Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Juli 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 5/15

(BGH: Beschluss v. 13.07.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 5/15)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 7. Juli 2014 verkündete Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, der im Jahre 2007 den Fortbildungslehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht erfolgreich abgeschlossen hat, beantragte mit Schreiben vom 11. April 2011 bei der Beklagten, ihm die Befugnis zu verleihen, die Fachanwaltsbezeichnung "Handels- und Gesellschaftsrecht" zu führen. Mit Bescheid vom 14. März 2012 wies die Beklagte den Antrag mit der Begründung zurück, der Kläger habe in den Jahren 2008 und 2009 die nach § 4 Abs. 2, § 15 FAO erforderliche Fortbildung nicht nachgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 4 m.w.N.). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht darzulegen.

a) Der Einwand des Klägers, sein Masterstudium für graduierte Juristen an der University of New South Wales in Australien sei zu Unrecht nicht als Fortbildungsveranstaltung anerkannt worden, ist nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger hat im Rahmen dieses Studiums lediglich zwischen März und November 2008 Veranstaltungen besucht. Im Jahr 2009 hat er sich nicht fortgebildet und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen der § 4 Abs. 2, § 15 FAO. Im Übrigen teilt der Senat auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers zu den Inhalten seines Auslandsstudiums die Auffassung der Beklagten und des Anwaltsgerichtshofs, dass es sich dabei nicht um eine "anwaltliche Fortbildungsveranstaltung" im Sinne der FAO (in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 31. Dezember 2014) handelt.

b) Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist der Einwand des Klägers, er habe aufgrund des Verhaltens der Beklagten auf eine Anerkennung seines Auslandsstudiums vertrauen dürfen. Dies folgt bereits aus dem angesprochenen Umstand, dass der Kläger auch seiner Fortbildungsverpflichtung im Jahr 2009 nicht nachgekommen ist. Abgesehen davon ist die Frage der Anerkennung keine Frage des Vertrauensschutzes. Ob eine Fortbildungsveranstaltung anzuerkennen ist, hängt davon ab, ob die dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen rechtfertigt der Inhalt des vom Kläger geschilderten Telefongesprächs auch keinen Vertrauensschutz. Der Kläger hat insoweit folgendes vorgetragen:

"Vor Antritt des Studiums, nämlich im Dezember 2007, nahm der Kläger telefonisch Kontakt zu der Beklagten auf, um die Frage der Anerkennung des Masterstudiums als Fortbildungsveranstaltung im Sinne der FAO abzuklären. Ansprechpartner war hier Herr Dr. Z. . Von ihm wurde dem Kläger zunächst mitgeteilt, dass eine Anerkennung erfolgen könne, wenn eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werde. Daraufhin erklärte der Kläger, dass er nach Abschluss des Studiums eine Urkunde erhalten werde und er seine Spezialisierung auf das Fachgebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, gemäß § 14i FAO, ausrichten werde. Daraufhin erklärte Herr Dr. Z. , dass er nach Rückkehr seines Studiums diese Urkunde, unter Bezugnahme auf die vorab erfolgte Rücksprache (d.h. auf das geführte Telefonat mit ihm), der Rechtsanwaltskammer bzw. dem Fachausschuss überlassen solle und sodann der Anerkennung nichts im Wege stehen sollte."

Über die Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung im Sinne der Fachanwaltsordnung entscheidet aber der Vorstand der Rechtsanwaltskammer unter Mitwirkung des zuständigen Fachausschusses. Schon von daher durfte der Kläger auf das von ihm geschilderte Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten, der weder dem Fachausschuss noch dem Vorstand angehört, nicht vertrauen. Insoweit kommt es nicht einmal darauf an, dass etwaige Zusicherungen sowieso nur im Falle ihrer Schriftlichkeit verbindlich sind (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Zwar können falsche Auskünfte - allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie eine Verlässlichkeitsgrundlage begründen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1992 - III ZR 18/90, BGHZ 117, 83, 86 f., 90 f. und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02, VersR 2004, 604 f.), mithin derjenige, der Auskunft erhalten hat, zu Recht auf die Auskunft vertrauen durfte - Amtshaftungsansprüche auslösen. Bei einer unrichtigen Auskunft, auf die der Geschädigte vertraut hat und vertrauen durfte, kann er aber nur den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf die Richtigkeit der Auskunft vertraut und mit Rücksicht hierauf Entscheidungen getroffen hat, die ihn in seinen Vermögensinteressen berühren. Hingegen kann er nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob die Auskunft inhaltlich richtig wäre (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. März 1991 - III ZR 118/89, NJW 1991, 2759, 2761; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 149 ff., 156, 243).

Aus dem Telefongespräch kann der Kläger daher nichts für die Anerkennung seines Auslandsstudiums als Fortbildungsveranstaltung herleiten. Genauso wenig ist es von Bedeutung, dass der Vorsitzende des zuständigen Fachausschusses auf das Schreiben des Klägers vom 14. Juli 2009, in dem dieser nach seiner Rückkehr aus Australien um eine schriftliche Bestätigung der Anerkennung bat, nicht reagiert hat.

c) Zu Unrecht meint der Kläger, die Beklagte habe eine falsche "Ermessensentscheidung" getroffen; bei Berücksichtigung aller von ihm vorgetragenen Umstände hätte sein Antrag - auch unabhängig von der Frage einer ausreichenden Fortbildung in den Jahren 2008 und 2009 - genehmigt werden müssen.

Die Entscheidung über die Verleihung der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung führen zu dürfen, ist - anders als die über den Widerruf der Befugnis nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO - eine gebundene und keine Ermessensentscheidung. Darin, dass die Kammer die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung verleihen "kann" (§ 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO), liegt nur eine Aussage über die ihr vom Gesetzgeber verliehene Rechtsmacht. Einen eigenen Ermessensspielraum hat die Kammer damit nicht erhalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308 und vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742). Insoweit geht auch die Bezugnahme des Klägers auf den zu § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO ergangenen Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 (AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083) fehl. Der Beklagten stand es nicht frei, nach ihrem Ermessen von bestimmten in der FAO für die Verleihung vorgeschriebenen Voraussetzungen abzusehen.

d) Nicht entscheidungserheblich ist auch der Einwand des Klägers, das (negative) Ergebnis des während des gerichtlichen Verfahrens von der Beklagten mit ihm geführten Fachgesprächs habe nicht verwertet werden dürfen. Denn dies würde nichts daran ändern, dass der Kläger seiner Fortbildungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.

2. Vor diesem Hintergrund weist der Rechtsstreit auch keine besonderen Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Genauso wenig besteht eine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschluss vom 10. Februar 2015 aaO Rn. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Soweit der Kläger rügt, dass der Anwaltsgerichtshof teilweise von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei, ist diese Rüge bereits deshalb unerheblich, weil sie sich auf - nach Maßgabe der Ausführungen zu II 1 - nicht entscheidungserheblichen Sachvortrag bezieht. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger rügt, die vom Anwaltsgerichtshof angesprochenen Hinweise der Beklagten zur Fortbildungspflicht seien nie Gegenstand des Verfahrens gewesen und insoweit von keiner der Parteien vorgetragen worden. Denn die betreffende Passage im angefochtenen Urteil bezieht sich auf den eigenen Vortrag des Klägers auf S. 9 der Klage.

b) Der Kläger macht des Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung geltend, ihm sei vom Anwaltsgerichtshof der - im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit dem Fachgespräch angesprochene - Schriftsatz der Beklagten vom 2. Dezember 2013 nicht übermittelt worden; von dessen Existenz habe er erstmals im Urteil gelesen.

Diese Rüge ist bereits nicht in zulässiger Weise ausgeführt, da der Kläger nicht näher darlegt, was er vorgetragen hätte, wenn ihm der Inhalt des Schriftsatzes bekannt gewesen wäre. Der Kläger hätte insoweit nach Zustellung des Urteils die Möglichkeit der Akteneinsicht nutzen müssen. Im Übrigen enthält der Schriftsatz nur neuen Vortrag zum Fachgespräch und ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch nicht der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO (i.V.m. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO). Nach dieser Bestimmung ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Zwar ist ein bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367). Denn dann besteht aufgrund der langen Zeitspanne zwischen der Verkündung und der Niederlegung der Entscheidungsgründe keine ausreichende Gewähr mehr dafür, dass die schriftlichen Gründe den Erwägungen entsprechen, die in der Beratung, die der Verkündung des Urteils zugrundeliegt, für die beteiligten Richter maßgeblich waren. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Das angefochtene Urteil ist innerhalb der Fünf-Monatsfrist zur Geschäftsstelle gelangt, wie es auch der unterschriebene Vermerk auf dem Urteil ("Urteil zur Geschäftsstelle gelangt am: 10.09.2014") ausweist. Mit der Zulassungsbegründung trägt der Kläger vor, er habe durch eine telefonische Nachfrage bei der Geschäftsstelle erfahren, dass dem Urteil ursprünglich keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei. Deshalb sei das Urteil noch einmal im Umlaufverfahren an die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs zurückgeschickt worden, um es nunmehr mit Rechtsmittelbelehrung zu unterschreiben, wobei dieses Urteil dann erst nach Ablauf der Fünf-Monatsfrist wieder auf der Geschäftsstelle eingegangen sei.

Auch wenn man diesen Vortrag als richtig unterstellt, liegt kein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO vor. Zwar gehört die Rechtsmittelbelehrung zum vollständigen Urteil (§ 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO), nicht aber zu den Entscheidungsgründen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO. Ihr Fehlen oder ihre verspätete Absetzung ist, da sie nicht den Inhalt des Urteils betrifft, für den Erfolg einer Revision ohne Bedeutung, sondern hat Auswirkungen nur auf den Lauf der Rechtsmittelfristen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 138 Rn. 30).

Ob statt des hier vom Anwaltsgerichtshof eingeschlagenen Verfahrens die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung - so der Kläger - durch förmlichen Berichtigungsbeschluss nach § 118 Abs. 2 VwGO hätte erfolgen und ein entsprechender Berichtigungsvermerk dem Urteil hätte angeheftet werden müssen, ist irrelevant, da hierauf das Urteil nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 13 und vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Kayser Lohmann Seiters Martini Kau Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.07.2014 - 2 AGH 9/12 -






BGH:
Beschluss v. 13.07.2015
Az: AnwZ (Brfg) 5/15


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