Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juli 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 171/04

(BPatG: Beschluss v. 27.07.2005, Az.: 32 W (pat) 171/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 3. Juni 2003 zur Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts angemeldete Wortmarke Baltic Parcist für folgende Dienstleistungen bestimmt:

41: Betrieb von Vergnügungsparks; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltungen; Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen;

43: Betrieb von Hotels; Vermietung von Ferienhäusern;

44: Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen eines Rehabilitationszentrums.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss einer Regierungsangestellten im gehobenen Dienst vom 28. Juni 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Freihaltebedürftigkeit zurückgewiesen. Unter Bezug auf beigefügte Internet-Ausdrucke wird ausgeführt, der Bestandteil "Baltic" weise auf die Lage an der Ostsee hin. Der zweite Bestandteil "Parc" werde aufgrund der Sprachnähe und der sehr ähnlichen Schreibweise mit dem deutschen Wort "Park" gleichgesetzt, das nicht nur eine Grünanlage bezeichne, sondern auch in Verbindungen wie Gewerbepark, Einkaufspark, Ferien-/Freizeitpark in Erscheinung trete. Die sprachübliche Kombination beider Elemente vermittle die verständliche beschreibende Gesamtaussage, dass die Anlage an der Ostsee liege bzw. die Dienstleistungen von einer Einrichtung an der Ostsee angeboten würden. Eine derartige Angabe werde von Mitbewerbern bereits verwendet und auch zukünftig gebraucht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine - zunächst angekündigte - Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet, weil einer Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Dies trifft hier, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, für die Wortfolge "Baltic Parc" zu, und zwar nicht nur hinsichtlich der beiden Einzelteile, sondern gerade auch für den Gesamtbegriff (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - KPN Postkantoor; 680 - BIOMILD).

"Baltic Parc" ist als Bezeichnung eines Parks (vor allem auch im Sinne einer Freizeit- oder Wohnanlage) an oder in der Nähe der Ostsee geeignet. Wie die Markenstelle belegt hat, wird die sehr ähnliche Bezeichnung "Baltic Park" bereits in diesem Sinne verwendet. Das der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugrunde liegende Allgemeininteresse an einer von Monopolrechten freien Verwendung der angemeldeten Bezeichnung ist von daher ausreichend belegt.

Eine Differenzierung nach einzelnen Dienstleistungen ist nicht möglich. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass in den Fachkreisen, welche Vergnügungs- und Freizeitparks betreiben, dabei kulturelle und sportliche Veranstaltungen durchführen, Hotelanlagen betreiben, Ferienhäuser vermieten sowie Dienstleistungen der Gesundheits- und Schönheitspflege sowie der Rehabilitation anbieten, der von der Markenstelle aufgezeigte Sinngehalt des Wortes "Baltic" (als Hinweis auf einen Bezug zur Ostsee) durchweg bekannt ist. Selbst wenn die Bezeichnung "Baltisches Meer" für die Oststee im allgemeinen inländischen Sprachgebrauch heute kaum noch verbreitet ist, bezeichnet im Englischen "The Baltic Sea" die Ostsee. Auf diesem Umweg ist "Baltic" auch im deutschen Sprachgebrauch wieder üblich geworden und wird vielfach - auch im Zusammenhang mit Sportwettbewerben und kulturellen Veranstaltungen - verwendet. Das zweite Wort "Parc" stellt die französische Bezeichnung für "Park" dar und entspricht diesem (deutschen und englischen) Begriff im Klang völlig und in der Schreibweise sehr weitgehend; die Abweichung im Endbuchstaben wird vielfach gar nicht bemerkt werden. Selbst soweit aber "Baltic Parc" als Kombination eines englischen mit einem französischen Wort erkannt werden sollte, würde allein deswegen das Allgemeininteresse an der Freihaltung nicht entfallen.

2. Es mag zwar fraglich sein, ob in breiten inländischen Publikumskreisen, an die sich die betreffenden Dienstleistungen richten, die aufgezeigte Bezeichnung von "Baltic" durchweg bekannt ist, oder ob hier nicht eher Assoziationen an das Baltikum (d.h. die sog. baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen) ausgelöst werden. Gleichwohl kann der angemeldeten Marke auch ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eingeräumt werden, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (KPN Postkantoor, aaO, Rn. 86) einer Wortmarke, die Merkmale von Waren und Dienstleistungen - also auch die geographische Herkunft - beschreibt, aus diesem Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Dienstleistungen fehlt.

Viereck Dr. Albrecht ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert Viereck Kruppa WA






BPatG:
Beschluss v. 27.07.2005
Az: 32 W (pat) 171/04


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