Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. Januar 2012
Aktenzeichen: 9 Sa 1277/11

(LAG Düsseldorf: Urteil v. 30.01.2012, Az.: 9 Sa 1277/11)

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.08.2011 Az.: 5 Ca 3169/10 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger als weitere Tantieme für das Jahr 2009 einen Betrag in Höhe von 228,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Zahlung von weiteren Tantiemeansprüchen sowie restlichen Weihnachtsgeldes.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen im Bereich des Werkzeugexportes.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 1.9.1971 bis zum 30.9.2010 als Vertriebsleiter beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer fristlosen Eigenkündigung des Klägers.

Ursprünglich war der Kläger bei der T. & Söhne GmbH & Co. KG beschäftigt. Die Beklagte erwarb am 18.9.2008 mit Wirkung zum 1.10.2008 das gesamte Anlagevermögen der T. & Söhne GmbH & Co. KG. Vor dem Erwerb hielt der letzte Geschäftsführer die Vertragsgrundlagen des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses in einer Notiz fest, Bl. 9 GA. Darin heißt es auszugsweise:

"...

Gehalt: € 4.350,00 brutto

€ 26,59 vermögenswirksame Leistungen

Urlaubsgeld: 50% des Monatsgehaltes, zahlbar mit Juni-Gehalt

Weihnachtsgeld: 100% des Monats-Gehaltes, zahlbar mit November-Gehalt

...

Sondervereinbarungen mit Herrn G.:

Erfolgsprämie in Höhe von 10% des in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresgewinns, zahlbar 30 Tage nach Bilanzerstellung.

Gesetzliche Feiertage, die in eine Geschäftsreise fallen, werden als Urlaubstage vergütet."

Am 22.9.2008 vereinbarten die Parteien die Erhöhung des Gehaltes ab dem 1.1.2009 auf 4.950,00 €, Bl. 10 G.A. Wörtlich heißt es sodann:

"Die Regelungen mit Herrn T. bleiben bestehen. Für die Zeit vom 1.10.2008 bis 31.12.2008 erhält Herr G. eine Sonderzahlung."

Im Hinblick auf die vereinbarte Erfolgsprämie leistete die Rechtsvorgängerin an den Kläger im Jahre 2007 10.165,00 € und im Jahre 2008 13.624,00 €, die in den Gehaltsabrechnungen jeweils als "TANTIEME" bezeichnet worden sind, Bl. 15 und 16 GA. Auf der Gehaltsabrechnung für September 2009 findet sich eine Position "TANTIEME", die einen Betrag in Höhe von 4.000,00 € aufweist sowie eine Position "SONDERPRÄMIE" mit 13.624,00 €, Bl. 170 GA.

Die Bilanz der T. & Söhne GmbH & Co. KG für das Jahr 2008 weist zum 31.12.2008 einen Gewinn in Höhe von 154.362,00 € aus. Der veröffentlichte Jahresabschluss der Beklagten weist zum 31.12.2008 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 45.496,79 € aus, Bl. 129 GA, der veröffentlichte Jahresabschluss zum 31.12.2009 einen Überschuss in Höhe von 2.285,85 €, Bl. 131 GA.

Mit Schreiben vom 15.10.2010 machte der Kläger Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld sowie Auskunft geltend, Bl. 20 G.A. Mit seiner am 28.10.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verfolgte der Kläger diese Zahlungsansprüche weiter.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, er habe für 2009 Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 12 Urlaubstage und Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 100% des Bruttogehaltes für das Jahr 2010. Sein Ausscheiden am 30.9.2010 ändere an der Zahlung des Weihnachtsgeldes nichts. Aus der vertraglichen Vereinbarung stünden ihm ¾ der Zahlung zu. Der Rest ergebe sich aus einem Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2, weil die Beklagte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge einer Beleidigung durch den Geschäftsführer verschuldet habe. Hinzu käme der Anspruch auf Zahlung einer Tantieme für das Jahr 2008 in Höhe von 15.436,20 € und für das Jahr 2009 in Höhe von 4.778,26 €. Dieser Betrag errechne sich unter Berücksichtigung der vertraglichen Abreden auf Grundlage der Handelsbilanzen. Für das Jahr 2008 sei die Bilanz der T. & Söhne GmbH & Co. KG entscheidend. Diese weise einen Gewinn in Höhe von 154.362,00 aus, so dass sich ein Tantiemeanteil in Höhe von 15.436,20 € errechne. Für das Jahr 2009 seien 4.778,26 € zu zahlen. Dabei dürfe für dieses Jahr bei der Gewinnermittlung der Verlustvortrag der Beklagten nicht berücksichtigt werden. Der Anspruch sei auch nicht durch Erfüllung ganz oder teilweise erloschen. Hilfsweise sei die Beklagte zur Auskunft über die Höhe der Tantiemen für die Jahre 2008 und 2009 zu verurteilen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 2.756,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn als Tantieme einen Betrag in Höhe von 20.214,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.778 € vom 1.2. bis 7.2.2011 sowie aus 20.214,46 € seit dem 08.02.2011 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere 4.950 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2010 zu zahlen.

4. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 2) die Beklagte zu verurteilen, ihm im Wege der Stufenklage nacheinander

a.) Auskunft zu erteilen über die Höhe des jeweils in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresgewinns

aa.) der Beklagten für das am 31.12.2008 beendete Geschäftsjahr;

bb.) der Beklagten für das am 31.12.2009 beendete Geschäftsjahr;

cc.) der T. & Söhne GmbH und Co. KG, C. Str. 26, S. für das am 31.12.2008 beendete Geschäftsjahr;

b.) Zum Zwecke der Auskunftserteilung die vorstehend unter 2.a.) bezeichneten Handelsbilanzen vorzulegen;

c.) die Richtigkeit des dortigen Inhalts der unter 2.a.) bezeichneten Handelsbilanzen durch den Geschäftsführer der Beklagten an Eides statt zu versichern;

d.) an ihn eine Tantieme in Höhe von jeweils 10 % des in den unter 2.a.) bezeichneten Handelsbilanzen ausgewiesenen Jahresgewinns zu zahlen;

e.) die Zahlung nach Ziff. 2.d.) in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, und zwar

aa.) die aus den Handelsbilanzen für die am 31.12.2008 beendeten Geschäftsjahre fließenden Zahlungen ab dem 1.8.2009;

bb.) die aus der Handelsbilanz für das am 31.12.2009 beendete Geschäftsjahr fließende Zahlung ab dem 1.8.2010;

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meinte erstinstanzlich, dem Kläger stünden die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Der Urlaubsanspruch bestünde nicht in der geltend gemachten Höhe, weil kein Resturlaub übertragen worden sei. Der Weihnachtsgeldanspruch bestünde nicht, weil dieser den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Fälligkeitszeitpunkt voraussetze. Ebenso wenig bestünde ein Schadensersatzanspruch, weil der Kläger nicht beleidigt worden sei. Eine Tantieme könne der Kläger nicht beanspruchen. Für das Geschäftsjahr 2008 könne nicht auf die Handelsbilanz der T. & Söhne GmbH & Co. KG abgestellt werden. Allenfalls könne eine Gesamtbilanz gebildet werden. Für das Jahr 2009 habe sie, die Beklagte, schon keinen Gewinn erwirtschaftet. Ein Auskunftsanspruch scheide aus, weil der Kläger die Möglichkeit habe, die veröffentlichen Handelsbilanzen vorzulegen. Über die Bilanzen der T. & Söhne GmbH & Co. KG könne sie keine Auskunft geben.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. T.. Nach der Beweisaufnahme hat es der Klage hinsichtlich der Urlaubsabgeltung in vollem Umfang, dem Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes teilweise in Höhe von 3.712,50 € stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich des Weihnachtsgeldes habe der Kläger für das Jahr 2010 wegen seines vorzeitigen Ausscheidens nur einen anteiligen Anspruch erworben, da es sich um eine Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter handele. Der Anspruch auf weitere 1.237,50 € stünde ihm nicht als Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB zu. Denn ein Auflösungsverschulden der Beklagten sei nicht zu erkennen. Der Kläger habe insoweit bereits seine Darlegungslast nicht erfüllt. Ebenso wenig bestünde ein Anspruch auf Zahlung einer Tantieme in Höhe von 20.214,46 € für die Jahre 2008 und 2009. Der Anspruch für das Jahr 2008 sei bereits durch Erfüllung erloschen. Das Arbeitsverhältnis sei am 1.10.2008 im Wege des Betriebsübergangs von der T. & Söhne GmbH & Co. KG auf die Beklagte übergegangen, so dass die Beklagte in die bestehenden Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses eingetreten sei. Die T. & Söhne GmbH & Co. KG aber habe, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, den bis zum 30.9.2008 bestehenden Anspruch des Klägers auf Abrechnung und Zahlung bereits erfüllt. Insoweit habe die Beweisaufnahme ergeben, dass zu diesem Stichtag eine Zwischenbilanz aufgestellt und die anteilige Tantiemeberechnung durch den Steuerberater vorgenommen worden sei. Der sich ergebende Betrag sei dann aufgerundet und dem Kläger ausgezahlt worden. Ein weiterer Anspruch auf Zahlung der Tantieme für das Jahr 2008 bestünde nicht, weil ab dem 1.10.2008 nicht die Bilanz der T. & Söhne GmbH & Co. KG, sondern die Bilanz der Beklagten maßgeblich sei, die keinen Gewinn erwirtschaftet habe. Für das Jahr 2009 bestünde gleichfalls kein Anspruch auf Zahlung der Tantieme, weil auch in diesem Jahr nur ein Verlust erwirtschaftet worden sei. Der Verlustvortrag aus dem Vorjahr könne durch die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 2 AktG a.F. berücksichtigt werden. Die Stufenklage auf Auskunft sei bereits unzulässig, weil der Kläger auf die erbetene Auskunft nicht angewiesen sei.

Gegen das ihm am 2.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 3.11.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 12.12.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein ursprüngliches Begehren hinsichtlich der Zahlung des restlichen Weihnachtsgeldes fort, beschränkt aber seine Berufung hinsichtlich der Tantieme auf einen Betrag von 16.214,46 € und greift die vom Arbeitsgericht festgestellte Erfüllung in Höhe von 4.000,00 € nicht an.

Der Kläger meint, ihm stünde entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes noch eine weitere Tantieme für das Jahr 2008 in Höhe von 11.436,20 € zu. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei auf die Handelsbilanz der T. & Söhne GmbH & Co. KG für das gesamte Jahr abzustellen. Denn deren Geschäftsjahr sei das Kalenderjahr. Auf eine Zwischenbilanz komme es nicht an. Allenfalls könne eine konsolidierte Bilanz aus beiden Gesellschaften gebildet werden. Dabei sei zu beachten, dass die Beklagte in ihrer Steuerbilanz des Jahres 2008 den Kaufpreis und die Anschaffungskosten abschreibe. Dies sei im Rahmen der Handelsbilanz gem. § 246 Abs. 2 HGB nicht möglich. Für das Jahr 2009 habe der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 4.778,26 €. Die Steuerbilanz der Beklagten weise für das Geschäftsjahr 2009 einen Jahresüberschuss in Höhe von 2.285,85 € aus. Da die Verlustvorträge in Höhe von 45.496,79 € nicht in die Handelsbilanz nicht einfließen dürften, ergebe sich ein Gewinn in Höhe von 47.782,64 €. Auch wenn man dem Arbeitsgericht folgen wollte, sei für 2008 jedenfalls ein Gewinn in Höhe von 2.285,85 € entstanden. Zudem dürfte der Verlustvortrag auch nur einmal berücksichtigt werden. Falls der Verlustvortrag im Jahre 2008 abgezogen werden sollte, sei er 2009 hinzuzurechnen und führe unter Berücksichtigung des Jahresfehlbetrages in Höhe von 20.496,79 € zu einem Gewinn in Höhe von 27.285,85 €. Insoweit errechne sich für das Jahr 2009 jedenfalls noch ein Anspruch in Höhe von 2.728,59 €. Ihm stünde auch das restliche Weihnachtsgeld in Höhe von 1.1.237,50 € gem. § 628 Abs. 2 BGB zu. Der Geschäftsführer habe ihn am 24.9.2010 beleidigt, in dem er ihm einen Betrug vorgeworfen und geäußert habe, er solle zu seinem Psychiater gehen. In diesem Zusammenhang sei der Geschäftsführer grundlos auf ihn zugerannt und habe ihn angeschrien. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, den Geschäftsführer zu boykottieren und wichtige Informationen vorzuenthalten, was einen Betrug darstelle. Er habe dann ihn und die Mitarbeiterinnen G. und C. als "Pack" und "Bagage" bezeichnet. Der Hilfsantrag sei begründet, weil erhebliche Zweifel daran bestünden, dass es sich bei den vorgelegten Bilanzen um Handelsbilanzen handele.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn als Tantieme einen Betrag in Höhe von 16.214,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 778,00 € vom 01.2. bis 7.2.2011 sowie aus 16.214,46 € seit dem 08.02.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere 1.237,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2010 zu zahlen.

3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. (Tantiemezahlung) die Beklagte zu verurteilen, ihm im Wege der Stufenklage nacheinander

a.) Auskunft zu erteilen über die Höhe des jeweils in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresgewinns

aa.) der Beklagten für das am 31.12.2008 beendete Geschäftsjahr;

bb.) der Beklagten für das am 31.12.2009 beendete Geschäftsjahr;

cc.) der T. & Söhne GmbH und Co. KG, C. Str. 26, S. für das am 31.12.2008 beendete Geschäftsjahr;

b.) Zum Zwecke der Auskunftserteilung die vorstehend unter 2.a.) bezeichneten Handelsbilanzen vorzulegen;

c.) die Richtigkeit des dortigen Inhalts der unter 2.a.) bezeichneten Handelsbilanzen durch den Geschäftsführer der Beklagten an Eides statt zu versichern;

d.) an ihn eine Tantieme in Höhe von jeweils 10 % des in den unter 2.a.) bezeichneten Handelsbilanzen ausgewiesenen Jahresgewinns zu zahlen;

e.) die Zahlung nach Ziff. 2.d.) in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, und zwar

aa.) die aus den Handelsbilanzen für die am 31.12.2008 beendeten Geschäftsjahre fließenden Zahlungen ab dem 1.8.2009;

bb.) die aus der Handelsbilanz für das am 31.12.2009 beendete Geschäftsjahr fließende Zahlung ab dem 1.8.2010;

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Zutreffend habe das Arbeitsgericht hinsichtlich des Jahres 2008 bis zum 30.9.2008 auf die Zwischenbilanz der T. & Söhne GmbH & Co. KG abgestellt. Die sich bis zum 31.12.2008 ergebende Steigerung in der Handelsbilanz in Höhe von 110.000,00 € beruhe lediglich auf dem Veräußerungserlös, den die T. & Söhne GmbH & Co. KG erzielt habe. Der Anspruch ab dem 1.10.2008 richte sich nur gegen den bisherigen Arbeitgeber. Für das Jahr 2008 sei der Rechtsgedanke des § 86 Abs. 2 a.F zugrunde zu legen. Der Betrag in Höhe von 45.496,97 € für das Jahr 2008 setze sich zusammen aus Transaktionskosten in Höhe von 19.000,00 €, dem Operativen Verlust des vierten Quartals sowie einer anteiligen Abschreibung der Erwerbskosten, also für das anteilige Quartal 5.503,00 €. Selbst wenn man die Transaktionskosten und die Abschreibung herausrechnen wollte, ergebe sich immer noch kein Gewinn. Für das Jahr 2009 sei kein Verlustvortrag berücksichtigt worden. Die Bilanz weise einen Gewinn in Höhe von 2.285,85 € aus. Der Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld scheitere schon daran, dass die Beklagte die fristlose Kündigung nicht veranlasst habe. Eine einmalige Beleidigung, selbst wenn sie erfolgt sein sollte, was bestritten werde, rechtfertige die fristlose Kündigung nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden geringen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass dem Kläger keine Tantieme für das Jahr 2008 zusteht. Hinsichtlich der Tantieme für das Jahr 2009 steht dem Kläger aufgrund des von der Kammer ermittelten Handelsgewinns in Höhe von 2.285,85 € jedoch abweichend von der arbeitsgerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Zahlung einer Tantieme in Höhe von 228,58 € zu. Ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Weihnachtsgeldes aus dem Gesichtspunkt des Auflösungsverschuldens besteht hingegen nicht.

Im Einzelnen:

1.Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 11.436,20 € als Tantieme für das Jahr 2008.

Der Kläger meint, er habe weitere 11.436,20 € als Tantieme für das Jahr 2008 zu beanspruchen, weil sich seine Tantieme zum 30.12.2008 nach der Bilanz der T. & Söhne GmbH & Co. KG bestimme, die einen Gewinn nach Handelsbilanz in Höhe von 154.362,00 € ausweise. Von dem ihm danach zustehenden 15.436,20 € seien 4.000,00 € gezahlt, so dass noch 11.436,20 € zu zahlen seien. Hier irrt der Kläger. Denn zum 30.12.2008 ist nicht die Bilanz der T. & Söhne GmbH & Co. KG, sondern die Bilanz der Beklagten maßgeblich. Da diese nach der Handelsbilanz keinen Gewinn erwirtschaftet hat, scheiden Ansprüche des Klägers auf eine weitere Tantieme aus.

Im Einzelnen:

a)Zuzugeben ist dem Kläger, dass zwischen ihm und der Beklagten eine Tantiemevereinbarung besteht. Danach kann der Kläger eine Erfolgsprämie in Höhe von 10% des in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresgewinns beanspruchen, zahlbar 30 Tage nach Bilanzerstellung.

Dass diese Vereinbarung mit der T. & Söhne GmbH und Co. KG begründet worden ist, ist unerheblich. Denn aufgrund des Betriebsübergangs ist die Beklagte zum 1.10.2008 gem. § 613a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis eingetreten. Zu den Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gehören alle Leistungen, die der bisherige Betriebsinhaber gewährt hat, insbesondere auch Gratifikationen und andere Sonderleistungen (ErfK/Preis, § 613a BGB Rz. 73).

b)Für den Anspruch des Klägers ist zu differenzieren. Bis zum 30.9.2008 erfolgt die Berechnung des Anspruchs des Klägers nach der Handelsbilanz der T. & Söhne GmbH & Co. KG. Für den Zeitraum vom 1.10.2010 bis zum 31.12.2008 ist die Handelsbilanz der Beklagten maßgeblich. Dies ergibt die Auslegung der Vereinbarung vor dem Hintergrund der Rechtsnatur der Sonderzahlung als gewinnbezogene Tantieme und dem Betriebsübergang.

Die Parteien haben nicht geregelt, was gelten soll, wenn im laufenden Bezugszeitraum der Arbeitgeber wechselt. Insofern haben die Parteien lediglich vereinbart, dass dem Kläger eine Tantieme nach Handelsgewinn zustehen soll. Auf welchen Rechtsträger dabei abzustellen ist, ist offen. Eindeutig ist jedenfalls, dass ab dem 1.10.2008 nicht mehr auf die T. & Söhne GmbH & Co. KG abgestellt werden kann.

aa)§ 613a BGB, der den Betriebsübergang regelt, löst das Problem nur hinsichtlich des Verpflichteten. Gem. § 613 a Abs. 1 BGB richtet sich der Anspruch des Klägers infolge des Betriebsübergangs zum 1.10.2008 mit dem übernommenen Vertragsinhalt gegen den Erwerber, also gegen die Beklagte. Denn der Erwerber tritt zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Betriebsinhaber ein. Insoweit würde sich der Anspruch des Klägers, da dieser erst 30 Tage nach Bilanzerstellung "zahlbar", also fällig ist, gegen die Beklagte richten.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus § 613a BGB Abs. 2 Satz 1 BGB nichts anderes. Danach haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Arbeitgeber für Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Weden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Inhaber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. Insoweit ist anerkannt, dass der Betriebsveräußerer bei Jahressonderzahlungen nur anteilig für den Teil des Jahres haftet, der noch seiner Stellung als Betriebsinhaber entspricht. Der neue Erwerber haftet dagegen für den vollen Zeitraum (ErfK/Preis, § 613a BGB Rz.) Dies betrifft aber nur die Haftungsverteilung, nicht die Frage, nach welchen Kriterien die Sonderleistung berechnet wird. Insoweit kann der Anspruch auf die "volle" Tantieme gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden.

bb) Aus der Auslegung der Parteivereinbarung, dem Sinn und Zweck der Sonderzahlung sowie des Betriebsübergangs ergibt sich aber die bereits vom Arbeitsgericht zutreffend zu Grunde gelegte Differenzierung.

(1)Grundsätzlich sind Verträge gemäß § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG v. 2.7.2009 - 3 AZR 501/07, DB 2009, 1939; BAG v. 17.1.2008 - 2 AZR 902/06, NZA 2008, 872; BAG v. 13.12.2006 - 10 AZR 787/05, NZA 2007, 408; BAG v. 20.9.2006 - 10 AZR 770/05, AP Nr. 41 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Die Auslegung hat trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbotes der Buchstabeninterpretation vom Wortlaut auszugehen. Maßgebend ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Schritt die Begleitumstände heranzuziehen, insbesondere die Entstehungsgeschichte sowie die Äußerungen der Parteien sowie Interessenlage und Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG v. 2.7.2009 - 3 AZR 501/07, DB 2009, 1939; BAG v. 13.11.2007 - 3 AZR 636/06 - AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG; BGH v. 13.7.2007 - IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320; Palandt-Heinrichs, § 133 BGB Rdnr.14 ff; MüKo/Bussche, § 133 Rz. 60).

(2)Insoweit haben die Parteien eine Sonderzahlung vereinbart, die sich am Unternehmensergebnis orientiert. Dies deshalb, weil der Kläger als Vertriebsleiter durch seine eigenen Vertriebserfolge maßgeblich zum Unternehmensergebnis beitragen kann. Da der Kläger das Vertriebsergebnis aber nur so lange beeinflussen kann, wie er tatsächlich für den Arbeitgeber tätig ist, andererseits der Arbeitgeber sich auch nur insoweit das Arbeitsergebnis des Vertriebsleiters zu nutze machen kann, ergibt die ergänzende Auslegung der Parteivereinbarung, dass auf das jeweilige Unternehmensergebnis beim jeweiligen Arbeitgeber abgestellt werden muss.

Erster Eckpunkt der Auslegung ist, dass zum 31.12.2010 entgegen der Rechtsaufassung des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt allein auf die Bilanz der T. & Söhne GmbH & Co. KG abgestellt werden kann. Wollte man vor dem Hintergrund des erfolgten Betriebsübergangs demgegenüber ausschließlich auf die T. & Söhne GmbH & Co. KG abstellen, liefe dies nicht nur der Abrede, sondern vor allem auch dem Sinn und Zweck des Betriebsübergangs zuwider. Denn der Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber. Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Sonderzahlung. Die zwischen den Parteien vereinbarte Sonderzahlung zählt zu den Vergütungsbestandteilen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis, dem Synallagma stehen. Dabei wird die Sonderzahlung in Form der Gewinnbeteiligung regelmäßig vereinbart, um den Mitarbeiter zu motivieren, sich nachhaltig für das Unternehmensergebnis einzusetzen. Sie ist eine Erfolgsvergütung, mit der die besondere Leistung des Arbeitnehmers für das Geschäftsergebnis honoriert wird (BAG v. 8.9.1998 - 9 AZR 237/97, NZA 1999, 824; LAG München v. 26.1.2005 - 10 Sa 752/04, juris). Ein ausschließliches Abstellen auf einen Dritten, der seit Monaten nicht mehr Arbeitgeber ist, ist ausgeschlossen. Hinzu kommt folgendes. Der Kläger hätte es in der Hand gehabt, dem Betriebsübergang zu widersprechen und so seinen ursprünglichen Vertragsarbeitgeber zu behalten. Dann aber wäre ohne Zweifel auf die Bilanz der T. & Söhne GmbH & Co. KG abzustellen gewesen. Dieses Ergebnis ist aber ohne Widerspruch nicht zu begründen, sondern würde den Betriebsübergang konterkarieren.

Ein ausschließliches Abstellen auf die Beklagte würde zwar dem Sinn und Zweck des Betriebsübergangen entsprechen, ließe aber unberücksichtigt, dass der Kläger zuvor seine Arbeitsleistung vollständig erbracht hat. Gerade der Sinn der Erfolgsbeteiligung, sich einbringen zu können und durch die Arbeitsleistung unmittelbar das Einkommen zu beeinflussen lässt die Auslegung auf Basis der ergänzenden Vertragsauslegung gerechtfertigt erscheinen, bei einem Arbeitgeberwechsel während des laufenden Anspruchszeitraums nach dem jeweiligen Arbeitgeber zu differenzieren. Er hat die maßgebliche Arbeitsleistung eben gerade gegenüber unterschiedlichen Arbeitgeber erbracht, so dass die Verwirklichung der Erfolgsbeteiligung am besten und in gerechter Weise gelingt, wenn hinsichtlich der Bilanzen auf den jeweiligen Rechtsträger abgestellt wird. Dies entspricht im Übrigen der Haftungsverteilung des § 613 a Abs. 2 BGB. Auch wird das Ergebnis gestützt durch die Abrede der Parteien vom 22.9.2008. Denn die Parteien haben nochmals klargestellt, dass "die Regelungen mit Herrn T." bestehen bleiben sollen. Auch dies lässt mittelbar den Rückschluss auf die Abgrenzung zu. Denn die Parteien haben zudem - gerade wegen der Unwägbarkeiten des Betriebsübergangs - dem Kläger eine weitere "Sonderzahlung" vom 1.10.2008 bis zum 31.12.2008 eingeräumt. Damit lässt sich nicht vereinbaren, dass der Kläger auch noch zusätzlich am Veräußerungserfolg des alten Arbeitgebers durch Abstellen auf dessen Schlussbilanz beteiligt werden soll.

c)Nach der gebotenen differenzierten Betrachtungsweise steht dem Kläger gegen die Beklagte für das Jahr 2008 kein weiterer Anspruch mehr zu.

aa)Wie gesehen ist für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 30.9.2008 die Handelsbilanz der T. & Söhne GmbH & Co. KG maßgeblich. Auf dieser Grundlage hat das Arbeitsgericht dem Kläger bereits einen Anspruch auf Zahlung von 4.000,00 € zuerkannt. Dagegen wendet sich der Kläger nicht. Insbesondere hat der Kläger aber auch nicht dargelegt, dass die Bilanz dieser Gesellschaft zu diesem Stichtag höher ausgefallen sein soll, als vom Arbeitsgericht ermittelt.

bb)Für den Zeitraum vom 1.10.2008 bis zum 31.12.2008 steht dem Kläger kein weiterer Tantiemeanspruch zu, weil die allein maßgebliche Handelsbilanz der Beklagten für diesen Zeitraum keinen Gewinn ausweist. Denn der "Gewinn nach Handelsbilanz" ist der handelsrechtliche Unternehmensgewinn, also der Jahresüberschuss, wie er sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt. Dieser ist hier negativ.

(1)Auf Grundlage der allgemeinen Auslegungsgrundsätze (dazu schon oben c) bb) (1) ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Wirtschaftsleben für den Gewinn nach Handelsbilanz der Jahresüberschuss entscheidend, der sich aus der Handelsbilanz ergibt. Dies ist der "Jahresüberschuss".

Eine Bilanz ist grundsätzlich der Abschluss des Rechnungswesens einer Unternehmung für einen bestimmten Stichtag, wobei in einer Bilanz Vermögen und Kapital gegenübergestellt werden. Das Vermögen, auch als "Aktiva" bezeichnet, zeigt die konkrete Verwendung der eingesetzten finanziellen Mittel, das Kapital ("Passiva") die Ansprüche der Gläubiger und der Unternehmer als Saldo. Vermögen und Kapital stellen dieselbe Wertgesamtheit dar, entsprechend sich also ("Bilanzgleichung"). Bei der Bilanz unterscheidet man zunächst nach dem Bilanzanlass, wobei zwischen Regelbilanzen und Bilanzen aus speziellen Anlässen differenziert wird, z.B. Gründungsbilanz. Bei den Regelbilanzen ist typischer Fall die Jahresbilanz. Diese kann als handelsrechtliche Jahresbilanz oder Steuerbilanz aufgestellt werden. Dabei ist die Handelsbilanz, die durch § 242 Abs. 1 HGB vorgeschriebene Bilanz, die ein Kaufmann bei Beginn seines Handelsgewerbes und jeweils für den Schluss eines Geschäftsjahres aufzustellen hat. In dieser Bilanz sind sämtliche Gegenstände des Anlagevermögens, Umlaufvermögens, die Schulden, die Rückstellungen sowie die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert aufzugliedern. Sie wird in Form eines Kontos geführt und weist auf der Sollseite die Vermögensgegenstände und auf der Habenseite die auf das Vermögen gerichteten Ansprüche der Gläubiger (Fremdkapital) und Unternehmer (Eigenkapital) auf. Aus dieser Handelsbilanz wird die Steuerbilanz abgeleitet (vgl.: Gablers Wirtschaftslexikon, Stichworte "Bilanz", "Jahresbilanz", "Steuerbilanz").

Der Gewinn nach Handelsbilanz ist der sog. Jahresüberschuss. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen Erträgen und Aufwand des Geschäftsjahres. Dabei wird gem. § 275 HGB der Gewinn im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt, also als Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Bei dieser Ermittlung werden Gewinn- und Verlustvortrag, Entnahmen und Einstellungen in/aus Rücklagen nicht berücksichtigt. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird in der Handelsbilanz unter der Rubrik "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" aufgeführt (Gablers Wirtschaftslexikon, Stichworte "Jahresüberschuss", "Unternehmensergebnis").

(2)Bei der von der Beklagten vorgelegten Bilanz zum 31.12.2008, die im Unternehmensregister hinterlegt und öffentlich zugänglich gemacht worden ist, handelt es sich bei dem unter der Rubrik "Passiva" II. genannten "Jahresfehlbetrag" um den zugrunde zu legenden handelsrechtlichen Gewinn. Genau dieser Posten ist es, der nach den Abreden der Parteien für die Ermittlung der Tantieme relevant sein soll. Der Begriff des Gewinns nach Handelsbilanz ist im Wirtschaftsleben eben gerade identisch mit dem Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung, der unter dieser Position in die Bilanz eingestellt wird. Soweit der Kläger bestreitet, dass es sich bei der vorgelegten Bilanz um die Handelsbilanz handelt, sondern mit dem Begriff der "Steuerbilanz" arbeitet, irrt er. Denn er verkennt die einschlägigen Definitionsmerkmale, die die Parteien zugrunde gelegt haben. Soweit der Kläger aus dem Anhang zur Bilanz zitiert, führt die Beschreibung unter 1. gerade nicht dazu, dass es sich bei der vorgelegten Bilanz um die "Steuerbilanz" handelt. Denn es wird lediglich angemerkt, dass der Jahresfehlbetrag auf die Anlaufkosten zurückzuführen sei. Dies aber ist eine Selbstverständlichkeit, dass der Anlauf Kosten mit sich bringt, die natürlich auch in die Handelsbilanz eingestellt werden können. Der Kläger spekuliert mangels Tatsachengrundlagen über die abzugsfähigen Kosten. Soweit er meint, Verlustvorträge seien im Rahmen der Handelsbilanz nicht zu berücksichtigen, ist dies zutreffend. Einen entsprechenden Verlustvortrag berücksichtigt der Jahresfehlbetrag aber auch bei der Ermittlung des Jahresfehlbetrages in Höhe von 45.496,79 € gar nicht. Denn die Bilanz zum 31.12.2010 enthält gar keinen Verlustvortrag. Sie kann ihn auch gar nicht berücksichtigen, weil es noch gar keine Vorgängerbilanz gegeben hat. Einen Jahresgewinn hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger für das Jahr 2008 damit nicht dargelegt.

2.Der Kläger hat gegen die Beklagte allerdings einen Anspruch auf Zahlung von 228,58 € als Tantieme für das Jahr 2009. Ein weitergehender Anspruch in Höhe von 4.459,68 € steht ihm hingegen nicht zu.

Hinsichtlich der Definition des Begriffs des handelsrechtlichen Jahresgewinns wird zunächst auf die Ausführungen unter Ziffer 1) verwiesen. Diese gilt auch hier. Entscheidend für den Anspruch des Klägers auf Grundlage der zwischen den Parteien bestehenden Abreden ist - wie unter 1) gesehen - der Jahresüberschuss. Diese Position ist in der Bilanz der Beklagten zum 31.12.2009 unter der Position "Passiva" unter III. verzeichnet. Er beträgt 2.285,85 €. Insoweit errechnet sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 228,58 €.

Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte eben als Gewinn nach Handelsbilanz nur 2.285,85 € erzielt hat. Einen anderen Gewinn nach Handelsbilanz hat der Kläger demgegenüber nicht nachgewiesen. Soweit er auch für diese Bilanz meint, Verlustvorträge seien nicht zu berücksichtigen, ist ihm wiederum grundsätzlich zuzustimmen. Bei unbefangenem Lesen der vorgelegten Bilanz wird aber deutlich, dass der in der Bilanz ausgewiesene Verlustvortrag in Höhe von 45.496,79 € nicht bei der Ermittlung des Jahresüberschusses berücksichtigt worden ist. Es handelt sich bei dem aufgeführten Verlustvortrag in Höhe von 45.496,79 € gerade um die Übernahme des negativen Ergebnisses aus der Bilanz zum 31.12.2008. Dieser ist - zutreffend - als separater Posten in die Bilanz eingestellt worden. Er hat aber mit dem ermittelten Jahresüberschuss nichts zu tun. Es bleibt auch das Geheimnis des Klägers, mit welcher Rechenakrobatik er glaubt, die Einbeziehung des Verlustvortrages in den Jahresüberschuss errechnen zu wollen. Dass der Ansatz unzutreffend ist zeigt im Übrigen auch der Blick auf die zweite Seite der vorgelegten Bilanz. Denn der "nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag" entspricht 18.210,94 €. Dieser Betrag ergibt sich aus dem vorhandenen Eigenkapital in Höhe von 25.000,00 € zuzüglich des Jahresgewinns in Höhe von 2.285,85 € abzüglich des Verlustvortrages. Es geht als um bilanziell bereits völlig unterschiedlich bewertete Positionen, die gerade nicht vermengt worden sind. Auf die Rechtsauffassung des LAG Niedersachsen vom 6.2.2002 - 17 Sa 1109/05 kommt es deshalb gar nicht an. Der Verlustvortrag ist bei der Feststellung das handelsrechtlichen Gewinns nicht zu berücksichtigen und er ist auch nicht berücksichtigt worden.

Insoweit ist folgendes festzuhalten. Der Kläger ist darlegungs- und beweisbelastet für den Tantiemeanspruch. Er muss darlegen, welchen konkreten Jahresgewinn die Beklagte gemacht hat. Der sich aus den Bilanzen ergebende handelsrechtliche Gewinn beträgt 2.285,85 €. Ein weitergehender Gewinn ist weder ersichtlich, noch dargelegt worden. Insbesondere ergibt er sich nicht aus dem Rechenwerk des Klägers, weil seine Paradigmen unzutreffend sind. Auch hier spekuliert der Kläger letztlich nur, weil er die Einzelheiten der Gewinn- und Verlustrechnung nicht kennt.

3.Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von 1.237,50 als Schadensersatz gem. § 628 Abs. 2 BGB. Denn ein Auflösungsverschulden der Beklagten im Hinblick auf die vom Kläger ausgesprochene außerordentliche Eigenkündigung ist nach Auffassung der Kammer nicht ansatzweise zu erkennen.

a)Wird eine Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlasst, so ist dieser gem. § 628 Abs. 2 BGB zum Ersatz des durch die Auflösung entstehenden Schadens verpflichtet.

Die Schadensersatzpflicht nach § 628 Abs. 2 BGB kann bei jeder Vertragsbeendigung, für die der andere Vertragsteil durch ein vertragswidriges schuldhaftes Verhalten Anlass gegeben hat, entstehen. Dabei muss das für den Schadensersatz erforderliche "Auflösungsverschulden" des Vertragspartners das Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB haben. Nur derjenige kann Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB fordern, der auch wirksam hätte fristlos kündigen können. Denn aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 ergibt sich die gesetzliche Wertung, dass nicht jede geringfügige schuldhafte Vertragsverletzung, die Anlass für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen ist, die schwerwiegende Folge des § 628 Abs. 2 BGB nach sich zieht (BAG v. 26.7.2001 - 8 AZR 739/00, NZA 2002, 325; BAG v. 8.2.2002 - 8 AZR 574/01, NZA 2002, 1323; LAG Rheinland-Pfalz v. 30.10.2008 - 10 Sa 340/08, juris).

b)Hier hat der Kläger das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Ein Schadensersatzanspruch scheidet allerdings gleichwohl aus, weil die Kündigung des Klägers jedenfalls nicht durch ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten veranlasst worden ist. Die Beklagte hat weder selbst noch durch ihre Erfüllungsgehilfen arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Dies selbst dann, wenn sich der vom Kläger behauptete Sachverhalt tatsächlich in der von ihm geschilderten Art und Weise abgespielt hätte.

aa)Die Anwendung des § 628 Abs. 2 BGB setzt zunächst eine wirksame fristlose Kündigung des Dienstverpflichteten, also des Klägers voraus. Insofern gelten die allgemeinen an eine fristlose Kündigung zu stellenden Anforderungen (ErfK/Müller-Glöge, § 628 Rz.15). Das Auflösungsverschulden muss das Gewicht eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB erreichen. Hat der Arbeitnehmer gekündigt, muss diese Kündigung berechtigt und wirksam sein und ihren Grund im vertragswidrigen Verhalten des anderen Vertragsteils haben. Dabei genügt nicht jede schuldhafte Handlung. Vielmehr muss ihr das Gewicht eines fristlosen Kündigungsgrundes zukommen (BAG v. 22.1.2009 - 8 AZR 808/07, NZA 2009, 547, BAG v. 8.8.2002, NZA 2002, 1323).

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zweistufig zu prüfen. Auf der ersten Stufe dieser Prüfung ist festzustellen, ob der Kündigungssachverhalt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Auf der zweiten Stufe wird geprüft, ob die fristlose Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere unter Berücksichtigung des Ultima-Ratio-Prinzips gerechtfertigt ist (BAG v. 10.6.2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227; BAG v. 12.5.2010 - 2 AZR 845/08; BAG v. 23.6.2009 - 2 AZR 103/08, Juris; BAG v. 19.4.2007 - 2 AZR 78/06, AP Nr. 77 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, BAGE 115, 195; KR/Fischermeier § 262 BGB Rz. 84).

bb)Diese Voraussetzungen lassen sich hier nicht annehmen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass Beleidigungen durch den Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung ebenso wie grundlose Anschuldigungen strafbarer Handlungen berechtigen können. So liegt der Fall hier aber nach den eigenen Schilderungen der Vorgänge am 24.9.2010 durch den Kläger gerade nicht. Denn dem Kläger ist keine strafbare Handlung vorgeworfen worden, sondern im Kern ging es auch nach dem Vortrag des Klägers darum, dass der Geschäftsführer davon ausging, der Kläger halte diesem wichtige Informationen vor. Wenn dem Kläger in diesem Zusammenhang "Betrug" vorgeworfen worden sein sollte, ist damit offensichtlich kein strafbares Vermögensdelikt verbunden. Denn ein solches stand ja gar nicht in Rede. Hinsichtlich der angeblichen Beleidigungen als "Pack und Bagage" fehlt schon jedweder konkrete Ansatz, inwieweit wer in welcher konkreten Gesprächssituation beleidigt worden sein soll. Denn insoweit waren nach dem Kläger auch die Mitarbeiterinnen G. und C. in den Vorfall einbezogen gewesen. Letztlich darf nicht übersehen werden, dass es im Arbeitsleben übliche Auseinandersetzungen gibt, die durch die menschliche Psyche bedingt sind. Konflikte gehören zum Arbeitsleben dazu. Insoweit ginge es im Hinblick auf den Kern der gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe nur um übliche Konflikte im Arbeitsleben über zu interpretierende Verhaltensweisen. Diese aber begründen im konkreten Fall keine arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen, die die fristlose Kündigung für eine Vertragspartei nach sich ziehen können. Bei einer Auseinandersetzung um den Austausch von Informationen handelt es sich in der Regel um im Arbeitsleben normale Konflikte (LAG Schleswig-Holstein v. 15.10.2008 - 3 Sa 196/08, juris; LAG Schleswig-Holstein v. 1.4.2004 - 3 Sa 542/03, NZA-RR 2005, 15). Auch darf nicht übersehen werden, dass der Umgang von Arbeitnehmern untereinander, mit Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber selbst, im Arbeitsleben zuweilen von Konflikten, auch von einem rauhen Ton geprägt ist. Derartige übliche Auseinandersetzungen scheiden von vornherein als Tatbestand einer Pflichtverletzung aus (vgl. BAG v. 13.3.2008 - 2 AZR 88/07, DB 2009, 68; BAG v. 25.10.2007 - 8 AZR 593/06, NZA 2008, 223; BAG v. 16.5.2007 - 8 AZR 709/06, NZA 2007, 1154).

Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger meint, das Arbeitsverhältnis gleich fristlos kündigen zu können.

4.Auch die geltend gemachten Hilfsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Insofern verkennt er das Wesen der Stufenklage.

Soweit der Kläger Auskunft über die Höhe des Gewinns begehrt, der in der Handelsbilanz enthalten ist, scheiden Ansprüche bereits deshalb offensichtlich aus, weil die Handelsbilanz öffentlich gemacht worden ist. Insoweit ist die Stufenklage bereits unzulässig. Zudem hat die Beklagte die relevanten Auskünfte, die sie selbst betreffen, erteilt. Hinsichtlich der Auskunft betreffend die Handelsbilanz der T. & Söhne GmbH und Co. KG zum 31.12.2008 scheidet der Anspruch bereits deshalb aus, weil es auf diese Bilanz für Ansprüche des Klägers gar nicht ankommt.

a)Die Stufenklage ist bereits unzulässig.

Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der systematischen Einordnung dieser Bestimmung unmittelbar hinter § 252 ZPO wird deutlich, dass die Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH v. 2.3.2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645; MünchKomm/Lüke, ZPO § 254 Rn. 6; Stein/Jonas/Schumann, ZPO § 254 Rn. 1). Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (Zöller/Greger, ZPO § 254 Rn. 4). Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH v. 2.3.2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645). Dies anerkennt auch das BAG. Entscheidend sei der vorbereitende Charakter des Abrechnungsantrags, der fehle, wenn Ansprüche unmittelbar berechnet werden könnten. Denn dann bedürfe es der Auskunft nicht zum Zwecke der Bezifferung etwaiger Zahlungsansprüche (BAG v. 12.7.2006 - 5 AZR 646/05, NZA 2006, 1294).

Auf dieser Grundlage bedarf der Kläger der Auskunft nicht. Der Kläger verlangt lediglich "Auskunft über die Höhe des jeweils in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresgewinns". Diese Position ergibt sich aber unmittelbar aus den im Unternehmensregister veröffentlichten Bilanzen. Denn dort werden die Handelsbilanzen veröffentlicht, weil nur dazu eine Pflicht zur Veröffentlichung besteht. Diese weisen den handelsrechtlichen Gewinn aus. Insoweit kann sich der Kläger die erforderlichen Informationen einfach und selbst verschaffen. Da der Auskunftsanspruch im Rahmen der Stufenklage lediglich ein Hilfsmittel ist, um die fehlende Bestimmtheit des bezifferten Antrags auf der letzten Stufe der Stufenklage herbeizuführen, geht der Anspruch in die Leere.

b)Der Auskunftsanspruch besteht aus dem gleichen Grunde auch materiell nicht.

Um einen bestehenden Anspruch gerichtlich durchsetzen zu können, muss er nach Inhalt und Umfang substantiiert dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden. Das setzt ein Wissen voraus, dass vielfach nur der Anspruchsgegner, nicht aber der Anspruchsinhaber besitzt. Dann stellt sich die Frage, ob ihm der Anspruchsgegner die notwendigen Informationen geben muss. In dieser Situation wird zwischen dem selbstständigen und dem unselbstständigen Auskunftsanspruch entschieden. Der Auskunftsanspruch ist darauf gerichtet, einen Anspruch gegen einen Dritten durchzusetzen. Der unselbstständige Auskunftsanspruch dient demgegenüber der Vorbereitung und Durchsetzung eines Hauptanspruchs gegen den Auskunftspflichtigen selbst. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich keine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (BAG v. 1.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; AR-Blattei-SD/Boemke Auskunftspflicht Rz. 17; Palandt/Heinrichs, §§ 260, 261 BGB Rn. 3; Staudinger/Bittner, § 260 Rz. 18 mwN). Auch die Zivilprozessordnung kennt keine - über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Weder die Aufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstaatsprinzip hindert den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den Parteien zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel zu benennen. Darauf beruht die Regelung der Behauptungs- und Beweislast im Zivilprozess. Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen (BAG v. 1.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; BGH v. 11.6.1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151). Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt dieser Nebenpflicht durch eine besondere persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich spezifische Pflichten zur Rücksichtnahme. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, zB weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt: Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiellrechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG v. 7.9.1995 - 8 AZR 828/93, BAGE 81, 15, BAG v. 1.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289).

Insoweit fehlt es auch an den materiellen Anspruchsvoraussetzungen, denn ein Auskunftsanspruch scheidet aus, wenn sich der Kläger die Informationen einfach und selbst verschaffen kann. Dies ist hier der Fall.

c)Darüber hinaus hat die Beklagte die sie betreffenden Informationen auch erteilt. Zuletzt noch einmal ausdrücklich im Kammertermin hat die Beklagte das Ergebnis ihrer Handelsbilanz dem Kläger mitgeteilt. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs aber führt zu einer Abweisung des Auskunftsanspruchs als unbegründet. Soweit Unklarheiten bestehen, führen diese nicht zu einer Korrektur der Auskunft. Vielmehr ist der Kläger auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beschränkt (so schon RG v. 19.10.1920 - II 199/20, RGZ 100, 150; Zöller/Greger, § 254 Rz. 9; vgl. auch MünchKomm/v.Hoyningen-Huene, § 87c Rz. 65).

d)Hinsichtlich der Auskunft auf die Handelsbilanz der T. & Söhne GmbH und Co. KG zum 31.12.2008 ist ergänzend anzumerken, dass der Anspruch darauf schon offensichtlich bereits deshalb ausscheidet, weil sich der Anspruch des Klägers gar nicht nach dieser Bilanz berechnet. Es wurde bereits unter 1.) dargelegt, dass sich der Anspruch des Klägers nur bis zum 30.9.2008 nach der Bilanz der T. & Söhne GmbH und Co. KG berechnet. Danach ist die Bilanz der Beklagten selbst maßgeblich. Auf die Bilanz der T. & Söhne GmbH und Co. KG zum 31.12.2008 kommt es für den Rechtsstreit gar nicht an.

e)Auch ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung scheitet offensichtlich aus. Unterstellt, die Stufenklage wäre zulässig und unterstellt der Kläger hätte - wie tatsächlich nicht der Fall - einen Anspruch auf Auskunft, wäre die Auskunft wie gesehen erfüllt. Dann wäre ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung dem Grunde nach denkbar. Aber auch deren Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor.

Im Rahmen der Erhebung einer Stufenklage kann - nach Auskunftserteilung -auf der zweiten Stufe die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Betracht kommen. Dies aber nicht gleichsam als natürliche Folge der Auskunft, sondern in begründeten Fällen. Diese richten sich nach § 259 Abs. 2 BGB. Besteht ein Grund zur Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Entscheidend ist also, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist. Hierzu hat der Kläger nicht ansatzweise substantiiert, weshalb der von der Beklagten behauptete Gewinn nicht der Gewinn nach Handelsbilanz sein soll. Seine Einwendungen hinsichtlich der Verlustvorträge liegen neben der Sache, worauf bereits hingewiesen worden ist. Weitere tragfähige Einwendungen sind nicht ersichtlich, weil der Kläger mangels vorhandener Tatsachenkenntnis lediglich spekuliert.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 92 ZPO. Danach sind die Kosten bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels grundsätzlich nach dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Im Rahmen dieser verhältnismäßigen Teilung waren gemäß § 92 Abs. 2 ZPO dem Kläger gleichwohl die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, da die zugesprochene Forderung in Höhe von 228,58 € im Verhältnis zum gesamten Rechtsstreit geringfügig war. Die Quote seines Obsiegens liegt bei nur einem Prozent.

III.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen nicht vor. Es ist weder über Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, noch liegt eine divergente Entscheidung der Kammer zu einer divergenzfähigen Entscheidung eines Divergenzgerichtes vor. Schließlich ist auch kein absoluter Revisionsgrund gem. § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

gez.: Dr. Ulrichgez.: Löcherergez.: Schmidt






LAG Düsseldorf:
Urteil v. 30.01.2012
Az: 9 Sa 1277/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f47c6568c949/LAG-Duesseldorf_Urteil_vom_30-Januar-2012_Az_9-Sa-1277-11




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