Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. August 2007
Aktenzeichen: 19 W (pat) 66/04

(BPatG: Beschluss v. 13.08.2007, Az.: 19 W (pat) 66/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 60 L - hat die am 22. November 2001 eingereichte Anmeldung durch am 23. August 2004 abgesandten Beschluss vom 3. August 2004 zurückgewiesen mit der Begründung, dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangele es an erfinderischer Tätigkeit. In dem dem Beschluss vorangegangenen Prüfungsbescheid vom 14. Juli 2003 (S. 5 Abs. 2 und 3) hat die Prüfungsstelle u. a. die Uneinheitlichkeit des Patentanspruchs 47 beanstandet und einen entsprechenden Lösungsvorschlag unterbreitet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder vom 12. September 2004, eingegangen am 16. September 2004.

Die Beschwerdeführer stellen - sinngemäß und schriftsätzlich (12. September 2004) den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 L des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. August 2004 aufzuheben und das Patent gemäß Eingabe vom 14. November 2003 zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung eines Kommas, vor dem Wort "Führungs-(67)":

"Antrieb für zwangsgeführtes Fördermittel mit Lauf- (66), Führungs- (67) und Antriebsrädern (65), insbesondere im untertägigen Bergund Tunnelbau, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsräder (65) mit drehzahlgeregelten Elektro- (5) oder Hydro- (58) Nabenantrieben als Außenläufer (37) direkt angetrieben werden."

Der geltende Patentanspruch 45 (ursprünglicher Patentanspruch 47) lautet:

"Versorgungsmodul dadurch gekennzeichnet, dass der Schwungrad-Energiespeicher (25) im Versorgungsmodul (21) kardanisch aufgehängt ist."

Dem Anmeldegegenstand soll ausgehend vom (in der Anmeldung beschriebenen) Stand der Technik die Aufgabe (in der das Wort "daß" durch das Wort "das" berichtigt ist und in der vor dem Wort "Führungs-" ein Komma eingefügt ist) zugrunde liegen, einen Antrieb, bzw. ein Antriebsmittel für ein zwangsgeführtes Fördermittel mit Lauf-, Führungs- und Antriebsrädern auszubilden, das ohne mechanische Bauteile, wie Kardanwellen, Winkel und Verteilergetriebe auskommt und als ein Antriebsaggregat aus mehreren Modulen mit flexiblen Verbindungen zusammenzufassen (ursprüngliche Unterlagen S. 3 Abs. 4).

Die ordnungsgemäß geladenen Anmelder sind ankündigungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vom 13. August 2007 nicht erschienen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Der zulässigen Beschwerde bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

Die Ansprüche 1 und 45 stehen entgegen § 34 (5) zweite Alternative PatG in keinem einheitlichen Zusammenhang.

Der nebengeordnete Patentanspruch 45 betrifft ein Versorgungsmodul in dem ein Schwungrad-Energiespeicher kardanisch aufgehängt ist. Diese mechanische Aufhängung eines Schwungrad-Energiespeichers hat nichts mit der im Patentanspruch 1 angegebenen Ausbildung der Antriebsräder als drehzahlgeregelte Elektro- oder Hydro-Nabenantriebe zu tun.

Denn der Schwungrad-Energiespeicher nach Patentanspruch 45 dient einerseits - als Systemerweiterung für Akkumulatorenantriebe - der Bremsenergierückgewinnung (u. U. S. 6 Abs. 6 und 10) und andererseits der weiteren Unterdrückung von möglichen Pendelbewegungen des Versorgungsmodules des Einschienenhängebahn-Zuges (u. U. S. 6 Abs. 9). Damit dies zu erreichen ist, bedarf es aber keiner besonderen Ausbildung der Antriebsräder als drehzahlgeregelte Elektro- oder Hydro-Nabenantriebe, wie sie Patentanspruch 1 lehrt; sie könnten auch auf beliebige andere Weise angetrieben werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass gerade die Antriebsvariante mit einem Schwungrad-Energiespeicher einen Kombinationseffekt bewirkt, der über den bloßen gemeinsamen Einsatz hinausgeht.

Der Schwungradspeicher nach Patentanspruch 45 und die nach Patentanspruch 1 ausgebildeten Antriebsräder betreffen zudem zwei unterschiedliche technische Problemstellungen, denn gemäß der durch den Patentanspruch 1 vermittelten Lehre wird die anmeldungsgemäße Aufgabe gelöst werden, ohne mechanische Bauteile, wie Kardanwellen, Winkel und Verteilungsgetriebe auszukommen (u. U. S. 3 4. Abs.) während gemäß der Lehre des Patentanspruchs 45 die Aufgabe gelöst werden soll, den Akkumulatorantrieb zu erweitern und Pendelbewegungen weiter zu unterdrücken (u. U. S. 6 6. und drittle. Abs.). Eine technologische Zusammengehörigkeit ist somit nicht gegeben und damit auch keine (nicht willkürlich konstruierte) übergeordnete Gesamtaufgabe.

Die Patentansprüche 1 und 45 betreffen daher keine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen (§ 34 (5) zweite Alternative PatG).

Für die Feststellung, dass die in den Patentansprüchen 1 und 45 beschriebenen Gegenstände in keinem einheitlichen Zusammenhang stehen, bedarf es im vorliegenden Fall wegen der Einfachheit des technischen Sachverhalts - entgegen 9 W (pat) 37/98 (BlPMZ 91, 195) - keiner Ermittlung des einschlägigen Standes der Technik.

Die fehlende Einheitlichkeit ist ein Mangel der Anmeldung (Schulte PatG 7. Aufl. Rdn. 262 zu § 34), der weiterhin besteht. Entgegen der Auffassung der Anmelder (Eingabe vom 14. November 2003 S. 1 vorle. Abs.) konnte die Einheitlichkeit auch durch die Änderung der Bezeichnung nicht hergestellt werden, da hierdurch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 45 nicht verändert wurden.

Somit war die Patentanmeldung zurückzuweisen.

Bertl Dr. Kaminski Groß

Zimmerer Be






BPatG:
Beschluss v. 13.08.2007
Az: 19 W (pat) 66/04


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