Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. März 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 12/04
(BGH: Beschluss v. 07.03.2005, Az.: AnwZ (B) 12/04)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Wertfestsetzung gerichtet ist; im übrigen wird sie zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde erstmals am 17. März 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 13. Januar 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen sowie gegen die Festsetzung des Geschäftswerts auf 50.000 € richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Soweit das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Geschäftswerts gerichtet ist, ist es unzulässig. Die Wertfestsetzung durch den Anwaltsgerichtshof ist unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 -AnwZ (B) 20/95, BRAK-Mitt. 1996, 34, 35 m.w.N.).
III.
Im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Gegen den Antragsteller war auf Antrag der S.
Bank schon im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen, der auch im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen worden ist. Darüber hinaus waren gegen ihn zahlreiche weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Soweit der Antragsteller Zahlungen auf einzelne Forderungen oder den Abschluß entsprechender Ratenzahlungsvereinbarungen geltend gemacht hat, hat er trotz Aufforderung hierfür keinen Nachweis erbracht.
b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern, wie auch die Verurteilung des Antragstellers wegen Untreue (Einbehaltung von Mandantengeldern) durch das Amtsgericht K. vom 15. Januar 2001 deutlich zeigt.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt ersichtlich nicht vor.
Vielmehr haben sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers seit Erlaß der Widerrufsverfügung weiter verschlechtert. Nach der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2004, der der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, belaufen sich die -zumeist titulierten -Verbindlichkeiten des Antragstellers zwischenzeitlich auf ca. 370.000 €. Gegen ihn liegen laut Mitteilung des Amtsgerichts K. vom 22. Februar 2005 zur Zeit neun Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor, so daß der Vermögensverfall des Antragstellers weiterhin gesetzlich vermutet wird. Nach Mitteilung der zuständigen Gerichtsvollzieher sind Pfändungsversuche durchweg ohne Erfolg geblieben.
Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besteht damit fort.
Das Fax des Antragstellers vom 6. März 2005, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 7. März 2005 um 8.19 Uhr, das dem Senat erst nach Durchführung des Verhandlungstermins um 13.00 Uhr zur Kenntnis gelangt ist, steht der Entscheidung nicht entgegen, da der dort als Verhinderungsgrund angegebene Kollisionstermin erst am 8. März 2005 um 11.00 Uhr stattfindet. Gleiches gilt für die Mitteilung vom 7. März 2005, eingegangen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung um 10.39 Uhr, nach der der Antragsteller erkrankt und nicht reisefähig ist.
Hirsch Otten Ernemann Frellesen Salditt Wosgien Kappelhoff
BGH:
Beschluss v. 07.03.2005
Az: AnwZ (B) 12/04
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