Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 10. August 2000
Aktenzeichen: 6 U 89/00
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 10.08.2000, Az.: 6 U 89/00)
Tenor
Die Berufung gegen das am 24.3.2000 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
Die Antragsgegnerin ließ in einer Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 21.2.2.000 nachfolgend verkleinert abgebildete Anzeige verbreiten (Anlage K6 zur Antragsschrift Bl. 19 d.A): ... <Auszug: T-ISDN Komfortanschluss: 51,44 DM incl. T-Net-Box monatlicher Grundpreis ISDN Komfortanschluss von o.tel.o 39,90 DM monatlicher Grundpreis >
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 21.2.2000 im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem. Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
€€den "T-ISDN-Komfortanschluss" der Deutschen Telekom AG mit dem "ISDN Komfortanschluss von o.tel.o" zu vergleichen und/oder vergleichen zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Werbung aus der FAZ vom 21.2.2000 und/oder
€€mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen: "Der ISDN-Anschluss der Telekom kann Makeln, Rückfragen und Dreierkonferenz, Unser kann auch sparen." Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht diese Verfügung mit Urteil vom 24.3.2000 aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Senat schließt sich den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts hinsichtlich der Untersagung des Preisvergleichs (1. Teil des Antrags) an (§ 543 ZPO). Hinsichtlich der Fassung des Antrages sind die Bedenken der Antragsgegnerin unbegründet, da er anhand des Parteivorbringens ausgelegt werden kann und daher ein- deutig bestimmt, dass es um das Verbot der Werbung laut Anlage K 6 zur Klageschrift geht. Ein Preisvergleich ist grundsätzlich nach Art. 3 a Abs. 1 lit. c der EG-Richtlinie 84/450/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/5 5/EG (nachfolgend: Richtlinie), der bei der Auslegung von § 1 UWG heranzuziehen ist (vgl. BGH, WRP 1998, 718 ff. Testpreisangebot, WRP 1998, 1065 ff. - Preisvergleichsliste II; Senat 6 U 152/99), zulässig. Nach diesen Grundsätzen ist der Preisvergleich zwischen den Angeboten der Parteien zulässig, obwohl das Angebot der Antragsgegnerin keinen Anrufbeantworter im Netz enthält. Ein Preisvergleich setzt nicht voraus, dass es sich um Produkte oder Leistungen handelt, die nach Qualität, Größe, Menge und Verwendbarkeit identisch sind (so aber Baumbach/Hefermehl, 21. Aufl., § 1 UWG Rdn. 387). Der Wortlaut des Art. 3 a Abs. 1 lit. b und Nr. 6 der Erwägungsgründe der Richtlinie sprechen für ein weites Verständnis der Vergleichbarkeit. Danach ist ein Werbevergleich auch bei nichtidentischen Produkten zulässig, sofern diese nur funktionsidentisch sind und aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher als Substitutionsprodukte in Betracht kommen (vgl. BGH, MW 1999, 414, 416 - Vergleichen Sie; Plaß, in: Ekey u.a., Wettbewerbsrecht, § 1 UWG Rdn. 431 m.w.N.). Völlige Identität der Produkte ist danach nicht gefordert. Sinn und Zweck der Richtlinie ist es, dem Verbraucher auf objektiver Grundlage einen Leistungsvergleich zu ermöglichen. Das ist ihm auch möglich, wenn klar und unmissverständlich auf preisbildende Unterschiede zweier Produkte hingewiesen wird. Der Senat erachtet daher einen Preisvergleich auch bei nur im wesentlichen gleichen Leistungen für zulässig, wenn der Unterschied in Bezug. auf eine Sonderleistung deutlich hervorgehoben wird.
Die Interessen der Mitbewerber werden dadurch gewahrt, dass der Vergleich nicht irreführend sein darf (vgl. BGH, MW 1999, 414, 416 - Vergleichen Sie), wobei Art. 3 a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 und Art. 3 der Richtlinie maßgeblich ist. Irreführend in diesem Sinne ist jede Werbung, die in irgendeiner Weise - einschließlich ihrer Aufmachung - die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen den Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist. Für die Frage der Irreführung kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers an (vgl. EUGH, WRP 1999, 307 ff. - Sektkellerei Kessler). Es kann dahinstehen, ob der Preisvergleich auch deswegen irreführend ist, weil die Antragstellerin in der Werbeanzeige von ihrem Komfortanschluss spricht, obwohl sie anders als die Antragstellerin keinen Standard- und Komfortanschluss anbietet, sondern lediglich einen einzigen "Komplettanschluss" (Bl. 11 d.A.). Denn jedenfalls ist allein die Angabe "incl. T-Net Box" bei der Beschreibung des Angebots der Antragstellerin, die mit dieser Bezeichnung auf einen Anrufbeantworter hinweist, irreführend, da durch sie nicht klar und unmissverständlich der entscheidende Unterschied der beiden Leistungspakete angesprochen wird. Der Unterschied zwischen den Leistungspaketen der Parteien wird von durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchern, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, der angegriffenen Werbung nicht entnommen. Die EG-Richtlinie zur vergleichenden Werbung verbietet auch eine Irreführung durch unübersichtliche Gestaltung. Wenn schon ein Preisvergleich von nicht identischen Produkten zulässig ist, müssen als Korrektiv die Produktunterschiede deutlich und unmissverständlich hervorgehoben werden, wozu vorliegend gehört, dass auch angegeben wird, dass in dem Leistungsangebot der Antragsgegnerin kein Anrufbeantworter enthalten ist.
2. Der Senat schließt sich auch hinsichtlich des Verbotes des Satzes "Der ISDN-Anschluß der Telekom kann Makeln, Rückfragen und Dreierkonferenz. Unser kann auch noch sparen" (2. Teil des Antrages) den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils an (§ 543 ZPO).
Soweit die Antragstellerin diesen Satz in Zusammenhang mit dem Preisvergleich angreift, ist er aus den zum Preisvergleich genannten Gründen irreführend. Soweit die Antragstellerin diesen Satz isoliert angreift, kann er entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch unabhängig von dem konkreten Preisvergleich verwendet werden, nämlich einmal im Zusammenhang mit einem an sich zulässigen Preisvergleich, bei dem die Unterschiede der Leistungspakete ordnungsgemäß angegeben sind, und zum anderen auch völlig isoliert. Wenn der Satz so gebraucht wird, ist er ebenfalls irreführend. Da die Leistungspakete der Parteien sich in einem wesentlichen Punkt nicht entsprechen, insbesondere das der Antragstellerin mehr bietet als das der Antragsgegnerin, erweckt die Verwendung des Begriffs "Sparen" den unzutreffenden Eindruck, der Kunde könne für weniger Geld gleichwertige Produkte bekommen. Da der Satz schon wegen Irreführung zu untersagen ist, kann dahinstehen, ob er auch wegen Verstoßes gegen Art. 3 a Abs. 1 lit. e der Richtlinie unzulässig ist. Eine solche verbotene Herabsetzung ist dann anzunehmen, wenn über die mit jedem Werbevergleich verbundenen negativen Wirkungen hinaus weitere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener. Weise abfällig, abwertend oder unsachlich. erscheinen lassen (vgl. BGH, WRP 1999, 414, 416 - Vergleichen Sie). Eine Herabsetzung liegt insbesondere dann vor, wenn das Konkurrenzprodukt im Vergleich mit dem eigenen Produkt als minderwertig herausgestellt wird, wobei eine Werbung mit unzutreffenden Angaben immer- unlauter ist (vgl. Plaß, a.a. 0., Rdn. 469 m.w.N.). Durch das pointierte Eingehen auf die Leistung des Konkurrenten, kann das Sachlichkeitsgebot verletzt sein, wenn ein bewusstes Schlechtmachen des Konkurrenten oder seiner Leistungen damit beabsichtigt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 10.08.2000
Az: 6 U 89/00
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