ArbG Köln:
Urteil vom 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: 20 Ca 3689/12

(ArbG Köln: Urteil v. 12.12.2012, Az.: 20 Ca 3689/12)

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Streitwert beträgt 20.000,00 €.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. unbegründet, denn der Beklagte ist berechtigt, die Domain "www.ialbr.de" zu nutzen, nutzen zu lassen, an Dritte zu übertragen bzw. reserviert zu halten.

1. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt nicht aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 MarkenG.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Zwar ist die Klägerin mittlerweile als Markeninhaberin der Marke "IAL" eingetragen, vorliegend nutzt der Beklagte die Domain aber nicht "im geschäftlichen Verkehr". Eine Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines Domainnamens kommt aber erst in Betracht, wenn die Domain im geschäftlichen Verkehr genutzt wird (vgl. dazu LG Berlin vom 21.02.2008 - 52 O 111/07, MMR 2008, 484, 485). Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr verwendet, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (BGH vom 30.4.2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136, 1138).

Umstände, die darauf hinweisen, dass der Beklagte die Domain über die Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrats hinaus in irgendeiner anderen Art und Weise oder für andere, insbesondere auch private Zwecke nutzt, waren der Kammer nicht ersichtlich. Bei der Betriebsratstätigkeit handelt es sich um eine ehrenamtliche und nicht um eine auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete kommerzielle Tätigkeit. Eine Nutzung der Domain durch den Beklagten "im geschäftlichen Verkehr" wird zudem auch von der Klägerin nicht behauptet.

2. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 12 BGB i.V.m. §§ 823, 1004 BGB, denn es liegt keine zu unterlassenden Namensanmaßung durch den Beklagten vor.

a) Bestehende Kennzeichenrechte schließen nicht die Möglichkeit aus, ergänzend auch den Namensschutz gegen Beeinträchtigungen heranzuziehen (LG Düsseldorf vom 09.06.2011 - 2a 286/09, juris, Rz. 22). Insofern stellt der Namensschutz aus § 12 BGB sicher, dass auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichnungsrechtlichen Verwechslungsgefahr Namensanmaßungen Dritter grundsätzlich nicht geduldet werden müssen.

b) Eine Namensanmaßung setzt aber voraus, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (BGH vom 26.6.2003 - I ZR 296/00, NJW 2003, 2978, 2979; Palandt/Ellenberger, 71. Auflage, 2012, § 12 Rn. 22).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass diese Voraussetzungen im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse im Allgemeinen vorliegen (vgl. BGH vom 26.6.2003 - I ZR 296/00, NJW 2003, 2978, 2979 m. w. N.). Die Voraussetzungen einer Namensanmaßung konnte die Kammer im vorliegenden Fall durch die Verwendung der Domain "www.ialbr.de" allerdings nicht feststellen.

Auch das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 15.04.2009 (Az. 2-06 O 706/08) ausgeführt, dass eine Domain, in dessen Bestandteil tatsächlich auf den eigentlichen Namensträger verwiesen wird, rechtlich zulässig wäre und dabei beispielhaft die Domain "www.betriebsratnamensträger.de" benannt (zitiert nach MMR 2009, 704).

aa) Im vorliegenden Fall liegt zum einen aber auch schon keine Zuordnungsverwirrung vor.

Die Kammer hat keine Gefahr gesehen, dass es durch die Verwendung der Domain "www.ialbr.de" zu Verwechslungen kommen kann. Das Risiko eines Rückschlusses darauf, dass die Klägerin selbst Inhaberin der Domain und für dort abrufbare Inhalte verantwortlich ist, ist nicht erkennbar. Durch die Verwendung des Zusatzes "-br" wird durch den Beklagten gerade gezielt zum Ausdruck gebracht, dass unter dieser Domain nicht die offizielle Firmenhomepage der Klägerin abrufbar ist. Durch die Verwendung des Zusatzes ist damit ein ausreichendes Abgrenzungskriterium zum Namenszug der Klägerin geschaffen. Der Zusatz ist geeignet, eine direkte Zuordnung der Domain zur Klägerin zu verhindern.

Selbst in dem unwahrscheinlichen Fall aber, dass es durch die Verwendung der Domain "www.ialbr.de" im Einzelfall zu einer Verwechslung kommen würde, würde diese durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt. Die unter der Domain zu öffnende Homepage ist passwortgeschützt und enthält keine weiteren Angaben außer einer Anmeldemaske. Hinweise auf die Klägerin finden sich auf der abrufbaren Homepage weder in Textform noch durch Darstellung und Design der Homepage.

bb) Zum anderen werden durch die Verwendung der Domain durch den Beklagten aber auch keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin verletzt.

Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Anspruchstellers muss ausscheiden, wenn der Anspruchsgegner berechtigt ist, die Duldung und Hinnahme der zur behaupteten Rechtsverletzung führenden Tätigkeit seinerseits vom Anspruchssteller zu fordern. So liegen die Dinge hier. Der Betriebsrat ist berechtigt, den Namenszug der Klägerin - versehen um einen auf den Betriebsrat verweisenden Zusatz - zu nutzen.

Entschieden hat dies das Arbeitsgericht Oberhausen bereits für den Anspruch eines Betriebsrats auf Verwendung des Firmenlogos (Beschluss vom 15.12.2010 - 1 BV 58/10, LAGE § 2 BetrVG 2001 Nr. 1). Der Anspruch folge bereits aus § 40 Abs. 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat die für seine Arbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen habe. Hierzu gehöre auch, dass der Betriebsrat grundsätzlich das gleiche Briefpapier verwenden dürfe wie Mitarbeiter der Arbeitgeberin. Durch ein Verbot der Benutzung des Logos würde ansonsten der Eindruck vermittelt, der Betriebsrat arbeite nicht "unter dem Dach" des Unternehmens oder gehöre nicht zur Betriebsgemeinschaft. Eine derartige Wirkung auf Außenstehende und Betriebsangehörige solle durch § 2 Abs. 1 BetrVG allerdings gerade verhindert werden. Das Arbeitsgericht Oberhausen hat in der zitierten Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat bei der Benutzung des Logos aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit einen individualisierenden Zusatz (etwa: "Der Betriebsrat") verwenden müsse, um Missbrauchsgefahren auszuschließen.

Die Verwendung einer Domain ist nach Auffassung der Kammer nach gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie die Verwendung des Briefpapiers des Arbeitgebers durch den Betriebsrat.

Der Argumentation der Klägerin, die Verwendung eines Briefbogens sei mit der Verwendung einer Domain nicht vergleichbar, ist die Kammer nicht gefolgt. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der durch eine Domain potentiell angesprochene Personenkreis wesentlich größer ist als der durch die Verwendung eines Briefbogens zu erreichende Personenkreis, dies führt indes nicht zu einer unterschiedlichen Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit der Verwendung. Ein Arbeitgeber hat kein schutzwürdiges Interesse daran, den vom Betriebsrat potentiell zu erreichenden Personenkreis von vornherein zu beschränken. Soweit ein Arbeitgeber mit einzelnen veröffentlichten Inhalten durch den Betriebsrat nicht einverstanden ist und sich hierdurch in seinen Rechten verletzt sieht, hat er die Möglichkeit - unabhängig von der Wahl des Mediums (Firmenbriefbogen oder Homepageeintrag) durch den Betriebsrat - gegen diese veröffentlichten Inhalte durch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche vorzugehen.

Im vorliegenden Fall ist zudem von der Kammer berücksichtigt worden, dass die Homepage - wie bereits ausgeführt - unstreitig erst nach Eingabe eines Passworts abrufbar ist. Personen, die nicht im Besitz dieses Passworts sind, können daher keinerlei Inhalte der Homepage abrufen. Dadurch ist aber der Inhalt der Homepage gerade nicht einem unbeschränkten Adressatenkreis zugänglich. Kunden und potentiellen Kunden, die über eine Suchmaschine auf die Homepage aufmerksam werden könnten, wird sofort deutlich, dass es sich nicht um eine offizielle Firmenhomepage der Klägerin handelt.

Auch aus dem Vortag der Klägerin, der Betriebsrat habe kein Interesse an der Nutzung der Domain, folgt kein anderes Ergebnis. Der Beklagte ist unstreitig Mitglied des Betriebsrats und nutzt die Domain - ebenfalls - unstrittig nur für Tätigkeiten des Betriebsrats. Sollte die Domain insoweit von dem Beklagten als Betriebsratsmitglied gegen den Willen der übrigen Betriebsratsmitglieder genutzt werden, mag es dem Betriebsrat freistehen, hiergegen ggf. vorzugehen. Eine Interessenverletzung der Klägerin ist dadurch allerdings nicht feststellbar.

3. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Beklagten. Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte die Domain unstreitig nur für Zwecke zur Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit nutzt. Im Übrigen konnte die Kammer in der Nutzung und dem Reservierthalten der Domain aber auch keinen Verstoß des Beklagten gegen die ihm als Arbeitnehmer grundsätzlich obliegenden Rücksichtnahme- und Loyalitätspflichten erkennen.

II. Die Klage ist auch mit dem Klageantrag zu 2. unbegründet, denn die Klägerin kann von dem Beklagten nicht verlangen, eine Erklärung gegenüber dem Deutschen Network Information Center abzugeben, die zur Löschung der Reservierung des Domain-Namens "ialbr.de" führt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen.

Nach alle dem war die Klage abzuweisen.

III. Die Klägerin hat nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und ist von der Kammer für den Antrag zu 1.) und 2.) mit jeweils EUR 10.000 bemessen.

V. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

Landesarbeitsgericht Köln

Blumenthalstraße 33

50670 Köln

Fax: 0221-7740 356

eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.






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Urteil v. 12.12.2012
Az: 20 Ca 3689/12


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