Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 9. Januar 2003
Aktenzeichen: 17 O 426/01
(LG Wuppertal: Urteil v. 09.01.2003, Az.: 17 O 426/01)
Tenor
1.
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 31.05.2002 wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten der Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 1.500,00 abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 400,00 abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger kaufte von der Beklagten - einer Ford-Vertragshändlerin - das Fahrzeug Toyota Picnic (Fahrgestellnummer ...) gemäß Bestellung vom 07.05.2001 zum Preis von DM 27.000,00. Die Beklagte wurde dabei von ihrem Verkäufer, Herrn N, vertreten. In dem Bestellformular ist als verbindlicher Liefertermin der 09.05.2001 aufgeführt. In dem Bestellformular ist geregelt, daß der Verkauf unter Ausschluß jeder Gewährleistung erfolgt. Neben der Angabe "Das Fahrzeug ist fahrbereit" ist ein Ja-Kästchen angekreuzt. Unter der Rubrik "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" ist nichts eingetragen. Neben der Angabe "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" ist ein Nein-Kästchen angekreuzt. Unter Sondervereinbarungen heißt es: "TÜV und AU ausführen". Bei der Hereinnahme des Fahrzeugs durch die Beklagte fand eine technische Untersuchung des Fahrzeugs statt. Auf eine Probefahrt verzichtete der Kläger. Bei Abschluß des Kaufvertrages wurde zugleich zwischen dem Kläger und der ... Bank Niederlassung .. Bank plc ein Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von DM 27.000,00 abgeschlossen. Danach sollte der Gesamtbetrag der Darlehenssumme und aller Kosten (Zinsen, Bearbeitungsgebühr, Restschuldversicherung) DM 34.521,94 betragen. Der Kläger zahlte Raten in Höhe von DM 2.875,55 an die ... Bank. Nach Übergabe des Fahrzeugs rügte der Kläger gegenüber der Beklagten, daß die Bremsen quietschen würden und das Fahrzeug nach links ziehe. Aus diesem Grund wurde das Fahrzeug von der Beklagten an drei Terminen untersucht. Deshalb konnte der Kläger das Fahrzeug an insgesamt 6 Tagen nicht nutzen. Am 26.06.2001 wurde eine Probefahrt mit dem Kläger und dem Fahrzeug durchgeführt. Wegen der quietschenden Bremsen wurde das Fahrzeug von dem Toyota-Händler xx untersucht, der Arbeiten an diesem Fahrzeug ausführte. Die Kosten wurden von der Beklagten übernommen. Der Kläger ließ die Achsen vermessen. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von DM 89,00. Der Kläger legte mit dem Toyota 7000 km nach der Übergabe des Fahrzeugs zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2001 begehrte der Kläger die Wandlung des Vertrages. Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers und die Beklagte führten daraufhin Vergleichsverhandlungen, die scheiterten.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei ihm am 07.05.2001 übergeben worden, nicht am 10.05.2001. Das Fahrzeug sei mangelhaft. Bereits bei der ersten Fahrt am 07.05.2001 hätten die Bremsen gequietscht und das Fahrzeug nach links gezogen. Auf 100 m nehme das Fahrzeug wegen eines Defekts an der Hinterachse praktisch einen Spurwechsel vor. Eine Reparatur der Hinterachse sei nicht möglich. Der Defekt der Hinterachse müsse bei einem Unfall entstanden sein, eine andere Ursache komme nicht in Betracht. Das Fahrzeug sei nach der Übergabe an ihn, den Kläger, nicht in einen Unfall verwickelt gewesen. Er bzw. andere Nutzer hätten das Fahrzeug stets "ordentlich" im "normalen Straßenverkehr" genutzt. Die Mängel des Fahrzeugs hätten bei einer Untersuchung nicht verborgen bleiben können. Für einen Unfall spreche zudem, daß bei Übergabe des Fahrzeugs die rechte Radkappe gefehlt habe. Bei den mitverkauften Winterreifen habe gleichfalls bei einem Reifen die Felge gefehlt. Der Kläger bestreitet die Behauptung der Beklagten, bei der Ankaufprüfung seien keine Schäden festgestellt worden und der Vorbesitzer habe keine Angaben zu Unfällen gemacht, mit Nichtwissen. Der Kläger behauptet nunmehr, Herr N habe ihm bezüglich des Fahrzeugs Unfallfreiheit zugesichert, nachdem er zunächst die Einlassung der Beklagten, Herr N habe lediglich mitgeteilt, daß das Fahrzeug laut Vorbesitzer unfallfrei sei, unbestritten gelassen hat. Ferner behauptet der Kläger, anläßlich der Probefahrt am 26.06.2001 sei ihm von einem der Kfz-Meister der Beklagten, Herrn H, bestätigt worden, daß die Bremsen quietschten und das Fahrzeug nach links ziehe. Der Kläger behauptet weiter, die Mängel des Fahrzeugs seien bereits am 14.05.2001 - nicht erst am 25.06.2001 - gerügt worden. Der erste Reparaturversuch habe am 28. oder 29.05.2001 stattgefunden. Daran habe sich ungefähr zwei Wochen später ein zweiter Reparaturtermin angeschlossen. Da auch dieser Termin keine Abhilfe gebracht habe, sei dann am 26.06.2001 die Testfahrt durchgeführt worden. Später sei noch ein dritter Reparaturversuch durchgeführt worden. Auch hierdurch seien die Mängel nicht beseitigt worden, nunmehr habe aber der Auspuff Geräusche von sich gegeben. Die Beklagte habe zugesichert, das Fahrzeug zu reparieren und hierfür bereits ein Ersatzteil bestellt.
Der Kläger macht folgende Ansprüche geltend:
Schadensersatz Darlehen Bank DM 27.000,00
gezahlte Raten DM 2.875,55 Anwaltskosten § 118 BRAGO DM 1.007,81 Vermessung Achse DM 89,00
DM 30.972,36
abzgl. Nutzungsentschädigung DM 945,00
DM 30.027,36
6 Tage Nutzungsausfall DM 492,00
Ursprünglich hat der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 15.352,75 (DM 30.027,36) nebst 8,42 % Zinsen seit Rechtshängigkeit Zugum-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Toyota Picnic, amtliches Kennzeichen xxx, Fahrgestellnummer: xxxx zu zahlen;
2. festzustellen, daß sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, EUR 251,56 (DM 492,00) nebst 8,42 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;
4. hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die für die Reparatur des Auspuffs am Fahrzeug Toyota Picnic, amtliches Kennzeichen xx Fahrgestellnummer: xxx anfallenden Kosten zu ersetzen.
Auf diesen Antrag ist auf die mündliche Verhandlung vom 16.05.2002 am 31.05.2002 ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Beklagte gemäß den obigen Anträgen zu Ziff. 1 bis 3 verurteilt worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 05.06.2002 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 06.06.2002 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, am 30.07.2001 habe sie das Fahrzeug durch ihren Meister c H nochmals vollständig überprüfen lassen. Dabei hätten sich die Achseinstellwerte im Toleranzbereich bewegt und die Bremsen seien in Ordnung gewesen.
Gründe
Auf die Vertragsbeziehung der Parteien findet das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung (Artikel 229 § 5 EGBGB).
Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 31.05.2002 ist der Prozeß in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch der Beklagten ist zulässig; er ist form- und fristgemäß gemäß §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.
Die Klage ist unbegründet.
I. 1
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von DM 27.000,00. Hierfür kann offen bleiben, ob der Kläger gegenüber der Beklagten zur Wandlung oder Geltendmachung des (großen) Schadensersatzanspruches berechtigt ist, da in beiden Fällen kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Beklagte besteht. Denn nach den Grundsätzen der Rückabwicklung eines verbundenen Geschäftes im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes kann der Kläger keine Rückzahlung des Kaufpreises an sich beanspruchen, soweit er den Kaufpreis durch ein Darlehen finanziert hat, das mit dem Kaufvertrag wirtschaftlich verbunden ist.
Der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Kraftfahrzeug vom 07.05.2001 und der Kreditvertrag zwischen dem Kläger und der .. Bank stellen verbundene Geschäfte im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbraucherkreditG dar. Der Kreditvertrag über die Nettokreditsumme in Höhe von DM 27.000,00 diente ausschließlich dem Ankauf des Fahrzeugs. Zudem hat sich die ... Bank zur Vorbereitung des Abschlusses des Kreditvertrages der Beklagten als Verkäuferin des zu finanzierenden Kaufgegenstandes bedient. Schließlich ist der Kaufpreis in Höhe von DM 27.000,00 unmittelbar von der ... Bank an die Beklagte gezahlt worden.
Welche Ansprüche dem Käufer bei einem verbundenen Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbraucherkreditG im Falle der Wandlung oder sonstigen Rückabwicklung des Vertrages zustehen, ist umstritten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, der Käufer könne von dem Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises beanspruchen und müsse diese Rückzahlung dann an den Darlehensgeber zur Tilgung des Darlehens, mit dem der Kaufpreis finanziert wurde, weiterleiten (vgl. Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, § 9 VerbrKrG Rz. 124). Eine andere Auffassung geht demgegenüber davon aus, daß der Käufer keine Rückzahlung des Kaufpreises - soweit durch das Darlehen finanziert - von dem Verkäufer beanspruchen kann, sondern im Falle der Rückabwicklung des Vertrages der Verkäufer den Kaufpreis - soweit durch das Darlehen finanziert - direkt an den Darlehensgeber zurückzahlen hat (Palandt-Putzo, BGB, 61. Auflage, VerbrKrG § 9 Rz. 18).
Die Kammer erachtet die letztere Auffassung als zutreffend. Gemäß § 9 Abs. 3 VerbraucherkreditG ist der Käufer im Falle der Wandlung oder sonstigen Rückabwicklung gegenüber dem Darlehensgeber berechtigt, die Zahlung weiterer Darlehensraten zu verweigern. Dies folgt bereits daraus, daß im Falle einer wirksamen Wandlung oder sonstigen Rückabwicklung des Kaufvertrages die Geschäftsgrundlage für den - mit dem Kaufvertrag verbundenen - Darlehensvertrag entfällt und mithin der Darlehensgeber keine Ansprüche mehr gegen den Käufer geltend machen kann. Daher besteht kein Anlaß, dem Käufer einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen den Verkäufer einzuräumen, der ausschließlich zur Tilgung des - sodann entgegen dem Wortlaut von § 9 Abs. 3 VerbraucherkreditG doch eröffneten - Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers zu verwenden wäre. Dieses Ergebnis folgt auch aus der "Verbundenenheit" von Kauf- und Darlehensvertrag im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbraucherkreditG. Die Verbindung von Kauf- und Darlehensvertrag wirkt sich dahingehend aus, daß Darlehensgeber und Verkäufer als identische Personen betrachtet werden können. Im Ergebnis ist daher die Abwicklung so vorzunehmen, als hätte der Verkäufer mit dem Käufer eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Gerade dann könnte aber der Käufer keine Rückzahlung des - von ihm nie gezahlten - Kaufpreises beanspruchen, sondern nur die Zahlung des Kaufpreises verweigern und bereits gezahlte Raten zurückverlangen. Entsprechendes muß daher gelten, wenn zwar Verkäufer und Darlehensgeber nicht identisch sind, aber die abgeschlossenen Verträge doch eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf das Insolvenzrisiko angemessen. Hätte der Käufer einen Anspruch auf Rückzahlung gegen den Verkäufer, wobei der zurückzuzahlende Kaufpreis sodann an den Darlehensgeber weiterzuleiten wäre, so trüge einerseits der Darlehensgeber das Risiko einer Insolvenz des Käufers und andererseits der Käufer das Risiko einer Insolvenz des Verkäufers. Dem Darlehensgeber kann aber nicht angesonnen werden, das Insolvenzrisiko des Käufers zu tragen. Denn aufgrund seiner unmittelbaren Zahlung an den Verkäufer - der ihm überdies im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehung bekannt ist - kann der Darlehensgeber erwarten, auch nur bezüglich des Verkäufers mit dem Insolvenzrisiko belastet zu sein. Auch kann dem Käufer nicht das Risiko einer Insolvenz des Verkäufers angesonnen werden, da ihm ansonsten durch die rechtliche Trennung der wirtschaftlich verbundenen Verträge ein Nachteil entstünde, der durch das VerbraucherkreditG gerade vermieden werden soll (vgl. BGH NJW 1996, S. 3414, 3415 re. Sp.). Schließlich wird auch nur ein Direktanspruch des Darlehensgebers gegenüber dem Verkäufer den Leistungsbeziehungen gerecht. Wegen der rechtlichen Verbundenheit von Kreditvertrag und Kaufvertrag stellt sich die Zahlung des Darlehensgebers an den Verkäufer nicht zugleich (wie in einem Anweisungsverhältnis) als Leistung des Darlehensgebers an den Käufer und als Leistung des Käufers an den Verkäufer dar. Vielmehr liegt allein eine Leistung im Verhältnis von Darlehensgeber und Verkäufer vor, weil der Darlehensgeber die Leistung an den Verkäufer intendiert, während der Käufer keinen Zugriff auf die Darlehensvaluta haben soll.
Der Kläger kann daher von der Beklagten keine Rückzahlung des Kaufpreises beanspruchen. Der Kaufpreis in Höhe von DM 27.000,00 ist vollständig mit dem Darlehen der ... Bank finanziert worden. Der Kläger ist darauf zu verweisen, bezüglich der noch nicht gezahlten Raten die Leistung gegenüber der ... Bank zu verweigern und bereits gezahlte Raten von der ... Bank zurückzuverlangen.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die von dem Kläger begehrte Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zugum-Zug gegen Rückgabe des Kfz im Ergebnis wohl nicht zweckdienlich wäre. Die Beklagte könnte von dem Kläger beanspruchen, Eigentum an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug eingeräumt zu erhalten. Das Kraftfahrzeug ist jedoch an die ... Bank sicherungsübereignet, so daß der Kläger zur Übereignung ohne Mitwirkung der ... Bank nicht imstande wäre.
I. 2
Wegen der Verbundenheit von Darlehens- und Kaufvertrag ist die Klage auch insoweit unbegründet, als der Kläger durch die Zahlung von Raten an die ... Bank neben der Tilgungsleistung auch Zinsen und Kosten für die Inanspruchnahme der Darlehensvaluta geleistet hat. Denn entgegen der Rechtsansicht des Klägers müssen auch die in den bereits gezahlten Raten enthaltenen Zinsen und Kostenanteile von der ... Bank an den Kläger zurückgezahlt werden, so daß kein Anspruch gegen die Beklagte wegen dieser Zins- und Kostenanteile besteht. Mit der wirksamen Rückabwicklung - ob eine solche Platz greift, bleibt hier offen - entfällt die Geschäftsgrundlage für das Darlehen, so daß die von dem Kläger bereits geleisteten Raten in voller Höhe an ihn zurückzuzahlen sind (vgl. OLG Düsseldorf BB 1996, S. 1905). Der Kläger kann aber nicht zugleich gegen die ... Bank und die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der in den Raten enthaltenen Zins- und Kostenanteile haben. Dies gilt jedenfalls dann, solange die Realisierbarkeit des Rückzahlungsanspruchs gegenüber der ... Bank nicht in Frage gestellt ist, wofür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist.
II.
Da kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht, ist kein Annahmeverzug festzustellen. Die Leistung ist der Beklagten nicht so, wie sie zu bewirken ist, angeboten worden (§ 294 BGB).
III.
Über den Hilfsantrag des Klägers, wie er im Schriftsatz vom 18.12.2002 angekündigt worden ist, ist nicht zu entscheiden (§ 296a ZPO). Auch gibt der angekündigte Hilfsantrag keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Ein Anspruch des Klägers, von der Beklagten eine Zahlung der Beklagten an die ... Bank zu beanspruchen, dürfte nicht bestehen. Denn grundsätzlich ist allein die ... Bank berechtigt, ihre Ansprüche gegen die Beklagte durchzusetzen.
IV.
Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Anwaltskosten besteht nicht.
Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gemäß § 463 S. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Eine Zusicherung der Unfallfreiheit hat Herr N für die Beklagte nicht abgegeben. Unstreitig ist, daß Herr N erklärt hat, das Fahrzeug habe nach den Angaben des Vorbesitzers keinen Unfall erlitten und die Beklagte gehe nach technischer Hereinnahmeuntersuchung von der Richtigkeit dieser Aussage aus. Ein solche Aussage - wie sie auch schriftlich in dem Vertrag niedergelegt ist - begründet keine Zusicherung, daß es sich tatsächlich nicht um ein Unfallfahrzeug handelt. Denn die Beklagte hat damit bezüglich der Unfallfreiheit nichts verbindlich erklärt, sondern allein ihren Wissensstand bezüglich der Unfallfreiheit dargelegt.
Die erst nach den Hinweisen der Kammer von dem Kläger vorgetragene Behauptung, ihm sei von Herrn N erklärt worden, das Fahrzeug sei mit Sicherheit unfallfrei, ist zu pauschal, als daß hierüber Beweis erhoben werden könnte. Im übrigen erklärt der Kläger nicht, warum er zunächst eine besondere Nachfrage nach der Unfallfreiheit nicht vorgetragen und auch den abweichenden Vortrag der Beklagten zunächst nicht bestritten hat. Ferner ist in dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug handschriftlich angekreuzt worden, daß dem Verkäufer keine Unfallschäden bekannt sind. Eine Zusicherung - wie sie angeblich getroffen worden sein soll - ist in dem Kaufvertrag demgegenüber nicht enthalten.
Auch ein Schadensersatzanspruch wegen der Angabe "Das Fahrzeug ist fahrbereit" kommt nicht in Betracht. Zwar kann in dieser Erklärung eine Zusicherung im Sinne von § 463 S. 1 BGB zu erblicken sein. Der Kläger legt jedoch angesichts dessen, daß ihm das Fahrzeug mit neuer TÜV-Hauptuntersuchung übergeben wurde und er in dem Fahrzeug 7000 km zurückgelegt hat, nicht ausreichend dar, warum das Fahrzeug nicht fahrbereit gewesen sein sollte.
Ein Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung gemäß § 463 S. 2 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn zu den Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung durch Herrn N wird nicht vorgetragen. Der Kläger behauptet nicht, Herr N habe um einen Unfall des Kfz gewußt. Vielmehr spricht der Kläger nur pauschal von einer Kenntnis der Beklagten (die Personengesellschaft ist), die er wohl daraus ableiten will, daß Herr H bei der unstreitigen Hauptuntersuchung den angeblichen Unfall jedenfalls hätte feststellen müssen. Das ist nicht ausreichend. Zum einen legt der Kläger nicht dar, warum eine Kenntnis von Herrn H dem Verkäufer bekannt sein mußte, zum anderen ist nicht ersichtlich, warum Herrn H den Mangel nicht auch übersehen haben könnte. Denn selbst wenn einem Verkäufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist, führt dies nicht dazu, daß ein Unterlassen der Offenbarung des (unbekannten) Mangels als arglistige Täuschung zu werten wäre (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 123 Rz. 11). Allein die vom Kläger vorgetragene Behauptung, Herr H habe den angeblichen Unfallschaden erkennen können, begründet also nicht die arglistige Täuschung, vielmehr müßte konkret dargestellt werden, daß der angebliche Unfallschaden angesichts seiner Schwere und Offenkundigkeit schlechthin nicht übersehen werden konnte. Diesem Anspruch genügen die pauschalen Ausführungen im Schriftsatz vom 18.12.2002 nach wie vor nicht. Der Kläger trägt den entscheidungserheblichen Sachverhalt - nämlich nach Art und Schwere so gravierende und daher schlechthin nicht verkennende Mängel - nicht vor, sondern behauptet nach wie vor nur, die Beklagte habe den Mangel gekannt, ohne eine Grundlage für diese pauschale Behauptung anzugeben.
Andere Anspruchsgrundlagen für den Ersatz der Anwaltskosten sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt die Begründung eines Anspruchs nach den Regeln des Verzugs nicht in Betracht, weil der Kläger die Prozeßbevollmächtigte beauftragte, bevor die Beklagte die Wandlung des Kaufvertrages ablehnte.
V.
Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Achsvermessung besteht nicht, da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zusteht. Offen bleiben kann, ob dem Kläger das Recht auf Wandlung des Kaufvertrages zusteht. Denn auch wenn dies der Fall sein sollte, könnte der Kläger die Kosten der Achsvermessung nicht beanspruchen. Kosten der Feststellung eines Mangels zählen nicht zu den Vertragskosten gemäß §§ 467 S. 2, 448 BGB, die im Falle der Wandlung zu ersetzen sind.
VI.
Ein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall besteht bereits deshalb nicht, weil der Kläger den Kaufvertrag - wenn auch nach Schadensersatzrecht - rückabwickeln und das Kraftfahrzeug zurückgeben will. Angesichts dessen kann ihm durch die fehlende Benutzbarkeit des Fahrzeugs - von dem er gerade keinen Gebrauch machen will - kein Schaden entstanden sein.
VII.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
VIII.
Der Gebührenstreitwert wird gem. §§ 12, 19 Abs. 1 S. 2 GKG, § 3 ZPO wie folgt festgesetzt:
Antrag zu 1. EUR 15.352,75 Antrag zu 2. EUR 200,00 Antrag zu 3. EUR 251,56 EUR 15.804,31
LG Wuppertal:
Urteil v. 09.01.2003
Az: 17 O 426/01
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