Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg:
Urteil vom 25. Januar 2007
Aktenzeichen: L 30 AL 106/05

(LSG der Länder Berlin und Brandenburg: Urteil v. 25.01.2007, Az.: L 30 AL 106/05)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SozialgerichtsPotsdam vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nichtzu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 27. März 2001 bis 23. Juli 2001 sowie damit verbunden die Erstattung von Arbeitslosenhilfe nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung mit einer Rückforderungssumme von insgesamt 7393,51 DM (=3.780,24 Euro).

Der Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und war zuletzt bis zum 31. März 2000 als Meister bei der A & A GmbH T beschäftigt.

Am 30. März 2000 meldete der Kläger sich beim Arbeitsamt Potsdam - Dienststelle Luckenwalde € mit Wirkung zum 1. April 2000 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der A & A GmbH vom 10. April 2000 erhielt der Kläger in den Monaten April 1999 bis März 2000 ein gleichbleibendes Bruttoarbeitsentgelt von 4.800,-- DM monatlich, insgesamt 57.600,-- DM, bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche. In die Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 2000 war zu Beginn des Jahres die Steuerklasse I ohne Kinderfreibeträge eingetragen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin antragsgemäß für die Zeit vom 01. April 2000 bis zum 26. März 2001 - zunächst nach einem Bemessungsentgelt von 1.110,-- DM wöchentlich, dann rückwirkend ab 1. April 2000 nach einem Bemessungsentgelt von 1.220,-- DM wöchentlich € Arbeitslosengeld, zuletzt bis zum 26. März 2001 in Höhe von 425,25 DM wöchentlich (Leistungsgruppe A/Leistungssatz 60 v. H./ SGBIII-LeistungsentgeltVO2001 € vgl. Zahlungsnachweis Nr. 3 vom 27. März 2001, enthalten in den Leistungsakten der Beklagten).

Im Zeitraum von März 2000 bis Oktober 2000 erwarb der Kläger Aktien der B AG (02. Mai 2000), der GE AG (04. Oktober 2000), der D T AG (27. März 2000, 05. Mai 2000, 19. Juni 2000), der M AG (04. Oktober 2000), der IAG (23. und 29. Juni 2000), der T- I AG (10. Mai 2000) und der L EN. V. (27. März 2000, 17. Mai 2000), deren Erwerbskosten unter Zugrundelegung des jeweiligen Kurswerts am jeweiligen Kauftag umgerechnet insgesamt 53.056,81 Euro betrugen.

Am 01. März 2001 beantragte der Kläger für die Zeit nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs Arbeitslosenhilfe. In die Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 2001 war zu Beginn des Jahres die Steuerklasse I ohne Kinderfreibeträge eingetragen. In dem Zusatzblatt €Bedürftigkeitsprüfung€ beantwortete er die Frage nach Freistellungsaufträgen (8.2) mit €nein€. Ebenso gab er auf die Frage nach Vermögen (8.3) als Antwort €nein€ an. Die weiteren Fragen, insbesondere nach Wertpapieren (z. B. Aktien, Fonds-Anteilen usw.) unter 8.3 d ließ er offen. Mit Unterschrift vom 01. März 2001 bestätigte er die Richtigkeit seiner Angaben. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin antragsgemäß ab dem 27. März 2001 (bis 31. Dezember 2001) Arbeitslosenhilfe in Höhe von 351,02 DM wöchentlich (50,15 DM täglich) nach einem Bemessungsentgelt von gerundet 1.110,00 DM wöchentlich (Leistungsgruppe A/Leistungssatz 53 v. H./SGBIII-LeistungsentgeltVO2001/Bewilligungsverfügung vom 08. März 2001, Zahlungsnachweis Nr. 1 vom 04. Februar 2002) und vom 01. Januar 2002 bis zum 03. Februar 2002 in Höhe von 179,55 Euro wöchentlich.

Aufgrund eines Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen teilte das Zentralamt der Beklagten dem Arbeitsamt Potsdam mit Schreiben vom 16. Januar 2002 mit, dass für den Kläger ein Freistellungsauftrag für das Jahr 2000 bei der D B mit einem Kapitalertrag von 469 DM bestehe. Die Beklagte fragte bei dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 13. März 2002 zu dem Freistellungsauftrag nach. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 25. März 2002 mit, er verfüge bei der D B unter der Kontonummer über Wertpapiere in Höhe eines Guthabens von insgesamt 14.072,-- Euro.Aus dem übersandten Kontoauszug der D B vom 20. März 2002 ließ sich dort ein Depot mit Aktienpaketen in einem Gesamtwert von 14.072,-- Euro für den 27. März 2001 entnehmen. Im Hinblick auf dieses Vermögen hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 01. Oktober 2002 zu einer beabsichtigten Rückforderung der Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 27. März 2001 bis zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 14.042,00 DM (7.179,56 Euro) an. Weiter bezifferte sie die für diesen Zeitraum zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung mit 3.115,87 DM (1.593,12 Euro) und zur Pflegeversicherung mit 238,71 DM (122,05 Euro). Hierzu erklärte der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2002, seines Erachtens sei die Verwertbarkeit des Vermögens nicht zumutbar, da die Verwertung einen Wertverlust von mehr als 10 Prozent ergeben hätte und diese somit offensichtlich unwirtschaftlich gewesen sei.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 27. März 2001 bis zum 31. Dezember 2001 aufgrund verwertbaren Vermögens in Höhe von 19.522,44 DM auf und forderte vom Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von 14.042,00 DM nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.354,58 DM, insgesamt 17.396,58 DM (8.894,73 Euro), zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 15. Januar 2003 Widerspruch. Bei einem Wertpapierkurs beim Kauf in Höhe von umgerechnet 53.052 Euro wäre am 27. März 2001 lediglich ein geringer Teil in Höhe von umgerechnet 14.072 Euro realisierbar gewesen. Bei Verwertung des Vermögens wäre daher ein Kursverlust von 73,48 Prozent eingetreten. Eine derartig unwirtschaftliche Veräußerung der erworbenen Wertpapiere sei ihm nicht zumutbar. Es sei zudem einhellige Empfehlung der Medien gewesen, Wertpapiere in jedem Fall zu halten und nicht etwa bei extremem Wertverlust zu verkaufen. Im Übrigen sei das Vermögen in unzulässiger Weise mehrfach angerechnet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ausgehend von einem Vermögen in Form von Wertpapieren mit einem Depotwert von 14.072 Euro (=27.522,44 DM) sei abzüglich eines Freibetrages von 8.000 DM ein zu berücksichtigendes Vermögen von 19.522,44 DM vorhanden gewesen. Dieses Vermögen habe zunächst zu einer fehlenden Bedürftigkeit von 17 Wochen geführt. Nach Ablauf dieser 17 Wochen habe der Kläger einen erneuten Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen können, es wäre dann jedoch die Bedürftigkeit nach dem dann vorhandenen Vermögen neu zu prüfen gewesen wäre. Auch bei einem Antrag mit wahrheitsgemäßen Angaben im Jahre 2001 habe dies zu einer Wiederanrechnung des vorhandenen Vermögens abzüglich der zu Unrecht gezahlten Arbeitslosenhilfe geführt. Insgesamt sei damit für den Zeitraum vom 27. März 2001 bis zum 31. Dezember 2001 eine Bedürftigkeit nicht gegeben. In diesem Zeitraum seien Arbeitslosenhilfe in Höhe von 14.042 DM (7.179,56 Euro), Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 3.115,78 DM (1.593,12 Euro) sowie Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 238,71 DM (122,05 Euro) gezahlt worden. Diese seien zu erstatten. Eine wiederkehrende Anrechnung des Vermögens sei auch trotz der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - möglich, da das entsprechende Urteil erst vom 29. Januar 2002 datiere und damit die hiesigen Zeiträume bereits zuvor am 31. Dezember 2001 abgeschlossen gewesen seien.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 06. Oktober 2003 vor dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben. Die Verwertung des Aktienpaketes sei offensichtlich unwirtschaftlich. Wie bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen, trete bei Verwertung am 27. März 2001 ein Verlust von 73,48 Prozent ein. Zudem sei nach der Rechtsprechung des BSG vorhandenes Vermögen nur einmal anzurechnen, so dass ein Leistungsanspruch mangels Bedürftigkeit allenfalls für die Dauer von 17 Wochen nicht gegeben sei.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte dem Begehren des Klägers insoweit entsprochen, als sie mit Bescheid vom 19. März 2004 den Bescheid vom 17. Dezember 2002 dahingehend geändert hat, dass sie die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (nur noch) für die Zeit vom 27. März 2001 bis zum 23. Juli 2001 aufgehoben hat. Aufgrund des verwertbaren Vermögens in Höhe von 19.522,44 DM (9.981,67 Euro) ergebe sich ein Ruhenszeitraum von 17 Wochen, in denen der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe. Es seien innerhalb dieses Zeitraumes Arbeitslosenhilfe in Höhe von 5.967,85 DM (3.051,31 Euro) nebst Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 1.324,22 DM (677,06 Euro) und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 101,45 DM (51,87 Euro), insgesamt eine Summe von 7.393,51 DM (3.780,24 Euro), zu Unrecht gezahlt worden, die zu erstatten sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 17. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. September 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. März 2004 aufzuheben.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf ihre Bescheide verwiesen.

Das Sozialgericht Potsdam hat mit Urteil vom 17. März 2005 die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. März 2004 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei der rechtswidrige begünstigende Bewilligungsbescheid zurückzunehmen. Auf Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, da der rechtswidrige Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Im streitigen Zeitraum sei der Kläger nicht bedürftig gewesen und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt. Schließlich stehe auch der Wertverlust des Aktienpaketes einer Verwertung nicht entgegen, da das Vermögen in Höhe des Verkehrswertes ermittelt werden könne, dieser realisierbar sei und damit zwischen dem Verkehrswert und dem zu realisierenden Verkaufswert keine Diskrepanz bestehe.

Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. April 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Mai 2005 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt.Entgegen der Rechtsansicht des Sozialgerichts gebe es bei Aktien- und Fondsanteilen durchaus eine Diskrepanz zwischen dem wirklichen Wert und dem durch Wertpapierveräußerung zu erzielenden Wert. Die vom Kläger gehaltenen Wertpapiere verkörperten Unternehmensbeteiligungen an Aktiengesellschaften. Der wirkliche Wert dieser Gesellschaften bemesse sich jedoch nicht allein an ihrem Börsenwert. Der Wert des Unternehmens sei vielmehr anhand seiner Bilanzdaten ermittelbar. Bei einem Verkauf der Aktien bliebe der Erlös deutlich hinter dem tatsächlichen Wert der Unternehmensbeteiligung des Klägers zurück. Die Verwertung sei auch aus diesem Grund unwirtschaftlich und eine Berücksichtigung als Vermögen ausgeschlossen.Zudem ergäbe sich eine Unwirtschaftlichkeit aus den Kursverlusten. Nach den vorgelegten Abrechnungen für die Anschaffung der Aktien hätten die Erwerbskosten 53.052 Euro betragen.Ausweislich des Kontoauszuges vom 20. März 2002 stünde diesen Erwerbskosten mit einem Bewertungsstichtag per 27. März 2001 ein möglicher Veräußerungserlös von nur 14.072,00 Euro gegenüber.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. März 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. September 2003 und des Änderungsbescheides vom 19. März 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88 und 17. Oktober 1996 - 7 RAr 2/96) sei eine offensichtlich unwirtschaftliche Vermögensverwertung nur gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nicht nur geringfügig abweiche. Im vorliegenden Fall entspreche jedoch der wirkliche Wert (aktueller Kurswert) auch dem tatsächlichen Wert des Vermögens. Insoweit könne sie sich auch der vom Landessozialgericht Berlin (Urteil vom 29. April 2004 - L 8 AL 90/02) entwickelten Rechtsprechung nicht anschließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Verfahrens im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr.), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro übersteigt.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. September 2003 und des Änderungsbescheides vom 19. März 2004 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten ist in Form des Änderungsbescheides vom 19. März 2004 rechtmäßig.

Die Beklagte hat zu Recht nach § 45 SGB X i. V. m. § 330 Absatz 2 SGB III die Leistungsbewilligung für den noch streitbefangenen Zeitraum vom 27. März 2001 bis 23. Juli 2001 zurückgenommen und gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die erbrachte Leistung erstattet verlangt. Der Kläger kann sich weiter auf Vertrauen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, da die rechtswidrige Leistungsbewilligung auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann der Begünstigte sich nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Gleiches gilt, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 erster Halbsatz). Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser gemäß § 330 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

§ 45 SGB X kommt im Falle des Klägers zur Anwendung, weil bereits die erstmalige Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 27. März 2001 im Hinblick auf die fehlende Bedürftigkeit des Klägers rechtswidrig im Sinne der Vorschrift war.

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben gemäß § 190 Abs. 1 SGB III in der hier anzuwendenden vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des 3. SGB III-Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2624) Arbeitnehmer, die

1. arbeitslos sind,

2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,

3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,

4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und

5. bedürftig sind.

Der Kläger war zwar arbeitslos im Sinne von § 118 Abs. 1 SGB III, da er vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchte (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 119 Abs. 1 SGB III). Denn nach den Angaben in seinem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 01. März 2001 wollte er alle Möglichkeiten nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und stand den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung. Der Kläger hatte sich ferner arbeitslos gemeldet und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hatte. Er bezog ferner in der Vorfrist von einem Jahr vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen (§ 192 Satz 1 SGB III), d. h. in der Zeit vom 27. März 2000 bis 26. März 2001, zumindest einen Tag Arbeitslosengeld, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist.

Der Kläger war jedoch zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (27. März 2002) nicht bedürftig.

Bedürftig ist nach § 193 Abs. 1 SGB III in der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht.

Nach § 206 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann. Nach § 6 der im Jahre 2001 geltenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 07. August 1974 - Alhi-VO ist das Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8000 Deutsche Mark übersteigt (§ 6 Abs. 1 Alhi-VO). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billiger Weise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO). Schließlich wird das Vermögen ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert berücksichtigt (§ 8 Satz 1 Alhi-VO). Nach § 8 Satz 2 Alhi-VO ist für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Die Dauer der Berücksichtigung ergibt sich aus § 9 Alhi-VO. Danach besteht die Bedürftigkeit nicht für die Anzahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet.

Die Leistungsbewilligung für den streitigen Zeitraum ist rechtswidrig, weil dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht zustand.

Am Tag des Beginns der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (27. März 2001) verfügte der Kläger ausweislich des Kontoauszuges der Deutschen Bank 24 vom 20. März 2002 allein in dem Wertpapierdepot über ein Guthaben von mindestens 14.072 Euro in Form von Aktien. Umgerechnet in DM entspricht dieses einem Betrag von 27.522,44 DM. Von diesem Betrag ist ein Freibetrag in Höhe von 8.000 DM abzuziehen, wonach sich ein anrechenbarer Betrag in Höhe von 19.522,44 DM ergibt. Dieser Betrag ergibt nach dem Berechnungsgrundsatz gemäß § 9 Alhi-VO nach Teilung durch das € von der Beklagten unter Berücksichtigung von § 132 Abs. 2 SGB III in der im Jahre 2001 geltenden Fassung und des § 200 Abs. 1 SGB III in der im Jahre 2001 geltenden Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971) € zutreffend ermittelte Bemessungsentgelt (1.110 DM wöchentlich = Bruttoarbeitsentgelt von 57.600 DM <April 1999 bis März 2000>: 52 Wochen = 1.107,69 DM wöchentlich, gerundet 1.110 DM wöchentlich) einen Zeitraum von 17 Wochen, in denen eine Bedürftigkeit nicht bestand.

Das Aktienvermögen ist auch verwertbar. Insbesondere ist eine Verwertung nicht nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO ausgeschlossen, weil die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist.

Eine solche offensichtliche Unwirtschaftlichkeit ergibt sich weder daraus, dass seit dem Erwerb der Aktien erhebliche Kursverluste eingetreten sind, noch daraus, dass der Aktienwert nicht dem Verkehrswert der aktiennotierten Unternehmen entsprach.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine Verwertung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO offensichtlich unwirtschaftlich, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R - in: DBlR 4750 a, § 137 AFG). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Verwertung ist deshalb darauf abzustellen, ob die für den Vermögensgegenstand erzielbare Gegenleistung nennenswert hinter seinem €wirklichen Wert€ zurückbleibt (BSG, a.a.O.). Es ist ein rein wirtschaftlich-ökonomischer Maßstab bei der Frage anzulegen, ob Sachen und Rechte unwirtschaftlich verwertet werden können (BSG, Urteil vom 09. Dezember 2004 - B 7 AL 44/04 R - in: SozR 4-4300 § 193 Nr. 3). Eine Verwertung wurde als unwirtschaftlich angesehen, wenn ein normal und ökonomisch Handelnder sie unterlassen würde (BSG, Urteil vom 09. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - in: SozR 4-4300 § 193 Nr. 2). Im Falle der Berücksichtigung eines Bausparvertrages sah das Bundessozialgericht eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung beispielsweise als gegeben an, wenn der Zwang zur Verwertung des Bausparvertrages die eingezahlten Beträge in einem nennenswerten Umfang entwerten würde (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11 a/11 AL 73/04 R - in: SozR 4-4420 § 6 Nr. 3).

Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Aus ihr ergibt sich vorliegend keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Aktien des Klägers zum Stichtag am 27. März 2001.

Entgegen der Ansicht des Klägers bleibt der am 27. März 2001 realisierbare Wert der Aktienpakete des Klägers nicht hinter ihrem wirklichen Wert an diesem Tage zurück und führt nicht bereits aus diesem Grund zur Unzumutbarkeit der Verwertung. Denn die Aktien repräsentieren nicht den Gegenwert der Aktiengesellschaft, sondern stellen nach § 1 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) Bruchteile des Grundkapitals dar. Dieses muss nach § 6 AktG auf einen Nennbetrag lauten. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals sind 50.000 Euro (§ 7 AktG). Damit verkörpert der an der Börse notierte Wert der Aktien nicht den Wert des Unternehmens, sondern stellt lediglich einen Teil des Grundkapitals dar. Dieses wiederum dient der Sicherung der Gläubiger und stellt den notwendigen Ausgleich für den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG angeordneten Haftungsausschluss der Aktionäre dar (Hüffer, Aktiengesetz, 7. Auflage, 2006 § 1 Rdnr. 10). Die Aktiengesellschaft muss über Vermögensgegenstände verfügen, deren Gesamtwert wenigstens dem Betrag des Grundkapitals entspricht (Hüffer, a.a.O.). Seiner Rechtsnatur nach ist das Grundkapital also nichts anderes, als eine satzungsmäßig fixierte Bilanzziffer mit bestimmten Funktionen im Aufbau der Aktiengesellschaft; dabei steht die Garantiefunktion im Vordergrund. Vergleichbar dem Stammkapital nach dem GmbH-Gesetz repräsentiert das in Aktien zerlegte Grundkapital nicht den wirklichen Wert des Unternehmens, sondern stellt eine Haftungsmasse dar.

Insoweit ist es unerheblich, ob der wirkliche Wert des Unternehmens dem Wert der am Stichtag gehandelten Aktien entsprach. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Werte der Aktienpakete des Klägers am Bewertungsstichtag seinem wirklichen Wert entsprach. Dies ist vorliegend der Fall, da der Wert den Kurswert und damit den Marktwert vom Bewertungsstichtag wiedergibt. Die in dem Kontoauszug der D B vom 20. März 2002 festgestellten Werte der Aktienpakete entsprechen mithin dem Wert, den der Kläger bei Veräußerung dieser Pakete am 27. März 2001 erzielt hätte. Damit bleibt der mit Kontoauszug vom 20. März 2002 bescheinigte Wert der Aktienpakete nicht hinter dem Handelswert zum gleichen Stichtag zurück und ist als maßgeblicher Verkehrswert nach § 8 Alhi-VO anzusehen.

Auch der erhebliche Kursverlust der Aktienpakete bis zum Stichtag führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Verwertung wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit.

Unter Zugrundelegung eines rein wirtschaftlich-ökonomischen Maßstabes fehlt es bei einem Verkauf der Aktien am 27. März 2001 bereits an dem durch den Verkauf verursachten Eintritt eines wirtschaftlichen Verlustes; hierdurch wird er (€nur€) offenbar.

Wie oben dargestellt, stellt der mit Kontoauszug vom 20. März 2002 bescheinigte Kurswert den tatsächlichen Wert der Aktien zum damaligen Stichtag dar. Damit hatte sich der wirtschaftliche Verlust bereits zu diesem Stichtag realisiert. Im Vergleich zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien verloren diese bis zu dem Stichtag erheblich an Wert. Demgegenüber tritt der Wertverlust nicht dadurch ein, dass die Aktien verkauft werden. Denn der Vorgang des Verkaufes führt nicht zu einer Reduktion des Vermögens; diese ist bereits durch den Kursverlust der Wertpapiere eingetreten.

Hier liegt ein wesentlicher Unterschied der Verwertung eines Aktienvermögens beispielsweise zu einem Vermögen in Form einer Kapitallebensversicherung. Bei letzterer tritt oftmals ein wirtschaftlicher Verlust erst dadurch ein, dass der Vertrag vorfristig beendet wird und sich aus diesem Grunde ein reduzierter Rückkaufswert ergibt.

In diesem Zusammenhang vermag der Senat der Rechtsprechung des 8. Senates des Landessozialgerichts Berlin (Urteil vom 29. April 2004 - L 8 AL 90/02 € zitiert nach juris) nicht zu folgen, wenn dieser u. a. ausführt:

€€Nach der Rechtsprechung des BSG ist allgemein zu sagen: Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung dann, wenn der dadurch erlangte oder zu erzielende Gegenwert in einem (deutlichen) Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten oder zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 und Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88 -). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auch im Fall der Verwertung von Aktien gilt mit der Folge, dass ihr wirklicher Wert der Kurswert im maßgeblichen Zeitpunkt ist; denn auch eine mehr wirtschaftliche Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des Einkaufs- bzw. Anschaffungswertes der Aktien führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei dieser Betrachtungsweise kann im Hinblick auf die mit dem Kauf von Aktien verbundenen erheblichen Risiken, deren Verwertung als €offensichtlich unwirtschaftlich" nur dann angesehen werden, wenn der Kurswert im maßgeblichen Zeitpunkt in einem krassen Missverhältnis zum Anschaffungswert steht und mit einem derartigen Kursverfall nur in äußerst seltenen Fällen zu rechnen ist ...€.

Der Handel mit Aktien ist nämlich bereits von seiner Anlage her hoch spekulativ und die Möglichkeit erheblicher Kursverluste ist die Kehrseite der Chance zur Erzielung erheblicher Kursgewinne, die oftmals weit über Renditen anderer konservativer Geldanlagen liegen. Gerade in dieser Gewinnerzielungschance gründet ein wesentlicher Anreiz für den Aktienhandel. Anders als bei vielen anderen Anlageformen, muss bei Aktienvermögen deshalb stets auch mit einem erheblichen Kursverfall bis zum Totalverlust gerechnet werden.

Auch die vom BSG (Urteil vom 09. Dezember 2004 € B 7 AL 30/04 R € in: SozR 4-4300 § 193 Nr. 2) als Maßstab angeführte Parallelwertung, ob ein normal und ökonomisch Handelnder die Verwertung der Aktien zum Stichtag (27. März 2001) offensichtlich unterlassen hätte, wirkt sich nicht zugunsten des Klägers aus.

Wie bereits dargestellt, ist der Handel mit Aktien mit erheblichen Risiken verbunden. Ein normal und ökonomisch Handelnder entscheidet über Kauf und Verkauf unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten regelmäßig unter Zugrundelegung einer eigenen Zukunftsprognose. Geht ein Aktionär davon aus, dass der Wert der Aktien weiter sinken und er dadurch (noch) größere Verluste erleiden wird, so wird er seine Aktien zur Schadensminimierung regelmäßig auch dann veräußern, wenn sich bereits erhebliche Verluste realisiert haben. Zur Gewinnmaximierung wird er die Aktien zudem veräußern, wenn er den Einsatz seines Kapitals in einer anderen Konstellation als rentabler ansieht. Insgesamt kann daher nicht unterstellt werden, dass ein wirtschaftlich handelnder Aktionär das Aktienpaket des Klägers am Bewertungsstichtag offensichtlich nicht verwertet hätte.

Die tatsächlichen Entwicklungen für den Zeitpunkt der Veräußerung (27. März 2001) auf dem Aktienmarkt legen vielmehr den gegenteiligen Schluss nahe. Da Angebot und Nachfrage die bestimmenden Faktoren an den Märkten für den Aktienkurs darstellen, ist am Kurswert regelmäßig auch das Angebot zu erkennen. Wie der Wertverlust der auch vom Kläger u. a. erworbenen Aktien der D T und später der Zusammenbruch des so genannten Neuen Marktes zeigte, haben viele Aktionäre 2001 und in den Folgejahren ihre Aktien mit teils erheblichen Verlusten veräußert. Die Mehrheit dieser Aktionäre wird hierbei normal und ökonomisch gehandelt haben. Sie haben damit unter Beweis gestellt, dass ein Großteil ökonomisch handelnder Aktionäre auch und gerade in solchen Wirtschaftsphasen ihre Aktien verkaufen, um die Vermögensverluste zu begrenzen.

Eine andere Einschätzung zur Zumutbarkeit der Aktienverwertung ergibt sich schließlich nicht aus dem Urteil des BSG vom 03. Mai 2005 (B 7a/ 7 AL 84/04 R € in: SozR 4-4220 § 1 Nr. 4). In dieser Entscheidung hat der 7. Senat bei der Bewertung einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit auf einen Vergleich zwischen den Kosten der Anschaffung eines Vermögenswertes mit dem Erlös bei einem Verkauf abgestellt.

Einer solchen Betrachtungsweise kann sich der Senat nicht anschließen.

Eine so verstandene Betrachtungsweise stünde im Widerspruch zu den bereits zitierten Entscheidungen des 7. und des 11. Senats des Bundessozialgerichts, obwohl der 7. Senat in seinem zuletzt oben genannten Urteil zur Begründung gerade auf diese Rechtsprechung (Urteile vom 09. Dezember 2004, B 7 AL 30/04 R - in: SozR 4-4300 § 193 Nr. 2 und B 7 AL 44/04 R - in: SozR 4-4300 § 193 Nr. 3) Bezug genommen hat. Wie bereits dargestellt, ist nach diesen Entscheidungen unter Anlegung eines rein wirtschaftlich-ökonomischen Maßstabes darauf abzustellen, ob bei Verkauf des Vermögensgegenstandes nach Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe der Erlös hinter dem wirklichen Wert nennenswert zurückbleibt. Ein Wertverlust, der unabhängig von der Notwendigkeit eines Verkaufes bereits vor Antragstellung der Arbeitslosenhilfe eingetreten ist, ist bei dieser Betrachtungsweise unerheblich.

Weiter stünde diese Ansicht im Widerspruch zu dem Zweck der Regelungen der § 190 f. SGB III und dem Charakter der Arbeitslosenhilfe. Auf Arbeitslosenhilfe bestand nur ein Anspruch bei fehlender Eigenleistungsfähigkeit (vgl. § 193 Abs. 1 SGB III). Ist eine Eigenleistungsfähigkeit im Hinblick auf Vermögen vorhanden, so liegt keine Bedürftigkeit vor, sodass ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenleistungsfähigkeit sich aufgrund von Wertverlusten reduziert hat. Maßgeblich ist allein, ob (noch) eine ausreichende Eigenleistungsfähigkeit im Sinne der §§ 190 f. SGB III i. V. m. der Alhi-VO gegeben ist. Hat beispielsweise ein Multimillionär durch Aktienspekulationen neun von zehn Millionen verloren, so ist er gleichwohl noch Millionär. Die Gewährung einer steuerfinanzierten Sozialleistung unter Bedürftigkeitsgesichtspunkten dürfte für einen Millionär jedoch kaum als gerechtfertigt im Sinne von § 193 Abs. 2 SGB III anzusehen sein. Dieses extreme Beispiel zeigt, dass ein ohne Bezug zu einer Arbeitslosenhilfe-Antragstellung eingetretener Wertverlust grundsätzlich keinen erheblichen Grund für die Unzumutbarkeit einer Vermögensverwertung darstellen kann, sondern auf den Wert des noch vorhandenen Vermögens abzustellen ist. Nur wenn die Vermögensreduktion erst aufgrund der nach Antragstellung notwendigen Verwertung beispielsweise wegen einer Vorfälligkeitsentschädigung, erheblichen Veräußerungskosten oder eines geringen Rückkaufwertes einer Lebensversicherung eintreten würde, kann dieser wirtschaftliche Verlust beachtlich werden. Bei Abwägung der Interessen der Sozialgemeinschaft und des Arbeitslosen kann es dann gerechtfertigt sein, eine Verwertung des Vermögens im Hinblick auf den grundsätzlich nur vorübergehenden Leistungsanspruch auf Arbeitslosenhilfe als unzumutbar anzusehen, wenn dem Arbeitslosen gerade durch die Verwertung ein wirtschaftlicher Schaden in erheblichem Umfang entstehen würde.

Auch die Systematik der Alhi-VO spricht nicht für ein Verständnis der Regelung im Sinne einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Aktienvermögens bei erheblichen Kursverlusten vor Antragstellung.

Nach § 8 Satz 2 Alhi-VO ist für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Diese Regelung stellt klar, dass zur Beurteilung des Verkehrswertes Geschehnisse vor der Antragstellung unbeachtlich sind. Das BSG hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 08. Juni 1989 - 7 RAr 34/88 - in: SozR 4100 § 138 Nr. 25), dass (lediglich) bei Erwerb von Vermögen nach Antragstellung dies gegebenenfalls zu berücksichtigen sei (ständige Rechtsprechung, s.a. BSG, Urteile vom 09. August 2001, B 11 AL 11/01 R € in: SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 - und B 11 AL 9/01 R € in: NZA 2002, 206 <Kurzwiedergabe>). Aus dieser Reglung ist ersichtlich, dass bei Erlass der Verordnung das Problem der Veränderlichkeit des Verkehrswertes durchaus gesehen wurde. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, auch für die Zeit vor Antragstellung eine entsprechende Regelung zu schaffen. Nach Ansicht des Senats spricht der Umstand, dass eine solche Regelung nicht ausdrücklich erfolgte ebenfalls für die rein wirtschaftlich-ökonomischen Betrachtungsweise. Nur wenn der Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Notwendigkeit einer Veräußerung nach Antragstellung erheblich reduziert würde, kann dies unter Berücksichtigung des § 8 Alhi-VO nach § 6 Abs. 3 Satz1 Alhi-VO zu einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führen.

Zudem würde bei einer anderen Betrachtungsweise die Gefahr der Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 des Grundgesetzes bestehen. Würde einem Aktionär, der keine erheblichen Verluste erlitten hat, die Verwertung seines gesamten Wertpapiervermögens abzüglich eines Freibetrages zugemutet, einem Aktionär mit erheblichen Verlusten jedoch die Verwertung gänzlich erlassen, so wäre hierfür ein sachlicher Grund kaum ersichtlich. Solange ein über den Freibeträgen liegendes Aktienvermögen besteht, sind beide eigenleistungsfähig.

Darüber hinaus ist für den Senat eine Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung deshalb nicht erkennbar, weil dem Wertverlust der Aktien leistungsrechtlich Rechnung getragen wird; es erfolgt zumindest teilweise eine Kompensation. Denn das nunmehr geringere Vermögen führt zu einem früheren Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Wäre seit der Anschaffung der Aktien durch den Kläger kein Kursverlust eingetreten, so hätte die Verwertung zu einem entsprechend längeren Zeitraum mit fehlender Bedürftigkeit geführt. Im vorliegenden Fall wäre ausgehend von einem Vermögen in Höhe des Anschaffungswertes (rund 53.000 €, entspricht 103.650,-DM) abzüglich des Freibetrages von 8000,00 DM von einem verwertbaren Vermögen in Höhe von rund 95.000,00 DM auszugehen. Dieses Vermögen hätte nach § 9 Alhi-VO geteilt durch das Bemessungsentgelt (1.110,00 DM) zu 87 Wochen (statt 17 Wochen) ohne Bedürftigkeit und damit ohne Leistungsanspruch geführt. Unterstellt, während dieser Zeit würde der Lebensunterhalt in Höhe des Leistungssatzes durch die Verwertung des Vermögens bestritten, so wäre beim Kläger bei einem wöchentlichen Leistungssatz von 351,05 DM eine Vermögensabschmelzung um 30.541,35 DM (= 351,05 DM x 87 Wochen) eingetreten. Bei 17 Wochen würde die Vermögensreduktion demgegenüber nur 5.967,85 DM (= 351,05 DM x 17 Wochen) betragen. Dem Kläger wird also unter Berücksichtigung seines ursprünglichen Vermögens nur ein weitaus geringerer Einsatz zugemutet.

Schließlich stehen auch Vertrauensgesichtspunkte einer Leistungsrücknahme und Erstattungsforderung nicht entgegen.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil der rechtswidrige Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht hat.

Der Kläger hat in seinem Antrag vom 01. März 2001 sowohl die Fragen nach Freistellungsaufträgen als auch nach Vermögen (in Form von Aktien) wahrheitswidrig verneint. Dies geschah zumindest grob fahrlässig, da er ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen der Deutschen Bank 24 über die Wertpapierabrechnungen die Aktienpakete im Zeitraum zwischen März 2000 und Oktober 2000 erwarb. Im Folgejahr dieses Erwerbes musste ihm bei Antragstellung am 01. März 2001 bewusst sein, dass er über Aktien verfügt und diese auf ausdrückliche Nachfrage im Antragsformular anzugeben sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger bereits damals eine Verwertung für unzumutbar hielt. Entscheidend ist allein, dass seine Angaben für ihn leicht erkennbar nicht der Wahrheit entsprachen. Darüber hinaus ließ er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße unberücksichtigt und handelte auch insoweit zumindest grob fahrlässig, in dem er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner wahrheitswidrigen Angaben bestätigte.

Die Beklagte hat nach alledem mit dem Bescheid vom 17. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. September 2003 und des Änderungsbescheides vom 19. März 2004 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 27. März 2001 bis 23. Juli 2001 zu Recht ganz zurückgenommen und die nach § 45 Abs. 4 SGB X zu beachtende Jahresfrist eingehalten.

Die Erstattungspflicht ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Der Erstattungsbetrag von 5.967,85 DM (=3.051,31 Euro - Arbeitslosenhilfe) ist von der Beklagten rechnerisch zutreffend ermittelt worden.

Die zu erstattenden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 1.324,22 DM (677,06 Euro) und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 101,45 DM (51,87 Euro) sind von der Beklagten rechnerisch jedenfalls nicht zu Ungunsten des Klägers ermittelt worden (Errechnung des zu erstattenden Krankenversicherungsbeitrages nach § 335 SGB III i.V.m. § 232a SGB V wie folgt: 58 % des Bemessungsentgeltes in Höhe von 1.110 DM wöchentlich : durch 7 Wochentage x 119 Leistungstage für die Zeit vom 27. März 2001 bis 23. Juli 2001 = 10.944,60 DM, davon 12,1 % Krankenversicherungsbeitrag BIG Gesundheit Die Direktkrankenkasse Dortmund = 1.324,30 DM; Errechnung des Pflegeversicherungsbeitrages nach § 335 Abs. 5 SGB III i.V.m. § 57 SGB XI in der im Jahre 2002 geltenden Fassung wie folgt: 5.967,85 DM gezahlte Arbeitslosenhilfe, davon 1,7 % (= Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 01. Juli 1996) = 101, 45 DM).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war im Hinblick auf die Entscheidung des 7. Senats vom 03. Mai 2005 (B 7 a/7 AL 84/04 R) zuzulassen, weil das Urteil von dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts abweicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Darüber hinaus kommt der Rechtssache wegen der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, ob die Verwertung eines Aktienvermögens bei erheblichen Kursverlusten vor Beantragung einer unter Bedürftigkeitsgesichtspunkten gewährten steuerfinanzierten Sozialleistung als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen ist. Auch wenn die hier streitentscheidende Regelung des § 6 Abs. 3 Alhi-VO nicht mehr wirksam ist, ist dieser Frage im Hinblick auf § 12 Abs.3 Nr. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beizumessen.






LSG der Länder Berlin und Brandenburg:
Urteil v. 25.01.2007
Az: L 30 AL 106/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f4f91b256234/LSG-der-Laender-Berlin-und-Brandenburg_Urteil_vom_25-Januar-2007_Az_L-30-AL-106-05




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