ArbG München:
Beschluss vom 16. April 2010
Aktenzeichen: 27 BV 346/09

(ArbG München: Beschluss v. 16.04.2010, Az.: 27 BV 346/09)

Tenor

1. Der Arbeitgeber wird verpflichtet den Betriebsrat darüber Auskunft zu geben, bei welchen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern des Betriebes O seit dem 01.01.2009 eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen oder mehr innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate eingetreten ist oder bereits am 01.01.2009 vorgelegen hat, unter Berücksichtigung der für den Auswahlzeitraum vom 01.02.2008 bis 31.01.2009 bereits bekanntgegebenen Namen.

2. Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, den Betriebsrat darüber zu unterrichten, welche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Betriebes O ihrerseits seit dem 01.01.2009 die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements beantragt haben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der beim Arbeitgeber am Standort ... gebildete Betriebsrat. Der Arbeitgeber betreibt ... und unterhält u.a. den Betrieb in ...

Am 11.12.2008 unterzeichneten der Betriebsratsvorsitzende und die Leitung des Standortes eine Vereinbarung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX (vgl. Bl. 5 ff. d. A.).

Danach bildeten die Beteiligten das in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Integrationsteam. Dem Integrationsteam wurde am 30.01.2009 in einem ersten Gespräch eine Liste mit namentlicher Benennung der Mitarbeiter übergeben, die mehr als 42 Arbeitsunfähigkeitstage aufwiesen (Bl. 20 d. A.).

Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Unterrichtung dergestalt zustehe, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes ... seit dem 01.01.2009 eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen oder mehr innerhalb der zurückliegenden 12 Monate aufweisen oder bei denen diese bereits eingetreten war.

Weiter begehrt der Betriebsrat Auskunft darüber, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes ... seit dem 01.01.2009 die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements beantragt haben.

Der Betriebsrat trägt vor, er könne die Einhaltung der Betriebsvereinbarung nur überwachen, wenn er Kenntnis davon habe, welche Arbeitnehmer unter den Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen aus Sicht des Betriebsrates nicht entgegen, da er eine verantwortliche Stelle im Sinne von § 3 BDSG sei und mithin kein Dritter im Sinne von § 3 Abs. 8 BDSG.

Ohne Kenntnis der Daten könne der Betriebsrat nicht die Einhaltung und die Einleitung eines Eingliederungsverfahrens verlangen, so dass das Initiativrecht aus § 84 Abs. 2 Satz 6 SGB IX ins Leere laufen würde.

Der Betriebsrat beantragt zuletzt:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller darüber Auskunft zu geben, bei welchen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern des Betriebes ... seit dem 01.01.2009 eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen oder mehr innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate eingetreten ist oder bereits am 01.01.2009 vorgelegen hat.

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller darüber zu unterrichten, welche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Betriebes ... ihrerseits seit dem 01.01.2009 die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements beantragt haben.

Der Arbeitgeber beantragt

Antragsabweisung.

Er ist der Meinung, dass der Auskunftsanspruch aufgrund datenschutzrechtlicher Gründe nicht gegeben sei. Er trägt hierzu vor, entsprechend § 84 Abs. 2 SGB IX komme eine Eingliederungsmaßnahme nur mit Zustimmung und Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers in Betracht, daher sei auch die Erhebung und Verarbeitung und damit Weitergabe seiner Daten nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers möglich. Dies gelte auch deshalb, weil es sich bei den gewünschten Daten um Gesundheitsdaten und damit um besondere personenbezogene Daten gemäß § 3 Absatz 9 BDSG handle.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge sind auch begründet.

1. Das Beschlussverfahren ist nach § 2 a Abs. 2, § 81 ArbGG statthaft. Das Arbeitsgericht München ist gemäß § 82 Satz 1 ArbGG örtlich zuständig. Betriebsrat und Arbeitgeber sind beteiligtenfähig nach § 83 ArbGG. Ein ordnungsgemäßer Antrag nach § 81 Abs. 1 ArbGG liegt vor, die sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben.

172. Die Anträge sind auch begründet. Dem Betriebsrat steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Informationen des Arbeitgebers sollen den Betriebsrat in die Lage versetzen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss, so BAG st. Rspr. (beispielsweise 08.06.1999, 1 ABR 28/97, NZA 1999, Seite 1345 f.), wobei eine Unterrichtungspflicht auch schon dann besteht, wenn der Betriebsrat prüfen will, ob er tätig werden kann und soll (BAG v. 09.07.1991, AP Nr. 94 zu § 99 BetrVG).

2.1 Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass zugunsten der Arbeitnehmer geltende Gesetze und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Entsprechend § 84 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB IX hat die zuständige Interessensvertretung im Sinn von § 93 SGB IX darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt und ggf. ein entsprechendes Klärungsrecht.

Vorliegend schlossen der Arbeitgeber und der Betriebsrat am 11.12.2008 darüber hinaus die Betriebsvereinbarung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Gemäß § 3 der Vereinbarung "findet die Betriebsvereinbarung für alle Mitarbeiter Anwendung, die innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.

Darüber hinaus können Mitarbeiter von sich aus jeder Zeit ein betriebliches Eingliederungsmanagement beantragen."

2.2 Aus der Verpflichtung, die sowohl im § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX als auch verallgemeinert in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG enthalten ist, über die Einhaltung des Sozialgesetzbuches IX zu wachen, ergibt sich der Auskunftsanspruch des Betriebsrats.

22Nur dann, wenn dem Betriebsrat bekannt gemacht wird, ob Mitarbeiter die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erfüllen, mithin innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind oder ob sie von sich aus ein betriebliches Eingliederungsmanagement beantragt haben, kann er darüber wachen, dass der Arbeitgeber die ihm zukommende Verpflichtung erfüllt, bei dann einzuholender und bei Vorliegen der Zustimmung der betroffenen Person, das betriebliche Eingliederungsmanagement so durchzuführen, wie es in der Betriebsvereinbarung verabredet wurde.

232.3 Dieser Auskunftsverpflichtung stehen datenschutzrechtliche Gründe nicht entgegen.

a) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch den Arbeitgeber ist zulässig, soweit dies durch das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt ist oder angeordnet wird oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG).

Der Arbeitgeber ist gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben, da er Krankheitszeiten innerhalb eines Jahres von einem Beschäftigten zum einen beschaffen und zum anderen speichern muss, um seiner Verpflichtung nach § 84 SGB IX nachzukommen, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, wenn denn der Arbeitnehmer zustimmt. Hierzu ist der Arbeitnehmer im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß § 242 BGB auch verpflichtet die Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Daten zu dulden, da nur so der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

b) Die Weitergabe der vom Betriebsrat geforderten Daten ist auch erforderlich, um die Einhaltung des § 84 Abs. 2 SGB IX zu sichern. Der Betriebsrat benötigt die Daten, Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres, da nur mit diesen Daten überwacht werden kann, ob die Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements bezogen auf alle betroffenen Arbeitnehmer auch durch geführt wird.

c) Der Betriebsrat ist nicht Dritter im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG. Er ist nicht außerhalb der verantwortlichen Stelle im Sinn von § 3 Abs. 7 BDSG. Dies entspricht heute der allgemeinen Meinung, vgl. BAG v. 11.11.1997, Az.: 1 ABR 1997, Rn. 29 m.w.N. zur Rspr. und Literatur.

Die Zuleitung der geforderten Daten ist mithin keine unzulässige Weiterleitung an Dritte. Wollte man der Auffassung des Arbeitgebers folgen, liefe das Kontroll- aber auch Initiativrecht nach § 84 Abs. 2 Satz 7 bzw. Satz 6 SGB IX leer. Ohne Kenntnis der "Sechs-Wochen-Daten" kann der Betriebsrat auch nicht die Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements verlangen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber unter Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes und in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.1997, den Interessenvertretungen ein quasi "inhaltsleeres" Initiativ- und Kontrollrecht eingeräumt hat. Die Aufgabenzuweisung in § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX, die Einhaltung der Arbeitgeberverpflichtung zu überwachen, entspricht den Vorgaben in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, dient der Rechtskontrolle und beinhaltet weiterhin wie in § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG niedergelegt, die Unterrichtungsverpflichtung über die Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für eine Eingliederungsmaßnahme, weil mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig, erfüllen.

2.4 Der Auskunftsanspruch besteht weiterhin, soweit die Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung von sich aus die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements beantragen.

a) Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die Betriebsvereinbarung eingehalten wird. Da in § 3 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX geregelt ist, dass Mitarbeiter von sich aus jeder Zeit ein betriebliches Eingliederungsmanagement beantragen können, hat der Arbeitgeber auch hier eine Auskunftsverpflichtung dahingehend, welche Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag gestellt haben, damit der Betriebsrat prüfen kann, ob der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach §§ 4 ff. der Betriebsvereinbarung nachkommt.

b) Soweit der Arbeitgeber auf datenschutzrechtliche Gründe verweist, ist auf die Ausführungen oben unter Ziffer 2.3 zu verweisen. Ergänzend ist auszuführen, dass nach Auffassung der Kammer in dem Antrag des Mitarbeiters ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, eine Zustimmung zur Weitergabe der Information "es wurde ein Antrag auf Durchführung gestellt" beinhaltet sein dürfte. Den Anträgen war mithin stattzugeben.

III.

Gegen diese Entscheidung steht dem Arbeitgeber das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Der Betriebsrat ist demgegenüber nicht beschwert. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.






ArbG München:
Beschluss v. 16.04.2010
Az: 27 BV 346/09


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