Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 12. Dezember 2014
Aktenzeichen: 20 U 133/14
(OLG Köln: Urteil v. 12.12.2014, Az.: 20 U 133/14)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Juni 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 18/14 - teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien in zweiter Instanz insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200, -- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 8. November 2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage - soweit der Rechtsstreit von den Parteien nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist - abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in Verträgen über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen sowie fondsgebundene Rentenversicherungen betreffend die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem so genannten Zillmerverfahren und die Vornahme von Stornoabzügen bei vorzeitiger Beendigung bzw. Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages in Anspruch. Ferner hat er Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € begehrt.
Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 24. Oktober 2012 mahnte der Kläger die Beklagte in Bezug auf ihre AVB zur kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherung ab. Die Beklagte gab unter dem 12. November 2012 eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung ab, die sie auch auf die fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung erstreckte. Hierin erklärte sie, es zu unterlassen, beim Abschluss von privaten konventionellen oder fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen mit Verbrauchern künftig die beanstandeten oder inhaltsgleiche Klauseln, die in ihren Vertragsunterlagen mit bestimmten Druckstückbezeichnungen enthalten seien, zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge der vorgenannten Art der Tarifgenerationen 2002 - 2007 auf die beanstandeten oder inhaltsgleiche Klauseln, die in ihren Vertragsunterlagen mit bestimmten Druckstückbezeichnungen enthalten seien, zu berufen, soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005, 1565 ff.) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht. Darüber hinaus erklärte sie, dass sie die etwaige Neuberechnung beitragsfreier Versicherungssummen mit Blick auf die vom BGH geforderte beitragsfreie Mindestversicherungssumme ohne Stornoabzug bei bereits abgeschlossenen Verträgen der vorgenannten Art, die vor Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung beitragsfrei gestellt worden seien, aus IT-technischen Gründen vollständig bis zum 31.05.2013 umsetzen könne. Die Umsetzung erfolge dann aber rückwirkend für alle von der Erklärung umfassten Verträge. Der Kläger nahm die Verpflichtungserklärung nicht an.
Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es bestehe eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese sei durch die Abgabe der strafbewehrten Verpflichtungserklärung nicht entfallen, weil die Beklagte jene mit Einschränkungen verbunden habe, indem sie ihre Verpflichtungserklärung auf die AVB mit den genannten Druckstückbezeichnungen sowie der Tarifgeneration 2002 - 2007 beschränkt habe. Unzulässig sei es ferner, dass die Beklagte ihre Verpflichtungserklärung nur für die Fälle abgegeben habe, in denen der nach der Rechtsprechung des BGH erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten werde. Schließlich sei eine von der Beklagten im Hinblick auf eine erst zum 31.05.2013 mögliche vollständige Neuberechnung beitragsfreier Versicherungssummen für sich in Anspruch genommene Aufbrauchfrist dem AGB-Recht fremd.
Der Kläger hat beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
1. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
§ 8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€
Kündigung
(1) Ihre Versicherung ... können Sie, jedoch nur vor dem Ablauf der Aufschubzeit, schriftlich - ganz oder teilweise - kündigen ...
(3) Im Falle einer Kündigung vor Ablauf der Aufschubzeit erhalten Sie ... - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den gemäß Absatz 1 maßgebenden Kündigungstermin als Zeitwert der Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 Versicherungsvertragsgesetz- VVG). Dieser Abzug beläuft sich auf 3,5 % (... 4,5%) der Summe der vom Kündigungstermin bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer vereinbarten Beiträge ohne Beiträge für eine evtl. eingeschlossene Zusatzversicherung; ... . Der Rückkaufswert beträgt mindestens 50 % der für die Versicherung gebildeten Deckungsrückstellung***), sofern positiv. ...
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) kein Rückkaufswert vorhanden. ... Der auszuzahlende Teil des Rückkaufswertes entspricht jedoch mindestens dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung kann ein Rückkaufswert frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten Rückkaufswerte entnehmen.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung anstelle einer Kündigung
...
(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden, ...
Bei Versicherungen ... setzen wir die versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Termin der Beitragsfreistellung errechnet wird, mindestens aber die bei Vertragsabschluss vereinbarte garantierte beitragsfreie Rente erreicht. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen entsprechend Absatz 3 ermittelten Abzug, beläuft sich jedoch mindestens auf 50 % der für Ihre Versicherung gebildeten Deckungsrückstellung. Der Abzug ist in der Berechnung des vereinbarten Garantiewerts der beitragsfreien Rente bereits berücksichtigt. ...
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) sind zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. ... Bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung kann eine beitragsfreie Rente frühestens ab dem 2. Versicherugnsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten beitragsfreien Rente entnehmen.
***) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Der Zinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung beträgt für die gesamte Laufzeit des Vertrages jährlich garantiert 2,75%.
§ 19 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren€
(1) Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs im jeweiligen Ratenzahlungs-Abschnitt bestimmt sind. Der zur tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass zunächst keine Beträge zur Bildung der beitragsfreien Rente oder für einen Rückkaufswert ... vorhanden sind und dass ... ein Rückkaufswert gemäß § 8 frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden kann. Nähere Informationen können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht entnehmen.
2. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundende Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
§ 11 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€
Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
(1) Sie können Ihre Versicherung, jedoch nur vor Ablauf der Aufschubzeit, schriftlich - ganz oder teilweise - kündigen ...
(3) Nach Kündigung erhalten Sie - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den gemäß Absatz 1 maßgebenden Kündigungstermin als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 Versicherungsvertragsgesetz - VVG).
(4) Der Abzug gemäß Absatz 3 beläuft sich auf 4,5 % der Summe der bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer vereinbarten Beiträge für die Grundversicherung und - soweit sich der Abzug auf den Rückkaufswert aus einer Dynamikerhöhung bezieht - auf 4,5 % der bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer auf die Dynamikerhöhung entfallenden Beitragsteile; hierbei werden die jeweiligen Beitragsteile für eine evtl. eingeschlossene Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung nicht berücksichtigt. Den Abzug bei Rückkauf einer Dynamikerhöhung nehmen wir in Anteileinhalten der zu Grunde liegenden Anlagestöcke entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Geldwert des Deckungskapitals vor ..
(5) Der Rückkaufswert aus der Grundversicherung beträgt mindestens 50 % der für die Grundversicherung gebildeten Deckungsrückstellung*), sofern diese positiv ist. ...
(6) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zimmerverfahren (vgl. § 24) kein Rückkaufswert vorhanden. ... Der auszuzahlende Teil des Rückkaufswertes aus der Grundversicherung entspricht jedoch mindestens dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Ein Rückkaufswert kann frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten Rückkaufswerte entnehmen.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(7) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Verrentungssumme aus der Grundversicherung auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Termin der Beitragsfreistellung errechnet wird, mindestens aber den bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiewert erreicht. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen entsprechend Absatz 4 für die Grundversicherung ermittelten Abzug, beläuft sich jedoch auf mindestens 50 % der für die Grundversicherung gebildeten Deckungsrückstellung*). Der Abzug ist in der Berechnung der vereinbarten Garantiesumme bereits berücksichtigt. ...
(8) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 24) sind zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Verrentungssumme vorhanden. ... Eine beitragsfreie Verrentungssumme kann frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zur beitragsfreien Verrentungssumme und ihrer Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten beitragsfreien Verrentungssummen entnehmen ...
*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. ...
§ 24 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren€
(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge der Grundversicherung und einer jeden Dynamikerhöhung zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs im jeweiligen Ratenzahlungs-Abschnitt bestimmt sind. ...
(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Verrentungssumme oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind und dass ein Rückkaufswert und eine beitragsfreie Verrentungssumme gemäß § 11 Abs. 3 bis 7 frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden können. Nähere Informationen können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht entnehmen.
(4) Soweit Abschlusskosten nicht gemäß Abs. 1 und 2 verrechnet werden können, mindern sie im betreffenden Geschäftsjahr die für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer zurückzustellenden Beträge; die gemäß § 81c VAG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung geltende Mindestzuführung zur Überschussbeteiligung bleibt unberührt (vgl. § 27 Abs. 2).
II.
die Beklagte ferner zu verurteilen, € 1.379,80 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab dem 08. November 2012 an ihn zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie hat eingewandt, die Klage sei mangels Wiederholungsgefahr unbegründet; der Kläger habe ihre Verpflichtungserklärung zu Unrecht zurückgewiesen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Abgabe der begehrten Unterlassungserklärungen sowie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 703,80 € verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu. Die Wiederholungsgefahr sei durch die von der Beklagten vorprozessual abgegebene Verpflichtungserklärung nicht entfallen, weil die Beklagte darin unberechtigte Einschränkungen vorgenommen habe. Dies gelte zum Einen für die Beschränkung der Unterlassungserklärung auf Versicherungsbedingungen mit bestimmten Druckstücknummern. Denn dem Kläger könne nicht abverlangt werden zu kontrollieren, ob die von ihm beanstandeten Klauseln (nur) in den genannten Versicherungsbedingungen enthalten seien. Unzureichend sei die Unterwerfungserklärung aber auch wegen der Verwendung der Formulierung "soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005, 1565 ff.) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht". Gegenstand des Kontrollverfahrens sei lediglich die inhaltliche Unwirksamkeit einer Klausel, nicht aber die sich hieraus ergebende Rechtsfolge. Ferner bestehe kein Anlass für die Einschränkung auf Verträge der "Tarifgenerationen 2002 - 2007". Auch insoweit müsse der Kläger nicht überprüfen, in welchem Zeitraum eine von ihm beanstandete Klausel verwendet worden sei. Zudem könne die Beklagte auch keine Aufbrauchfrist für die bisher verwendeten Formulare in Anspruch nehmen. Der Kläger habe schließlich Anspruch auf Ersatz der aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten, weil die Abmahnung eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung vorausgesetzt habe, welche versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erfordert habe. Erstattungsfähig seien aber nur Kosten nach einem Gegenstandswert von 12.500, -- €.
Hiergegen richtet sich der Berufung der Beklagten, mit der diese weiterhin die Auffassung vertritt, dass es an einer Wiederholungsgefahr fehle. Zudem beruft sie sich darauf, dass sie unter dem 25.09.2014 eine weitere Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, welche keine Beschränkung auf Druckstücknummern und Tarifgenerationen enthält.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2014 haben die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der mit dem Hauptantrag verfolgten Unterlassungsverpflichtung übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt nunmehr,
das angefochtene Urteil hinsichtlich des Ausspruchs I. 2. abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. die Berufung insoweit zurückzuweisen;
2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.379,80 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 8. November 2012 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Anschlussberufung ist ebenfalls zulässig, jedoch insgesamt unbegründet.
1.
Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu.
a.
Ein solcher folgt nicht aus §§ 5 UKlaG, 12 UWG.
Zu erstatten sind nur "erforderliche" Aufwendungen. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten (BGH NJW 2012, 3023, 3030). Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG muss eine qualifizierte Einrichtung i.€S. des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr.€1 UKlaG für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1UKlaG unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Ausstattung des Verbands zu erwarten. Danach muss sich die Einrichtung zur Erfüllung ihres Verbandszwecks grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein, dass sie typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (BGH NJW 2012, 3023, 3030).
Nachdem der Kläger u.a. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2012 (NJW 2012, 3023 ff.) erstritten hatte, war keine rechtlich anspruchsvolle Prüfung mehr erforderlich, die versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse voraussetzte, welche über die tägliche Beratungspraxis des Klägers hinausgehen. Wie der Kläger selbst in der Klageschrift ausführt, sind die AGB aller Lebensversicherer inhaltlich identisch, weil sie den Klauselempfehlungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft folgen.
b.
Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten sind von der Beklagten auch nicht gemäß §§ 280, 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu erstatten. Danach kann der Gläubiger nur Ersatz desjenigen Schadens beanspruchen, der durch den Verzug des Schuldners adäquat kausal verursacht worden ist (MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 286 Rn. 122). Die hier geltend gemachten Kosten sind aber bereits vor einem etwaigen Verzug der Beklagten dadurch entstanden, dass sich der Kläger schon bei der Abmahnung anwaltlicher Hilfe bedient hat.
c.
Letztlich ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auch nicht aus §§ 683, 670 BGB. Im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 UWG ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen (MünchKommBGB/Seiler, a.a.O., § 677 Rn. 35). Im Übrigen wären auch nach §§ 683, 670 BGB Anwaltskosten für eine Abmahnung nur dann zu ersetzen, wenn die Einschaltung eines Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (MünchKommBGB/Seiler, a.a.O., § 683 Rn. 17), was nach Vorstehendem vorliegend nicht der Fall ist.
d.
Der Kläger kann daher nur Erstattung der Kostenpauschale von derzeit 200, -- € (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 4) verlangen.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
a.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Verwendung der beanstandeten Klauseln, deren materielle Unwirksamkeit zwischen den Parteien außer Streit steht, gemäß § 1 UKlaG zu unterlassen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht aufgrund der von der Beklagten unter dem 12. November 2012 abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr entfallen.
Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann nur unter strengen Voraussetzungen und ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden, wenn Umstände vorliegen, auf Grund derer nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann (BGH NJW 2012, 3023, 3031). Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist im Allgemeinen erforderlich, dass sich der Verwender unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung uneingeschränkt zur Unterlassung weiterer Verletzungen verpflichtet (BGH a.a.O.). Die Erklärung muss den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen (BGH GRUR 2008, 815, 816). Sie muss so klar und eindeutig sein, dass ernsthafte Auslegungszweifel, aber auch Zweifel an ihrer Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit nicht aufkommen können (OLG Frankfurt GRUR-RR 2011, 338; OLG Hamburg BeckRS 2005, 10707). Jedoch führt nicht jede Modifikation einer Unterlassungserklärung dazu, dass die Wiederholungsgefahr bestehen bleibt. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (OLG Köln MMR 2011, 37, 38).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten unter dem 12. November 2012 abgegebene Erklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr vollständig auszuräumen. Dies gilt bereits deshalb, weil die Beklagte nicht berechtigt war, die Unterlassungsverpflichtungserklärung auf die Tarifgeneration 2002 - 2007 zu beschränken.
Die Beklagte kann sich zum Einen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie Bedingungen zur Abschlusskostenverrechnung, die den beanstandeten entsprechen, seit dem Jahr 2008 nicht mehr verwende. Regelmäßig genügen die Änderung der beanstandeten Klausel oder die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiterzuverwenden, selbst dann nicht, wenn er neuen Verträgen die angegriffene Regelung unstreitig nicht länger zu Grunde legt (BGH NJW 2012, 3023, 3031).
Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13 - (abgedruckt in NJW 2013, 3240 Rn. 20) nichts anderes. Die dortige Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, für die einheitlich noch das bisherige Recht gelte, nach denselben Grundsätzen zu behandeln seien, und erst für Verträge ab 2008 das neue VVG zur Anwendung komme, betrifft nur die Frage, wie die sich aus der Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln ergebende Lücke zu schließen ist, d.h. ob dies im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach der so genannten Mindestrückkaufswert-Rechtsprechung oder unter Rückgriff auf § 169 Abs. 3 S. 1 VVG n.F. zu geschehen hat. Für die Frage, ob die beanstandeten Klauseln für die Tarifgeneration ab 2008 verwendet werden dürfen, lässt sich hieraus nichts herleiten.
Die Beklagte war auch nicht berechtigt, Verträge des regulierten Altbestandes aus der Zeit vor 1994 von der Unterlassungsverpflichtungserklärung auszunehmen. Dies wäre nur für solche Verträge möglich, für die - wie es in § 4 ALB 86 vorgesehen war - nach einer Kündigung die nach dem Geschäftsplan berechnete Rückvergütung ausgezahlt wird. Da der Geschäftsplan des Versicherers auf öffentlichem Recht beruht (BGHZ 128, 54 ff.), unterliegt er nicht der Inhaltskontrolle. Um derartige Verträge geht es vorliegend aber nicht; die streitgegenständlichen Klauseln nehmen nicht auf den Geschäftsplan Bezug.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Senats vom 07.03.2014 - 20 U 172/13 - berufen, in welcher der Senat die Anwendbarkeit von § 164 VVG in Bezug auf Klauseln der Tarifgeneration von 1994 bis 2001 verneint hat, weil die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2012 sich nur auf Abschlusskostenverrechnungsklauseln der Tarifgeneration von 2001 bis 2007 bezieht und der Bundesgerichtshof für die Klauseln der Tarifgeneration von 1994 bis 2001 vor Inkrafttreten des neuen VVG im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Ersatzlösung bereit gestellt hat. Hiermit hat der Senat nicht festgestellt, dass die streitgegenständlichen Klauseln für die Tarifgeneration von 1994 bis 2001 verwendet werden dürfen.
b.
Hinsichtlich der allein noch streitigen Abmahnkosten fallen der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Last.
3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO.
4.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 26. November 2014 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
5.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine ankommt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles.
6.
Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abgeändert und auf 60.0000, -- € festgesetzt. Der Senat geht davon aus, dass streitgegenständlich insgesamt 24 Klauseln sind.
Für jede dieser Klauseln hat der Senat 2.500 € in Ansatz gebracht.
Der Streitwert der Verbandsklage bemisst sich nach dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln (BGH NJW-RR 2007, 497). Dieses Interesse ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich mit 2.500 € pro Klausel angemessen bewertet (BGH, a.a.O.). Dagegen wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung des Streitwertes einer Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes bislang in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, um Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH BeckRS 2013, 22513). Dies schließt es indes nicht aus, dass der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall bei der Streitwertbemessung Rechnung getragen wird (BGH BeckRS 2013, 22513).
Ob sich an diesen Grundsätzen durch die Neufassung des § 12 Abs. 4 UWG, der gemäß § 3 UKlaG auf Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz anzuwenden ist, etwas ändert, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung des Senats. Selbst wenn vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung nunmehr die wirtschaftliche Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, auch im Rahmen einer Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes bei der Bemessung des Streitwertes zu berücksichtigen wäre, würde dies vorliegend nicht zu einer weiteren Erhöhung des Streitwertes führen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass dem vorliegenden Rechtsstreit nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers mehrere Unterlassungsklagen gegen andere Versicherer vorausgegangen sind, die inhaltsgleiche Klauseln verwendeten, und in vier dieser Verfahren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugunsten des klagenden Verbandes ergangen sind. Die Unwirksamkeit der vorliegend beanstandeten Klauseln steht aufgrund dieser höchstrichterlichen Entscheidungen zwischen den Parteien außer Streit. Streitig ist allein noch, ob die Wiederholungsgefahr durch die von der Beklagten vorprozessual abgegebenen Erklärungen ausgeräumt worden ist. Der danach verbleibenden wirtschaftlichen Bedeutung des Unterlassungsgebots wird durch die Festsetzung eines Streitwertes von 60.000 € hinreichend Rechnung getragen.
Die Abmahnkosten erhöhen, wenn sie wie vorliegend neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden, weder den Streitwert noch den Beschwerdewert (BGH BeckRS 2012, 07783).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt ebenfalls 60.000,-- €. Die erst in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilerledigungserklärungen haben eine Verringerung des Streitwertes nicht mehr herbeiführen können.
OLG Köln:
Urteil v. 12.12.2014
Az: 20 U 133/14
Link zum Urteil:
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