Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 17. Dezember 1993
Aktenzeichen: 25 WF 245/93

(OLG Köln: Beschluss v. 17.12.1993, Az.: 25 WF 245/93)

Bei einem Streit um die Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit ist der Geschäftswert mit rund 1/4 - 1/5 des Verkehrswertes des Hausrats anzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 15. November 1993 - 314 F 264/93 - dahin geändert, daß der Geschäftswert des Verfahrens anderweitig auf 3.032,50 DM festgesetzt wird.

Gründe

Die gemäß den §§ 31 III 1, 14 II, III

KostO, §§ 567 II, 569 ff ZPO, § 9 II BRAGO zulässige

Streitwertfestsetzungsbeschwerde hat in sachlicher Hinsicht

teilweise Erfolg, während sie im übrigen nicht gerechtfertigt

ist.

Bei einem Streit um die Benutzung des

Hausrats während der Trennungszeit gemäß dem hier einschlä-gigen

Verfahren nach § 1361 a BGB i.V.m. § 18a HausratsVO ist der

Geschäftswert nach § 30 KostO nach freiem gerichtlichen Ermessen zu

bestimmen. Dabei ist es üblich, rd 1/4 - 1/5 des Verkehrswertes

des Hausrats anzusetzen (vergl. Soergel-Heintzmann, BGB, 12. Aufl.,

§ 21 HausratsVO Rz 2 mit Nachweisen in Fußnote 3 a.a.O.;

Erman-Dieckmann, BGB, 9. Aufl., § 21 HausratsVO Rz 2; ähnlich,

jedoch ohne Angabe einer Quote BGB-RGRK-Kalthoener, 12. Aufl., § 21

HausratsVO Rz 2).

Nach den unwidersprochen gebliebenen

Angaben im Schriftsatz vom 18.11.1993 beträgt der gegenwärtige

Verkehrswert des Hausrats 12.130,-- DM. Der Senat hält eine Quote

von 1/4 dieses Wertes für angemessen. Demgemäß war der

Geschäftswert unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses

anderweitig auf 3.032,50 DM festzusetzen.

Das Beschwerdeverfahren ist

gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet; § 31 III 2, 3

KostO.






OLG Köln:
Beschluss v. 17.12.1993
Az: 25 WF 245/93


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