Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. April 2010
Aktenzeichen: I-20 U 25/09

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 13.04.2010, Az.: I-20 U 25/09)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchen-gladbach wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors wie folgt gefasst wird:

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, selbst oder durch Drit-te, auf die Kündigung der Verträge der Klägerin mit ihren Handelsvertre-tern durch die Klägerin selbst hinzuwirken, indem den Handelsvertretern vorgeschlagen wird, Versicherungsverträge oder Kapitalanlageprodukte für die Beklagte zu 1. zu vermitteln, und zwar durch eingeschaltete Stroh-leute.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A)

Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) vertreiben im Wege eines "Strukturvertriebs" Kapitalanlageprodukte. Hierzu bedienen sie sich freier Handelsvertreter, die jeweils auf der Grundlage von "Karriereplänen" verschiedene Bezeichnungen haben und die teilweise wiederum weitere Handelsvertreter führen, an deren Provisionserlösen sie beteiligt sind. Der Beklagte zu 2) ist für die Beklagte zu 1) in diesem Sinne als Handelsvertreter tätig.

Die Klägerin macht geltend, der Beklagte zu 2) habe mit unlauteren Mitteln Handelsvertreter der Klägerin dazu veranlasst, Verträge für die Beklagte zu 1) zu vermitteln. Die Beklagten sind dem entgegen getreten. Sie haben geltend gemacht, die Abwerbung von Handelsvertretern für sich genommen sei nicht wettbewerbswidrig. Die Beklagten haben sich zudem auf Verjährung berufen. Insoweit haben sie behauptet, der Prokurist P. der Klägerin sei am 18. Juni 2007 über die Umstände der Abwerbungen informiert gewesen. Außerdem seien die abgeworbenen Handelsvertreter sämtlich "Führungskräfte" der Klägerin. Schließlich habe noch der diesen übergeordnete Handelsvertreter, der "Regionaldirektor" H. der Klägerin, bereits am 6. Juni 2007 von den Umständen der Abwerbungen erfahren. Sie haben die Ansicht vertreten, diese Personen seien Wissensvertreter der Klägerin, weshalb die am 15. Februar 2008 erhobene Klage nicht zur Hemmung der Verjährung habe führen können.

Das Landgericht hat die Beklagten nach Beweisaufnahme unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, selbst und/oder durch Dritte Mitarbeiter der Klägerin zu veranlassen, Versicherungsverträge und/oder Kapitalanlageprodukte für Konkurrenzunternehmen der Klägerin, insbesondere die Z. D. H. L. AG, zu vermitteln, obwohl das Vertragsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und der Klägerin noch besteht. Ferner hat es die Beklagten zur Zahlung der Höhe nach unstreitiger vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 2.118,43 € verurteilt. Das Landgericht hat es nach Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass der Beklagte zu 2) im Zusammenwirken mit einem zuvor abgeworbenen Handelsvertreter dessen nachgeordnete Handelsvertreter in unlauterer Weise zum Vertragsbruch veranlasst habe. Er habe diese veranlasst, Verträge für die Beklagte zu 1) zu vermitteln und sich dabei zunächst der Hilfe von Strohleuten zu bedienen. Hierdurch sollte die Klägerin zur Kündigung der Handelsvertreterverträge veranlasst werden. Die Ansprüche seien nicht verjährt, weil die Beklagten eine Kenntnis des Zeugen P. im Juni 2007 nicht nachgewiesen hätten und die Handelsvertreter nicht Wissensvertreter der Klägerin gewesen seien. Auf ihre Kenntnis sei zudem deshalb nicht abzustellen, weil sie "Opfer" der Abwerbebemühungen der Beklagten gewesen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung der Beklagten.

Sie sind der Ansicht, die Klage sei hinsichtlich des Unterlassungsantrages nach dem alten Antrag bereits unzulässig, weil dieser auch zulässiges Verhalten umfasse und daher zu unbestimmt sei. Es sei nicht klar, was danach erlaubt und was verboten sei. Zudem habe das Landgericht die Verjährung zu Unrecht verneint. Aus der Stellung eines Handelsvertreters ergebe sich, dass dieser stets Wissensvertreter sei.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des am 22. Dezember 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass verboten werden solle - selbst oder durch Dritte - auf die Kündigung der Verträge der Klägerin mit ihren Handelsvertretern durch die Klägerin selbst hinzuwirken, indem den Handelsvertretern vorgeschlagen wird, Versicherungsverträge oder Kapitalanlageprodukte für die Beklagte zu 1. zu vermitteln, und zwar durch eingeschaltete Strohleute.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt der Auffassung entgegen, ihre Handelsvertreter seien "Wissensvertreter".

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B)

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Änderung des Unterlassungsantrags ist zulässig. Sie wäre es auch als Klageänderung nach § 533 ZPO, denn sie ist sachdienlich und die Entscheidung kann auf im Berufungsrechtszug zu berücksichtigende Tatsachen gestützt werden. Der Sache nach hat die Klägerin den Anspruch bereits in erster Instanz geltend gemacht, denn sie hat von Anfang an vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) ihre Handelsvertreter dadurch zum Vertragsbruch veranlasst habe, dass er ihnen vorschlug, Verträge für die Beklagte zu 1) durch Strohleute zu vermitteln, um auf diese Weise eine Kündigung der Handelsvertreterverträge durch die Klägerin zu provozieren. Über diese Umstände verhält sich die Beweisaufnahme erster Instanz. Die Klägerin hat damit letztlich den Klageantrag lediglich präzisiert.

Mit dem neuen Unterlassungsantrag ist die Klage zulässig und begründet. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, denn er umschreibt das verbotene Verhalten, orientiert an der konkreten Verletzungsform, so klar, dass weder auf Seiten der Beklagten, noch im Vollstreckungsverfahren unklar sein kann, welches Verhalten als unlauter verboten wurde.

Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag findet das UWG in seiner seit dem 28.12.2008 geltenden Fassung Anwendung. Eine Wiederholungsgefahr wird jedoch nur durch solche Verletzungshandlungen begründet, die auch nach dem UWG in der zum jeweiligen Begehungszeitpunkt geltenden Fassung unzulässig waren. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten kommt es darauf an, ob die Abmahnung zum Zeitpunkt der Abmahnung berechtigt war. Da sich die beanstandeten Verhaltensweisen der Beklagten sowohl als Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG a.F. als auch als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG 2008 darstellen und die hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Nr. 10 UWG inhaltlich keine Änderung erfahren hat, bedarf es keiner gesonderten Betrachtung. Hinzu kommt, dass es sich nicht um eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern handelt, so dass der Sachverhalt auch nicht in den Regelungsbereich der Richtlinie 2005/29 (EG) über unlautere Geschäftspraktiken fällt.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG und gegen die Beklagte zu 1) aus § 8 Abs. 1, Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Zu Recht ist das Landgericht von dem Grundsatz ausgegangen, dass das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruches auch dann nicht unlauter ist, wenn der Ausnutzende den Vertragsbruch kennt. Ein solches Verhalten ist vielmehr als Teil des freien Wettbewerbs hinzunehmen. Unlauter ist es jedoch, einen fremden Mitarbeiter zum Vertragsbruch zu verleiten, d.h. gezielt und bewusst auf dessen Vertragsbruch hinzuwirken (BGH GRUR 2007, 800, 800 Tz. 14 - Außendienstmitarbeiter). Diese Voraussetzungen hat die Kammer hier ebenfalls zu Recht bejaht. Die Unlauterkeit ergibt sich daraus, dass der Beklagte zu 2) sich nicht darauf beschränkt hat, einen Vertragsbruch der Handelsvertreter der Klägerin nur auszunutzen, sondern diese dazu veranlasst hat, diesen Vertragsbruch durch die Zwischenschaltung von Strohleuten zunächst zu verschleiern und letztlich die Klägerin zur fristlosen Kündigung der Handelsvertreterverträge zu provozieren. Dies stellt ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch dar (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 28. Aufl., § 4 Rn. 10.107). Dass das Landgericht ein entsprechendes Vorgehen des Beklagten zu 2) nach der Beweisaufnahme für erwiesen erachtet hat, greift die Berufung nicht an. Der Senat folgt insoweit der Beweiswürdigung des Landgerichts und nimmt darauf Bezug.

Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 11 Abs. 1 UWG sechs Monate und beginnt nach § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Diese Verjährungsfrist war im Streitfall am 15. Februar 2008, dem Zeitpunkt, an dem die Verjährung durch die Erhebung der vorliegenden Klage gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), nicht abgelaufen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin von den den Anspruch begründeten Umständen, also insbesondere nicht nur von den Abwerbebemühungen, sondern auch von den die Unlauterkeit dieser Abwerbebemühungen begründenden Umständen, vor Dezember 2007 Kenntnis erlangt hatte. Dass der unstreitig auch für die Verfolgung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zuständige Prokurist P. der Klägerin bereits am 18. Juni 2007 von den Umständen der Abwerbungsbemühungen der Beklagten Kenntnis erlangt hat, haben die Beklagten nicht bewiesen. Auf eine Kenntnis der an den Abwerbungsbemühungen beteiligten Handelsvertreter der Klägerin, d. V., S. und C. kommt es ebenso wenig an, wie auf eine solche des diesen in der Vertriebsstruktur der Klägerin übergeordneten Handelsvertreters H., denn sie alle sind bereits nicht "Wissensvertreter" der Klägerin in Bezug auf die hier streitgegenständlichen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche.

Maßgeblich ist grundsätzlich die Kenntnis des Gläubigers, im Falle einer juristischen Person wie der Klägerin kommt es zunächst auf die Kenntnis ihrer Organe an. Dem Gläubiger wird dabei aber die Kenntnis seines Wissensvertreters zugerechnet. Dies beruht auf der Überlegung, dass innerhalb eines Unternehmens nicht auf die zufällige Kenntnis eines Beschäftigten abgestellt werden kann, sondern nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB nur die Kenntnis solcher Personen von Bedeutung ist, die nach der betrieblichen Organisation für die Aufnahme und Weiterleitung wettbewerbsrechtlich relevanter Informationen zwecks Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständig sind oder von denen dies aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen typischerweise erwartet werden kann (Köhler a.a.O. § 11 Rn. 1.27; Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 16 Rn. 8; Büscher in Fezer, Lauterkeitsrecht, § 11 Rn. 40). Während einerseits rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht nicht erforderlich ist, ist die Kenntnis rechtsgeschäftlicher Vertreter, die nicht zugleich die Voraussetzungen des Wissensvertreters erfüllen, nicht ausreichend (Büscher a.a.O.). Ob danach eine Wissenszurechnung stattfindet, ist auf Grund einer wertenden Beurteilung zu entscheiden (BGHZ 132, 30-35, zit. n. Juris Rn. 20). Notwendig ist jedenfalls, dass die Aufnahme, Bearbeitung und Weiterleitung wettbewerbsrechtlich erheblicher Informationen auch und gerade der jeweils in Rede stehenden Art in den Aufgabenkreis des Wissensvertreters fällt (Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. § 11 Rn. 29).

Danach sind hinsichtlich des hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstoßes in Form der Verleitung der Handelsvertreter der Klägerin zum Vertragsbruch weder die daran unmittelbar beteiligten Handelsvertreter, noch der in der Vertriebsstruktur übergeordnete Handelsvertreter H. Wissensvertreter der Klägerin. Zwar ist der Handelsvertreter nach § 86 Abs. 1 HGB verpflichtet, sich um die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften für den Prinzipal zu bemühen und er hat dabei dessen Interessen wahrzunehmen. Ferner hat er nach § 86 Abs. 2 HGB dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben. Hierbei geht es jedoch um die für die Durchführung und Anbahnung von Geschäften maßgeblichen Informationen. Aus diesem Grunde, das heißt um die ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu gewährleisten, hat er auch über persönliche Umstände wie etwa die Absicht, eine Konkurrenzvertretung aufzunehmen, zu berichten (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. § 86 Rn. 41). Diese allgemeine Verpflichtung des Handelsvertreters dient damit nicht dem Zweck, Wettbewerbsverstöße Dritter zu verfolgen, sondern soll allein die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung sichern. Der Handelsvertreter unterscheidet sich insoweit nicht wesentlich von arbeitsvertraglich Beschäftigten, die aufgrund der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht ebenfalls gehalten sind, die Interessen ihres Arbeitgebers zu wahren und die gleichwohl nicht sämtlich Wissensvertreter ihres Arbeitgebers sind. Maßgeblich ist für die Einordnung als Wissensvertreter, dass eine entsprechende Informationspflicht gerade zu dem Zweck besteht, Wettbewerbsverstöße Dritter zu verfolgen. Es kann daher jedenfalls nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass die Weiterleitung von Informationen zwecks Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Dritter zu den Aufgaben eines Handelsvertreters gehört.

Eine Wissenszurechnung erfolgt auch nicht deshalb, weil der Zeuge H. in der Vertriebsstruktur der Klägerin "Regionaldirektor", der Zeuge d. V. "Bezirksdirektor" und die Zeugen S. und C. ebenfalls nicht am untersten Ende der Vertriebsstruktur angesiedelt waren. Zwar ist es für einen "Strukturvertrieb" kennzeichnend, dass die Handelsvertreter in einer Struktur organisiert sind in der Weise, dass ein übergeordneter Handelsvertreter mehrere untergeordnete Handelsvertreter unterstützt und von deren Provisionen profitiert. Dies ändert jedoch nichts an ihrer Stellung als reine Handelsvertreter. Sie werden durch diese Bezeichnungen nicht etwa zu Führungskräften der Klägerin im Sinne einer Unternehmensleitung, zumal die Beklagten nicht vorgetragen haben, worin denn die besonderen Führungsaufgaben der genannten Personen im Einzelnen bestanden haben.

Schließlich ergibt sich auch nicht anderes daraus, dass - wie die Beklagten vortragen - die Beobachtung wettbewerbskonformen Verhaltens nachgeordneter Mitarbeiter und die Information über Konkurrenztätigkeiten der mit ihm zusammen lebenden oder arbeitenden Personen dem Zeugen S. ausdrücklich in dem Handelsvertretervertrag als Aufgabe zugewiesen wurde, denn es ist nicht dargetan, dass die fixierte Verpflichtung mehr darstellt, als die allgemeine Pflicht des § 86 Abs. 1 und Abs. 2 HGB zu konkretisieren. Wie die allgemeine Pflicht führt sie nicht etwa dazu, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Dritter bzw. die Entgegennahme und Weiterleitungen von Informationen zu diesem Zweck zu den vertraglichen Aufgaben der Zeugen gehört.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO) ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Streitwert: 100.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 13.04.2010
Az: I-20 U 25/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f5be00e4221c/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_13-April-2010_Az_I-20-U-25-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share