Oberlandesgericht München:
Urteil vom 29. Juli 2010
Aktenzeichen: 29 U 1589/10
(OLG München: Urteil v. 29.07.2010, Az.: 29 U 1589/10)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Dezember 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,-- Euro bis 250.000,-- Euro, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Festnetz-Telefondienstleistungen ohne Flatrate-Tarif, bei deren Beanspruchung eine Nutzung von "Call-by-Call" bzw. "Preselection" ausgeschlossen ist, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf diesen Ausschluss hinzuweisen, insbesondere wenn dies geschieht wie in dem Internetauftritt der Beklagten gemäß Anlagenkonvolut K 1 sowie der Printwerbung gemäß Anlage K 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer I. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann jede Partei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Bewerbung von Telefondienstleistungen ohne Hinweis darauf, dass diese weder Call-by-Call noch Preselection erlauben.
Die Klägerin, die D T AG, betrieb ein bundesweites Telefonfestnetz und bot Telefonanschlüsse, die Vermittlung von Telefongesprächen sowie die Nutzung des Internets an, bis sie zum 1. April 2010 ihren Festnetz-Geschäftsbereich durch eine Ausgliederung im Sinne des Umwandlungsgesetzes auf ihre Tochtergesellschaft T D GmbH übertrug.
Festnetz-Telefonkunden der Klägerin bzw. der T D GmbH können sich durch eine dauerhafte Voreinstellung dafür entscheiden, dass automatisch alle Gespräche, die mit einer Ortsnetzkennzahl € dementsprechend mit einer mit der Ziffer Null beginnenden Vorwahl € beginnen, durch einen von ihnen bestimmten Wettbewerber der Klägerin vermittelt werden (so genanntes Preselection-Verfahren); ferner können sie sich dafür entscheiden, den jeweiligen Wettbewerber, der ein konkretes Gespräch vermitteln soll, durch die Angabe der entsprechenden, dem Wettbewerber zugeteilten Verbindungsnetzbetreiberkennzahl auszuwählen (so genanntes Call-by-Call-Verfahren).
Die Beklagte bietet ebenfalls den Zugang zum Internet und die Möglichkeit an, Telefongespräche zu führen, wobei sie für die Telefonverbindungsleistungen sowohl einen Minutentarif als auch einen Pauschaltarif (Flatrate) anbietet. Bei den von ihr gebotenen Telefondienstleistungen sind weder Call-by-Call noch Preselection in dem dargestellten Sinn möglich.
Die Beklagte bewarb im April 2009 ihre Leistungen im Internet und in der Presse in der den nachfolgend wiedergegebenen Anlagen K 1 und K 2 zu entnehmenden Weise, wobei sie nicht darauf hinwies, dass ihre Leistungen Call-by-Call und Preselection nicht umfassen.
Anlagenkonvolut K 1:
(von der Wiedergabe des Anlagenkonvoluts wird wegen dessen Umfangs abgesehen)
Anlage K 2:
(von der Wiedergabe der Anlage wird wegen deren Umfangs abgesehen)
Die Klägerin hat diese Werbung mangels eines entsprechenden Hinweises als irreführend angesehen und mit ihrer am 4. Mai 2009 erhobenen Klage beantragt,
der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Telefondienstleistungen, bei deren Inanspruchnahme eine Nutzung von "Call-by-Call" bzw. "Preselection" ausgeschlossen sei, zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne auf diesen Ausschluss hinzuweisen, insbesondere wenn dies geschieht wie in dem Internetauftritt der Beklagten gemäß der als Anlagenkonvolute K 1 beigefügten Ausdrucke sowie der Printwerbung gemäß Anlage K 2.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil die Parteien gerade darüber stritten, wie die Begriffe "Call-by-Call" und "Preselection" auszulegen seien, insbesondere ob die technischen Möglichkeiten der beworbenen Leistungen vergleichbar seien. Die Werbung sei auch nicht irreführend, weil bei den darin beworbenen Festnetz-Telefondienstleistungen mittels eines DSL-Routers mit integriertem Telefonadapter ebenfalls kostengünstig telefoniert werden könne. Wenn eine Telefon-Flatrate in Anspruch genommen werde, bestehe auch kein Bedarf mehr für Call-by-Call oder Preselection. Außerdem gehe der Antrag jedenfalls zu weit, weil er auch die Werbung für Mobilfunkleistungen erfasse, für die es keine Verkehrserwartung zur Nutzung von Call-by-Call oder Preselection gebe
Mit Urteil vom 9. Dezember 2009 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt,
das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Rechtsstreit gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2010 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
I. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Klage zulässig.
1. Obwohl sie nach Klageerhebung ihren Festnetz-Geschäftsbereich durch Ausgliederung auf die T D GmbH übertragen hat, ist die Klägerin prozessführungsbefugt. Sie tritt gemäß § 265 Abs. 2 ZPO als gesetzliche Prozessstandschafterin ihrer Rechtsnachfolgerin auf. Bei der Ausgliederung handelt es sich um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen in einem Akt zu übertragen (vgl. BGH NJW 2001, 1217 (1218)); sie hat als Einzelrechtsnachfolge gemäß § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf einen Aktivprozess des übertragenden Rechtsträgers (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. November 2009 € 6 C 34/08, juris, Tz. 13; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kap. 15, Rdn. 7 m. w. N.).
2. Der Klageantrag ist i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.
Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (vgl. BGH GRUR 2010, 749 € Erinnerungswerbung im Internet Tz. 21 m. w. N.). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe oder Bezeichnungen kann allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH GRUR 2008, 357 € Planfreigabesystem Tz. 22 m. w. N.).
Entgegen der Auffassung der Beklagten macht im Streitfall die Verwendung der Begriffe "Call-by-Call" und "Preselection" den Klageantrag nicht unbestimmt. Aus der Klageschrift ergibt sich hinreichend, mit welchem Sinngehalt die Klägerin diese Begriffe verwendet: Mit "Call-by-Call" bezeichnet sie die Möglichkeit, den jeweiligen Wettbewerber, der ein konkretes Gespräch vermitteln soll, durch die Angabe der entsprechenden, dem Wettbewerber zugeteilten Verbindungsnetzbetreiberkennzahl auszuwählen (vgl. S. 4 f. d. Klageschrift) und mit "Preselection" die Möglichkeit, sich durch eine dauerhafte Voreinstellung dafür zu entscheiden, dass automatisch alle Gespräche, die mit einer Ortsnetzkennzahl € dementsprechend mit einer mit der Ziffer Null beginnenden Vorwahl € beginnen, durch einen vom Kunden bestimmten Wettbewerber der Klägerin vermittelt werden (vgl. S. 4 d. Klageschrift): Sie meint damit die technischen Möglichkeiten der Betreiberauswahl, wie sie dem Verkehr von ihr bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin angeboten werden.
Der Streit der Parteien bezieht sich allein darauf, ob die angesprochenen Verkehrskreise den Begriffen diese Gehalte beimessen und ob die von der Beklagten angebotenen Leistungen darunter fallen. Das betrifft nicht die Bestimmtheit des Antrags, sondern dessen Begründetheit.
II. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen das Verbot der Bewerbung von nicht über einen Flatrate-Tarif abgegoltenen Festnetz-Telefondienstleistungen ohne Hinweis auf die Nichtverfügbarkeit der Verfahren des Call-by-Call und der Preselection. Dagegen hat sie Erfolg, soweit das Verbot auch die Bewerbung von Festnetz-Telefondienstleistungen mit Flatrate-Tarif und von Mobilfunk-Telefondienstleistungen erfasst.
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht hinsichtlich der Bewerbung von Festnetz-Telefondienstleistungen ohne Flatrate-Tarif gemäß § 3 Abs. 1, § 5 a Abs. 2, § 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
a) Gemäß § 5 a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist. Das entspricht den zu § 3 UWG 1909 entwickelten Grundsätzen und der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG 2004, nach der das Verschweigen einer Tatsache irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 sein konnte, wenn die Tatsache nach der Verkehrsauffassung Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss hatte und das Verschweigen geeignet war, die Entscheidung zu beeinflussen (vgl. BGH MMR 2010, 184 Tz. 7; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 5 a UWG Rz. 8).
b) Im Streitfall begründet das Fehlen von Angaben dazu, dass die Möglichkeiten des Call-by-Call und der Preselection im Rahmen der Festnetz-Telefondienstleistungen ohne Flatrate-Tarif nicht genutzt werden können, die Unlauterkeit der beanstandeten Werbemaßnahmen.
aa) Der Verkehr versteht die angegriffenen Werbemaßnahmen für die Festnetz-Telefondienstleistungen ohne Flatrate-Tarif dahin, dass die Möglichkeiten des Call-by-Call und der Preselection zur Verfügung stünden.
(1) Die angegriffene Werbung richtet sich an alle Interessenten für Internet- und Telefonanschlüsse und damit an den allgemeinen Verkehr. In den damit angesprochenen Verkehrskreisen ist die im Festnetz gegebene Möglichkeit allgemein bekannt, den Betreiber, der eine Gesprächsverbindung herstellt, durch die Verfahren des Call-by-Call und der Preselection zu bestimmen und dadurch zwischen den preisgünstigsten Betreibern auszuwählen. Dabei misst der Verkehr den von der Klägerin verwendeten Begriffen "Call-by-Call" und "Preselection" die Bedeutungen bei, die ihr die Klägerin zugeschrieben hat. Das Verkehrsverständnis wird geprägt von der Verwendung dieser Begriffe zur Beschreibung der im Festnetz angebotenen Möglichkeiten, die die Klägerin zutreffend umschrieben hat. Der von der Beklagten vorgetragene Sprachgebrauch der Klägerin gegenüber der Bundesnetzagentur, bei welchem dem herkömmlichen "offenen Call-by-Call" ein "routerseitiges Call-by-Call" gegenübergestellt wird, ist den von der angegriffenen Werbung angesprochenen Verkehrskreisen nicht bekannt und nicht geeignet, deren Verständnis zu beeinflussen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für das Verkehrsverständnis der Aussagen hinsichtlich des Festnetzangebots nicht darauf an, dass die Verbreitung von Mobiltelefonen zugenommen haben mag. Denn der Verkehr unterscheidet zwischen Festnetzanschlüssen, bei denen die dem durchschnittlich informierten und verständigen Abnehmer von Telefondienstleistungen geläufigen Möglichkeiten des Call-by-Call und der Preselection bestehen, und Mobiltelefonen, die allein über den Verbindungsdienst eines bestimmten Mobilfunkbetreibers einsetzbar sind (vgl. BGH GRUR 2008, 729 € Werbung für Telefondienstleistungen Tz. 16).
Angesichts der im Bereich der Festnetzanschlüsse € immer noch € marktstarken Stellung der Klägerin bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die Call-by-Call und Preselection bei ihren Telefonanschlüssen anbieten, geht die Verkehrsanschauung dahin, dass es sich bei diesen Verfahren um regelmäßig mit einem Telefonanschluss verbundene Möglichkeiten handelt. Dabei ist dem Verkehr nicht bekannt, dass gemäß § 40 Abs. 1 TKG zwar die Klägerin bzw. deren Rechtsnachfolgerin wegen ihrer Marktstellung eine Verpflichtung zur Ermöglichung dieser Verfahren trifft, andere Anbieter jedoch nicht. Ohne besondere Hinweise erwartet der Verkehr deshalb auch bei den Leistungen anderer Anbieter, dass ihm diese Möglichkeiten eröffnet sind (vgl. S. 16 f. des Senatsurteils v. 12. Oktober 2006 € 29 U 4584/05 (Anl. K 17); der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 19. März 2008 € I ZR 21/07 zurückgewiesen).
Die bei den Leistungen der Beklagten eröffneten Möglichkeit, über einen mit einem DSL-Router verbundenen VoIP-Adapter preisgünstig zu telefonieren, ist den angesprochenen Verkehrskreisen nicht derart geläufig und kann von diesen nicht derart ohne jede Schwierigkeit in Anspruch genommen werden, dass sie Call-by-Call und Preselection hätte bedeutungslos werden lassen.
(2) Die Feststellungen zum Verkehrsverständnis kann der Senat selbst treffen. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfeststellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (vgl. BGH GRUR 2007, 1079 € Bundesdruckerei Tz. 36 m. w. N.). Da die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und im Übrigen durch die ständige Befassung mit € auch im Bereich der Werbung für Telekommunikationsmöglichkeiten angesiedelten € Wettbewerbsstreitigkeiten besondere Sachkunde bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses besitzen, haben sie das im Streitfall erforderliche Erfahrungswissen, so dass auf die Erholung des von der Beklagten zu diesen Fragen angebotenen Sachverständigengutachtens verzichtet werden kann (vgl. BGH GRUR 2006, 937 € Ichthyol II Tz. 27 m. w. N.).
bb) Die durch das dargestellte Verständnis der angegriffenen Werbung begründete Vorstellung des Verkehrs vom Umfang des beworbenen Festnetzangebots der Beklagten ist im Streitfall unzutreffend, weil dieses unstreitig weder Call-by-Call noch Preselection erlaubt.
cc) Die Möglichkeit, die Kosten für Verbindungsdienstleistungen durch Auswahl unter den Anbietern solcher Dienstleistungen in der dem Kunden bekannten Art mittels Call-by-Call oder Preselection zu beeinflussen, ist für die Entscheidung zum Vertragsschluss von nicht unerheblicher Bedeutung (vgl. Senat, a. a. O.), soweit nicht ohnehin eine Kostenbegrenzung durch einen Flatrate-Tarif erfolgt. Angesichts dieser Bedeutung hätte die Beklagte bei der Bewerbung ihrer Telefondienstleistungen ohne einen solchen Tarif auf die Nichtverfügbarkeit der beiden Verfahren hinweisen müssen. Dass es bei ihrem Angebot möglich ist, auf andere Weise € nämlich über einen mit einem DSL-Router verbundenen VoIP-Adapter € die Gesprächskosten zu senken, entbindet die Beklagte nicht von dem Hinweis, dass die dem Verkehr bekannten und von ihm erwarteten Verfahren von Call-by-Call und Preselection nicht möglich sind.
Tatsächlich enthält die angegriffene Werbung keinen derartigen Hinweis. Das macht sie unlauter i. S. d. § 5 a Abs. 2 UWG.
2. Dagegen hat die Berufung insoweit Erfolg, als das landgerichtliche Verbot auch die Bewerbung von Festnetz-Telefondienstleistungen mit Flatrate-Tarif und von Mobilfunk-Telefondienstleistungen erfasst.
a) Die Bewerbung von Festnetz-Telefondienstleistungen mit Flatrate-Tarif ohne die streitgegenständlichen Hinweise ist nicht unlauter.
Der Bundesgerichtshof hat die Annahme, der Verkehr erwarte bei der Bewerbung einer Telefon-Flatrate keine Aufklärung über das Fehlen eines Preselection-Angebots, als nicht lebensfremd, sondern naheliegend gebilligt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Preselection-Option erlaube es dem Anschlussnutzer, seine Telefongespräche über einen anderen Anbieter zu führen. Entscheide er sich für eine Voreinstellung im Rahmen einer Preselection, so verliere er die Möglichkeit der Nutzung der Flatrate für die Festnetzgespräche; er müsste dann nicht nur die monatlichen Kosten der Flatrate, sondern darüber hinaus ein zusätzliches Entgelt an den Drittanbieter zahlen. Für einen durchschnittlich interessierten (potentiellen) Nutzer einer Telefon-Flatrate sei die Kombination mit einer Preselection-Schaltung daher im Allgemeinen wirtschaftlich nicht sinnvoll (BGH MMR 2010, 184 Tz. 7). Diese Entscheidung betraf € wie der Streitfall € eine Flatrate, die Telefongespräche ins Ausland und in die Mobilfunknetze nicht umfasste, wie dem ihr zu Grunde liegenden Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. Mai 2008 € 6 U 108/07, juris, dort Tz. 57 entnommen werden kann. Angesichts der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hält der Senat an der in seinem Urteil vom 5. Februar 2009 € 29 U 3255/08 € Kein Telekom-Anschluss notwendig (MMR 2009, 562) geäußerten Auffassung zur Wesentlichkeit des Fehlens der Preselection-Option auch bei Flatrate-Angeboten nicht fest.
Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur wirtschaftlichen Sinnlosigkeit treffen auf das Call-by-Call-Verfahren bei einem Flatrate-Tarif in gleicher Weise zu. Bei einem Pauschalpreis für Gespräche ins inländische Festnetz hat auch diese Kostengestaltungsmöglichkeit nur Bedeutung für Gespräche ins Ausland und in die Mobilfunknetze. Nach der Bewertung des Bundesgerichtshofs sind diese Nutzungsweisen nicht hinreichend bedeutsam, um sie nach der Verkehrsanschauung als wesentlich anzusehen. Deshalb kann auch für das Call-by-Call-Verfahren nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher bei der Bewerbung einer Telefon-Flatrate Aufklärung über das Fehlen dieser Möglichkeit erwartet.
b) Der Klageantrag und ihm folgend das landgerichtliche Urteil beziehen sich uneingeschränkt auf Telefondienstleistungen, also nicht nur auf solche, die für das Festnetz angeboten werden, sondern auch auf solche für die Mobilfunknetze. Dem auf die konkreten Verletzungsformen abstellenden Insbesondere-Antrag kann keine Einschränkung auf das Festnetz entnommen werden, da jedenfalls in dem dort in Bezug genommenen Anlagenkonvolut K 1 ausdrücklich auch Mobilfunk-Telefondienstleistungen beworben werden. Auch im Übrigen kann der Klageschrift nicht entnommen werden, dass die Reichweite des begehrten Verbots entgegen dem Antragswortlaut nur auf Festnetz-Dienstleistungen beschränkt sein sollte.
In dem deshalb vom Antrag ebenfalls erfassten Bereich der Mobilfunk-Telefonie hat sich nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten, das sich mit der Auffassung des Senats deckt, eine den Gegebenheiten bei der Festnetz-Telefonie entsprechende Verkehrsauffassung zur Verfügbarkeit von Call-by-Call und Preselection nicht gebildet (s. o. l. b) aa)). Der Verkehr erwartet daher bei Mobilfunk-Telefondienstleistungen diese Verfahren nicht, so dass eine Bewerbung ohne einen Hinweis auf deren Nichtverfügbarkeit nicht unlauter ist.
c) Soweit dem Ausschluss von Call-by-Call und Preselection mangels Verkehrserwartung keine Wesentlichkeit zukommt, kann eine Werbung, die auf diesen Ausschluss nicht hinweist, auch nicht unter den von der Klägerin im ersten Rechtszug bemühten Tatbeständen der Ausnutzung der Unerfahrenheit der Verbraucher gemäß § 4 Nr. 2 UWG und der gezielten Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG unlauter sein.
C.
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Erstreckung der Abwendungsbefugnis auf die Hauptsache trägt dem Umstand Rechnung, dass das landgerichtliche Urteil im Umfang seiner Bestätigung durch den Senat ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar wird (vgl. BGH, Beschl. v. 27. August 1993 € IV ZB 14/93, juris, dort Tz. 3; Herget in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 708 Rz. 12, Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 708 Rz. 11; Lackmann in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 708 Rz. 9).
3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.
OLG München:
Urteil v. 29.07.2010
Az: 29 U 1589/10
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