Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 16. Februar 2001
Aktenzeichen: 25 K 981/99
(VG Köln: Urteil v. 16.02.2001, Az.: 25 K 981/99)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit Gebührenbescheid vom 12.01.1999 forderte die Beklagte von dem Kläger für durchgeführte Maßnahmen anlässlich einer Funkgerätekontrolle (Mangel in der Hubbegrenzung einer CB - Funkanlage) gem. § 48 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz eine Gebühr in Höhe von 250 DM.
Die Gebühr erfasst Verwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedingungen ... 200 DM/ Funknetz plus 50 DM je Funkanlage gem. Tarifstelle C.1 der Anlage zur Frequenzgebührenverordnung mit 250 DM.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird vorgetragen: Der Kläger sei seit über 20 Jahren Hobby - CB - Funker, also Betreiber des sog. Jedermann - Funks. Die routinemäßige Überprüfung seiner Heimstation durch 2 Mitarbeiter der Beklagten am 22.12.1999 habe eine geringe Fehleinstellung des Modulationshubs zu Tage gebracht, die der Kläger an Ort und Stelle korrigiert habe. Die in Tarifstelle C. 1 der Anlage zur Frequenzgebührenverordnung festgelegte Rahmengebühr räume der Beklagten einen unzulässig weiten Ermessensspielraum ein. Der Messaufwand selbst dürfe nicht im Wege der Gebührenerhebung auf die Funker umgelegt werden. Insbesondere einkommensschwache Bevölkerungsschichten würden durch die nach den Tarifstelle C. 1 bis C. 4 möglichen Gebühren im Hinblick auf das geringe Störungspotential von CB - Funkgeräten unangemessen benachteiligt.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 12.01.1999 vollständig, hilfsweise in angemessener Höhe aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Gründe
Die Klage ist ohne Erfolg.
Der angefochtene Bescheid ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.
1. Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung bezüglich Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften ist § 48 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG - in Kraft ab 01.08.1996) in Verbindung mit dem Gebührentarif C der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Frequenzgebührenverordnung (FGebV - rückwirkend in Kraft ab 01.08.1996) in Verbindung mit den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG vom 23.06.1970).
Letzteres ist nach seinem § 1 Abs. 2 und seinem § 2 auch ohne besondere Erwähnung in § 48 Abs. 1 TKG anwendbar; der in § 48 Abs. 1 TKG fehlende Hinweis auf die Geltung des VwKostG ist ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, der den in § 47 TKG des Regierungsentwurfs noch enthaltenen Verweis auf das VwKostG ohne erkennbaren sachlichen Hintergrund nicht in den sodann neu formulier- ten § 48 Abs. 1 TKG übernommen hat und damit unbewusst von anderslautenden Formulierungen in § 43 Abs. 3 und in § 16 Abs. 1 TKG abgewichen ist - vgl. BT-Drucksache 13/4864 (S. 32).
2. Gegen den Inhalt der genannten Vorschriften des TKG und der FGebV bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - NJW 1979, S. 1345,
können Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) dann auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden, wenn es sich um öffentlich- rechtliche Geldleistungen handelt, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten und die zugrundeliegenden Leistungen im Bereich der Funküberwachung sind nicht Folge bzw. Teil der allgemeinen, aus Steuermitteln zu finanzierenden Verwaltungstätigkeit, sondern beruhen auf einem individuell zurechenbaren (Fehl-)Verhalten von Funkteilnehmern, das von dem durch Gesetz bzw. Verordnung eingeforderten Verhalten abweicht. Die staatlichen Maßnahmen (Amtshandlungen) sind somit im weiteren Sinne von den in Anspruch genommenen Kostenschuldnern veranlasst worden, was eine Gebührenerhebung rechtfertigt (§ 13 Abs. 1 VwKostG).
Vergleichbare, auf Nichteinhaltung normierter Verhaltenspflichten beruhende Gebührenregelungen finden sich etwa im Bereich des Straßenverkehrszulassungsrechts,
vgl. die auf § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes beruhende Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, die z.B. Amtshandlungen auf Grund eines von Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung abweichenden Verhaltens gebührenpflichtig macht,
und im Bereich des Ausbildungsförderungsrechts.
Vgl. § 12 der DarlehensVO, wonach Kosten für eine infolge Nichtmitteilung eines Wohnungswechsels notwendig gewordene Anschriftenermittlung in Höhe von 50,00 DM erhoben werden - dem Grunde und der Höhe nach bestätigt durch VG Köln, Urteil vom 11.04.1986, FamRZ 1986, 1254.
2.2 Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung - § 48 Abs. 1 TKG - lassen sich durch Auslegung des Gesetzestextes nach Sinn und Zweck der Regelung und Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften
etwa der in § 48 Abs. 2, 3 TKG geregelten Beitragserhebung und der in §§ 10,11 EMVG normierten Gebühren- und Beitragserhebung -
ermitteln und sind damit hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz:
Kostenpflichtig sind Verstöße gegen die §§ 44 bis 47 TKG, der Kreis der Gebührenschuldner ergibt sich aus § 13 VwKostG, die möglichen Gebührenarten sind in §§ 4, 5, 9 VwKostG benannt, das Verfahren der Gebührenerhebung richtet sich ebenfalls nach Vorschriften des VwKostG. Die Maßstäbe für die Gebührenhöhe sind zwar nicht in § 48 Abs. 1 TKG festgelegt, lassen sich aber mangels Anwendbarkeit zwingender europarechtlicher Vorschriften
die sog. Genehmigungsrichtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betrifft nur Genehmigungen und nicht Funkverstöße -
aus § 3 VwKostG entnehmen
es gilt das sog. Äquivalenzprinzip und nicht etwa das sog. Kostendeckungsprinzip -
und sind auch ohne Angabe der Gebührenhöhe bereits in der Ermächtigungsnorm hinreichend vorhersehbar.
Die Festlegung der Gebührenhöhe obliegt dem Verordnungsgeber, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1994 - 4 C 1.93 - BVerwG E 95, 188 ff., vgl. VG Köln, Urteil vom 08.12.2000 - 11 K 10253/99 zur inhaltlichen Bestimmtheit des § 43 Abs. 3 TKG betr. die Gebührenerhebung für Telefonnummernzuteilungen -.
2.3 Soweit die kostenauslösende Maßnahme der Beklagten vor dem 21.05.1997, dem Zeitpunkt des Erlasses der FGebVO, vorgenommen worden sein sollte, unterliegt sie der Gebührenpflicht nach deren § 3, wonach die Verordnung rückwirkend zum 01.08.1996, also zeitgleich mit dem TKG, in Kraft getreten ist.
Diese sog. unechte Rückwirkung ist rechtlich unbedenklich, weil die Gebühr bereits in § 48 Abs. 1 TKG vorgesehen und damit vorhersehbar war, vgl. VG Köln, Urteil vom 08.12.2000 - 11 K 10253/99 - zu einer ähnlichen Rückwirkungsnorm in der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung.
3. Die Gebühr nach § 48 Abs. 1 TKG ist dem Grunde nach mit der Beendigung der Maßnahme entstanden, mit der ein Frequenzzuteilungsverstoß erfasst bzw. ermittelt und sodann technisch und rechtlich abgewickelt wurde (vgl. § 11 Abs. 1 VwKostG).
Dabei liegt ein Verstoß gegen die §§ 44 bis 47 TKG bereits dann vor, wenn eine Frequenz - wie vorliegend - ohne vorherige Zuteilung bzw. gegen Frequenzzuteilungsbedingungen oder -auflagen genutzt wird, unbeschadet der rechtlichen Vorgabe des § 47 Abs. 1 Satz 2 TKG, wonach die Frequenzzuteilung "nach Maßgabe" des - noch nicht nach den rechtlichen Vorschriften des § 46 TKG erstellten - Frequenznutzungsplans erfolgt. Das Fehlen eines Nutzungsplans - dieser liegt ebenso wie der gemäß § 45 TKG in Form einer Rechtsverordnung zu erstellende Frequenzbereichszuweisungsplan lediglich im Entwurf vor und wird von der Beklagten als interne Verwaltungsvorschrift angewandt - macht die unter Geltung des TKG ausgesprochenen Frequenzzuteilungen nicht unwirksam oder nichtig (sie sind im Regelfall bestandskräftig) und damit die Verstöße dagegen nicht rechtlich bedeutungslos. Eine ansonsten eintretende Rechtsanwendungssperre wäre angesichts der privaten, auch Grundrechtspositionen berührenden Interessen der Funkteilnehmer an verbindlichen Frequenzzuteilungen und dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen (§ 2 Nr. 5 TKG) nicht hinnehmbar und war vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Die Untätigkeit des Verordnungsgebers hinsichtlich der Erstellung o.g. Pläne im Sinne einer (Noch-) Nicht-Erfüllung eines klaren gesetzlichen Regelungsauftrags
und nicht nur einer unverbindlichen Handlungsermächtigung - vgl.Korehnke/Grotelüschen in: Beck'scher TKG - Kommentar § 44 Rn. 1,9 -
hat bislang auch nicht zu einem rechtlich wie funktechnisch nicht hinnehmbaren Regelungsdefizit im Bereich der Frequenznutzung geführt; es ist daher (ausnahmsweise) vertretbar, die in der Praxis der Frequenzzuteilung und Frequenzüberwachung bewährte Handhabung der Beklagten, nach internen Verwaltungsvorschriften zu handeln, für einen Übergangszeitraum als ausreichende Ermächtigung für Frequenzzuteilungen und (gebührenpflichtige) Überwachungsmaßnahmen anzusehen.
Vgl. Korehnke/Grotelüschen, a.a.O., § 45 Rn. 19, 20 und BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 (193-197), zu einer vergleichbaren Fallkonstellation im Immissionsschutzrecht.
4. Der Kläger hat gegen Bedingungen der Frequenzzuteilung, also gegen § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG, verstoßen
auf ein Verschulden kommt es nicht an -
und damit die Möglichkeit von regulierungsbedürftigen Funkstörungen geschaffen. Die Funkgerätekontrolle ist eine Maßnahme der Beklagten, die nach der Tarifstelle C.1 der Anlage zur FGebV bei Vorliegen eines Verstoßes gebührenpflichtig ist.
4.1 Zu den gebührenpflichtigen Maßnahmen gehört nicht nur das "verwaltungsmäßige Bearbeiten" eines zuvor festgestellten Verstoßes,
also etwa das Erstellen eines Beanstandungsbescheides und Gebührenbescheides unter Ausschluss der messtechnischen Kosten zur Feststellung des Verstoßes und seines Verursachers -
wie es der Wortlaut des § 48 Abs. 1 TKG (Maßnahmen auf Grund von Verstößen...) und des Gebührentarifs C.1 (Verwaltungsmäßiges Bearbeiten...) nahelegen könnte, sondern das gesamte Verwaltungshandeln der Beklagten von der messtechnischen Erkennung eines Verstoßes über die messtechnische Feststellung der Verursachung bis zur aktenmäßigen (Schreibtisch-) Bearbeitung des Verstoßes. Der Entschluss des Gesetzgebers, nicht nur die Zuteilung der Frequenzen,
so noch der Entwurf der Bundesregierung zu einem TKG, vgl. BT-Drucksache 13/4864 (S. 32) -
sondern auch Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 TKG gebührenpflichtig zu gestalten, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass nur die relativ geringen Kosten der aktenmäßigen Bearbeitung eines zuvor kostenintensiv durch Messtechnik festgestellten Verstoßes abgegolten werden sollten. Der dem Gesetzgeber bekannte Grundsatz des Abgabenrechts, Amtshandlungen aufgrund eines individuell zurechenbaren Verhaltens eines Verursachers möglichst über Gebühren und nicht aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren, zwingt zu der Annahme eines weiten Begriffs der in § 48 Abs. 1 TKG genannten "Maßnahme", der insbesondere die Handlungen des Prüf- und Messdienstes der Beklagten sowohl bei der routinemäßigen Funknetzüberprüfung als auch bei der Störungsbearbeitung umfasst. In diesem Sinne hat auch der Verordnungsgeber die Überschrift der Tarifstellen C.1 bis C.4 formuliert: "C Gebühren für Maßnahmen des Prüf- und Messdienstes auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 TKG...".
Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass in der Praxis der Funküberwachung eine strikte Trennung zwischen im engeren Sinne verwaltungsmäßigen und messtechnischen Aufgaben wegen Verzahnung der Aufgabenstellungen nicht möglich ist, was auch den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Fachkreisen bekannt gewesen sein muss.
4.2 Die vorliegend von der Beklagten durchgeführte Maßnahme war eine typische messtechnische Methode anlässlich der Kontrolle von Funkgeräten unabhängig vom Vorliegen einer Störungsmeldung. Der dem Gebührenbescheid zugrundeliegende Störungs-Feststellungsbescheid ist zudem (mangels Anfechtung) bestandskräftig.
5. Die Tarifstelle C.1, aber auch die vorliegend nicht einschlägigen Tarifstellen C.2 bis C.4 der Anlage zur FGebV sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
5.1 Die Beklagte hat die gem. § 9 VwKostG zulässige (und im Gebührenrecht nicht untypische) Rahmengebühr der Tarifstelle C.1 (50 bis 3000 DM) in Form einer verwaltungsinternen Gebührentabelle nach Art und Dauer der Bearbeitung eines Verstoßes differenziert und dabei den mit der jeweiligen Maßnahme verbundenen Verwaltungsaufwand - Personalkosten und Technikkosten - zugrundegelegt. Die von der Beklagten für die Jahre 1996 bis 1999 nach Personal- und Technikkosten unterteilte, aufgrund der tatsächlich angefallenen Kosten erstellte Kostenrechnung dokumentiert in nachvollziehbarer Weise, dass der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen nicht ausgeschöpft wurde, dass die in der verwaltungsinternen Gebührentabelle im Bereich zwischen 50 und 250 DM festgelegten Gebühren nicht einmal kostendeckend sind.
Eine typische Fallbearbeitung im Bereich der Tarifstelle C.1 kostete 1996 482 DM und 1999 bereits 578 DM, damit erheblich mehr als der Betrag, der den jeweils tatsächlich erhobenen Gebührensätzen entspricht
5.2 Das wegen des Einsatzes teurer Messtechnik - ein Messkraftwagen kostet in der Anschaffung zwischen 300.000 DM und 1.280.000 DM, eine stationäre Peileinrichtung durchschnittlich 430.000 DM - erheblich kostenintensivere Ausführen mobiler und/oder stationärer Messeinsätze (Tarifstellen C.2, C.3, C.4) hat die Beklagte in der Betriebsabrechnung der Jahre 1996 bis 1999 mit tatsächlichen Kosten veranschlagt, die den Gebührenvorgaben der genannten Tarifstellen
- C.2 Messeinsatz am Ort des Gestörten: 1800 DM
- C.3 Messeinsatz (nur) am Ort des Störers: 1200 DM
- C.4 stationärer Messeinsatz: 500 bis 3000 DM (Rahmengebühr) -
in etwa entsprechen, tendenziell sogar kostenunterschreitend sind.
5.3 Die von der Beklagten erstellte Gebührenkalkulation anhand der tatsächlichen Betriebsergebnisse der Jahre 1996 bis 1999 ist nachvollziehbar und lässt rechtlich relevante Kalkulationsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hat die entstandenen Personalkosten zu Recht nicht nur mit den sog. Grundkosten angesetzt, sondern mit den sog. Vollkosten auf der Grundlage der einschlägigen Personalkostensätze des Bundes einschließlich aller Versorgungsleistungen, Personalnebenkosten, Kosten für Gebäude bzw. Mieten und Arbeitsmittel.
So kostet etwa eine Personalstunde des mittleren Dienstes der Beklagten 180 DM und eine des gehobenen Dienstes 237 DM -
Die Technikkosten sind unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlich notwendiger Abschreibungen und kalkulatorischer Zinsen für den Kapitalverzehr nachvollziehbar berechnet worden.
So kostet eine Betriebsstunde eines Messwagens je nach Typ zwischen 149 und 174 DM -
5.4 Die Beklagte verwendet ein Abrechnungssystem, das nachvollziehbar sicherstellt, dass die nach dem TKG und nach dem EMVG möglichen Abgabenarten
Gebühren nach § 48 Abs. 1 TKG, Beiträge nach § 48 Abs. 2,3 TKG, Gebühren nach § 10 EMVG, Beiträge nach § 11 EMVG -
nicht vermengt werden und dass nach den Tarifstellen C.1 bis C.4 nur die Verstöße abgerechnet werden, die einem Verursacher zuzurechnen sind.
Der Verwaltungsaufwand für nicht zurechenbare Verstöße wird über Beiträge nach § 11 EMVG oder über Beiträge nach § 48 Abs. 2, 3 TKG abgerechnet -
Die von der Beklagten erstellte Gebührenkalkulation lässt insgesamt den Schluss zu, dass die nach den Tarifstellen C.1 bis C.4 in Verbindung mit verwaltungsinternen, rahmenausfüllenden Gebührentarifen erhobenen Gebühren nicht nur dem verfassungsrechtlich gebotenen Äquivalenzprinzip entsprechen,
also nicht unverhältnismäßig, insb. sachgerecht und willkürfrei kalkuliert sind -
sondern auch - und ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein - dem sog. Kostendeckungsprinzip.
Dieses Prinzip der strikten Gewinnvermeidung ergibt sich vorliegend weder aus der Verfassung, noch aus Gesetzen wie dem TKG oder dem VwKostG noch aus europarechtlichen Vorschriften -
Eine von dem Kläger befürchtete - vorliegend ersichtlich nicht gegebene - Entstehung sozialer Härten bei der Gebührenerhebung kann ggfls. Veranlassung zur Prüfung eines Gebührenerlasses, einer Gebührenstundung oder einer oder einer Gebührenniederschlagung im Einzelfall geben.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
VG Köln:
Urteil v. 16.02.2001
Az: 25 K 981/99
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