Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. Januar 2003
Aktenzeichen: 6 U 88/02

(OLG Köln: Urteil v. 17.01.2003, Az.: 6 U 88/02)

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.04.2002 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln 31 O 449/01 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen

2.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Kostensumme abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe erbringt.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellende Sicherheit durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld zu bewirken.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft schwedischen Rechts, ist Inhaberin des am 26.06.1998 für die Gestaltung eines Rasenmähers angemeldeten deutschen Geschmackmusters ................., hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die bei den Akten befindlichen Abbildungen (Bl. 16 f d.A. ) Bezug genommen wird.

Ihre Tochtergesellschaft, die H. AB, ist Herstellerin des als Originalprodukt zur Akte gereichten Rasenmähers, welcher der Gestaltung des vorerwähnten Geschmackmusters entspricht und der in Deutschland erstmals auf der im August 1998 veranstalteten internationalen Gartenfachmesse GAFA in Köln unter der Bezeichnung "A. M." präsentiert wurde. Die technische Besonderheit dieses durch einen Elektromotor angetriebenen Rasenmähers besteht in dessen selbständiger, d. h. von der Führung durch einen Menschen unabhängigen "roboter-ähnlichen" Arbeitsweise: Er lädt sich an einer Ladestation auf und führt den Mähvorgang eigenständig durch; sobald die Kapazität der mitgeführten Akkus sich erschöpft, kehrt das Gerät automatisch zur Ladestation zurück, um den Mähzyklus sodann von neuem zu beginnen. Im Handel wird das Gerät zu einem Verkaufspreis von rund 1.600,00 EUR angeboten.

Die in Italien ansässige Beklagte produziert und vertreibt den Rasenmäher "A. 2000", der sich - wie der "A. M." der Fa. H. - selbsttätig auflädt und automatisch arbeitet. Hinsichtlich des näheren Aussehens dieses von der Beklagten zu einem empfohlenen Verkaufspreis von rund 1.250,00 EUR angebotenen Geräts wird auf das zur Akte gereichte Originalprodukt verwiesen.

Die äußere Formgestaltung des "A. 2000"-Modells ist Gegenstand der sowohl auf geschmacksmusterrechtliche als auch auf wettbewerbsrechtliche Aspekte gestützten Beanstandung der Klägerin. Diese sieht hierin nicht nur die verbotene Nachbildung ihres vorbezeichneten Geschmackmusters, sondern auch eine nach den Maßstäben des § 1 UWG, namentlich unter dem Aspekt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung unlautere Nachbildung des von der Fa. H. produzierten "A. M."-Rasenmähers. Die Klägerin, die von der H. AG ermächtigt worden ist, wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte in eigenem Namen geltend zu machen und an die etwaige Schadensersatzansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs abgetreten worden sind, hat die Beklagte mit den aus dem erstinstanzlichen Urteil ersichtlichen Anträgen auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch genommen sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagte ist diesen Klagebegehren entgegengetreten, weil sich die äußere Formgestaltung ihres "A. 2000"-Rasenmähers sowohl von dem Geschmackmuster der Klägerin als auch von dem auf dieser Grundlage produzierten "A. M." derart unterscheide, dass weder der Tatbestand einer geschmackmusterverletzenden Nachbildung noch derjenige eines als wettbewerbswidrig einzuordnenden Inverkehrbringens einer Nachahmung vorliege.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 11.04.2002, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, stattgegeben. Es könne offen bleiben, so hat das Landgericht zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, ob die Klägerin mit Erfolg aus ihrem Geschmackmuster gegen das Inverkehrbringen des "A. 2000"-Rasenmähers in der angegriffenen Gestaltungsform einschreiten könne. Denn die Klage sei jedenfalls aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung begründet.

Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht die ihr erstinstanzliches Prozessziel der Klageabweisung weiterverfolgende Beklagte hauptsächlich geltend, dass das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des Unlauterkeitstatbestandes einer nach Maßgabe von § 1 UWG unzulässigen vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung bejaht und die Klage danach zugesprochen habe. Dem "A. M." der Fa. H. fehle nicht nur die erforderliche wettbewerbliche Eigenart, sondern das streitbefangene Modell "A. 2000" unterscheide sich auch derart deutlich von diesem ohnehin schon nicht ausreichend im Verkehr bekannten H.-Rasenmäher, dass die Gefahr der Täuschung eines erheblichen Teils des angesprochenen Verkehrs über die betriebliche Herkunft nicht bestehe; jedenfalls aber habe sie, die Beklagte, u.a. mit der Anbringung ihrer deutlich wahrnehmbaren Kennzeichnung die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um sich von der äußeren Gestaltungsform des "A. M.s" abzusetzen und damit einer etwa begründeten Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Aus den bereits in erster Instanz dargelegten und in der Berufung vertiefend erläuterten Gründen scheitere die Klage aber ebenfalls, soweit die Klägerin diese auf eine vermeintliche Verletzung ihres Geschmackmusters gründen wolle.

Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen des Unlauterkeitstatbestandes der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung bejaht und die Klage bereits aus diesem Grund für begründet erachtet habe. Es liege überdies aber auch aus den in erster Instanz dargestellten und weiterhin Geltung beanspruchenden Erwägungen der Tatbestand einer ihr Geschmackmuster verletzenden verbotenen Nachbildung vor, so dass die Klage ebenfalls aus geschmackmusterrechtlichen Aspekten zuzusprechen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

B.

Die formell einwandfreie, insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils.

Der Klägerin stehen die darin titulierten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Der gegen das Angebot und/oder das Inverkehrbringen eines Rasenmähers in der angegriffenen Gestaltungsform des Modells "A. 2000" der Beklagten gerichtete Unterlassungsanspruch sowie die daneben geltend gemachten Annexansprüche auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind unbegründet. Die Klägerin vermag sich mit diesen Klagebegehren weder als Inhaberin des deutschen Geschmacksmusters M .. .. ..... aus eigenem Recht gemäß den Sonderschutztatbeständen der §§ 14 a, 5 GeschmMG durchzusetzen noch ergeben sich diese Ansprüche unter dem Aspekt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes aus § 1 UWG, den die Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft für die den Rasenmäher "A. M." produzierende Herstellerin - ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft H. - geltend macht.

I.

Soweit die Klägerin die Klage auf die vermeintliche Verletzung des zu ihren Gunsten mit Priorität zum 08.01.1998 eingetragenen deutschen Geschmacksmusters M .. .. ..... eines Rasenmähers stützt, hat das keinen Erfolg.

1.

Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt scheitert der begehrte Geschmackmusterschutz allerdings nicht etwa an der fehlenden Schutzfähigkeit der mit der Musteranmeldung eingereichten Abbildung der Gestaltungsform eines Rasenmähers. Diese ist vielmehr neu und eigentümlich und daher als Geschmacksmuster geschützt (§ 1 Abs. 2 GeschmMG).

a)

Soweit die Beklagte einwendet, dass die zum Musterschutz eingereichte Abbildung der Formgestaltung eines Rasenmähers bereits im Zeitpunkt der Musteranmeldung anderweitig vorveröffentlicht gewesen sei und zum vorbekannten Formenschatz gehört habe, ist das nicht geeignet, die nach Maßgabe von § 13 GeschmMG für die Neuheit des Musters im Anmeldezeitpunkt sprechende Vermutung (vgl. Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Auflage, § 14 a Rdn. 58 m. w. N.) zu widerlegen. Die von der Beklagten als Drittgestaltungen vorgelegten Einwendungsbeispiele gemäß den Anlagen L 2, L 3, L 9 und den Anlagenkonvoluten L 8 und L 10 lassen über die Verwendung einer auf Rollen aufgesetzten geschlossenen Gehäuseform hinaus keinerlei gestalterische Gemeinsamkeiten mit der klägerischen Musterabbildung erkennen. Allein die Verwendung dieses gemeinsamen und bei der Gestaltung von Rasenmähern unstreitig bereits im Anmeldezeitpunkt weit verbreiteten und als solches abgegriffenen Gestaltungsmerkmals, welches für sich genommen auch nach dem Vorbringen der Klägerin die Schutzfähigkeit des Musters nicht begründen soll, reicht indessen nicht aus, um die Neuheitsvermutung zu widerlegen. Den Musterschutz maßgeblich begründend ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung der geschlossenen Gehäuseform. In dieser Hinsicht weichen die vorerwähnten, von der Beklagten gegenüber der Neuheit des Klagemusters eingewandten Drittgestaltungen jedoch derart offenkundig in einem noch nicht einmal geringe gestalterische Gemeinsamkeiten erkennen lassenden Maß von der hier zu beurteilenden Musterabbildung ab, dass sich eine nähere Darstellung erübrigt, auf welche gestalterischen Bereiche sich diese Abweichungen erstrecken und worin diese im einzelnen liegen. Des Eingehens auf die - im Ergebnis allerdings zu bejahende - Frage, ob die überwiegend aus dem US-amerikanischen Raum stammenden Drittgestaltungen der Neuheit des inländischen Musters entgegengehalten werden können, bedarf es daher nicht (vgl. BGH GRUR 1969, 90/92 -"Rüschenhaube"-).

b)

Das Klagemuster ist auch eigentümlich. Ein Muster ist eigentümlich i. S. des § 1 Abs. 2 GeschmMG, wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgerüsteten Mustergestalters hinausgeht (vgl. BGH GRUR 1980, 235/236 -"Play family"-; ders. GRUR 1977, 547/549 -"Kettenkerze"-; ders. 1975, 81/83 -"Dreifachkombinationsschalter"-; Eichmann/v.Falckenstein, a.a.O., § 1 Rdn. 32). Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende Beurteilung der Eigentümlichkeit einer Mustergestaltung hat auf der Grundlage des ästhetischen Gesamteindrucks des Musters und der diesen hervorrufenden Gestaltungsmerkmale einen Gesamtvergleich mit der auf dem betreffenden Gebiet geleisteten geschmacklichen Vorarbeit und des vorhandenen Formenschatzes vorzunehmen, um sodann zu ermitteln, ob es eine gestalterische Schaffenskraft bzw. "Gestaltungshöhe" zum Ausdruck bringt, die das durchschnittliche Können eines Mustergestalters des betroffenen Fachgebiets übersteigt (vgl. BGH GRUR 2001, 503/505 -"Sitz-Liegemöbel"-; ders. GRUR 2000, 1023/1025 -"3-Speichen-Felgenrad"-; ders. GRUR 1988, 369/370 -"Messergriff"-; ders. GRUR 1961, 640/641 - "Straßenleuchte"-). Nach diesen Maßstäben kommt dem Klagemuster die erforderliche Eigentümlichkeit zu.

Die ästhetische Wirkung der hier zu beurteilenden Musterabbildung wird zum einen durch die äußere Linienführung des gesamten, über das technische "Innenleben" des Rasenmähers gelegten Gehäusekörpers geprägt, der in der Form eines sich konvexial aufbiegenden Fächers gestaltet ist, in dessen breiten Abschluss eine sich trapezförmig anschließende "Flosse" eingesetzt ist. Den Gesamteindruck in erheblichem Maße mitbestimmend ist zum anderen die konkrete Ausführung der gestalterischen Aufteilung des Gehäusekörpers: Dieser weist in seinem mittleren Teil eine sich in muschelförmiger Kontur vom sonstigen Gehäusekörper hervorhebende, von der höheren, zugleich die Basis bzw. Wurzel der Muschelform bildenden kantigen Frontpartie ("Schnauze") des Gehäuses in den hinteren Bereich sanft abfallende Wölbung auf, an die seitliche Flügel angegliedert sind, die sich aus dem vorderen Bereich des Gehäuses bis in den hinteren Bereich der Gesamtform erstrecken. In ihrem Gesamtverlauf steigen diese Flügel von einem zunächst verhältnismäßig flach gehaltenen Niveau von der Frontpartie des Gehäuses aus recht steil bis in den hinteren Bereich des Gehäusekörpers auf eine den höchsten Punkt der vorbezeichneten mittleren muschelförmigen Partie überragende Höhe auf, um schließlich abrupt über den die Gesamtform des Gehäusekörpers mittragenden Hinterrädern abzufallen. Diese Linienführung hat einen die ästhetische Gesamtwirkung der Form erheblich beeinflussenden Effekt: Der Umstand, dass die erwähnte muschelförmige Wölbung des mittleren Gehäuseteils sowie die an diesen angegliederten seitlichen Flügel sich in jeweils entgegengesetzten Richtungen abflachen bzw. erhöhen, vermittelt der Gehäuseform bei seitlicher Sicht einen "gegenläufigen" Schwung, welcher der Gesamtgestaltung insgesamt ein elegant "fließendes" Design und eine harmonische Wirkung verleiht. Hinzu kommt, dass die im hinteren Bereich des Gehäusekörpers angebrachte, bereits erwähnte "Flosse" in schräg ansteigendem Verlauf auf eine den höchsten Punkt der seitlichen Flügel leicht überragende Höhe gezogen ist, was der Gesamtform in der seitlicher Perspektive eine insgesamt von der Frontpartie nach hinten aufsteigende Kontur verleiht. In ihrem Zusammenwirken begründen die beschriebenen Merkmale zwar eine optische Aufteilung des Gehäuses in gestalterisch voneinander zu trennende Bereiche (Front bzw. "Schnauze"/Mittelteil/seitliche Flügel bzw. "Kotflügel"/hintere Flosse), die jedoch ungeachtet der Eckigkeit der in die Frontpartie eingesetzten kantigen "Schnauze" durch ihre im übrigen jeweils abgerundete "fließende" Ausführung harmonisch aufeinander bezogen sind und insgesamt den Eindruck einer organischen "stromlinienförmigen" Gestaltung hervorrufen. Die an den hinteren verbreiterten Rand des fächerförmig gestalteten Gehäusekörpers angesetzte Flosse bewirkt dabei zusätzlich eine optische Verlängerung des Gehäusekörpers, die einen dessen Gesamtform "verschmälernden" Effekt hat und ihr - trotz der verhältnismäßig breit angelegten fächerförmigen Grundform - eine in der Proportion ausgewogene Gesamtanmutung verschafft. Die erwähnte Flosse ist entgegen dem Standpunkt der Klägerin, die dieses Gestaltungselement in ihrer Merkmalsanalyse gemäß Anlage W 2 a (Bl. 136 d.A.) nicht mehr nennt (in der Merkmalanalyse gemäß Anlage W 2 - Bl. 18 d.A. war es noch enthalten - vgl. dort 1 c) -) in die die Eigentümlichkeit des Musters begründenden Merkmale miteinzubeziehen. Denn aus den aufgezeigten Gründen stellt es ein die ästhetische Wirkung der Musterabbildung maßgebend mitbeeinflussendes Element dar. Dass es sich hierbei um ein im Bereich der Gestaltung von Rasenmähern völlig abgegriffenes Gestaltungsmerkmal handelt, welches nicht geeignet ist, die Eigentümlichkeit einer Formgestaltung und deren Schutzfähigkeit als Geschmackmuster mitzubegründen, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht der Umstand, dass die sonstigen Gestaltungen eines Rasenmähers deutlich von der hier zu beurteilenden Mustergestaltung abweichen und insbesondere eine "Flosse" bzw. - in der Terminologie der Klägerin: "hintere Klappe" - nicht aufweisen. Die ihrer Musteranmeldung keinerlei nähere Beschreibung der Elemente, für die sie Schutz beansprucht, beifügende Klägerin kann den Musterschutz gegenüber der zur Anmeldung eingereichten Form nunmehr nicht erweitern, indem sie ein die ästhetische Gesamtwirkung der Form maßgeblich mitbeeinflussendes Merkmal unberücksichtigt lässt.

Die in der Zusammenstellung der vorbezeichneten Gestaltungsmerkmale liegende formschöpferische Tätigkeit setzt dabei auch eine gestalterische Befähigung voraus, die zweifelsohne über dem durchschnittlichen Können eines Mustergestalters des betroffenen Fachgebiets der Rasenmäher liegt. Dies belegt der Blick auf die sonstigen, in diesem Fachgebiet anzutreffenden Gestaltungsformen eines Rasenmähers, wie diese in den von den Parteien vorgelegten Abbildungen dokumentiert sind. Im Vergleich zu diesen im Anmeldezeitpunkt vorhandenen Drittgestaltungen ist die in der Mustergestaltung zum Ausdruck gebrachte gestalterische Kompetenz danach als deutlich überdurchschnittlich zu beurteilen mit der Folge, dass der Grad der Eigentümlichkeit als hoch, der Schutzumfang des Musters daher entsprechend weit ist (vgl. Eichmann/v. Falckenstein, a.a.O., § 5 Rdn. 11 f m. w. N.). Das erwähnte gestalterische Umfeld weist kein einziges Exemplar eines Rasenmähers auf, welches der Musterabbildung auch nur annähernd nahe kommt, die in ihrer gestalterischen Gesamtwirkung daher singulär ist. Indiziert wird die Überdurchschnittlichkeit der zur Schaffung des Musters erforderlichen Gestaltungskraft schließlich ebenfalls durch den in Schweden verliehenen Designpreis.

2.

Der von der Klägerin begehrte Geschmacksmusterschutz scheitert indessen daran, dass sich die angegriffene Formgestaltung des Rasenmähers "A. 2000" nicht als eine nach Maßgabe von § 5 GeschmMG verbotene Nachbildung des Klagemusters darstellt.

Die Voraussetzungen des objektiven Nachbildungstatbestandes liegen nicht vor. Die objektiven Voraussetzungen einer i. S. von § 5 GeschmMG unzulässsigen Nachbildung sind erfüllt, wenn die für den ästhetischen Gesamteindruck des Musters wesentlichen Merkmale ganz oder teilweise übernommen sind. Eine Gestaltung ist daher nur dann als Nachbildung verboten, wenn sie Übereinstimmungen gerade in bezug auf denjenigen Zusammenklang von konkreten ästhetischen Merkmalen aufweist, der den schutzfähigen Inhalt des Musters darstellt (BGH GRUR 1980, 235/237 -"Play family"-). Ob danach in objektiver Hinsicht eine Nachbildung vorliegt, ist durch eine vergleichende Gegenüberstellung des Musters mit der angegriffenen Gestaltung anhand der Übereinstimmungen bzw. der gestalterischen Gemeinsamkeiten in den maßgeblichen Merkmalen festzustellen. Abweichungen, deren Auswirkungen für den ästhetischen Gesamteindruck unwesentlich sind, kommt dabei keine die Bejahung des objektiven Nachbildungstatbestandes hindernde Bedeutung zu (vgl. Eichmann/v. Falckenstein, a.a.O., § 5 Rdn. 16, 18 m. w. N.). Beurteilungsmaßstab ist bei alledem der Standpunkt eines für ästhetische Form- und Farbgestaltungen empfänglichen und mit Dingen dieser Art einigermaßen vertrauten Menschen (BGH a.a.O. -"Play family"-). Unter Anwendung dieser Kriterien lässt sich die für die äußere Erscheinung des "A. 2000"-Rasenmähers der Beklagten gewählte Gestaltungsform nicht als Nachbildung des Klagemusters einordnen.

Die Form des Gehäuses des "A. 2000"- Modells der Beklagten ist in sämtlichen die Eigentümlichkeit dieses Musters und dessen maßgeblichen Gesamteindruck begründenden Merkmalen abweichend gestaltet: Zwar ist der Gehäusekörper des Rasenmähers der Beklagten wie bei dem klägerischen Geschmackmuster in deutlich voneinander abgesetzte gestalterische Segmente, nämlich in einen "Mittelteil" sowie sich daran seitlich angliedernde Flügel, unterteilt. In der konkreten Ausführung weichen diese Segmente jedoch ebenso deutlich von der Musterabbildung ab, wie dies bei den die aufgezeigte Segmentierung des Gehäusekörpers bewirkenden gestalterischen Mitteln und dem dadurch hervorgerufenen ästhetischen Gesamteindruck der Fall ist. Die Form des "A. 2000"-Rasenmähers weist anders als das Muster keine bei seitlicher Sicht insgesamt ansteigende Form des Gehäusekörpers auf. Die den mittleren Teil des Gehäusekörpers seitlich einfassenden Flügel sind vielmehr von der Frontpartie abrupt ansteigend in fast parallelem Verlauf zur Grundlinie auf nahezu gleicher Höhe sodann durchgehend bis an den hinteren Abschluss des Gehäusekörpers gezogen. Ihnen fehlt völlig die dem Klagemuster eigene und dessen geschmackliche Wirkung maßgeblich mitbestimmende gegenläufig zur mittleren Wölbung des Gehäusekörpers ausgeführte geschwungene Linienführung. Auch der mittlere Teil des Gehäusekörpers weist augenfällige, die ästhetische Gesamtanmutung beeinflussende Abweichungen auf. Zwar ist der mittlere, von den seitlichen Flügeln eingefasste Teil des Gehäusekörpers bei dem Rasenmäher der Beklagten ebenfalls gewölbt. Indessen fehlt dort nicht nur die bei dem Klagemuster vorhandene muschelförmig ausgeführte Form, sondern ist die Wölbung selbst auch auf einem viel flacheren, von der Höhe der seitlichen Flügel durchgehend überragten Niveau ausgeführt und ruft den Eindruck eines aus der Frontpartie hochgeführten, sodann auf nahezu ebener Fläche fortgeführten Plateaus hervor. Die bei dem Klagemuster in der Frontpartie der Form angebrachte kantige, verhältnismäßig hoch aufragende "Schnauze", die zugleich die "Wurzel" der Muschelform der mittleren Wölbung darstellt, ist bei dem Rasenmäher der Beklagten nicht vorhanden, der in seiner bis nahezu an den unteren Rand des Gehäusekörpers abfallenden Frontpartie vielmehr in einer mittig angebrachten niedrigen Fläche endet. Die bei dem Klagemuster vorhandene hintere "Flosse" fehlt völlig, die Form des A. 2000 ist vielmehr im hinteren breiten Bereich glatt abgeschnitten, wodurch der Gesamtform eine insgesamt gestauchte Kontur vermittelt wird. In ihrem Zusammenwirken rufen die dargestellten Merkmale der Gestaltung des "A. 2000"-Rasenmähers den Eindruck einer gedrungenkompakten, tellerartigflach gehaltenen Form hervor, die sich von der die ästhetische Wirkung des Klagemusters ausmachenden organischfließenden, souverän geschwungenen Formgestaltung augenfällig abhebt. Damit liegt eine derart deutliche Entfernung von den die Eigentümlichkeit des Klagemusters ausmachenden Gestaltungsmerkmalen und dem durch deren Zusammenwirken hervorgerufenen ästhetischen Gesamteindruck vor, dass die objektiven Voraussetzungen einer i. S. von § 5 GeschmMG verbotenen Nachbildung auch unter Berücksichtigung des oben dargestellten weiten Schutzumfangs des Geschmackmusters zu verneinen sind.

II.

Die Klage scheitert ebenfalls, soweit die geltend gemachten Ansprüche auf Aspekte des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß § 1 UWG gegründet sind.

1.

Der Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung trägt die Klagebegehren entgegen der Auffassung der Klägerin und des diesem Standpunkt beitretenden Landgerichts nicht.

Danach verhält sich wettbewerbswidrig, wer durch das Inverkehrbringen von Nachahmungen eines Erzeugnisses von wettbewerblicher Eigenart im angesprochenen Verkehr die Gefahr betrieblicher Herkunftstäuschungen begründet, die bei Vornahme zumutbarer - jedoch unterlassener - Maßnahmen vermieden werden kann. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart des Erzeugnisses, dessen Gestaltung übernommen worden ist, der Art und Intensität der Übernahme sowie schließlich den Anforderungen, die an die Vermeidbarkeit der betrieblichen Herkunftstäuschung bzw. die Zumutbarkeit der Vornahme von betrieblichen Herkunftsverwechslungen entgegenwirkenden Maßnahmen zu stellen sind. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je stärker der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Umstände, welche die Herbeiführung einer betrieblichen Herkunftsverwechslung als vermeidbar einordnen lassen (BGH WRP 2002, 1058/1062 -"Blendsegel"-; ders. WRP 2002, 1054/1056 -"Bremszangen"-; ders. WRP 2002, 207/209 -"Noppenbahnen"-; ders. WRP 2001, 1294/1298 -"Laubhefter"-; ders. GRUR 2000, 521/523 -"Modulgerüst"-; ders. GRUR 1999, 1106/1108 -"Rollstuhlnachbau"-; ders. GRUR 1999, 751/752 -"Güllepumpen" - jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Inverkehrbringen des "A. 2000" Rasenmähers in der angegriffenen Gestaltungsform ist nach diesen Maßstäben nicht als wettbewerbswidrig einzuordnen.

a)

Soweit das Landgericht die für den begehrten wettbewerblichen Leistungsschutz vor Nachahmungen in jedem Fall vorauszusetzende wettbewerbliche Eigenart des streitgegenständlichen Klageprodukts bejaht hat, ist dem allerdings zu folgen.

Eine solche wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass bestimmte Merkmale des Erzeugnisses oder dessen konkrete Ausgestaltung geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (std. Rspr.; vgl. BGH WRP 2002, 1054/1056 -"Bremszangen"-; ders. GRUR 2002, 86/89 f -"Laubhefter"-, jeweils m. w. N.). Dem "A. M."-Rasenmäher in der Ausstattung gemäß dem zur Akte gereichten Originalprodukt ist nach diesen Kriterien die erforderliche wettbewerbliche Eigenart zubilligen. Dieser Rasenmäher weist Gestaltungsmerkmale auf, die von Hause aus geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Da es sich bei dem "A. M." unstreitig um die Umsetzung bzw. Nachbildung des Klagemusters handelt, und die wettbewerbliche Eigenart sich aus denselben Merkmalen ergeben soll, welche die Eigentümlichkeit des Musters begründen, kann die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart im Ergebnis nicht abweichend von der Würdigung des Geschmackmusters ausfallen: Das optische Erscheinungsbild des in Frage stehenden "A. M."-Rasenmähers und dessen Gesamtanmutung wird durch das Zusammenwirken eben der Merkmale begründet, die bereits die maßgebliche ästhetische und geschmackliche Wirkung des für die äußere Produktgestaltung verwendeten Klagemusters maßgeblich bestimmen. Diese Gestaltungsmerkmale beruhen dabei unstreitig auch nicht etwa auf technischen Notwendigkeiten bzw. auf Umständen, die bei gleichartigen Konstruktionen zwingend eine bestimmte äußere Gestaltung vorgeben. Es handelt sich bei ihnen vielmehr um Formelemente, die bei der Gestaltung von Rasenmähern willkürlich wählbar und austauschbar sind, und die daher im Verkehr betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen vermögen (vgl. BGH a.a.O. -"Modulgerüste"- m. w. N.).

Die der Gestaltung des "A. M."-Rasenmähers von Hause aus immanente wettbewerbliche Eigenart ist weiter aus den nämlichen Gründen, welche die Überdurchschnittlichkeit des in dem Geschmackmuster zum Ausdruck gebrachten gestalterischen Könnens und damit dessen weiten Schutzumfang begründen, als ebenfalls überdurchschnittlich einzuordnen. Eine weitere Steigerung dieses Grades der wettbewerblichen Eigenart durch eine erhebliche Bekanntheit des Rasenmähers im Verkehr kann indessen nicht bejaht werden. Unabhängig davon, dass die Beklagte den Vortrag der Klägerin betreffend den Werbeaufwand und den Absatz des Klageprodukts in der Berufung bestreitet und ungeachtet der Frage, ob dieses Bestreiten angesichts der Bestimmungen der §§ 529, 531 ZPO berücksichtigungsfähig ist, lassen die klägerseits behaupteten Absatzzahlen und Werbeaufwendungen ohne Darlegung der hier einschlägigen Gesamtmarktverhältnisse nicht darauf schließen, dass der "A. M."-Rasenmäher im Vergleich gegenüber konkurrierenden Produkten anderer betrieblicher Herkunft im Inland eine solch hohe Bekanntheit erreicht hat, dass dadurch die ohnehin schon als überdurchschnittlich anzusetzende herkunftshinweisende Eignung seiner Gestaltungsform noch zusätzlich gesteigert ist.

b)

Die Voraussetzungen des Unlauterkeitstatbestandes der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung lassen sich indessen mangels der dafür erforderlichen Verwechslungsgefahr nicht bejahen.

Der angegriffene "A. 2000"-Rasenmäher der Beklagten weist zwar gewisse Ähnlichkeiten mit dem Rasenmäher "A. M." auf. Schon der gestalterische Abstand zwischen den beiden Produkten ist jedoch aus den unter Ziff. I. 2. dargestellten Gründen, die - weil das Klageprodukt unstreitig das Geschmackmuster realisiert - auch hier entsprechend gelten, derartig erheblich und ins Auge fallend, dass die Gefahr zu verneinen ist, dass ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs betrieblichen Herkunftsverwechslungen erliegen könnte. Zu beachten ist dabei im Ausgangspunkt, dass im Streitfall innovative und für das betroffene Marktsegment hochpreisige Produkte betroffen sind, die der Verkehr in aller Regel nur nach sorgfältiger Begutachtung und Prüfung zu erwerben pflegt. Vor diesem Hintergrund werden dem interessierten Publikum, dem die Mitglieder des erkennenden Senats als potentielle Erwerber von Rasenmäher-Geräten der in Frage stehenden Art zugehörig sind, aber selbst dann zwanglos auf die Unterschiede der äußeren Formgestaltung der hier in Frage stehenden Erzeugnisse stoßen, wenn sie diese nicht in unmittelbarem Vergleich, sondern nur aus der Erinnerung zu beurteilen vermögen. Die Irreführung einer beachtlichen Teils des Verkehrs über die betriebliche Herkunft in der Form einer Produktverwechslung bzw. der unmittelbaren Verwechslungsgefahr ist danach ausgeschlossen. Gleiches gilt hinsichtlich der Gefahr mittelbarer Verwechslungen, welche die Fälle erfasst, in denen ein erheblicher Teil des Verkehrs zwar die Produktunterschiede erkennt, die als verschieden erkannten Produkt gleichwohl der selben betrieblichen Herkunft zuordnet. Gegen eine solche Zuordnung spricht bereits die in der Gesamtwirkung völlig voneinander abweichende optische Erscheinung der zu vergleichenden Rasenmäher; es liegt fern, dass ein und derselbe Hersteller zwei für den nämlichen Einsatzzweck geschaffene Produkte in völlig verschiedenem Design innerhalb der nämlichen hochpreisigen Kategorie auf dem Markt präsentiert. Eine die dargestellte Fehlvorstellung betreffend die betriebliche Herkunft der als verschieden erkannten Produkte ausschließende Wirkung kommt hier aber jedenfalls dem Umstand zu, dass zusätzlich jeweils verschiedene Herstellerkennzeichen oder zumindest als solche aufgefasste Produktbezeichnungen angebracht sind, auf die der Verkehr bei der Betrachtung der Produkte ohne weiteres stößt. In dieser Situation wird kein für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung beachtlicher Teil des Verkehrs die Vorstellung entwickeln können, es handele sich bei den äußerlich verschieden gestalteten Rasenmähern um Produktvarianten ein und desselben Herstellers. Aber auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, nämlich die Fehlvorstellung eines relevanten Teils des Publikums, zwischen den als verschieden erkannten Produkten unterschiedlicher Hersteller bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen - beispielsweise lizenzrechtlicher Art - scheidet aus. Dass der Hersteller eines auf dem Markt noch verhältnismäßig neuen, innovativen und hochpreisigen Produkts es einem Mitbewerber auf diese Weise ermöglicht, sich mit einem ähnlich gestalteten - zudem etwas billiger angebotenen - Produkt im Markt zu präsentieren, und auf diese Weise die Etablierung und den Markterfolg seines eigenen Erzeugnisses gefährdet, liegt fern. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb vor diesem Hintergrund der Verkehr im Streitfall gleichwohl auf derartige Verbindungen schließen könnte, lassen sich weder dem Vortrag der Klägerin noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen. Der Senat sieht bei alledem schließlich auch keinen Anlass für die Einholung des in der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin für das behauptete Bestehen einer unmittelbaren und mittelbaren Verwechslungsgefahr angebotenen demoskopischen Sachverständigengutachtens. Denn ohne die Darlegung konkreter Umstände, die einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs im Streitfall trotz der dargestellten Unterschiede in der Gestaltung und Ausstattung der Produkte zu derartigen Fehlvorstellungen über die betriebliche Herkunft veranlassen sollen, ist zur Beantwortung der Rückfrage, ob eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist, nicht veranlasst.

2.

Der wettbewerbliche Unlauterkeitsvorwurf ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung, weil die Beklagte angeblich eine mit dem Rasenmäher "A. M." etwa verbundene Gütevorstellung für den Absatz der eigenen Ware und damit für den eigenen Geschäftserfolg eingesetzt hat (Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, § 1 UWG Rdn. 601/603 m. w. N.). Dass die Beklagte einen mit dem Klageprodukt etwa verbundenen guten Ruf durch Anlehnung an dessen Gestaltungsform für sich ausnutzt, ist indessen angesichts der Abweichungen des äußeren Erscheinungsbildes der Rasenmäher nicht festzustellen.

3.

Soweit die Klägerin schließlich den Tatbestand einer nach Maßgabe von § 1 UWG unlauteren "systematische Behinderung" (gemeint ist offensichtlich individuelle Behinderung durch systematische Nachahmung) geltend macht, scheidet eine solche ebenfalls schon wegen der deutlich abweichenden Gestaltungsformen der Rasenmäher aus.

C.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat sah schließlich keinen Anlass für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe von § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Streitentscheidend ist vorliegend eine über den entschiedenen Fall nicht hinausweisende Subsumtion eines individuellen Sachverhalts unter Normen und Rechtsgrundsätze, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits eine Klärung erfahren haben.

Wert der Berufung: 250.000,00 EUR.






OLG Köln:
Urteil v. 17.01.2003
Az: 6 U 88/02


Link zum Urteil:
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