Bundespatentgericht:
Urteil vom 1. Dezember 2010
Aktenzeichen: 4 Ni 60/09
(BPatG: Urteil v. 01.12.2010, Az.: 4 Ni 60/09)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 039 606 (Streitpatent), das am 9. März 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 199 13 004 vom 23. März 1999 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patentund Markenamt unter der Nummer 500 04 121 geführt. Es betrifft eine Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten und umfasst neun Ansprüche, die alle angegriffen sind.
Patentanspruch 1 lautet:
Patentanspruch 9 lautet:
Wegen der weiteren unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 039 606 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig sei, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Hierzu beruft sie sich auf folgende Druckschriften:
N3 EP 0 027 696 A1 N4 US 3 960 425 N5 Hösl, Alfred; Ayx, Roland: Die neuzeitliche und vorschriftsmäßige Elektro-Installation, Wohnungsbau Gewerbe Industrie;
Hüthig Buch Verlag, Heidelberg, 15. Auflage 1992, Seiten 144 -147, 178/179, 186 -190, 202/203, 300/301 N6 Boy, Hans-Günter; Dunkhase, Uwe: Elektro-Installationstechnik, Die Meisterprüfung; Vogel Verlag, Würzburg, 8. Auflage, 1992, Seite 348 N7 DE 28 11 653 A1 N8 DE 195 41 137 A1 N9 DE 195 08 150 A1 N10 DE 27 58 782 A1 Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei den Merkmalen des Gegenstands gemäß Patentanspruch 1 um eine reine Aggregation von Einzelmerkmalen handele, die jeweils für sich dem Fachmann nahegelegt seien. Von einer Synergie der Merkmale oder einem funktionellen Verschmelzen der Merkmale könne nicht gesprochen werden, auch wenn diese auf ein gemeinsames Ziel, nämlich auf eine einfache und übersichtliche Installation hinarbeiteten. Denn ein technischer Effekt, der anders ausfalle als die Summe der technischen Wirkungen der Einzelmerkmale, sei nicht erkennbar. Auch die Gegenstände der nachgeordneten Patentansprüche beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Als Aufgabe des Streitpatents sieht es die Klägerin dabei an, die aus der Schrift N5 bekannte Anschlussdose bzw. die aus der Offenlegungsschrift N9 bekannte Verteilerdose zu einer Installationsdose mit weiteren, jeweils aus verschiedenen Quellen des Stands der Technik nahegelegten, Merkmalen fortzuentwickeln.
Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 039 606 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patents auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und patentfähig sei, weil keine der von der Klägerin vorgelegten Druckschriften einen Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Patentgegenstands vorwegnehme oder nahelege.
Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet. Auf Blatt 114 bis 118 der Akten wird Bezug genommen. Keine der Parteien hat hierzu eine schriftliche sachliche Stellungnahme eingereicht.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn es ist nicht zu erkennen, dass der Gegenstand des Streitpatents unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Priorität seiner Anmeldung bekannten Stands der Technik nahe lag (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und Art. 56 EPÜ).
1. Das Streitpatent betrifft gemäß Oberbegriff des Patentanspruchs 1 eine Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten, welche mit elektrischen Leitungen ausgerüstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweisen, bestehend aus einem etwa rechteckigen Gehäuse aus Isoliermaterial, das ein Unterteil (1) und ein mit demselben verbindbares Oberteil (2) aufweist und in welchem Verbindungselemente für die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Geräte angeordnet sind.
Die Streitpatentschrift (Absatz [0002]) bezeichnet es als Nachteil an solchen Vorrichtungen, dass der Aufwand für die Montage mit steigender Anzahl von zu verbindenden Leitern erheblich sei, zumal das Innere des Gehäuse-Unterteils schnell unübersichtlich werde und zudem die Gefahr bestehe, dass versehentlich falsche Leiter miteinander verbunden würden.
Ausgehend von dieser Problemstellung ist in der Streitpatentschrift (Absatz [0003]) die Aufgabe genannt, Vorrichtungen der eingangs beschriebenen Art so zu gestalten, dass elektrische Geräte einfacher und sicherer miteinander verbunden werden können.
2. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in seinem (mit Untergliederungen ergänzten) Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
a) Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten, welche mit elektrischen Leitungen ausgerüstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweisen, bestehend ausb) einem etwa rechteckigen Gehäuse aus Isoliermaterial, das ein Unterteil (1) und ein mit demselben verbindbares Oberteil (2) aufweist und in welchem Verbindungselemente für die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Geräte angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, c) dass an einer Längsseite des Unterteils (1) mindestens eine Aufnahme (8) zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung (9) angebracht ist, d) dass an der der Aufnahme (8) gegenüber liegenden Längsseite des Unterteils (1) in dessen Innenraum mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenartige Führungen (12) zum Einlegen der vom Mantel befreiten isolierten Leiter (13) einer in der Aufnahme (8) befindlichen ersten Leitung (9) mit einem derartigen Verlauf angeordnet sind, dass die Enden der in die Führungen (12) einlegbaren Leiter um 90¡ gebogen sind und aus dem Unterteil (1) in Richtung des aufzusetzenden Oberteils (2) herausragen können, e) dass an einer Außenseite des Oberteils (2) mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenförmige Vertiefungen (15) zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung (17) angeordnet sind, f) dass in der Deckfläche des Oberteils (2) Durchgangslöcher (19, 20, 21) zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter (13, 16) beider Leitungen (9, 17) angebracht sind undg) dass innen am Oberteil (2) mit den Durchgangslöchern (19, 20, 21) fluchtende elektrische Kontakte zum Anschließen der Leiter (13, 16) angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind."
3.
Als Fachmann kommt nach Auffassung des Senats entweder ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik, der einen umfassenden Überblick über den einschlägigen Stand der Technik elektrischer Installationsvorrichtungen, der geltenden Normen sowie der Fachliteratur hat, oder ein Techniker mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung in Betracht.
4.
Der Senat legt seiner Entscheidung folgendes Verständnis des Patentanspruchs 1 zugrunde:
Da die elektrischen Leiter nicht Teil der unter Schutz gestellten Verbindungsvorrichtung sind, ist die Angabe "zum zugentlasteten Eindrücken" in den Merkmalen c) und e) so zu verstehen, dass die Vorrichtung Aufnahmen aufweist, in die die Leitungen zum Zweck der Zugentlastung eindrückbar sind, die also eine auf die vorgesehenen Leitungen abgestimmte Bemessung aufweisen.
Die Angabe "in Richtung des aufzusetzenden Oberteils" (Merkmal d) betrifft die Position des Oberteils beim Aufsetzen auf das Unterteil.
5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem von der Klägerin nachgewiesenen Stand der Technik neu.
5.1 Der Inhalt der Druckschrift N9 (DE 195 08 150 A1) geht nicht über folgende Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 hinaus:
Einea) Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten, welche mit elektrischen Leitungen ausgerüstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweisen, bestehend ausb) einem quadratischen, also etwa rechteckigen Gehäuse 10 aus Isoliermaterial (Spalte 3, Zeile 58), das ein Unterteil 11 und eine mit demselben verbindbares Oberteil (Klemmleiste 15) aufweist und in welchem Verbindungselemente 16 für die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Geräte angeordnet sind, wobeicteilw) an einer Längsseite des Unterteils 11 mindestens eine Aufnahme (strichpunktiert dargestellte Durchführungen) zum Einführen einer ersten elektrischen Leitung angebracht ist (eine Zugentlastung ist nicht erwähnt), dteilw) in dessen Innenraum vom Mantel befreite, isolierte Leiter angeordnet sind, und aus dem Unterteil 11 in Richtung des aufzusetzenden Oberteils 15 herausragen können, g) innen am Oberteil 15 mit den Durchgangslöchern fluchtende elektrische Kontakte zum Anschließen der Leiter angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen 16 verbunden sind.
Nicht bekannt sind demnach aus der N9 (DE 195 08 150 A1) folgende Merkmale, die im Patentanspruch 1 genannt sind: mindestens eine Aufnahme an einer Längsseite des Unterteils zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung (Restmerkmal c), mindestens zwei parallel zueinander verlaufende rillenartige Führungen zum Einlegen der isolierten Leiter der ersten Leitung an der der Aufnahme gegenüberliegenden Längsseite im Innenraum des Unterteils, wobei die Führungen einen derartigen Verlauf haben, dass die Enden der einlegbaren Leiter um 90¡ gebogen sind (Restmerkmal d), mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenförmige Vertiefungen an einer Außenseite des Oberteils zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung (Merkmal e), Durchgangslöcher, die in der Deckfläche des Oberteils zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter beider Leitungen angebracht sind (Merkmal f).
5.2 Aus der N7 (DE 28 11 653 A1) ist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Streitpatents lediglich Folgendes bekannt:
Eine a) Vorrichtung 7 zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten (Seite 4, Absatz 1: Schalter, Leuchten), welche mit elektrischen Leitungen 13 ausgerüstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter 26 aufweisen, bestehend aus b) einem etwa rechteckigen Gehäuse 7, 8 aus Isoliermaterial, das ein Unterteil 7 und ein mit demselben verbindbares Oberteil 8 aufweist und in welchem Verbindungselemente 19 für die Leiter 26 der Leitungen 13 unterschiedlicher Geräte angeordnet sind, wobei c) an einer Längsseite des Unterteils 7 mindestens eine Aufnahme 14, 15, 16 zum zugentlasteten Eindrücken einerersten elektrischen Leitung 13 angebracht ist (Patentanspruch 13; Seite 3, Absatz 1), dteilw) die Leiter 26 mit einem derartigen Verlauf angeordnet sind, dass die Enden der Leiter 26 um 90¡ gebogen sind undgteilw) elektrische Kontakte 24 zum Anschließen der Leiter angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen 19 verbunden sind.
Folgende Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 sind aus der N7
(DE 28 11 653 A1) nicht bekannt: mindestens zwei parallel zueinander verlaufende rillenartige Führungen zum Einlegen der vom Mantel befreiten, isolierten Leiter der ersten Leitung an der der Aufnahme gegenüber liegenden Längsseite des Unterteils in dessen Innenraum, derart verlaufend, dass die Enden der in die rillenartigen Führungen einlegbaren Leiter um 90¡ gebogen sind (Restmerkmal d), mindestens zwei parallel zueinander verlaufende rillenförmige Vertiefungen zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung an der Außenseite des Oberteils (Merkmal e), Durchgangslöcher, die in der Deckfläche des Oberteils zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter beider Leitungen angeordnet sind (Merkmal f), und dass die Kontakte innen am Oberteil angeordnet sind und mit den Durchgangslöchern fluchten (Restmerkmal g).
5.3 Aus dem Lehrbuch N5 (HÖSL, AYX) ist bekannt (vgl. insb. Seite 301 Bild 724): eineateilw) Vorrichtung zum elektrisch leitenden Anschließen eines elektrischen Gerätes (nicht zum Verbinden von mindestens zwei Geräten), welches mit elektrischen Leitungen ausgerüstet ist, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweist, bestehend ausbteilw) einem etwa rechteckigen Gehäuse aus Isoliermaterial, das ein Unterteil (Unterputzdose) und ein mit demselben verbindbares Oberteil (Anschlussplatte) aufweist und in welchem Verbindungselemente (Lüsterklemmen) für die Leiter der Leitungen eines Gerätes (nicht aber für Leitungen unterschiedlicher Geräte) angeordnet sind, wobeicteilw) an einer Längsseite des Unterteils mindestens eine Aufnahme (Zuführung des Kabels in der Wand von oben) für eine erste elektrische Leitung angebracht ist, dteilw) an der der Aufnahme gegenüber liegenden Längsseite des Unterteils in dessen Innenraum die Leiter mit einem derartigen Verlauf angeordnet sind, dass die Enden der Leiter gebogen sind und aus dem Unterteil in Richtung des aufzusetzenden Oberteils herausragen können, gteilw) am Oberteil elektrische Kontakte zum Anschließen der Leiter angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind (bei Lüsterklemmen selbstverständlich).
Folgende Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 sind durch die N5 (HÖSL, AYX) nicht belegt: Anschließen eines zweiten elektrischen Gerätes (Restmerkmal a), mindestens eine Aufnahme zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung (Merkmal c), rillenartige Führungen zum Einlegen der vom Mantel befreiten, isolierten Leiter an der der Aufnahme gegenüber liegenden Längsseite des Unterteils in dessen Innenraum vorzusehen, mit einem Verlauf derart dass die Enden der in die rillenartigen Führungen einlegbaren Leiter um 90¡ gebogen sind (Restmerkmal d), mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenförmige Vertiefungen an einer Außenseite des Oberteils zum zugentlasteten Eindrücken der zweiten elektrischen Leitung (Merkmal e), Durchgangslöcher in der Deckfläche des Oberteils zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter beider Leitungen (Merkmal f), dass die mit den Durchgangslöchern fluchtenden elektrischen Kontakte zum Anschließen der Leiter innen am Oberteil angeordnet sind, (Restmerkmal g).
5.4 Die weiteren von der Klägerin genannten Entgegenhaltungen liegen weiter vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 ab.
Die Druckschriften N3 (EP 0 027 696 A1) sowie N4 (US 3 960 425) wurden von der Klägerin zum Beleg von rillenartigen Führungen für isolierte elektrische Leiter genannt, betreffen im übrigen aber keine Vorrichtungen mit einem aus Unterteil und Oberteil bestehenden Gehäuse und zeigen auch keine Zugentlastungen.
Die Entgegenhaltung N6 (BOY, DUNKHASE) hat Abzweigdosen aus isolierendem Material zum Gegenstand, zeigt aber weder Zugentlastungen noch rillenartige Führungen.
N8 (DE 195 41 137 A1) zeigt sogenannte Frontverdrahtungsklemmen, bei denen alle anzuschließenden Leiter zwar im Sinne des Merkmals f) in Durchgangslöcher eingesteckt werden und an elektrische Kontakte angeschlossen werden. Über die sonstige Führung oder Zugentlastung der Leitungen ist dieser Entgegenhaltung jedoch nichts zu entnehmen.
Die N10 (DE 27 58 782 A1) offenbart schließlich rillenartige Führungen 50, die an der Außenseite eines Schaltgerätes 59 angeordnet sind. Diese Führungen sind aber separate Bauteile; außerdem werden die Leitungen nicht über die Deckfläche des Schaltgerätes eingesteckt, sondern seitlich. Eine Zugentlastung mag durch rillenartige Führungen 50 gegeben sein, sie wird in dieser Druckschrift aber nicht thematisiert. Schließlich lehrt diese Entgegenhaltung nichts über rillenartige Führungen im Inneren eines Gehäuses.
6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, da er sich nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Wie oben dargelegt, mögen zwar die Entgegenhaltungen N5 (HÖSL, AYX), N7 (DE 28 11 653 A1) oder N9 (DE 195 08 150 A1) Vorrichtungen zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten zeigen. In keiner dieser drei Entgegenhaltungen ist jedoch eines der folgende Merkmale der streitpatentgemäßen Vorrichtung zu finden:
rillenartige Führungen zum Einlegen der vom Mantel befreiten, isolierten Leiter an der der Aufnahme gegenüber liegenden Längsseite des Unterteils in dessen Innenraum (Merkmal d), rillenförmige Vertiefungen zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung an der Außenseite des Oberteils (Merkmal e), sowie Durchgangslöcher in der Deckfläche des Oberteils zum Einstecken der abisolierten Leiter beider Leitungen (Merkmal f).
Schon bezüglich der rillenartigen Führungen der Leiter im Innenraum des Gehäuseunterteils gemäß Merkmal d) konnte die Klägerin den Senat nicht davon überzeugen, dass diese Maßnahme zu dem Erfahrungsschatz gehört, der einem mit durchschnittlicher Kombinationsgabe ausgestatteten Fachmann -unabhängig davon, ob er Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik oder Techniker ist (vgl. oben unter I.3) -zur freien Auswertung zu Gebote stand.
Die Maßnahmen gemäß Merkmalen e) und f) mögen zwar jeweils für sich zum Grundwissen des Fachmanns zählen, jedoch gibt es sowohl bei der Zugentlastung durch entsprechend gestaltete Aufnahmen als auch bei der Wahl der Ausrichtung der elektrischen Kontaktelemente eine Reihe von Alternativen gegenüber der im Patentanspruch 1 genannten Maßnahmen.
Bei der Auswahl dieser Merkmalszusammenstellung handelt es sich nach Überzeugung des Senats auch um keine beliebige Aggregation mehrerer voneinander unabhängiger, für sich jeweils nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhender Maßnahmen. Vielmehr wird bei Betrachtung der fertigen Erfindung deutlich, dass durch die Kombination aller Maßnahmen folgende vorteilhafte funktionelle Verschmelzung eintritt:
-die Führung der Leiter der ersten Leitungen auf der der Aufnahme gegenüberliegenden Seite (Merkmal d) verhindert nicht nur, dass sich die Leiter vom Monteur unbemerkt überkreuzen können, bevor das Oberteil aufgesetzt wird, sondern lenkt gleichzeitig die Richtung der Leiter derart montagefreundlich um, dass sie später lediglich in die Durchgangslöcher der Deckfläche eingeführt werden müssen (Merkmale f) und g);
-durch die Festlegung der zweiten Leitungen an der Außenseite des Oberteils werden die beiden Leitungen unabhängig voneinander geführt und festgelegt. Dadurch ist nicht nur die Verdrahtung übersichtlich, sondern das Oberteil kann mit dem Unterteil zusammengesetzt werden, nachdem vorab die zweiten Leitungen am Oberteil und die ersten am Unterteil festgelegt sind, oder auch durch Vormontage von Unterund Oberteil, wobei anschließend die zweiten elektrischen Leitungen vorsortiert befestigt und anschließend ebenfalls oberseitig kontaktiert werden können, wie im patentgemäßen Ausführungsbeispiel angegeben ist (vgl. Absatz [0019] der Streitpatentschrift); -durch den Anschluss aller Leiter durch die Deckfläche des Oberteils wirddie ganze Anordnung sehr montagefreundlich.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf einen Beschluss des Bundespatentgerichts vom 12. September 1963 (BPatGE 4, 111 ff.), wonach seine echte Kombination daran zu erkennen sei, dass durch das Fortlassen eines Elementes das Zusammenwirken zu einer einheitlichen Gesamtwirkung gestört würde (Bundespatentgericht a. a. O., 111, 115, 2. Absatz). Diese Auffassung beruht auf der Annahme einer gegenseitigen Abhängigkeit der Einzelmerkmale in einer Kombinationserfindung, die aber für die Feststellung erfinderischer Tätigkeit nicht erforderlich ist.
Für die Prüfung, ob es sich um eine Kombinationserfindung oder um eine bloße Aggregation ohne erfinderische Qualität handelt, ist nicht darauf abzustellen, dass jedes Merkmal von den anderen Merkmalen abhängt (vgl. BGH Etikettiergerät II, BlPMZ 1979, 151, Begründung V1.). Relevantes Kriterium ist vielmehr, ob die Einzelmerkmale sich gegenseitig beeinflussend, fördernd und ergänzend auf das Ziel hin wirken, ob sich also durch das funktionale Zusammenwirken der verschiedenen Merkmale eine über die bloße Addition hinausgehende Wirkung einstellt (vgl. auch Bacher/Melullis in Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, Rdnr. 78 zu § 1 PatG; Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, Rdnr. 101 zu § 1 PatG). Eine solche Wirkung hat der Senat -wie oben ausgeführt -im Streitpatent gesehen.
Hinzu kommt, dass Überlegungen, wie sie von der Klägerin angestellt wurden, nur in Kenntnis der Erfindung möglich und schon daher nicht beachtlich sind.
Abgesehen davon gibt es zu der Führung der Leiter der ersten Leitungen im Inneren des Unterteils gemäß Merkmal d) ohnehin kein Vorbild aus dem Stand der Technik.
Ausweislich der Entgegenhaltungen N3 (EP 0 027 696 A1) oder N4 (US 3 960 425) sind rillenartige Führungen für elektrische Leiter im Stand der Technik zwar als solche bekannt. Durch diese Druckschriften wird der Fachmann jedoch nach Überzeugung des Senats nicht angeregt, die Innenseite eines Gehäuses einer Verbindungsvorrichtung so zu gestalten, wie in Merkmal d) im Einzelnen und mit Bezug auf das Oberund Unterteil angegeben ist.
Selbst wenn man mit der Klägerin die Problemstellung für den Fachmann auf den speziellen Anwendungsfall "Heizkreisverteiler" reduzieren würde, der als bevorzugtes Ausführungsbeispiel in der Streitpatentschrift (Absatz [0020]) beschrieben ist, ergäbe sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Der Fachmann müsste sich nämlich gedanklich zunächst von den bereits vorhandenen Lösungen für seine spezielle Aufgabe befreien und sich auf dem gesamten Gebiet der elektrischen Verbindungsvorrichtungen umschauen, um als Ausgangspunkt eine Verteileroder Anschlussdose zu wählen, wie sie in einer der Entgegenhaltungen N5 (HÖSL, AYX), N7 (DE 28 11 653 A1) oder N9 (DE 195 08 150 A1) beschrieben ist.
Im nächsten Schritt müsste sich der Fachmann dann auf das Ziel fokussieren, eine diese Verbindungsvorrichtungen, die er beispielsweise in einem Baumarkt erwerben könnte, hinsichtlich der Montagefreundlichkeit zu optimieren. Dabei müsste er allerdings andere Gesichtspunkte, wie beispielsweise fertigungstechnische, unberücksichtigt lassen.
Die einzelnen Maßnahmen sind nach Überzeugung des Senats auch keineswegs trivial. Wie gerade die dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nächstkommenden Entgegenhaltungen N5 (HÖSL, AYX), N7 (DE 28 11 653 A1) und N9 (DE 195 08 150 A1) belegen, ist es nicht selbstverständlich, die an der Längsseite des Unterteils eingeführten, um 90¡ umgelenkten elektrischen Leitungen derart weiterzuführen, dass sie schließlich entsprechend Merkmal f) durch die Deckfläche des Oberteils an die elektrischen Kontakte herangeführt werden.
Vielmehr werden gemäß N5 (HÖSL, AYX) diese ersten Leitungen von unten in das Oberteil eingeführt, gemäß N7 (DE 28 11 653 A1) sind die elektrischen Kontakte überhaupt nicht am Oberteil angeordnet und auch N9 (DE 195 08 150 A1) zeigt in ihrem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 lediglich eine Klemmenleiste 15 nach Art einer Lüsterklemme, in die die abisolierten elektrischen Leiter parallel zu den strichpunktiert dargestellten Gehäusedurchführungen eingeführt werden.
Speziell bezüglich N9 (DE 195 08 150 A1) hatte der Fachmann auch keinen Anlass, diese Anordnung der Klemmleiste als nicht montagefreundlich anzusehen, da die vom Fachmann hier mitgelesenen Klemmschrauben, die bei dieser Bauform der Klemme vorhanden sind, bereits in der für den Monteur optimalen Richtung -nämlich von oben zugänglich -angeordnet sind.
Schon um zu der Maßnahme gemäß Merkmal f) des Patentanspruchs 1 zu gelangen, musste der Fachmann die Klemmen, die in den Entgegenhaltungen N5 (HÖSL, AYX), N7 (DE 28 11 6 53 A1) und N9 (DE 195 08 150 A1) vorgeschlagen sind, verwerfen und statt dessen eine Klemme auswählen, bei der sowohl die Zuführung der Leiter als auch die Betätigung von der Frontseite her möglich ist. Durch die N8 (DE 195 41 137 A1) ist zwar nachgewiesen, dass es solche Klemmen am Prioritätstag des Streitpatents gab, die Klägerin konnte aber nicht überzeugend darlegen, dass diese Klemmen bereits eine ähnlich breite Verwendung gefunden haben, wie es bei Schrauboder Steckklemmen der Fall ist, noch, was den Fachmann veranlasst hätte, von der bekannten Lösung abzugehen, so dass der Senat in der Verwendung von Frontverdrahtungsklemmen, wie sie aus der N8 (DE 195 41 137 A1) bekannt sind, in Verteileroder Anschlussdosen gemäß N5 (HÖSL, AYX), N7 (DE 28 11 653 A1) oder N9 (DE 195 08 150 A1) mehr sieht als den bloßen Austausch gleichwirkender, zueinander äquivalenter Mittel.
Selbst die Festlegung auf eine Frontverdrahtung -im Wortlaut des Merkmals f) des Patentanspruchs 1 durch die Durchgangslöcher in der Deckfläche des Oberteils umschrieben -führt nicht zwangsläufig dazu, dass die zweiten Leitungen gemäß Merkmal e) an der Außenseite des Oberteils zugentlastend festzulegen sind. Selbst wenn der Fachmann die Kammleiste 50 gemäß N10 (DE 27 58 782 A1), die eine zugentlastende Wirkung haben mag und bei der elektrische Leiter 81 in rillenförmige Vertiefungen 61 eingedrückt werden, bei einer Verteilerdose in Betracht gezogen hätte, wäre damit noch nicht der Schritt vollzogen, diese Kammleiste an der Außenseite des Oberteils auszubilden. Vielmehr lehrt die N10 (DE 27 58 782 A1), die Kammleiste als separates Bauteil auszuführen. Keines der Oberteile, die in den Entgegenhaltungen N5 (HÖSL, AYX) oder N9 (DE 195 08 150 A1) gezeigt sind, gibt einen Anhaltspunkt, eine Kammleiste, wie sie aus der N10 (DE 27 58 782 A1) bekannt ist, baulich zu integrieren.
Eine Zusammenschau der Kammleiste gemäß N10 (DE 27 58 782 A1) mit der Frontverdrahtungsklemme gemäß N8 (DE 195 41 137 A1) ist schon vom Prinzip her abwegig, da elektrische Leitungen, die an Klemmen angeschlossen werden, die innerhalb eines Isoliergehäuses auf Tragschienen montiert sind, schon unmittelbar im Bereich der Gehäusedurchführung zugentlastet werden müssen und nicht erst an der jeweiligen Kontaktstelle. Daher lässt die N8 (DE 195 41 137 A1) völlig offen, wie dort die unbestritten zwingend erforderliche Zugentlastung der elektrischen Kontaktstellen gewährleistet wird.
Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner Merkmalskombination durch keine von den Entgegenhaltungen N5 (HÖSL, AYX), N7 (DE 28 11 653 A1) oder N9 (DE 195 08 150 A1) ausgehende Überlegung nahegelegt, auch nicht in Zusammenschau miteinander oder in Zusammenschau mit einer oder mehreren der weiteren von der Klägerin genannten Entgegenhaltungen. Auch das Wissen des Fachmanns reicht nicht aus, um zu diesem Gegenstand zu gelangen, ohne erfinderisch tätig zu werden.
Die übrigen Patentansprüche werden von Anspruch 1 mitgetragen.
Somit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
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BPatG:
Urteil v. 01.12.2010
Az: 4 Ni 60/09
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