Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. Dezember 2008
Aktenzeichen: NotZ 49/07
(BGH: Beschluss v. 09.12.2008, Az.: NotZ 49/07)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2007 - Not 106/06 (F) - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internetseite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem drei in F. , aus. Der Antragsteller bewarb sich auf diese und weitere Stellen.
Er ist als Notar im Landesdienst beim Notariat F. tätig. Am 3. Juli 1978 wurde er zum Richter unter Berufung auf das Richterverhältnis auf Probe ernannt. Nach verschiedenen Verwendungen war er ab dem 1. Juni 1982 als Notarvertreter an unterschiedlichen Orten tätig. Am 4. September 1985 erfolgte seine Ernennung zum Justizrat unter Übertragung eines Amtes beim Notariat V. . Von dort aus war er vom 1. Februar 1986 bis 30. April 1986 mit der Hälfte seiner Arbeitskraft an die Notariate E. und W. abgeordnet. Mit Wirkung vom 1. Mai 1986 wurde er an das Notariat E. versetzt und blieb bis zum 31. Mai 1992 mit einem Teil seiner Arbeitskraft (bis 31. Mai 1988 mit der Hälfte, danach mit 1/5) abgeordnet an das Notariat W. . Vom 1. September 1994 an war er zunächst an das Notariat F. abgeordnet. Am 4. Dezember 1995 wurde er nach dorthin versetzt.
Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewerbungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insgesamt 655 Bewerbungen ein. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines abstrakten Bewertungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines Punktesystems, und stattdessen für eine alle Bewerber vergleichende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen:
- Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen insbesondere das Resultat der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung,
- Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit,
- Umfang der berufspraktischen Erfahrung,
- quantitative Arbeitsergebnisse,
- notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezifische Promotionen),
- Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar im Landesdienst einschließlich des Erreichens von Beförderungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.
Dabei vergab er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze. Er berücksichtigte besonders die Note des abschließenden Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der Landgerichtspräsidenten abgeleitete notarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch einen Vergleich der übrigen Bewerber. Die so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittelbar vergleichend gegenübergestellt sehen.
Der Antragsteller kam hierbei auf Platz 17. Die übrigen Beteiligten, die sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in F. ausgeschriebene Stelle beworben hatten, belegten die Plätze vier (S. ), acht (G. ), zehn (. ) und elf (K. ).
Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter auszugsweiser Beifügung der Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung auf die Stelle in F. die der besser platzierten Beteiligten sowie eines weiteren Bewerbers vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit den weiteren Beteiligten S. , W. und K. zu besetzen (hinsichtlich des Beteiligten S. war allerdings ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung eines anderen unterlegenen Bewerbers erfolgreich).
Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt. Er beanstandet das Auswahlverfahren insgesamt. Im Übrigen meint er, die Einzelabwägung der ihn betreffenden Auswahlkriterien sei unzureichend.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung in dem Verfahren über die Besetzung der Notarstellen in F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes verfolgt hat.
Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt. Er nimmt auf seine Rechtsausführungen in der Vorinstanz Bezug und ergänzt seinen Vortrag zu der seiner Auffassung nach unrichtigen Abwägung der ihn betreffenden Auswahlkriterien.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch unbegründet. Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) nicht als rechtswidrig (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
1. Unzutreffend beanstandet der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Vortrag anderer Notare im Landesdienst in parallelen Anfechtungsverfahren, der Antragsgegner hätte sich aus Gründen der Fürsorgepflicht zur Besetzung von mehr als 25 Notarstellen entschließen müssen und nicht - den tatsächlichen Bedarf außer Acht lassend - die Zahl der Stellen künstlich begrenzen dürfen, was die Wiederholung des Auswahlverfahrens notwendig mache.
2. Der Antragsgegner war auch nicht gehindert, sich bei der Auswahl für einen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entscheiden. Die darauf bezogenen Rügen, diese nicht ausreichend durchschaubare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsvergleichs nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche, kaum nachvollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene Würdigung der persönlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose einmünden müsse, sei nicht zu erkennen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf Nummer 2 b des Beschlusses vom selben Tag in der denselben Antragsteller betreffenden Parallelsache NotZ 25/07 sowie auf die darin enthaltenen Verweise auf die Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2007 und die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den gegen diese Beschlüsse gerichteten Verfassungsbeschwerden.
3. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe § 115 Abs. 2 BNotO unzutreffend angewandt, ist er jedenfalls nicht beschwert. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu dem Kreis der durch diese Vorschrift Begünstigten gerechnet. Ihm sind keine Bewerber vorgezogen worden, für die diese Bestimmung nicht gilt und die - wie der Antragsteller meint - aus diesem Grunde ihm gegenüber hätten mit Nachrang eingereiht werden müssen. Vielmehr sind sämtliche besser platzierten Bewerber ebenfalls Notare im Landesdienst.
4. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung auch die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und seiner konkurrierenden Mitbewerber, insbesondere die aus Anlass der Bewerbung um die ausgeschriebenen Notarstellen erstellten, berücksichtigt. Auch insoweit ist im Ergebnis nichts zu beanstanden.
a) Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E. betreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen Rüge des dortigen Beschwerdeführers eine dienstliche Äußerung des Präsidenten des Landgerichts F. über das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche Äußerung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Präsidenten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute "FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Dienstprüfungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu bitten, ihre Nebentätigkeiten sowie persönliche Umstände, die ihrer Meinung nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Dies allein gibt jedoch dem Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal niemand, der an den die Amtssitze F, und E. betreffenden gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Beurteilung nachteilig ausgewirkt hätten. Dabei ist auch zu beachten, dass die in den Anlassbeurteilungen vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen ersichtlich nicht auf eine festgestellte erhebliche Leistungssteigerung (in teilweise kurzen Zeitabständen) zurückzuführen sind. Die Notenanhebung diente vielmehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die bei einer früheren Beurteilung zum Erreichen einer landesweit besseren Vergleichbarkeit der Notengebung vorgenommene Absenkung der Note wieder nach oben zu korrigieren. Dies machen gerade die hinsichtlich des Antragstellers erstellten Beurteilungen deutlich (7 Punkte Regelbeurteilung September 1999; 6,5 Punkte Regelbeurteilung Oktober 2002 sowie 7 Punkte Anlassbeurteilung Dezember 2005).
b) Auch der Umstand, dass die gegenüber der früheren Beurteilung aus dem Jahr 1999 ungünstigere Bewertung mit 6,5 Punkten in der Regelbeurteilung vom 2. Oktober 2002 nicht auf einem Nachlassen der Leistungen beruhte, hat sich nicht zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt. Dies ist offensichtlich, soweit es um den weiteren Beteiligten W. geht, der auch aus dem Landgerichtsbezirk F. stammt und ebenfalls eine zwischenzeitliche Notenabsenkung hinnehmen musste. Gleiches gilt aber auch für den im Landgerichtsbezirk Wa. ansässigen Mitbewerber G. , der bereits in der Regelbeurteilung Oktober 2002 die Höchstpunktzahl von acht Punkten erreicht hatte und später (Regelbeurteilungen Dezember 2002 und Juli 2005) auf sieben Punkte herabgestuft wurde. Von einer Herabsetzung verschont wurde allerdings der im Landgerichtsbezirk O. tätige Mitbewerber K. , der seit August 2002 durchgängig mit sieben Punkten bewertet wurde. Ungeachtet dessen, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Antragsteller infolge der Notenabsenkung gegenüber Bewerbern aus anderen Landgerichtsbezirken benachteiligt wurde, liegt es im Beurteilungsspielraum des Antragsgegners, den weiteren Beteiligten K. vor allem wegen des günstigeren Ergebnisses des zweiten Staatsexamens für besser geeignet zu halten; die - nur als "leicht" besser eingestuften - dienstlichen Beurteilungen waren bei der Auswahlentscheidung nur von untergeordneter Bedeutung.
c) Auf die Rüge des Antragstellers, der Mitbewerber S. sei ihm gegenüber nicht vorzuziehen, braucht der Senat nicht mehr einzugehen, da der Antragsgegner die Auswahlentscheidung insoweit aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2007 - Not 99/06 (F) - ohnehin neu zu treffen haben wird.
5. Unbegründet ist auch die Rüge, der Antragsgegner habe bei seiner Auswahlentscheidung fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller seit Anbeginn seiner notariellen Tätigkeit hervorragende dienstliche Beurteilungen gehabt habe und insbesondere das Zeugnis des Präsidenten des Landgerichts K. vom 25. Februar 1983 mit dem Bemerken abschließe, der Antragsteller sei für das Amt eines Notars "gut geeignet". Es ist schon nicht erkennbar, dass der Antragsgegner überhaupt verpflichtet war, derart lang zurückliegende Beurteilungen in seine Abwägung einzubeziehen, da für die Bewerbung um eine bestimmte Stelle in erster Linie der aktuelle Leistungsstand maßgebend für die Eignungsprognose ist (vgl. BVerwG NVwZ 2003, 1398, 1399).
6. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde weiter, der Antragsgegner hätte nicht zu Gunsten der weiteren Beteiligten berücksichtigen dürfen, dass diese im Gegensatz zu dem Antragsteller die Beförderungsstufe des Oberjustizrats erreicht hätten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers haben die weiteren Beteiligten damit eine bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigende Zusatzqualifikation erlangt. Die Übertragung des Amts eines Oberjustizrats war für die weiteren Beteiligten jeweils mit der Wahrnehmung von Führungsaufgaben verbunden. Sie sind jeweils Dienstvorstände der Notariate, in denen sie eingesetzt sind. Hiermit erlangen sie Erfahrungen, die ihnen bei der Amtsführung als "freier" Notar von Nutzen sein werden. Demgegenüber übt der Antragsteller ausweislich der Tätigkeitsbeschreibungen in seinen dienstlichen Beurteilungen keine mit einem Dienstvorstand vergleichbaren Funktionen aus. Er hat dies auch im übrigen nicht geltend gemacht.
7. Die Beschwerde rügt zu Unrecht weiter, der Antragsgegner habe in seine Entscheidung nicht alle Fortbildungsveranstaltungen einbezogen, an denen der Antragsteller teilgenommen habe.
Der Antragsgegner hat bei dem Vergleich des Antragstellers mit den weiteren Beteiligten bereits in Rechnung gestellt, dass auch ersterer sich in dieser Hinsicht sehr aktiv gezeigt hat, diesem Umstand aber gegenüber den weiteren Auswahlkriterien keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Soweit der Antragsteller meint, seine regelmäßige Teilnahme an den jährlichen Fortbildungsveranstaltungen des Badischen Notarvereins hätte zusätzliche Berücksichtigung finden müssen, steht dem zwar § 6b Abs. 4 BNotO nicht entgegen. Seine Beteiligung an diesen Weiterbildungen ist in Nummer III der Anlassbeurteilung vom 22. Dezember 2005 festgehalten und damit personalaktenkundig. Dessen ungeachtet musste die Einbeziehung dieses Umstandes dem Antragsteller bei der Auswahlentscheidung nicht einen zusätzlichen Vorteil verschaffen, der eine günstigere Anlassbeurteilung, bessere Staatsexamina und eine längere berufliche Erfahrung aufwiegt. So ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen bei der Auswahlentscheidung lediglich ein Hilfskriterium, das grundsätzlich nur dann von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, wenn der Leistungsvergleich unter mehreren Bewerber im Übrigen keinen wesentlichen Unterschied ergibt (vgl. BVerwGE 124, 99, 102 f).
8. Gleiches gilt für die vom Antragsteller hervorgehobenen standes- und berufspolitischen Aktivitäten, für seine Auslandserfahrungen, seine Fremdsprachenkenntnisse und seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität F. .
9. Schließlich ist die Beanstandung des Antragstellers unbegründet, der Vergleich der Urkundszahlen sei nicht aussagekräftig, insbesondere weil die Anlassbeurteilungen im Landgerichtsbezirk F. ohne Kenntnis "strukturierter" Urkundszahlen erstellt worden seien. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung bereits in Rechnung gestellt, dass die reinen Urkundszahlen nur in eingeschränktem Maß Rückschlüsse auf die Eignung für das Notaramt zulassen (z.B.: Schriftsatz vom 8. Dezember 2006 S. 13 f). Dementsprechend hat er die etwas besseren quantitativen Leistungen einiger Beteiligter ebenso wie die geringeren Geschäftszahlen des Mitbewerbers S. bei der Gesamtabwägung nur als schwaches Abwägungskriterium bewertet und als ausschlaggebend in erster Linie andere Leistungsmerkmale betrachtet (vgl. S. 15, 17, 19, 20, 22 des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2006). Gänzlich unberücksichtigt lassen musste der Antragsgegner die Urkundszahlen jedoch nicht, da ihnen eine gewisse, wenn auch eingeschränkte Aussagekraft zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 Rn. 29).
Schlick Galke Herrmann Doye Eule Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 22 Not 106/06 (F) -
BGH:
Beschluss v. 09.12.2008
Az: NotZ 49/07
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