Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. März 2006
Aktenzeichen: 33 W (pat) 44/04
(BPatG: Beschluss v. 24.03.2006, Az.: 33 W (pat) 44/04)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2003 aufgehoben.
Gründe
I Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke 303 32 445.7 Wort-/Bildmarke 303 32 445.7 für Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesenist mit Beschluss der Markenstelle vom 28. November 2003 nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Unter Verweis auf ihren Beanstandungsbescheid vom 16. Oktober 2003 führt die Markenstelle zur Begründung aus, dass der Begriff "Intervall" einen zwischen zwei Zeitpunkten liegenden Zeitraum bezeichne. Das ursprünglich aus der englischen Sprache stammende Adjektiv "classic" für "klassisch" werde werbeüblich i. S. v. "Standardprodukt" gebraucht. Die Marke stelle daher lediglich eine beschreibende Sachaussage dahingehend dar, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen "klassische" - im Sinne standardisierter oder allgemein üblicher - Intervalle bei den Finanzleistungen aufwiesen, z. B. bei den Prämien- bzw. Einzahlungen oder den Auszahlungen. Als unmittelbar verständliche beschreibende Angabe unterliege die angemeldete Marke einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und ihr fehle darüber hinaus jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Hieran ändere auch die Verwendung unterschiedlicher Schriftarten nichts, da es sich hierbei um eine werbeübliche Gestaltung handele, die zudem die Erfassung des Sinngehalts der Einzelwörter und des Gesamtbegriffs erleichtere.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass sich die angemeldete Marke aus den Begriffen "Intervall" und "classic" mit unterschiedlichem Schriftschnitt zusammen setze.
Zwar beschreibe der Wortbestandteil "Intervall" einen zwischen zwei Zeitpunkten liegenden Zeitraum. Jedoch sei ein unmittelbarer und konkreter Zusammenhang des Worts zu den angemeldeten Dienstleistungen nicht ersichtlich. Dies zeige bereits die Internetrecherche der Markenstelle, die lediglich Verwendungen des Begriffs für jeweils begrenzte Zeiträume, z. B. der Laufzeit einer Versicherung oder der Berechnungszeiträume für Gebühren bzw. Prämien ergeben habe. Da ein Intervall demnach für eine Vielzahl von Dienstleistungen von Bedeutung sein könne, lasse sich der Recherche der Markenstelle kein konkreter Zusammenhang zu den angemeldeten Dienstleistungen entnehmen. Zumindest die konkrete Wortverbindung diene nicht zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Dienstleistungen. Dies gehe auch aus einer von der Anmelderin durchgeführten Internetrecherche hervor, die zum Begriff "Intervallclassic" nur Verwendungen durch die Anmelderin ergeben habe. Zudem sei die Marke sprachunüblich gebildet. Sprachüblich wäre allenfalls die Trennung der beiden Wortbestandteile "Intervall" und "classic" gewesen. Auch für eine zukünftige Verwendung der Wortkombination seien keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Der angemeldeten Marke fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die Verwendung der Anmeldemarke sei für den inländischen Verkehr unüblich und lasse keinen unmittelbar beschreibenden Charakter erkennen. Zudem sei ihr Begriffsinhalt nicht eindeutig. So könne etwa "classic" neben einem Standardprodukt auch auf ein beliebtes, altbewährtes oder konventionelles Produkt hinweisen. Auch sei dem Wortbestandteil "Intervall" kein beschreibender Begriffsinhalt für die betreffenden Dienstleistungen zugeordnet. Zudem werde nur für die konkrete Darstellung der Wort-/Bildmarke Schutz begehrt, bei der der Bestandteil "Intervall" den Schriftschnitt "Roman" aufweise, an den sich - ohne Leerzeichen - der Bestandteil "classic" in "kursiv" anfüge. Damit erhalte das Gesamtzeichen eine individuelle Gestaltung, die ihm ebenfalls Unterscheidungskraft verleihe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.
So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Marke setzt sich, wie schon aus den Schrift- und Sprachabweichungen erkennbar wird, aus den beiden Bestandteilen "Intervall" und "classic" zusammen. Der Bestandteil "Intervall" ist als Ausdruck für "zeitlicher Zwischenraum, Zeitspanne zwischen zwei Zeitpunkten" ein Begriff der deutschen Sprache. Bereits das dem Beanstandungsbescheid vom 16. Oktober 2003 beigefügte Rechercheergebnis zeigt, dass dieses Wort vornehmlich im Bereich des Finanz-, aber auch des Versicherungswesens verwendet wird, etwa zur Bezeichnung von Zahlungs- bzw. Auszahlungsintervallen. Dies hat auch die Recherche des Senats bestätigt (vgl. z. B.
www.concardis.de/_res/downloads/pdf/AGB_INTERNET.pdf: "Die ... Datensätze mit den Kartenumsätzen werden in dem vereinbarten Auszahlungsintervall zur Überweisung ... angewiesen";
www.mkag.de/show.cfm€site=fonds/abhebungsplan.html: "Die Höhe der regelmäßigen Auszahlungen ... und das Auszahlungsintervall bestimmen Sie dabei individuell.";
www.smartmedia.de/infos/zinsen: "Bei Zins mit Zinseszins wird der Zins nach festgelegten Intervallen auf die Schuld aufgeschlagen und ...";
www.tkonline.de/.../d01_gesundheitsreport/... "Im Gesundheitsreport werden Fehlzeiten bei Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf Versicherungszeiten als AU-Tage je Versicherungsjahr oder als anteilige Fehlzeiten (Krankenstand) angegeben. Dabei wurden die AU-Zeiten versichertenbezogen tagegenau jeweils den Versicherungsintervallen zugeordnet."
Das nachgestellte Wort "classic" bezeichnet - auch in nachgestellter Form - eine herkömmliche bzw. Standardausführung eines bestimmten Produkts und ist in diesem Sinne häufig in Produkt- bzw. Tarifbezeichnungen des Finanz- und Versicherungswesens anzutreffen (vgl. weitere Anlagen zum Beanstandungsbescheid der Markenstelle sowie der Anmelderin übersandte Belege im Parallelverfahren 33 W (pat) 43/04 - Lebenclassic).
Damit stellt die angemeldete Marke bei zwanglosem Verständnis eine Bezeichnung dafür dar, dass die beanspruchten Versicherungs- und Finanzdienstleistungen irgendeinen Bezug zu Intervallen haben und dabei eine Art Standardausführung darstellen. Welcher Art dieser Bezug zu Intervallen genau sein soll, wird ohne ergänzende Erläuterungen jedoch nicht klar, zumal der Begriff "Intervall" angesichts der Weite des Begriffs und der Vielgestaltigkeit von Versicherungs- und Finanzverträgen zur Bezeichnung gänzlich verschiedener Zeitzwischenräume verwendet werden kann. Dass sich bei praktisch allen länger laufenden Versicherungs- und Finanzverträgen stets irgendetwas in Intervallen vollzieht, ist aus der Sicht eine durchschnittlich informierten, interessierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers selbstverständlich. Ausnahmen können wohl nur Verträge bilden, bei denen die beiderseitig vorzunehmenden Leistungen und sonstige wesentliche Tätigkeiten einmalig erfolgen, möglicherweise also bei thesaurierenden Anlagen, Aufzinsungspapieren oder Versicherungen für einmalige Ereignisse. Eine gesonderte (beschreibende) Kennzeichnung über den Aspekt des Zusammenhangs mit Intervallen, gerade auch in der angemeldeten Form, erscheint damit selbst im Finanz- oder Versicherungswesen eher überraschend, wenn nicht gar irritierend.
Zudem lässt die angemeldete Marke offen, welche Art von Intervall bzw. welche Dauer zwischen zwei Zeitpunkten gemeint ist. So können sowohl Einzahlungsintervalle gemeint sein, die also die Leistung des Kunden betreffen, als auch Auszahlungsintervalle, die wiederum für die Gegenleistung relevant sind. Auch Anpassungsintervalle, etwa für Anpassungen an veränderte Zins-, sonstige Marktsituationen oder veränderte Risiken, können gemeint sein. Theoretisch sind auch noch weitere Intervallarten denkbar. Nach dem Ergebnis der Senatsrecherche gibt es z. B. auch keinen beschreibenden Begriff "Intervallversicherung", während der umgekehrte Begriff "Versicherungsintervall" im Internet nur einmal von der Techniker Krankenkasse verwendet wird, wobei offenbar die Dauer einer Versicherung im Rahmen versicherungspflichtiger Beschäftigung gemeint ist (s. o.). Auch dies zeigt wie wenig aussagekräftig das alleinige Wort "Intervall" ohne erläuternde Zusätze ist.
Das in der angemeldeten Marke nachgestellte Wort "classic" schafft dabei eher noch mehr Unsicherheit über die konkrete Bedeutung des Intervalls. Der Verkehr wird sich hierbei fragen, ob es um "klassische Intervalle" oder ein Standardprodukt mit Intervallen geht und was ggf. "unklassische" Intervall-Finanz- oder Versicherungsverträge sein sollen.
Nach alledem eignet sich die angemeldete Marke für Versicherungswesen, Finanzwesen und Geldgeschäfte nicht zur unmittelbaren, aus sich heraus verständlichen Bezeichnung eines verkehrswesentlichen Merkmals der Dienstleistungen. Dies gilt erst recht für Immobilienwesen, bei deren Erbringung es nach dem Ergebnis der Senatsrecherche keine verkehrswesentlichen Umstände gibt, die mit dem Wort "Intervall" benannt werden. Hier lassen sich gelegentlich nur Nebenaspekte wie Erscheinungsintervalle von Immobilienannoncen, Preissprung-Intervalle bei Immobilien-Angeboten usw. belegen. Umso mehr muss die Kombination mit dem nachgestellten Wort "classic" für Unsicherheit über das damit möglicherweise bezeichnete Merkmal sorgen.
Damit kann das Vorliegen eines Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt werden.
Nach Auffassung des Senats weist die angemeldete Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Wie oben ausgeführt, konnte ihr kein eindeutiger, im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden. Zumindest in der Kombination mit dem nachgestellten Wort "classic" lässt sie zwar erkennen, dass es bei der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen irgendwie um ein oder mehrere Intervalle gehen muss, dieser üblicherweise selbstverständliche und damit eigentlich nicht verkehrswesentliche Aspekt wird in der angemeldeten konkreten Wortkombination mit dem nachgestellten Wort "classic" jedoch eher noch weiter in den Bereich eine vagen und künstlich wirkenden Aussage verschoben, als dass er eine brauchbare Merkmalsbezeichnung darstellt. Damit sind auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die angemeldete Marke nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird. Auch ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann somit nicht festgestellt werden, so dass der Beschwerde stattzugeben war.
BPatG:
Beschluss v. 24.03.2006
Az: 33 W (pat) 44/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f586ac59be5c/BPatG_Beschluss_vom_24-Maerz-2006_Az_33-W-pat-44-04