Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. September 2004
Aktenzeichen: 27 W (pat) 251/02

(BPatG: Beschluss v. 14.09.2004, Az.: 27 W (pat) 251/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung "eDecision" soll für "Software; Softwareprodukte zur Steuerung und Automatisierung von Entscheidungen" als Wortmarke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung stelle eine beschreibende Sachaussage dar, die jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Für die beanspruchten Waren sei der weder ungewöhnlichen noch besonders eigenartigen Wortbildung schon wegen der Binnengroßschreibung der Bedeutungsgehalt "elektronische Entscheidung zu entnehmen. "e" als Kennzeichnung für "elektronisch" sei gängige Praxis im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die mit Hilfe von elektronischer Datenverarbeitung ausgeführt werden können. Damit werde durch "eDecision" schlagwortartig und in verständlicher Weise der Bestimmungszweck bzw. die Eigenschaft der angemeldeten Produkte angegeben. Bei dem angesprochenen Verkehr trete daher der Gedanke, es könne sich um einen Hinweis auf einen bestimmten Gewerbebetrieb handeln, zurück.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hält den angemeldeten Begriff auch im Lichte der ihr übermittelten zurückweisenden Gerichtsentscheidungen zu den Anmeldungen "eLines", "Etrade", etravel", E-Seiten", "e-Speed", "E-Security", "eratingservice", "eprocure", "epass" und "e-Farm", denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen, sowie der Internet-Rechercheergebnisse zu als "elecronic decision" bezeichneten Verfahren der computerunterstützten Entscheidungsfindung für schutzfähig. Ihrer Ansicht nach sind auch für die Annahme eines künftigen Freihaltungsbedürfnisses keine ausreichenden Anhaltspunkte erkennbar. So würden die beteiligten Verkehrskreise in dem Buchstaben "e" nicht ohne weiteres einen Hinweis auf "elektronisch" sehen, denn dieser Buchstabe finde vielfältige Verwendung, habe mithin keine spezifische Bedeutung. Als Wort-/Bildmarke sei die Marke jedenfalls schutzfähig.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin verzichtet.

II.

Die Beschwerde musste in der Sache ohne Erfolg bleiben, da der Anmeldung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, ist im Bereich der Elektronik und Computertechnik der Buchstabe "e" eine gängige Abkürzung für "electronic" bzw. "elektronisch", was Ausdrücke wie "E-mail", "e-Cash", "E-Shop", "ebusiness", "e-Commerce" sowie die der Anmelderin übermittelten weiteren Beispiele aus der Rechtsprechung des Gerichts zeigen. Damit ist davon auszugehen, dass in so gebildeten Wortzusammensetzungen der Verkehr den Buchstaben "e-" regelmäßig als Hinweis auf "elektronisch" versteht, weil für eine andere Deutung angesichts des häufigen Gebrauchs derart gebildeter Begriffe kein relevanter Spielraum mehr bleibt. Das Wort "decision" hat im Englischen im Sinne von "Entscheidung" einen eindeutigen Begriffsgehalt, der weitesten Verbraucherkreisen auch geläufig sein dürfte. Dem Verkehr wird sich daher für die beanspruchten Waren die angemeldete Bezeichnung zwanglos darstellen als "elektronische Entscheidung", einem Begriff, der, wie schon die beanspruchten Dienstleistungen zeigen, bei denen es um automatisierte, also "elektronische" Entscheidungen geht, durchaus sinnhaft ist. Für eine Suche nach weiteren (ferner liegenden) Bedeutungen des Präfix "e" besteht damit überhaupt keine Veranlassung. Es erscheint vielmehr reichlich realitätsfern anzunehmen, der Verkehr werde, wie von der Anmelderin nahe gelegt, bei einer Software, die mit "eDecision" bezeichnet ist. Etwa an eine Entscheidungshilfe zum Eintritt in die evangelische Kirche, zur Wahl einer musikalischen Tonart oder ähnliches denken, oder, anstatt die nächstliegende Bedeutung von "eDecision" zur Kenntnis zu nehmen, Überlegungen darüber anstellen, welche - entlegenere - Bedeutung diese Bezeichnung sonst noch haben könnte. Nach alledem wird der angemeldete Begriff in der Regel als sachbezogener Hinweis auf die Waren selbst, nämlich ihre Art, ihre Bestimmung, und ihren Verwendungszweck, verstanden werden. Der Gedanke, es könne sich um eine Unternehmenskennzeichnung handeln, liegt demgegenüber fern.

Soweit die Anmelderin erwägt, die Marke könne als Wort-/Bildzeichen Schutz genießen, ist darauf hinzuweisen, dass sie als Wortmarke angemeldet ist. Ein nachträglicher Kategoriewechsel ist unzulässig (vgl. Ingerl-Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Rdn. 8 zu § 32 m. zahlr.w.Nachw.).

Dr. Schermer Schwarz Dr. van Raden Na






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Beschluss v. 14.09.2004
Az: 27 W (pat) 251/02


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