Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 20. Dezember 1996
Aktenzeichen: 6 U 4/96

(OLG Köln: Urteil v. 20.12.1996, Az.: 6 U 4/96)

1. Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 22 EUGVÓ setzt die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen voraus; eine solche ist auch dann nicht zu bejahen, wenn in kennzeichnungsrechtlichen Streitigkeiten der niederländischen Muttergesellschaft einer inländischen Beklagten (GmbH) die Führung einer bestimmten Firma in den Niederlanden untersagt würde, die auch Streitgegenstand im inländischen Rechtsstreit ist.

2. Die Firmen ,Partek OY (AB)" für ein Unternehmen, das sich u.a. mit dem Vertrieb von Anlagen zur Herstellung von Betonteilen befaßt und die Firma ,Partek Butterworth Wasserhochdrucktechnik Vertriebs- und Servicegesellschaft Deutschland mbH", unter der Wasserhochdruckstrahlanlagen u.a. für die Betonreinigung, Beschichtungsentfernung, Betonentfernung und das Betonschneiden vertrieben werden, sind miteinander verwechslungsfähig.

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.11.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 223/95 - wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung eines Betrages in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung be-trägt für die Abwendung der Vollstreckung des Unterlassungstitels 500.000 DM und der Kostenansprüche der Klägerin 33.500 DM. Den Beklagten wird es auf ihren Antrag gestattet, die Sicherheit auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 500.000 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft finnischen Rechts mit

Tochtergesellschaften in 20 Staaten, insgesamt 8.000 Mitarbeitern

und einem Umsatz von 6 MRD Finmark im Jahre 1993. Die Umsätze

werden zu 80 % im Ausland und auch in Deutschland erzielt. Der in

verschiedene Bereiche gegliederte Konzern beschäftigt sich u.a. mit

der Gewinnung von Mineralien, der Herstellung und dem Vertrieb von

Mineralprodukten, Baumaterialien und Transportmitteln sowie im

Bereich "P. Concrete" mit Anlagen zur Herstellung von Betonteilen

jeglicher Art einschließlich Zubehör. Wegen der Einzelheiten wird

auf den von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten

Geschäftsbericht der P.-Gruppe für das Jahr 1993 verwiesen.

Die Klägerin bezeichnet sich in finnischer bzw. schwedischer

Sprache als "P. OY" bzw. "P. AB" und in englischer Sprache als "P.

Corporation".

Die Beklagte zu 1) ist eine im Jahre 1989 gegründete und im

Jahre 1991 in das Handelsregister eingetragene Tochtergesellschaft

der im Jahre 1987 gegründeten niederländischen "P. B. Europe B.V."

Diese wiederum ist eine Tochtergesellschaft der US-amerikanischen

"B. Jetting Systems Incorporated". Der Beklagte zu 2) ist

Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Diese vertreibt in Deutschland

Wasserhochdruckstrahlanlagen, die ausweislich ihres von der

Klägerin als Anlage K 14 vorgelegten Prospektes

(Umschlaginnenseite) u.a. im Baubereich bei der Betonreinigung,

Beschichtungsentfernung, dem Betonschneiden und der Betonentfernung

eingesetzt werden können.

Im Jahre 1983 kam es zu einer Vereinbarung zwischen der Klägerin

und dem erwähnten US-amerikanischen Unternehmen, die nach ihrem

Wortlaut die Benutzung der Bezeichnung "P." als Warenzeichen zum

Gegenstand hat, und wegen deren Einzelheiten auf die als Bl. 94 ff

vorgelegte Óbersetzung Bezug genommen wird.

Seit dem Jahre 1994 und damit vor Erhebung der Klage im

vorliegenden Verfahren ist in den Niederlanden vor der

Arrondissementsrechtsbank - Rolnr. 94/2651 - ein Verfahren zwischen

der Klägerin und drei weiteren Unternehmen der "P." Gruppe

einerseits und der niederländischen "P. B. Europe B.V." anhängig.

Verfahrensgegenstand ist die Verwendung der Firma und der

Handelsmarke "P.".

Die Klägerin hat behauptet, sie sei mit ihrer "P. Concret"

Gruppe seit Ende der 70-iger Jahre in Deutschland tätig und

inzwischen in Abnehmerkreisen der Bauindustrie allgemein bekannt

und beliebt. So stelle die "P. Br. Spannbetonwerk GmbH & Co

KG", wegen deren gewerblicher Tätigkeit auf den von der Klägerin

als Anlage K 7 vorgelegten Prospekt verwiesen wird, in

Schneverdingen Spannbeton-Hohlplatten her und vertreibe sie in

Deutschland unter Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zum Bereich

"Concrete" der P.-Gruppe . Die "P. Finnelematic GmbH" und die "PCE

E.-I. GmbH" in N. vertrieben - wie sich aus den als Anlagen K 10 -

K 12 vorgelegten Prospekten und den Seiten 14-17 des als Anlage K

18 vorgelegten Prospektes "Finnovationen" ergebe - seit Anfang der

70-iger Jahre Betonverteilungssysteme, Produktionsanlagen und

Geräte für Betonfertigteile.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es bestehe wegen des

Bestandteils "P." in der Firma der Beklagten zu 1)

Verwechslungsgefahr mit ihrer Firma. Sie selbst stelle zwar keine

Hochdruckreinigungsanlagen her, diese fänden aber Einsatz bei der

Herstellung von Betonfertigteilen jeder Art. Dies zeige sich schon

daran, daß die Beklagte zu 1) gerade mit der Verwendbarkeit für die

Betonreinigung und Betonentfernung werbe. Sie verfüge auch über die

notwendige Technik zur Herstellung von Hochdruck- und

Spritzanlagen. Die angesprochenen Verkehrskreise nähmen daher an,

daß die Beklagte zu 1) zur Gruppe der Klägerin gehöre oder

vermuteten zumindest engste rechtliche und wirtschaftliche

Beziehungen, die indes nicht bestünden.

Sie sei wegen deren geringen Umsatzes von bis zu 500.000 DM im

Jahr erst 1994 auf die Beklagte zu 1) aufmerksam geworden und habe

diese dann erfolglos abgemahnt.

Die Klägerin hat sinngemäß b e a n t r a g t,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht

für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes

von bis zu 500.000 DM - ersatzweise, für den Fall, daß dieses nicht

beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft

von bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland beim

Vertrieb von Reinigungsgeräten der Wasserhochdrucktechnik die

Firma

"P. B. Wasserhochdrucktechnik Vertriebs- und Servicegesellschaft

Deutschland mbH"

zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

Die Beklagten haben b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Sie haben neben anderen Einwänden die Existenz der Klägerin in

der von ihr dargestellten Rechtsform bestritten, mit Blick auf das

erwähnte Verfahren in den Niederlanden die Aussetzung des

Verfahrens gem. Art 22 EuGVÓ beantragt und sich auf Verjährung und

Verwirkung berufen. Die Klägerin kenne die Beklagte zu 1)

spätestens seit dem Jahre 1991, als es zu einer Zusammenkunft von

Firmen auf einer Handelsmission in Skandinavien gekommen sei. Es

liege auch keine Verwechslungsgefahr vor, weil die Beklagte zu 1)

keine vergleichbaren Produkte oder Dienste wie die Klägerin

vertreibe, sondern die Hochdruckanlagen überwiegend an

Industriereinigungsunternehmen verkaufe. Was die 3 namentlich von

der Klägerin aufgeführten Unternehmen in Deutschland angehe, so

existiere die "P. Brespa" erst seit 1992, befinde sich die

"Finnelematic" seit 1995 in Liquidation und sei die Klägerin

schließlich nicht Gesellschafterin der "PCE E.-I. GmbH".

Verwechslungen seien auch in der Vergangenheit nicht vorgekommen.

Schließlich hat sie sich darauf berufen, auf Grund der Vereinbarung

aus dem Jahre 1983 zu der Führung der Firma berechtigt zu sein.

Das L a n d g e r i c h t hat in einem ausführlichen Urteil,

wegen dessen Begründung auf die Ausfertigung Bl.140 ff Bezug

genommen wird, der Klage stattgegeben.

Mit ihrer B e r u f u n g gegen dieses Urteil erstreben die

Beklagten in erster Linie die Rückverweisung der Sache an das

Landgericht, weil dieses im Sinne von § 539 ZPO

verfahrensfehlerhaft entgegen Art. 22 EuGVÓ das Verfahren nicht

ausgesetzt habe. Die Kammer habe die Voraussetzungen dieser

Bestimmung verkannt und ihr Ermessen unrichtig ausgeübt. Für die

Anwendung von Art. 22 EuGVÓ genüge bereits die Gefahr

widersprechender Entscheidungen. Diese sei indes gegeben, weil es

in beiden Verfahren um die Frage gehe, ob die finnische "P."-Gruppe

von der US-amerikanischen und niederländischen "P. B. Gruppe" die

Unterlassung der Bezeichnung "P." verlangen könne. Óberdies komme

es in beiden Verfahren auf die Vereinbarung aus dem Jahre 1983 an,

die indes nicht zwischen den Niederlanden und Deutschland

unterscheide.

Im übrigen bestehe keine Branchennähe, weil die Klägerin sich an

Bauunternehmen wende, während die Beklagte zu 1) Hochdruckpumpen

für petrochemische Anlagen liefere. Der Verkehr erwarte nicht, daß

der Hersteller von Betonfertigteilen auch Wasserhochdruckanlagen

herstelle oder vertreibe, sondern gehe davon aus, daß diese durch

Fachfirmen geliefert würden.

Verwechslungsgefahr könne auch von vorneherein nur für den

Bereich "Herstellung von Betonteilen" in Betracht kommen, insoweit

habe die Klägerin indes eine ältere Priorität nicht dargelegt.

Hierzu könne sie sich weder auf die "Partec-Finnelematic", noch auf

die "PCE-E. I. GmbH" berufen, weil beide Gesellschaften nicht zum

Konzern der Klägerin gehörten. Óberdies sei die "Partec

Finnelematic" seit dem 21.6.1995 in Liquidation und habe die

"PCE-E. I. GmbH" die Bezeichnung "P." nicht vor der Gründung der

Beklagten zu 1) erwähnt. Anderes könne nicht aus den Anlagen K 10 -

K 12 entnommen werden, da diese bereits die erst seit Mitte des

Jahres 1993 in Deutschland gebräuchlichen 5-stelligen

Postleitzahlen enthielten. Außerdem würden durch frühere

Gesellschaften aus ihrer Gruppe bereits seit 25 Jahren in Europa

Wasserhochdruckgeräte unter der Bezeichnung "P." vertrieben

(Bl.203). Im übrigen benutze sie die Bezeichnung "P." mit Blick auf

die erwähnte Vereinbarung aus dem Jahre 1983 nicht unbefugt, weil

diese dahin auszulegen sei, daß auch der firmenmäßige Gebrauch von

"P." habe mitgeregelt werden sollen. Ein eventueller Anspruch sei

schließlich verwirkt, weil die Klägerin, die die Beklagte zu 1)

seit 1991 kenne, zwar im Jahre 1992 an diese herangetreten sei,

dann aber 27 Monate lang nichts mehr unternommen habe. In der

Zwischenzeit habe die Beklagte zu 1) sich gerade unter der

angegriffenen Firma wertvollen Besitzstand aufgebaut, wie aus der

als Anlage BB 1 vorgelegten Zusammenstellung ihrer

Geschäftstätigkeit zu entnehmen sei.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.11.1995 - 31 O 223/95 -

aufzuheben und die Sache an das Landgericht Köln

zurückzuverweisen.

hilfsweise das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.11.1995 - 31

O 223/95 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, bezüglich der beantragten Aussetzung des Verfahrens

liege ein Verfahrensfehler des Landgerichts nicht vor, weil die

Kammer ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt habe.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe

Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, zumal es bei Konzernen

üblich sei, im Stile eines "Familiennamens" alle Gesellschaften mit

demselben Stammnamen und einem individualisierenden Zusatz zu

versehen. Es bestehe im übrigen in ausreichendem Umfang

Branchennähe, weil die Beklagte zu 1) als ein Unternehmen, das

Produkte herstelle, die in dem Tätigkeitsbereich der Klägerin

eingesetzt würden, zur Klägergruppe passen würde. Zur Priorität sei

nicht die Marktpräsenz einzelner Tochterunternehmen, sondern ihre

eigene - über Tochterunternehmen ausgeübte - Präsenz auf dem

Deutschen Markt maßgeblich. Daher sei es unerheblich, wenn einzelne

Tochterunternehmen liquidiert würden, solange andere die

Bezeichnung fortführten. Für die Beklagte zu 1) komme eine

Priorität vor ihrer Gründung nicht in Betracht, weil sie ältere

Firmenrechte nicht dargelegt habe. Die Vereinbarung aus dem Jahre

1983 beziehe sich nach ihrem ausdrücklichen und eindeutigen

Wortlaut ausschließlich auf die Verwendung des Begriffes als

Warenzeichen. Schließlich sei ihr Anspruch auch nicht verwirkt. Sie

habe erst 1994 erste vage Informationen erhalten, daß sich in

Hamburg eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft der

niederländischen Gesellschaft etabliert habe.

Nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug

beantragen die Beklagten mit Schriftsatz vom 28.11.1996, die

mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, und zwar mit der

Begründung, sie hätten nach langen Nachforschungen nunmehr Material

aufgefunden, aus dem sich ergebe, daß die Unternehmensgruppe, der

die Beklagte zu 1) angehöre, bereits seit Anfang der 70-iger Jahre

unter dem Namen "P." auf dem deutschen Markt tätig sei. Die

Klägerin widerspricht diesem Antrag und rügt die Verspätung des

Vorbringens. Bezüglich des Vortrags der Parteien nach Schluß der

mündlichen Verhandlung im einzelnen wird auf die Schriftsätze der

Beklagten vom 28.11.1996 nebst Anlagen (Bl.257 ff) und der Klägerin

vom 2.12.1996 (Bl.262 f) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die

übrigen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich

Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen

Erfolg.

Die - überdies sachgerechte - Entscheidung der Kammer, das

Verfahren nicht gem. Art. 22 EUGVÓ auszusetzen, stellt keinen

Verfahrensfehler dar, der gem. § 539 ZPO zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils führen könnte. Zu Recht hat das Landgericht

auch dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Hierüber ist bereits

jetzt und ausschließlich auf der Grundlage des Vorbringens der

Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.1996 zu

entscheiden, weil ein Anlaß für die von den Beklagten beantragte

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht besteht.

Der Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache

zum Zwecke der Aussetzung zurückzuverweisen, ist unbegründet.

Die Ablehnung der Aussetzung durch die Kammer war nicht

verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 539 ZPO. Das Landgericht hatte

gemäß Art.22 EUGVÓ nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob eine

Aussetzung geboten war, und hat dies mit nicht

ermessensfehlerhaften Erwägungen verneint. Entgegen der Auffassung

der Beklagten ist die Kammer dabei nicht von unrichtigen

Voraussetzungen des Art. 22 EUGVÓ ausgegangen. In dem Urteil ist

vielmehr zutreffend ausgeführt, daß Voraussetzung für eine

Aussetzung die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen sei. Der

Senat kann die Frage offenlassen, inwieweit er überhaupt befugt

wäre, die Entscheidung für verfahrensfehlerhaft anzusehen, ohne -

was nicht in seine Kompetenz fiele -, sein Ermessen an die Stelle

desjenigen des Landgerichts zu setzen. Denn es war sachgerecht, von

der Möglichkeit der Aussetzung keinen Gebrauch zu machen. Das

ergibt sich schon daraus, daß beide Verfahren Ansprüche betreffen,

die jeweils nur in dem Land gelten, in dem sie geltend gemacht

werden. Sollte der niederländischen Muttergesellschafrt der

Beklagten die beanstandete Firmenführung untersagt werden, so hätte

ein solches Urteil nur Auswirkungen in den Niederlanden und würde

überdies auch nicht die Beklagte zu 1), sondern deren

Muttergesellschaft betreffen. Umgekehrt hindert die Verurteilung

der Beklagten zu 1) im vorliegenden Verfahren diese und ihre

Muttergesellschaft nicht, in den Niederlanden unter der

beanstandeten Firma weiter aufzutreten. Óberdies sind auch die

tatsächlichen Verhältnisse, die den zu treffenden Entscheidungen

zugrundeliegen, nicht identisch. So setzt die Verwechslungsgefahr

u.a. eine gewisse Branchennähe voraus und knüpft damit an konkrete

Verhältnisse hier in Deutschland an, die in den Niederlanden nicht

gegeben sein müssen. Einziger Berührungspunkt ist die Tatsache, daß

auch in dem niederländischen Verfahren die Frage zu beurteilen sein

mag, ob etwa die Vereinbarung aus dem Jahre 1983 den Beklagten das

Recht gibt, in der beanstandeten Weise zu firmieren. Dabei handelt

es sich aber nur um eine von vielen zur Entscheidung anstehenden

Fragen. Außerdem ist, worauf noch einzugehen ist, aufgrund des

Wortlautes ganz eindeutig, daß die Vereinbarung Firmenrechte nicht

umfaßt.

Nach alledem drohen sich widersprechende Entscheidungen in

beiden Verfahren nicht und war eine Aussetzung gem. Art 22 EUGVÓ,

sofern sie - was offenbleiben kann - überhaupt zulässig gewesen

sein sollte, jedenfalls nicht geboten.

Der Unterlassungsanspruch ist aus den von der Kammer ausführlich

dargelegten und von dem Senat in vollem Umfang für zutreffend

gehaltenen Gründen, auf die zunächst gemäß § 543 ZPO Bezug genommen

wird, aus §§ 5 Abs.1 und 2, 15 Abs.1, 2 und 4, 153 Abs.1 MarkenG,

16 Abs.1 UWG a.F., Art. 2 Abs.1 S.1 PVÓ begründet.

Aus den von der Berufung nicht angegriffenen Gründen der

angefochtenen Entscheidung stehen sich die Bezeichnungen "P." der

Klägerin und "P. B." der Beklagten zu 1) gegenüber. Diese Begriffe

sind unter Berücksichtigung der gegebene Branchennähe im weiteren

Sinne miteinander verwechselbar. Angesichts der Priorität der

klägerischen Bezeichnung sind die Beklagten daher zur Unterlassung

der Firmierung für den Bereich Reinigungsgeräte der

Wasserhochdrucktechnik verpflichtet.

Es besteht eine erhebliche Branchennähe, zumindest soweit

Unternehmen der Klägerin im Bereich des Vertriebs von Anlagen zur

Herstellung von Betonteilen tätig sind. Denn im Bereich der

Betonverarbeitung werden Wasserhochdruck-Geräte zu Reinigungs- und

anderen Zwecken eingesetzt. Dies bedarf angesichts der Tatsache,

daß die Beklagte zu 1) in ihrem als Anlage K 14 von der Klägerin zu

den Akten gereichten Prospekt selbst auf diese

Verwendungsmöglichkeiten, nämlich bei der Betonreinigung, dem

Betonschneiden und der Betonentfernung, hinweist

(Umschlaginnenseite), keiner Begründung. Es liegt daher für den

Verkehr nahe, daß ein Unternehmen, das Anlagen zur Produktion von

Betonfertigteilen liefert, auch Reinigungsgeräte, und damit auch

solche der Wasserhochdrucktechnik liefert. Das gilt für die

Klägerin umso eher, als diese in einer Vielzahl ganz

unterschiedlicher Branchen tätig ist, und daher für den Verkehr die

Vermutung naheliegt, daß sie auch diesen an die Betonverarbeitung

angrenzenden Produktbereich mitabdeckt. Vor diesem Hintergrund

könnte schon zweifelhaft sein, ob die Priorität der Klägerin sich

gerade auf den Bereich der Anlagen zur Erstellung und Verarbeitung

von Fertigbetonteilen beziehen muß. Die Frage kann jedoch

offenbleiben, weil auch für diesen Bereich eine frühere Priorität

der Klägerin besteht.

Die Beklagte zu 1) hat eine Priorität frühestens zum Jahr 1989,

in dem sie gegründet worden ist. Demgegenüber kommt ihr die von ihr

behauptete Tatsache nicht zugute, daß schon vorher von

Vorgängerunternehmen Produkte unter der Bezeichnung "P." in

Deutschland auf den Markt gekommen sind. Denn eine rein

kennzeichenmäßige Benutzung kann nicht eine Priorität für die

firmenmäßige Benutzung begründen (vgl. Baumbach/Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 17.Aufl., § 6 UWG RZ 99).

Demgegenüber besteht auch für den Bereich Betonfertigung eine

wesentlich ältere, zumindest aus den 70-iger Jahren stammende

Priorität der Klägerin. Hierfür genügt es, daß deren Bezeichnung

von Tochterunternehmen in der Form geführt wird, daß die

Zugehörigkeit zur Klägerin deutlich wird. Das ist zumindest

bezüglich der Fa. P. Finnelematic GmbH der Fall, die ausweisliche

des Handelsregisterauszuges Anlage K 8 nach früher anderer

Bezeichnung bereits seit dem Jahre 1983 so firmiert. Daß sich diese

Gesellschaft seit Mitte 1995 in Liquidation befindet, ist ohne

Bedeutung, weil seit zumindest 1992 die Fa. "P. Brespa" als

Spannbetonwerk und - wie etwa aus der Anlage K 10 ersichtlich ist -

die Fa. PCE für Betonverteilersysteme in Deutschland als Mitglied

der P. Gruppe auf dem Markt sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht der Zusatz "B." in

ihrer Firma nicht aus, um angesichts der dargestellten Branchennähe

die Gefahr zu vermeiden, daß Teile der angesprochenen

Verkehrskreise annehmen werden, es bestünden wirtschaftliche oder

organisatorische Verbindungen. Auch insoweit kann auf die

zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genomen werden. Es

besteht zum einen angesichts der Länge der Bezeichnung die Tendenz

des Verkehrs zu deren Verkürzung, wobei eine Verkürzung allein auf

"P." mindestens ebenso naheliegt wie eine solche auf "B.", weil P.

kürzer ist und am Anfang der Bezeichnung steht. Zum anderen legt

gerade die Größe und Verzweigtheit des Konzerns der Klägerin ebenso

die Vermutung nahe, daß mit "P." ein Hinweis auf den Konzern und

mit "B." ein solcher auf ein bestimmtes Tätigkeitsfeld gemeint ist.

Dafür spricht auch, daß die Klägerin die verschiedenen Felder ihrer

Tätigkeit mit Begriffen wie "P. Concrete" oder "P. Cargotec"

bezeichnet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten läßt sich aus der

Vereinbarung aus dem Jahre 1983 nicht das Recht herleiten, den

Begriff "P." als Firma im Rahmen der dort geregelten Gebiete zu

verwenden. Denn die Vereinbarung bezieht sich ausschließlich auf

Kennzeichnungen im Sinne von Warenzeichen, nicht aber auf eine

firmenmäßige Benutzung. Schon im Betreff ist ausdrücklich gerade

das Warenzeichen ("trade mark") P. angesprochen. Auch in dem den

anschließenden Text einleitenden Satz wird zur Beschreibung der

Rechte, die geregelt werden sollen, der Bezeichnung "P."

ausdrücklich in Klammern der Zusatz "das Warenzeichen" beigefügt.

Ebenso wird im folgenden jeweils ausdrücklich von dem "Warenzeichen

P." gesprochen, dessen Benutzung durch die Vereinbarung geregelt

werde. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der

Behauptung der Beklagten, für die diese auch keinen Beweis antritt,

über diesen eindeutigen Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung

hinaus sei der Beklagten zu 1) damit auch das Recht eingeräumt

worden, sich als Unternehmen "P." zu nennen.

Der mithin bestehende Unterlassungsanspruch ist auch nicht

verwirkt.

Die Beklagten haben schon nicht substantiiert behauptet, daß die

Klägerin bereits im Jahre 1992 Kenntnis von ihrer Existenz erlangt

habe. Es ist daher von der Behauptung der Klägerin auszugehen,

wonach diese erst im Jahre 1994 erste Anhaltspunkte für eine

Existenz einer deutschen Unternehmung mit der Bezeichnung "P. B."

hatte.

Die für sich genommen unklare Formulierung auf Seite 7 der

Klageerwiderung, wonach es "zu einer Zusammenkunft von Firmen

kam auf einer von dem Wirtschaftsministerium organisierten

Handelsmission mit dem Namen Holland Nordic Trade Express in

Skandinavien", ist im Zusammenhang mit den Ausführungen auf

S.12 desselben Schriftsatzes zu sehen. Dort heißt es aber, daß "es

zu einem Kontakt zwischen der finnischen Gesellschaft und P. B.

Europe B.V." gekommen sei. Damit ergibt sich aus dem Vortrag der

Beklagten gerade nicht, daß die Klägerin damals von ihrer, der

deutschen Gesellschaft, Existenz erfahren habe.

Schließlich besteht ein Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen

Verhandlung aufgrund des Vorbringens der Beklagten in deren nicht

nachgelassenem Schriftsatz vom 28.11.1996 nicht.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich schon eine frühere

Priorität

der Beklagten zu 1) als sie oben angeführt worden ist, also seit

ihrer Gründung im Jahre 1989, nicht. Das gilt ungeachtet der Frage,

unter welchen Voraussetzungen eine frühere Existenz eines

Unternehmens der Gruppe, zu der die Beklagte zu 1) gehört, auf dem

deutschen Markt überhaupt den Beklagten zugutekommen könnte. Denn

die Beklagten stützen sich zur Begründung einer angeblich früheren

Priorität der Bezeichnung "P. B." für die Beklagte zu 1)

ausschließlich auf angeblich in deutschen Fachzeitschriften

erschienene Werbeanzeigen der Fa. "P. Corporation of Houston".

Diese Gesellschaft ist oder war indes nicht in Deutschland, sondern

in den Vereinigten Staaten von Amerika, nämlich - soweit dies

einzelnen Anzeigen zu entnehmen ist - in Houston, Texas, tätig.

Voraussetzung für die Annahme einer früheren Priorität ist aber,

daß das betreffende Unternehmen in Deutschland oder von Deutschland

aus wirtschaftlich tätig gewesen ist. Nur dann kann nämlich die

Verwendung des Namens eine schützenswerte Rechtsposition bewirkt

haben, die eine Priorität begründet haben kann.

Der Senat sieht hierzu von weiteren Ausführungen ab, weil der

beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

darüberhinaus die Tatsache entgegensteht, daß das nunmehrige

Vorbringen ohnehin gem § 528 Abs.2 ZPO bzw. §§ 523, 296 Abs.2 ZPO

nicht zugelassen werden könnte. Es handelt sich um ein neues

Verteidungsmittel. Das ergibt sich ohne weiteres schon daraus, daß

die Beklagten entgegen ihrer Behauptung bis zur mündlichen

Verhandlung gerade nicht vorgetragen haben, daß Unternehmen ihrer

Gruppe früher unter der Bezeichnung "P." auf dem deutschen Markt

tätig gewesen seien. Soweit sie sich hierzu auf ihre

Berufungsbegründung berufen, so haben sie dort (S.15) im Gegenteil

zwar behauptet, daß Produkte unter der (Waren-)Bezeichnung "P."

vertrieben worden seien, die von ihnen als Vertreiber benannten

Gesellschaften führen bzw. führten jedoch - worauf es aber allein

ankommt - gerade nicht auch die Bezeichnung "P.".

Es hätte den Beklagten - wenn man die nicht vorhandene

Erheblichkeit des nunmehrigen Vorbringens unterstellt - gem. §§ 282

Abs.1 und 2, 523 ZPO aus den sogleich darzustellenden Gründen

oblegen, bereits in erster Instanz bzw. rechtzeitig vor Schluß der

mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren diesen Vortrag zum

Gegenstand des Verfahrens zumachen.

Die Zulassung dieses Vorbringens würde auch - und zwar über die

schon durch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ohnehin

entstehende Verzögerung hinaus - die Erledigung des Rechtsstreits

verzögern. Denn es ist damit zu rechnen, daß bezüglich diese

Vorbringens, seine Erheblichkeit unterstellt, weitere

Sachaufklärung erforderlich wäre. Es ist nämlich nicht anzunehmen,

daß die Klägerin, der die Beklagten ihr verspätetes Vorbringen

bisher nur ohne die maßgeblichen Anlagen zur Kenntnis gebracht

haben, bei voller Kenntnis des neuen Verteidigungsmittels die darin

enthaltenen tatsächlichen Behauptungen als zutreffend einräumen

würde.

Schließlich haben die Beklagten das Vorbringen auch aus grober

Nachlässigkeit im ersten Rechtszug bzw. innerhalb des

Berufungsverfahrens unterlassen. Hiervon ist ohne weiteres bereits

deswegen auszugehen, weil sie selbst schon in ihrem Schriftsatz vom

28.11.1996, aber auch auf den Schriftsatz der Klägerin vom

2.12.1996 hin, in dem die Verspätung des neuen Vorbringens

ausdrücklich gerügt worden ist, nicht den Versuch unternehmen, die

Verspätung zu rechtfertigen.

Die Frage, ob die Beklagten sich für die Benutzung von "P." in

der Firma der Beklagten zu 1) auf eine frühere Priorität als die

Klägerin berufen können, war von Beginn des Verfahrens an - und

zwar ohne weiteres erkennbar - für den Ausgang des Rechtsstreits

von ausschlaggebender Bedeutung. Die Problematik lag daher - ganz

abgesehen der vorangegangenen Abmahnung - spätestens seit

Klageerhebung, die bereits mit Zustellung der Klageschrift am

13.4.1995 erfolgt ist, für die Beklagten auf der Hand. Warum sie

gleichwohl erst nach Abschluß der zweiten Tatsacheninstanz und gut

1 1/2 Jahre später ihre Behauptungen zu einer früheren Priorität

aufstellen, ist weder dargelegt, noch sonst aus den Umständen

ersichtlich. Soweit die Beklagten unsubstantiiert behaupten, dem

neuen Vortrag lägen umfangreiche Recherchen zugrunde, die sich

äußerst schwierig gestaltet hätten, vermag das den Vorwurf grober

Nachlässigkeit nicht auszuräumen. Aus dem Vortrag der Beklagten

ergibt sich schon nicht, wann mit den angeblich langen

Nachforschungen begonnen worden sein soll. Es ist überdies auch

kaum vorstellbar, daß sich die Suche nach Materialien bei den

niederländischen und amerikanischen Muttergesellschaften der

Beklagten zu 1) und in Bibliotheken über mehr als 1 1/2 Jahre

erstreckt haben könnte. Im übrigen hätte es den Beklagten im Falle

von Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln

jedenfalls oblegen, dies den Gericht in beiden Instanzen

vorzutragen und auf eine Verfahrensweise hinzuwirken, die eine

Berücksichtigung noch ermöglichte.

Nach alledem besteht für eine Wiedereröffnung der mündlichen

Verhandlung kein Anlaß.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§

708 Nr.10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten

entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 500.000 DM






OLG Köln:
Urteil v. 20.12.1996
Az: 6 U 4/96


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