückblicke. Überdies werde die Dichtheit nach der DIN
19690 mit 10 bar geprüft, weil die Rohre auch für Gas- und
Wasserleitungen zugelassen seien.
Schließlich sei bezüglich der dritten Werbeaussage die
Auffassung des Landgerichts, das duktile Gußrohr finde erst seit 20
Jahren Verwendung und unterscheide sich grundlegend von den bis
dahin verwendeten Gußrohren, unzutreffend. So seien Gußrohre mit
Zementmörtelauskleidung seit etwa 150 Jahren bekannt. Die Beklagte
legt hierzu mit den Anlagen BB 13BB 16 Belege vor, die sich mit der
Verwendung von - auch ausgekleideten - Gußrohren in der
Vergangenheit befassen. Sie trägt weiter vor, die von dem
Landgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen Gasund
Wasserleitungen einerseits und Abwasserrohren andererseits sei
nicht maßgeblich, weil es in diesem Zusammenhang um die
Außenisolierung gehe, für die aber ohne Bedeutung sei, was durch
das Rohr hindurchgeleitet werde. Auch werde die Werbeaussage
entgegen der Auffassung des Landgerichts durch den nachfolgenden
Text erläutert, indem dort die Basistechnik erwähnt sei. Hierunter
sei die Verwendung von Gußeisen mit einer Zementmörtelauskleidung
zu verstehen. Im übrigen habe die als Anlage BB 18 (Bl.79 AH)
vorgelegte, im Jahre 1985 durch die Bundesanstalt für
Materialprüfung vorgenommene Überprüfung eines im Jahre 1876
verlegten Abwasserrohres ergeben, daß dieses innen und außen mit
einer Beschichtung versehen gewesen sei. Es sei aber zutreffend,
bei einem nach nahezu 110 Jahren noch tauglichen Abwasserrohr von
einer Jahrhunderte alten Tradition zu sprechen. Außerdem seien noch
betriebstüchtige, bis zu 450 Jahre alte gußeiserne
Wasserleitungssyteme bekannt.
Die Beklagte b e a n t r a g t,
das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
1.3.1994 (31 O 320/93) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie räumt bezüglich der ersten angegriffenen Werbeaussage ein,
daß die angesprochenen Fachkreise ausschließlich beschichtete Rohre
als von der Beklagten beworben verstünden, meint jedoch, daß diese
gleichwohl nicht berechtigt sei, die Unangreifbarkeit als
"angeboren" zu bezeichnen. Diese Werbung beinhalte nämlich, daß die
Rohre von Natur aus, also auch ohne die Beschichtung, bereits
unangreifbar seien. Diese Aussage sei indes falsch und die Werbung
daher irreführend, weil es der zusätzlichen Beschichtung bedürfe.
Hinzukomme, daß die Beschichtung noch nicht einmal immer dieselbe
sei, sondern der Kunde - was unstreitig ist - zwischen drei Arten
wählen könne. Auch die Notwendigkeit, bei Kürzungen von Rohren die
Schutzschicht wieder aufzubringen, und die Tatsache, daß bei
Verlegefehlern oder falscher Beurteilung der Bodenbeschaffenheit
Undichtigkeiten vorkommen könnten, verbiete es, die angebliche
Unangreifbarkeit als angeboren zu bezeichnen. Das gelte auch im
Hinblick darauf, daß bei bestimmten Umständen die Beklagte die
Empfehlung ausspreche, die Rohre mit einem PE-Schlauch zu
überziehen.
Hinsichtlich der zweiten Aussage bestehe die Gefahr der
Irreführung schon deswegen, weil bereits die Fehleinschätzung der
Bodenklasse oder ein Wechsel der Beschaffenheit der durch die Rohre
geleiteten Stoffe zu einer Unwirksamkeit des Korrosionsschutzes
führen könne. Die Aussage sei auch im Hinblick auf behauptete Dauer
unzutreffend, weil keine Langzeiterfahrungen vorlägen. Die Beklagte
selbst spreche in den vorgelegten Anlagen von einer "Einführung vor
mehr als 10 Jahren" (BB 1, Bl.10 AH) bzw. davon, daß "die PE-Folien
seit etwa 25 Jahren im Handel" seien (BB 7, Bl.23 AH), und gehe von
Prognosen aus. Es treffe auch nicht zu, daß die angesprochenen
Verkehrskreise unter "permanent" nur die Nutzungsdauer von 50-80,
maximal 100 Jahren verstünden. Zum einen sei die Nutzungsdauer der
Rohre länger und zum anderen werde die Aussage dahin verstanden,
daß die Korrosionsbeständigkeit noch über die Nutzungsdauer des
Rohres hinaus fortbestehe.
Bezüglich der dritten Aussage liege die Irreführung darin, daß
das duktile Gußrohr nicht eine Tradition von mehreren Jahrhunderten
habe, dies aber aus der Werbeaussage hervorgehe.
In rechtlicher Hinsicht stützt sich die Klägerin im
Berufungsverfahren auch auf § 1 UWG mit der Begründung, es liege
eine vergleichende kritische Werbung und zudem eine unberechtigte
Alleinstellungswerbung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen
Erfolg.
Soweit die Klägerin Unterlassung begehrt, ist die Klage aus § 3
UWG begründet.
I.)
Die Behauptung der "Unangreifbarkeit als angeborenes Talent" ist
irreführend. Die Aussage "Unangreifbarkeit als angeborenes Talent,
Widerstandsfähigkeit als primärer Vorzug" ist daher in ihrer
konkret angegriffenen Form zu untersagen.
Es kann offenbleiben, ob die angesprochenen Verkehrskreise der
Aussage die von der Klägerin behauptete Bedeutung beimessen, daß
bereits die unbehandelten, insbesondere innen und außen noch nicht
beschichteten Rohre die Unangreifbarkeit aufweisen. Dies dürfte
zweifelhaft sein, ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht
abschließend zu entscheiden, weil sich die Irreführung unabhängig
von dieser Frage bereits aus den nachfolgenden Gründen ergibt:
Der Werbeaussage kommt die Bedeutung zu, daß die beworbenen
Rohre gegen äußere Einflüße umfassend geschützt seien und dieser
Schutz bei jeder denkbaren Verwendung der Rohre bestehe, ohne daß
zu seiner Aufrechterhaltung zusätzliche Maßnahmen zu treffen wären.
Zumindest in dieser Allgemeinheit ist die Aussage indes
unzutreffend und damit irreführend.
Durch die Verwendung des Wortes "Unangreifbarkeit" kommt zum
Ausdruck, daß jegliche denkbaren äußeren Einflüße ohne Auswirkungen
auf die Intaktheit und Funktionsfähigkeit der Rohre seien. Sie
besagt also insbesondere, daß die verlegten Rohre unter keinen
Umständen korrodieren oder aus anderen Gründen ihre Dichtigkeit
verlieren. Wenn eine Sache "unangreifbar" ist, so besagt dies
nämlich, daß äußere Einflüße ihr nichts anhaben können, also
insbesondere keine Veränderung ihrer Beschaffenheit hervorzurufen
in der Lage sind. Daß mit der Unangreifbarkeit auch die Resistenz
der Dichtigkeit der Rohre gegen jeglichen äußeren Einfluß gemeint
ist, ergibt sich schon nach allgemeinem Sprachempfinden im Hinblick
auf die Absolutheit des gewählten Ausdruckes. Umso mehr gilt dies
mit Rücksicht auf die Tatsache, daß sich die Werbung nur an
Fachkreise der Abwasserwirtschaft und der Kommunen wendet. Denn
jedenfalls diese Fachkreise kennen die mit der dauerhaften
Dichtigkeit von Abwasserleitungen zusammenhängenden Fragen und
werden daher die beworbene Unangreifbarkeit ohne weiteres und sogar
in erster Linie auf die Funktion der Dichtigkeit der Rohre
beziehen.
OLG Köln:
Urteil v. 31.08.1995
Az: 6 U 92/94
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f47294fb8085/OLG-Koeln_Urteil_vom_31-August-1995_Az_6-U-92-94