Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Dezember 2003
Aktenzeichen: 23 C 11795/03

(AG Düsseldorf: Urteil v. 12.12.2003, Az.: 23 C 11795/03)

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2003

durch den Richter x

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin - Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten in Höhe von 69,90 € (0,30 € je Seite) - die gesamten über die Klägerin gefertigten Behandlungsunterlagen für den Zeitraum von Januar 2000 bis 08.04.2000 in Kopie herauszugeben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 36 % und die Beklagte zu 64 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 €. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses, im Rahmen dessen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000 € geltend gemacht werden soll, die Herausgabe von Behandlungsunterlagen.

Die Klägerin war bei der Beklagten in dem Zeitraum Januar 2000 bis 08. April 2000 in Behandlung. Mit Schreiben vom 30.04.2003 forderte sie die Beklagte unter Fristsetzung auf, in Kopie die Behandlungsunterlagen für den entsprechenden Zeitraum herauszugeben, bekanntzugeben welchen Betrag sie für die Herausgabe der Kopien der Behandlungsunterlagen verlangt sowie zu versichern, daß die Kopien der Behandlungsunterlagen komplett sind und von Originalen gezogen wurden. Die Beklagte erklärte sich mit der Herausgabe der Kopien der Behandlungsunterlagen einverstanden gegen Überweisung eines Betrages von 116,50 € für die Anfertigung der Kopien (233 Blatt DIN A 4 à 0,50 €). Die Klägerin überwies daraufhin den ihrer Ansicht nach gem. BRAGO angemessenen Betrag in Höhe von 52,45 € (50 Kopien à 0,51 €, 183 Kopien à 0,15 €). Mit Schreiben vom 11.06.2003 teilte die Beklagte mit, daß die Kopien nicht nach BRAGO abgerechnet würden und bot der Klägerin die kostenlose Einsichtnahme der Kopien vor Ort an, mit der Möglichkeit, die Kopien selbst anzufertigen. Den von der Klägerin überwiesenen Betrag von 52,45 € hat die Beklagte zurücküberwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, für die Frage der Angemessenheit der Kostenerstattung sei die Bewertung des Gerichtskostengesetzes, Anlage 1, Nr. 9000 heranzuziehen die bereits über dem angemessenen Kostenaufwand liegen würden, da in jedem Copy-Shop Kopien bereits für 0,20 € zu erhalten seien.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin - Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten (für die ersten 50 Seiten je 0,51 €, für die weiteren Seiten je 0,15 €) - die gesamten über die Klägerin gefertigten Behandlungsunterlagen in Kopie herauszugeben und zwar für den Zeitraum von Januar 2000 bis 08.04.2000.

2. Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Herausgabe in Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, eine Versicherung abzugeben, daß die von ihr herauszugebenden Fotokopien eine vollständige Kopie der im Klageantrag zu Ziffer 1) dargestellten Behandlungsunterlagen beinhaltet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sie sei zur Herausgabe der Kopien nur gegen Erstattung der ihr tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. Diese Kosten würden sich oberhalb eines Betrages von 0,22 € pro Seite bewegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Gründe

I.

Die hinsichtlich der Anträge zu 1 und 3 zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Nach Erteilung eines Hinweises gem. § 504 ZPO in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2003 ist das Gericht nach rügeloser Einlassung der Beklagten in der Hauptsache gem. § 39 ZPO sachlich zuständig.

1.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen gegen Erstattung der Kosten in Höhe von 0,30 € je Kopie verlangen. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die von ihr gefertigten Dokumentationen zu geben, sowie ihr die Herstellung von Fotokopien zu gestatten. Die entsprechende Verpflichtung folgt als Nebenpflicht aus der ärztlichen Dokumentationspflicht (LG Düsseldorf, NJW 1999, 873; BGH NJW 1983, 328). Irrelevant ist insoweit für den vorliegenden Fall, ob die Klägerin nur ein Recht auf Einsicht in die von der Beklagten gefertigten Dokumentationen hat (so Gehrlein, NJW 2001, 2773), oder ob sie darüber hinaus auch einen Anspruch auf Anfertigung von Kopien dieser Unterlagen durch die Beklagte hat (so LG Dortmund, NJW 2001, 2806; je nach den Umständen des Einzelfalles: OLG Köln, Urteil v. 12.11.1981, Az. 7 U 96/81, Bl. 26 f. der Gerichtsakte). Die Beklagte hat die entsprechenden Kopien für die Klägerin bereits gefertigt und die Parteien streiten nur noch um die Frage, gegen Erstattung welcher Kosten die Beklagte zur Herausgabe dieser Fotokopien verpflichtet ist. Jedenfalls nach Fertigung der Unterlagen durch die Beklagte muß sich die Klägerin nicht mehr darauf verweisen lassen, die Unterlagen selbst zu kopieren.

Die Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht an den von ihr gefertigten Kopien und kann die Herausgabe bis zur Erstattung der Kopierkosten, die gem. § 287 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO auf 0,30 € (dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung genannt) für jede angefertigte Kopie geschätzt werden, verweigern.

a. Maßgeblich für die Höhe des Erstattungsanspruches der Beklagten sind zunächst nicht die Vorschriften der BRAGO oder des Gerichtskostengesetzes. Unstreitig sind diese Vorschriften auf die Beklagte nicht unmittelbar anwendbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthalten diese Vorschriften aber auch keine verallgemeinerungsfähigen Bemessungsgrundsätze für die Höhe erstattungsfähiger Kopierkosten in der Privatwirtschaft. Vielmehr ist insoweit zu berücksichtigen, welche Kosten bei der Anfertigung der Kopien tatsächlich entstehen: Einer Marketingagentur, die Farbkopien anfertigt, oder einem Architekturbüro, das großformatige Kopien benötigt, werden insoweit in der Regel andere Kosten entstehen als z.B. Behörden (die üblicherweise 0,51 € pro Seite als Kostenersatz für die Erstellung einer Fotokopie verlangen). Die Heranziehung der von der Klägerin genannten Vorschriften zur Bewertung der Angemessenheit der erstattungsfähigen Kopierkosten wäre in diesen Fällen offensichtlich unangemessen. Zwar hat die Klägerin in der Verhandlung am 07.11.2003 nach Hinweis auf diesen Umstand zu Recht angemerkt, daß die Beklagte kein Architekturbüro und keine Marketingagentur ist. Jedoch ist hinsichtlich der Frage, ob die von der Klägerin genannten Vorschriften über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus Verbindlichkeit entfalten, abstrakt und losgelöst von den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles zu argumentieren. Insoweit genügen die obigen Beispiele um eine allgemeine Verbindlichkeit der von der Klägerin genannten Normen außerhalb ihres Anwendungsbereiches abzulehnen.

Maßgeblich ist demnach außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Vorschriften der tatsächliche Aufwand bei der Fertigung der Kopien (so auch AG Aachen, Urteil vom 29.01.2003 (Az. 80 C 424/02) WuM 2003, 220 f., das zusätzlich das Interesse des Betroffenen an der Fertigung der Kopien berücksichtigen will). Soweit die Klägerin die Normen der BRAGO und des Gerichtskostengesetzes unter diesem Gesichtspunkt als unverbindlichen Maßstab für die Bewertung der Angemessenheit von Kopierkosten heranziehen will, ist dies möglich - insoweit ist das von beiden Parteien angeführte Beispiel eines Copy-Shops jedoch gleichermaßen geeignet.

b. Der angemessene Kostenaufwand der Beklagten für die Anfertigung der Kopien wird gem. § 287 Abs. 2, 1 ZPO auf 0,30 € pro Seite geschätzt. Insoweit wird im Rahmen der Schätzung auf die der Beklagten als Universitätsklinikum bei der Kopie von Krankenunterlagen tatsächlich enstehenden Kosten abgestellt, nicht jedoch auf das Interesse der Betroffenen, die um die Vorlage der Kopien bittet (vgl. AG Aachen a.a.O.), da sich der Erstattungsanspruch der Beklagten für Kopierkosten nicht danach richten kann, im Hinblick auf welchen zu erwartenden Schadensersatzprozeß ein Patient die Anfertigung von Kopien begehrt. Die Kosten, die der Beklagten bei der Anfertigung von Kopien entstehen, werden insoweit - trotz des Bestehens eines Verwaltungsapparates im Krankenhaus - höher eingeschätzt als die Kosten die bei der Anfertigung von Fotokopien im Copy Shop (nach übereinstimmenden Angaben der Parteien 0,20 € pro Seite, obwohl Kopien für 5 Cent pro Seite auch angeboten werden) enstehen. Gegenüber den Kosten, die ein Copy Shop berechnet, sind bei der Anfertigung von Kopien durch die Beklagte insbesondere Personalkosten aber auch ein Mehraufwand für die Bereitstellung und Wartung der Kopierer im Hinblick auf insoweit bestehende Größenvorteile eines Copy Shops zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die in der Privatwirtschaft für die Anfertigung von Kopien üblicherweise verlangten Kopierkosten von 5 bis 20 Cent pro Seite (vgl. AG Aachen, WuM 2003, 220 f.) erscheint ein Betrag von 0,30 € als Kostenersatz für die Kopierkosten der Beklagten, deren Haupttätigkeitsfeld nicht die Verwaltung sondern die Behandlung von Patienten ist, angemessen. Adäquat erscheint ein Betrag von 0,30 € pro Seite hilfsweise aber auch gemessen an dem Betrag von 0,22 € der sich bei einer Anwendung des Gerichtskostengesetzes ergeben würde, da Behandlungsunterlagen (die teilweise beidseitig bedruckte OP-Berichte, Krankenhaus- und Pflegeberichte umfassen, darüber hinaus auf häufig empfindlichem Papier bedruckte EKGs, Röntgen- und Ultraschallbefunde auf Durchschlagpapier und stationäre Verlaufsbeobachtungsunterlagen auf DIN A 3 Papier sowie Pflegeberichte auf teilweise etwas stärkerem Material) anders als die üblichen Gerichtsakten nicht mit Hilfe eines automatischen Einzugs kopiert werden können, so daß ein höherer Personalaufwand zu berücksichtigen ist.

2.

Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, daß sich die Beklagte mit der Herausgabe der Unterlagen als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag in Verzug befindet, ist unzulässig. Anders als der Annahmeverzug, der im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 756, 765 ZPO nach allgemeiner Auffassung ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist, kann die Klägerin die Feststellung, daß sich die Beklagte mit der Herausgabe der Unterlagen in (Schuldner-) Verzug befindet nicht verlangen, da es sich insoweit nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt. Ein Hinwirken des Gerichts auf eine sachdienliche Antragstellung gem. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO und auf den Antrag, festzustellen, daß sich die Beklagte durch Rücküberweisung des Betrages von 52,45 € mit der Annahme der von der Klägerin geschuldeten Leistung gem. §§ 293 ff BGB in Verzug befindet, konnte unterbleiben. Insoweit wäre die Klage zwar zulässig aber unbegründet gewesen, da die Klägerin der Beklagten nicht den tatsächlich geschuldeten Betrag von 69,90 € angeboten hat und die Beklagte zur Annahme von Teilleistungen nicht verpflichtet ist.

3.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Abgabe der Versicherung, daß die von ihr herauszugebenden Fotokopien eine vollständige Kopie der Behandlungsunterlagen beinhalten, besteht nicht. Eine solche Verpflichtung gehört nicht von vornherein und selbstverständlich zum Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen (BGH VersR 1984, 1171, 1172). Aufgrund welcher besonderer Umstände des Einzelfalls die Klägerin diese zusätzliche Versicherung benötigt, hat sie nicht dargelegt. Eine Rechtsgrundlage für diesen zusätzlichen Klageantrag ist daher nicht ersichtlich (BGH, a.a.O.).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709; 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 8.250 € festgesetzt. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 ist maßgeblich das Interesse der Klägerin an den über die Herausgabe der Kopien begehrten Informationen, das mit 20 % des angestrebten Hauptsacheverfahrens (Streitwert geschätzt: 40.000 €) angesetzt wird (LG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1998, Az. 3 O 240/98). Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 wird der Wert der angestrebten Kostenersparnis in der Zwangsvollstreckung auf 200 €, hinsichtlich des Klageantrags zu 3 der mit der Versicherung für die Beklagte verbundene Aufwand mit 50 € bewertet.






AG Düsseldorf:
Urteil v. 12.12.2003
Az: 23 C 11795/03


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