Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 19. Mai 2005
Aktenzeichen: 12 WF 24/05

(OLG Köln: Beschluss v. 19.05.2005, Az.: 12 WF 24/05)

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin vom 17.2.2005 und des Antragsgegners vom 21.2.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich vom 15.2.2005 abgeändert.

Beiden Parteien wird für den Vergleichsabschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten (Antragstellerin un-ter Beiordnung von Rechtsanwältin H. in D., Antragsgegner unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. in D.) bewilligt. Für den Antragsgegner bleibt es bei der Ratenfestsetzung von 60 EUR im Beschluss des Amtsgerichts vom 14.9.2004. Für die Antragstellerin wird keine Ratenzahlung angeordnet.

Gründe

Die sofortigen Beschwerden sind nach § 127 II 2 ZPO zulässig und in der Sache auch begründet.

Beiden Parteien ist für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Damit erstreckt sich nach § 122 Abs.3 S.1 BRAGO die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten von selbst auf den Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs über die dort genannten Scheidungsfolgen.

Damit ist die Vereinbarung zum Ehegatten- und Kindesunterhalt unproblematisch erfasst. Soweit es um die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück und die Übernahme der Schuldverpflichtungen geht, stellt sich die Frage, ob diese dem Begriff der Regelung des ehelichen Güterrechts untergeordnet werden können. Im Rahmen des § 23 b Abs.1 S.2 Nr. 9 GVG wird der Begriff "Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht" eng gefasst. Eine Regelung, die nur der Auseinandersetzung des Miteigentums an Grundstücken dient, fällt nicht darunter (BGH FamRZ 1980, 1106). Für § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Begriff des ehelichen Güterrechts wie in § 23 b Abs.1 S 2 GVG auszulegen ist oder einer großzügigen Auslegung bedarf (vgl Geroldvon Eicken, BRAGO, 15. Auflage, § 122 BRAGO Rdn. 39 m.w.N.).

Da der Gesetzeszweck ersichtlich darauf gerichtet ist, den Abschluss von Scheidungsfolgenvereinbarungen kostenrechtlich zu erleichtern, um langwierige und auch für die Staatskasse kostenaufwendige streitige Verfahren zu ersparen, erscheint es gerechtfertigt, den Begriff des ehelichen Güterrechts weit auszulegen, zumal sich oft - wie auch vorliegend - ohne genauere Kenntnis des durch den Vergleich geregelten Sachverhalts nur schwer wird beurteilen lassen, inwieweit eine Regelung dem Ausgleich von Zugewinnausgleichsansprüchen oder nur der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien dient. Die Parteien haben die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils und die Übernahme der Schuldverpflichtungen jedenfalls auch als Zugewinnausgleich verstanden, wie sich aus der Überschrift zu Ziffer IV des Vergleichs ergibt.

Im Übrigen erachtet der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, es sei vor Vergleichsabschluss kein Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden, als zu eng. Beide Parteien sind prozesskostenarm, wie sich aus der vorangegangenen Prozesskostenhilfebewilligungen ergibt. Dass sie auch für den Vergleichsabschluss Prozesskostenhilfe erstrebten, kann daher keinem vernünftigen Zweifel unterliegen. Wird in einem solchen Fall während der mündlichen Verhandlung ein Vergleich abgeschlossen, der über den bisherigen Streitgegenstand hinausgeht, ist deshalb von einem stillschweigenden Antrag auf Erstreckung der bereits gewährten Prozesskostenhilfe auf den Vergleich auszugehen.

Zur Klarstellung wird daher beiden Parteien für den Vergleichsabschluss insgesamt Prozesskostenhilfe bewilligt, wobei - wie ausgeführt - die Beiordnung für das Scheidungsverfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO die Beiordnung für den Vergleichsabschluss im dort genannten Rahmen ohne weiteres mit umfasst.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 IV ZPO).






OLG Köln:
Beschluss v. 19.05.2005
Az: 12 WF 24/05


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