Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 14. Dezember 2011
Aktenzeichen: 17 A 395/10

(OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 14.12.2011, Az.: 17 A 395/10)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 13. Januar 1970 geborene Kläger ist seit Juli 1998 als Rechtsanwalt zugelassen und seitdem Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Die anwaltliche Tätigkeit stellte der Kläger nach seinen Angaben am 28. Februar 2001 ein. Der Kläger ist verheiratet und Vater zweier in den Jahren 2002 und 2006 geborener Kinder. Seine Ehefrau ist als Psychiaterin tätig.

Nachdem der Kläger sich mehrere Jahre wegen einer schizoaffektiven Störung in ärztlicher Behandlung befunden hatte, beantragte er im April 2003 beim beklagten Versorgungswerk die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit, die ihm das beklagte Versorgungswerk für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 30. April 2006 nach Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens gewährte. Auf einen weiteren Antrag des Klägers und nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Fachgutachtens gewährte das beklagte Versorgungswerk dem Kläger Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2009.

Mit Schreiben vom 19. August 2008 beantragte der Kläger die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente unbefristet über den 30. April 2009 hinaus. Wie bereits nach den beiden vorangegangenen Anträgen des Klägers beauftragte das beklagte Versorgungswerk erneut Herrn Prof. Dr. L. , Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums der Universität L1. , mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. In dem Gutachten vom 23. Januar 2009, das sich auf die vom beklagten Versorgungswerk übersandte Akte, die Unterlagen zu den zwei bereits erstellten wissenschaftlichpsychiatrischen Gutachten, eine ambulante klinische Untersuchung des Klägers vom 11. Dezember 2008 und eine testpsychologische Zusatzbegutachtung durch Herrn Prof. Dr. T. vom selben Tag stützt, diagnostiziert der Gutachter eine bipolare affektive Erkrankung (derzeit leichtgradige depressive Episode). Der Gutachter kommt u.a. zu dem Ergebnis, dass eine kontinuierliche Arbeit von bis zu acht Stunden am Tag vom Kläger aktuell nicht geleistet werden könne. Der Gutachter führt weiter aus: "Wenige Stunden am Tage im Sinne vorbereitender Arbeiten wären möglich, allerdings ist auf die verminderte Belastbarkeit und Stresstoleranz hinzuweisen". Zudem ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Fähigkeit des Klägers zur Kommunikation mit Dritten für einen kurzen Zeitraum geringgradig, danach jedoch deutlich erschwert sei. Im Schriftverkehr erscheine sie unbeeinträchtigt. Prof. Dr. T. erklärte in seinem testpsychologischen Zusatzgutachten, dass sich insgesamt im Vergleich zur Voruntersuchung die theoretischen Leistungswerte weiter stabilisiert hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in einer solchen Form ausüben könne, dass er etwa mit reduzierter Stundenzahl Kanzleiarbeiten im Sinne vorbereitender Arbeiten verrichten könne, ohne sich in foro hohen psychischen Belastungen aussetzen zu müssen, da sein Kommunikationsvermögen, seine emotionale Stabilität, seine Empathiefähigkeit und seine Soziabilität deutlich gestört erschienen vor dem Hintergrund einer schizoiden, ichbezogenen, zwanghaften, zu paranoiden Reaktionen neigenden Persönlichkeitsakzentuierung mit deutlich eingeschränkter sozialer Kompetenz und psychophysischer Belastbarkeit.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2009 lehnte das beklagte Versorgungswerk den Antrag des Klägers vom 19. August 2008 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente, die nach der Berechnung des beklagten Versorgungswerks eine Höhe von monatlich 1.135,81 Euro gehabt hätte, im Wesentlichen unter Verweis auf die Einschätzung des Gutachters Prof. Dr. T. ab. Es begründete die Ablehnung damit, dass für den Kläger generell die Möglichkeit bestehe, in einem geregelten und gut strukturierten Tagesablauf jedwede juristische Tätigkeit auszuüben, sei es in einem Anstellungsverhältnis oder als selbständiger Rechtsanwalt.

Die am 4. Juni 2009 beim Verwaltungsgericht Aachen erhobene Klage verwies dieses an das Verwaltungsgericht Köln.

Auf Veranlassung des beklagten Versorgungswerks nahm der Gutachter Prof. Dr. L. ergänzend Stellung zu dem Umfang der kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit des Klägers. Der Gutachter erklärte in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2009, der Kläger sei noch maximal drei bis vier Stunden am Tag in der Lage, ergänzende Kanzleiarbeiten im Sinne von komplexen Prüftätigkeiten und anspruchsvollen juristischen Zuarbeiten durchzuführen. Anwaltliche Tätigkeiten im Sinne der Rechtsberatung wie Analyse der Rechtslage, Erarbeiten verschiedener Handlungsmöglichkeiten und deren Konsequenzen sowie Abgabe einer Empfehlung in schriftlicher Form wie auch Tätigkeiten im Hinblick auf Rechtsgestaltung, Entwürfe von Verträgen und Satzungen sowie in der Rechtsvermittlung, wie schriftliche Erläuterungen abstrakter Regelungskomplexe, seien vom Kläger noch zu leisten. Für diese Tätigkeit sei jedoch eine reizarme Umgebung ohne Publikumsverkehr zu gewährleisten. Weiterhin sollten nach ein bis zwei Stunden regelmäßige Pausen von zehn- bis fünfzehnminütiger Dauer aufgrund einer eingeschränkten Konzentrationsspanne eingehalten werden. Aufgrund einer deutlichen Reduktion der sprachgebundenen und kommunikativen Fähigkeiten des Klägers mit Einschränkung der sozialen Kompetenzen, verringerter Belastbarkeit und deutlichen sozialphobischen Verhaltens- und Erlebnistendenzen seien eine Vertretung von Mandanten vor Gerichten, Schiedsgerichten und Behörden, aber auch gegenüber Privatpersonen und deren bestellten Rechtsvertretern sowie ein außenwirksames Auftreten oder mündliches Erläutern abstrakter Regelungskomplexe nicht mehr vorstellbar.

Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger im Wesentlichen vor, er sei auch unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen angenommenen verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht in der Lage, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen. Sofern er über drei Stunden täglich eine anwaltliche Leistung erbringen könne, sei realistisch eine Vergütung von maximal 800 Euro monatlich zu erwarten. Gemessen an dem regulären Einkommen eines angestellten Rechtsanwalts sei diese Vergütung als unwesentlich im Sinne der Satzungsbestimmung des beklagten Versorgungswerks anzusehen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 11. Mai 2009 zu verpflichten, ihm Berufsunfähigkeitsrente in satzungsmäßiger Höhe über den 30. April 2009 hinaus befristet, nämlich für zwei Jahre, zu gewähren.

Das beklagte Versorgungswerk hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es vertrat die Ansicht, es sei nicht von einer Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne der Satzung auszugehen, da der Kläger eine kontinuierliche Arbeit von wenigen Stunden am Tag erbringen und damit mehr als nur unwesentliche Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielen könne.

Mit Urteil vom 18. Januar 2010, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage hinsichtlich der beantragten unbefristeten Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente zurückgenommen wurde, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Rente auf Zeit seien nicht erfüllt, da der Kläger auf der Basis von drei bis vier Stunden anwaltliche Arbeit leisten könne und diese nicht als derart geringwertig eingeschätzt werden könne, dass hiermit lediglich unwesentliche Einkünfte im Sinne der Satzung erzielt werden könnten. Die Darlegung der Klägerseite, es könnten allenfalls Einkünfte von 800 Euro monatlich erzielt werden, entbehre einer realistischen Grundlage und beruhe offenkundig auf Mutmaßungen und nicht spezifizierten Schätzungen.

Mit der antragsgemäß zugelassenen Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil, indem er vorträgt: Der hier maßgebliche § 18 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung des beklagten Versorgungswerks beantworte nicht die Frage, welche Einkünfte als nicht unwesentlich bzw. wesentlich gälten. Die Satzungsbestimmung stelle insofern nicht auf die Arbeitszeit ab. Dies würde auch fragwürdig sein, da je nach Qualifikation eines Rechtsanwalts, der nur halbtags arbeite, eine Vergütung zugestanden werden könne, die ein anderer nicht einmal aus ganztägiger Beschäftigung zu erwarten habe. Der Kläger könne allenfalls unwesentliche Einkünfte erzielen. In den BRAK-Mitteilungen 6/2003, S. 254-259 sei eine Umsatz- und Einkommensentwicklung der Rechtsanwälte von 1993 bis 2001 dargestellt worden, die das Institut für Freie Berufe in Nürnberg erstellt habe. Darin werde das Einkommen u.a. der angestellten und mitarbeitenden Rechtsanwälte dargestellt und für das Jahr 2001 mit durchschnittlich 82.000 DM brutto einschließlich eines 13. Gehalts und freiwilligen betrieblichen Leistungen angegeben. Zu dieser Zeit sei das Jahreseinkommen im Vergleich zum Vorjahr bereits um 7,9 % gesunken gewesen. Es bedeute keine Unterstellung anzunehmen, dass die Einkommen sich ab 2001 weiter verringert, keinesfalls erhöht hätten. Der Lebenswirklichkeit entspreche es, dass die Arbeitszeit eines angestellten Vollzeit-Rechtsanwalts arbeitstäglich mit mindestens neun Stunden anzusetzen sei. Der Kläger habe damit - rechnerisch betrachtet - bei einer Arbeitszeit von drei Stunden täglich ein Drittel der Vergütung zu erwarten, was unter Zugrundelegung eines Jahresbetrags von 82.000 DM ein monatlich zu erzielendes Einkommen in Höhe von 1.164,61 Euro brutto und ca. 800 Euro netto ergebe. Allerdings sei der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zu einer anwaltlichen Tätigkeit gar nicht mehr in der Lage. Jede anwaltliche Tätigkeit erfordere, dass der Rechtsanwalt Fragen stellen und im unmittelbaren Gespräch mit dem Auftraggeber kommunizieren könne. Er müsse sich auch mit anderen Anwälten innerhalb der Kanzlei austauschen können. Alles Andere sei lebensfremd. Zu einer solchen Kommunikation sei der Kläger nicht fähig. In einer Rechtsanwaltspraxis könne er nur Tätigkeiten übernehmen, die in den Zuständigkeitsbereich einer Rechtsanwaltsfachangestellten fielen, wie z.B. die Aktenanlage, die Wiedervorlage und die Aktenauflösung. Der Kläger habe in der Vergangenheit fortlaufend ohne Erfolg Bewerbungen versandt. Derzeit gebe er Nachhilfeunterricht mit einer Entlohnung von maximal 400 € monatlich.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu ändern und das beklagte Versorgungswerk unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 11. Mai 2009 zu verpflichten, dem Kläger Berufsunfähigkeitsrente in satzungsmäßiger Höhe über den 30. April 2009 hinaus befristet, nämlich für zwei Jahre, zu gewähren.

Das beklagte Versorgungswerk beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es führt aus: Hinsichtlich des Begriffs der "unwesentlichen Einkünfte" in der maßgeblichen Satzungsbestimmung sei keine konkrete Festlegung erforderlich, ab welchem konkreten Betrag Einkünfte noch als wesentlich oder aber schon als unwesentlich anzusehen seien. Geboten aber auch ausreichend sei, dass ausgehend von einer abstrakten Betrachtungsweise eine Wertung zu erfolgen habe, ob bei einer möglichen täglichen Arbeitszeit von drei bis vier Stunden grundsätzlich noch wesentliche Einkünfte erzielt werden könnten. Dies sei zu bejahen, da es sich vorliegend um eine nahezu halbschichtige Tätigkeit handele. Da nach der Versorgungssatzung das sogenannte Arbeitsmarktrisiko nicht Gegenstand der versicherten Leistungen sei, sei in jedem zu entscheidenden Fall nicht auf die dem Mitglied sich konkret eröffnenden Möglichkeiten abzustellen. Zu fragen sei vielmehr, ob ein Rechtsanwalt, der täglich drei bis vier Stunden arbeiten könne, grundsätzlich noch Einkünfte erzielen könne, die nicht als unwesentlich anzusehen seien. Hierbei seien alle Formen einer anwaltlichen Tätigkeit in den Blick zu nehmen. Die heutige Berufswirklichkeit sehe so aus, dass insbesondere in Großkanzleien junge Rechtsanwälte häufig ausschließlich in schriftlicher Form eine eigenverantwortliche juristische Zuarbeit leisteten. Dass bei einer nahezu halbschichtigen Tätigkeit als z.B. angestellter Rechtsanwalt Einkünfte erzielt werden könnten, die als nicht unwesentlich anzusehen seien, sei offensichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ablehnende Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 11. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger kann eine Berufsunfähigkeitsrente für den geltend gemachten Zeitraum nicht beanspruchen. Die Voraussetzungen des für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit im vom Klageantrag umfassten Zeitraum maßgeblichen § 18 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen - SVR - (in der Fassung der 20. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 16. Dezember 2008, JMBl. NRW 2009, S. 13 sowie unverändert in den Fassungen der 21. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 6. Juli 2009, JMBl. NRW 2009, S. 184, und der 22. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 7. Juli 2010, JMBl. 2010, S. 249) liegen nicht vor.

Gemäß § 18 Abs. 2 SVR erhält ein Mitglied, das mindestens für drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat, und das (1.) wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen, und (2.) seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt einstellt oder eingestellt hat,

Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit.

Zwar ist der Kläger wegen Krankheit nicht mehr fähig, vollzeitig einer anwaltlichen Tätigkeit nachzugehen (dazu unter 1.). Er ist aber nach den vorliegenden Erkenntnissen in der Lage, trotz seiner Erkrankung anwaltlich tätig zu sein (dazu unter 2.) und aus dieser anwaltlichen Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen (dazu unter 3.).

1. Der Kläger kann aufgrund seiner Erkrankung, einer bipolaren affektiven Erkrankung mit einer leichtgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik, eine vollzeitige anwaltliche Tätigkeit nicht mehr leisten.

Aus dem wissenschaftlichpsychiatrischen Gutachten vom 23. Januar 2009 und der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Oktober 2009 des vom beklagten Versorgungswerk beauftragten Gutachters Prof. Dr. L. ergibt sich, dass der Kläger noch maximal drei bis vier Stunden pro Tag in der Lage ist, vorbereitende Kanzleitätigkeiten im Sinne von komplexen Prüftätigkeiten und anspruchsvollen juristischen Zuarbeiten durchzuführen. Von ihm können danach in diesem Rahmen Tätigkeiten im Sinne der Rechtsberatung wie die Analyse der Rechtslage, das Erarbeiten verschiedener Handlungsmöglichkeiten und deren Konsequenzen und die Abgabe einer Empfehlung in schriftlicher Form, Tätigkeiten im Hinblick auf Rechtsgestaltung wie Entwürfe von Verträgen und Satzungen sowie Tätigkeiten der Rechtsvermittlung wie die schriftliche Erläuterung abstrakter Regelungskomplexe geleistet werden. Nach Auffassung des Gutachters benötigt der Kläger dafür eine reizarme Umgebung ohne Publikumsverkehr sowie regelmäßige Pausen von zehn- bis fünfzehnminütiger Dauer nach ein bis zwei Stunden. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Gutachters dagegen nicht mehr fähig zu einer Vertretung von Mandanten vor Gerichten, Schiedsgerichten und Behörden oder gegenüber Privatpersonen und deren Rechtsvertretern sowie zu außenwirksamem Auftreten oder mündlichem Erläutern abstrakter Regelungskomplexe.

Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung des Gutachters unzutreffend sein könnte, sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Sie wird insbesondere nicht durch den pauschalen Vortrag, der Kläger sei zu den dargestellten Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr in der Lage, sondern könne nur noch ansonsten Rechtsanwaltfachangestellten zugewiesene Aufgaben übernehmen, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.

2. Die vom Gutachter dargestellte eingeschränkte Bandbreite der vom Kläger zu leistenden Tätigkeiten entspricht noch einer "anwaltlichen Tätigkeit" im Sinne von § 18 SVR. Darunter sind solche Betätigungen zu verstehen, welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. den Fortbestand der Zulassung rechtfertigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 1998 - 4 A 2845/96 -.

Erforderlich ist, dass die dem Mitglied verbleibenden Betätigungsmöglichkeiten noch dem anwaltlichen Berufsbild entsprechen, nicht aber, dass es in der Lage ist, das gesamte Spektrum anwaltlicher Tätigkeitsbereiche abzudecken. Zu diesem Spektrum zählen sowohl die prozessuale und außergerichtliche Vertretung der Mandanten als auch deren Beratung in Rechtsangelegenheiten in schriftlicher und mündlicher Form. Die Betätigungsmöglichkeiten müssen - gemessen an §§ 1 bis 3 BRAO - noch als eigenverantwortliche Rechtsvertretungs- bzw. -beratungstätigkeit qualifiziert werden können. Nach dieser Maßgabe kann es für eine "anwaltliche Tätigkeit" im Sinne von § 18 SVR genügen, wenn im Rahmen der verbleibenden Leistungsmöglichkeiten allein schriftliche Tätigkeiten ausgeführt werden können, solange diese Arbeit jedenfalls noch in einer eigenverantwortlichen anwaltlichen Rechtsberatungstätigkeit besteht, grundsätzlich frei von fachlichen Weisungen erfolgt und es sich nicht lediglich um wissenschaftliche Hilfsdienste handelt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 5 A 2437/06 -, NJW-RR 2009, 353 ff. = juris Rn. 30 ff., 44 f.; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage 2008, § 2 Rn. 34 f. - zum freien Mitarbeiter; Wettlaufer, Angestellter oder freier Mitarbeiter€ - Zum Einstieg in eine Anwaltskanzlei, AnwBl. 1989, 194 (200).

Daran gemessen ist der Kläger zu einer anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 18 SVR in der Lage, auch wenn er aufgrund seines krankheitsbedingt eingeschränkten Leistungsvermögens Rechtsangelegenheiten nur noch in schriftlicher Form ohne Führung von Mandantengesprächen und ohne Wahrnehmung von Gerichts-, Behörden- oder sonstigen Besprechungsterminen zu bearbeiten vermag. Denn bei der dem Kläger nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr. L. vom 8. Oktober 2009 noch möglichen Analyse einer Rechtslage, dem Erarbeiten verschiedener Handlungsmöglichkeiten und ihrer Konsequenzen, der Abgabe von Empfehlungen in schriftlicher Form, dem Entwerfen von Vertrags- und Satzungstexten und der schriftlichen Erläuterung abstrakter Regelungskomplexe handelt es sich um eine eigenverantwortliche, dem Berufsbild des Rechtsanwalts (noch) entsprechende Tätigkeit, die der Kläger auch tatsächlich als angestellter Rechtsanwalt oder freier Mitarbeiter ausüben kann. Anhaltspunkte dafür, dass ihm auch diese Tätigkeiten unmöglich sein könnten, weil ihm die für die Organisation dieser Arbeitsweise in geringem Umfang notwendige Kommunikation (etwa mit seinem Arbeitgeber) nicht möglich wäre, liegen auch mit Blick auf die vom Kläger derzeit ausgeübte Nachhilfetätigkeit, die ebenfalls eine Kommunikationsfähigkeit voraussetzt, nicht vor. Da die Kommunikation des Klägers mit Dritten nach dem Gutachten des Prof. Dr. L. vom 23. Januar 2009 für einen kurzen Zeitraum lediglich geringgradig erschwert ist, spricht nichts dafür, dass der Kläger kurze Gespräche zum Zweck der Arbeitsorganisation nicht führen könnte.

Eine anwaltliche Tätigkeit des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er mangels eines Angebots entsprechender Arbeitsplätze diese tatsächlich nicht ausüben könnte.

Voraussetzung für die Möglichkeit der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit ist, dass der sich aus den verbliebenen Betätigungsmöglichkeiten ergebende Tätigkeitszuschnitt in der Berufswirklichkeit tatsächlich und nicht nur theoretisch oder in extremen Ausnahmefällen anzutreffen sein muss.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 5 A 2437/06 -, NJW-RR 2009, 353 ff. = juris Rn. 30.

Das bedeutet, dass der Arbeitsmarkt generell geeignete Betätigungsmöglichkeiten auch für solche Anwälte bieten muss, die nur Teilbereiche anwaltlicher Tätigkeit abdecken bzw. abdecken können,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 5 A 2437/06 -, NJW-RR 2009, 353 ff. = juris Rn. 30,

und dass diese nicht nur in so geringer Zahl bereit stehen, dass von einem "Arbeitsmarkt" praktisch nicht mehr die Rede sein kann,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2009 - 17 A 4085/03 - mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung bezüglich der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Es scheiden damit Verweisungen auf Tätigkeiten aus, die nur in Einzelfällen nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Büros geschaffen oder auf spezielle Bedürfnisse eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten worden sind (sog. "Nischenarbeitsplätze").

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2009 - 17 A 4085/03 -.

Für Rechtsanwälte, deren Tätigkeitsspektrum sich - wie das des Klägers - auf eine rein schriftliche Ausübung ihres Berufs in Teilzeit beschränkt, besteht - gemessen an den vorstehenden Maßstäben - ein Arbeitsmarkt. Viele Anwaltskanzleien beschäftigen (auch in Teilzeit) angestellte Rechtsanwälte oder freie Mitarbeiter in der Form, dass sich deren Tätigkeit auf eine reine Aktenarbeit ohne persönlichen Kontakt mit Mandanten, Gerichten oder Behörden beschränkt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 5 A 2437/06 -, NJW-RR 2009, 353 ff. = juris Rn. 44; Römermann/Hartung, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2008, § 18 Rn. 6.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass ein vom Kläger in Anspruch genommener Arbeitsplatz derart spezielle Bedingungen erfüllen müsste, dass solche Arbeitsstellen tatsächlich nicht oder nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung ständen. Vielmehr ist nach den Erläuterungen des Gutachters zu dem Leistungsvermögen des Klägers davon auszugehen, dass sein potentieller Arbeitsplatz dem eines gesunden Rechtsanwalts entspricht, der in Teilzeit rein schriftliche Tätigkeiten als angestellter Rechtsanwalt oder freier Mitarbeiter ausübt. Das dem Kläger attestierte Erfordernis regelmäßiger Pausen von zehn- bis fünfzehnminütiger Dauer nach ein bis zwei Stunden ist nicht derart ungewöhnlich, dass ihm im Berufsalltag von ausschließlich schriftlich tätigen Rechtsanwälten nicht entsprochen werden könnte.

Darauf, ob der Kläger sich auf dem Arbeitsmarkt gegenüber anderen Mitbewerbern auf entsprechende Arbeitsstellen durchsetzen kann, kommt es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht an. Denn die Satzung des beklagten Versorgungswerks deckt nur das Risiko ab, aus gesundheitlichen Gründen aus anwaltlicher Tätigkeit kein hinreichendes Einkommen zu haben. Nicht erfasst ist das Risiko, auf dem vorhandenen (Arbeits-)Markt nicht zum Zuge zu kommen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 5 A 2437/06 -, NJW-RR 2009, 353 ff. = juris Rn. 30.

Dass der Kläger gegenüber voll leistungsfähigen Rechtsanwälten in Bewerbungssituationen unter Umständen Benachteiligungen erfährt, unterfällt dem Arbeitsmarktrisiko. Vor diesem Hintergrund kommt es hier auf die nach dem Vortrag des Klägers bisher erfolglosen fortlaufenden Bewerbungsbemühungen nicht an. Der Bitte seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, ihm Gelegenheit zum Nachweis dieser Bemühungen zu geben, war daher mangels Erheblichkeit nicht zu entsprechen.

3. Der Kläger ist schließlich auch in der Lage, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen.

Der Begriff der "unwesentlichen Einkünfte" ist in der Satzung des beklagten Versorgungswerks nicht definiert. Der Wortlaut der Satzungsbestimmung, in der ausdrücklich von "Einkünften" die Rede ist, verbietet es, - wie etwa hinsichtlich der Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI, in dem an die Stundenzahl der täglich möglichen Erwerbstätigkeit angeknüpft wird - allein auf die noch zu leistende Arbeitszeit abzustellen. Vielmehr ist das erzielbare Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Frage, welche erzielbaren Einkünfte im jeweiligen Einzelfall als "unwesentlich" im Sinne der Satzungsbestimmung anzusehen sind, ist mit Blick auf den Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsrente zu beantworten. Die Berufsunfähigkeitsrente dient als solidarische Absicherung dem Zweck der Existenzsicherung des Mitglieds der Versorgungseinrichtung, das wegen Berufsunfähigkeit an einer auskömmlichen Tätigkeit in seinem Beruf gehindert ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2010 - 17 A 2827/07 -, juris Rn. 34; Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2006 - 9 ZB 05.2587 -, juris Rn. 16 und Urteil vom 26. Juli 1995 - 9 B 93.2788 -, NJW 1996, 1613 f.; Nds. OVG, Urteil vom 26. April 2007 - 8 LB 212/05 -, GesR 2007, 359 f. = juris Rn. 32; zur Existenzsicherung auch: BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 3.05 -, NJW 2006, 711 ff. = juris Rn. 25.

Einkünfte sind aus diesem Grund immer dann unwesentlich, wenn sie unterhalb des Existenzminimums liegen. Allerdings erschöpft sich der Zweck der Berufsunfähigkeitsrente nicht in der Sicherung des Existenzminimums.

Davon ausgehend, dass die Satzung des beklagten Versorgungswerks, nach der gemäß ihrem § 19 die Alters- und die Berufsunfähigkeitsrente nach denselben Grundsätzen berechnet werden, zwar keine umfassende Lebensstandardsicherung,

vgl. zur Lebensstandardsicherung: Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2006 - 9 ZB 05.2587 -, juris Rn. 16 und Urteil vom 26. Juli 1995 - 9 B 93.2788 -, NJW 1996, 1613 f.; Nds. OVG, Urteil vom 26. April 2007 - 8 LB 212/05 -, GesR 2007, 359 f. = juris Rn. 36,

aber eine angemessene, vor sozialem Abstieg bewahrende Vollversorgung bezweckt,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2011 - 17 B 372/11 -, DStR 2011, 1539 f. = juris Rn. 30 und vom 19. August 2009 - 17 A 2290/07 -,

sind Einkünfte immer dann als wesentlich anzusehen, wenn sie der Höhe der für das jeweilige Mitglied errechneten Berufsunfähigkeitsrente entsprechen oder diese übersteigen. Wann Einkünfte, deren Höhe zwischen der der Berufsunfähigkeitsrente und der Gewährleistung des Existenzminimums liegt, als unwesentlich anzusehen sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Generell lässt sich aber sagen: Je näher die Höhe der Einkünfte an die der Berufsunfähigkeitsrente reicht, desto eher sind sie als nicht unwesentlich im Sinne der Satzung des beklagten Versorgungswerks einzustufen. Umgekehrt gilt, dass Einkünfte eher unwesentlich sind, je näher sie der Höhe des Existenzminimums kommen.

Ausgehend von diesen Maßgaben ist es dem Kläger möglich, mehr als nur unwesentliche Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit zu erzielen, da die erzielbaren Einkünfte jedenfalls nicht deutlich unter dem Betrag der Berufsunfähigkeitsrente und über dem Existenzminimum liegen.

Bei der Ermittlung der erzielbaren Einkünfte ist von einer abstrakten Betrachtungsweise in der Hinsicht auszugehen, dass zu fragen ist, was ein Rechtsanwalt mit dem Leistungsspektrum des betroffenen Mitglieds an Einkünften erzielen kann. Dabei ist bei Mitgliedern, die - wie der Kläger - aufgrund ihres Krankheitsbilds lediglich als angestellte Rechtsanwälte oder freie Mitarbeiter tätig sein können, das durchschnittliche Einkommen dieser Anwälte zugrunde zu legen, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das jeweilige Mitglied etwa aufgrund einer besonderen Qualifikation deutlich höhere oder aufgrund besonderer Umstände nur deutlich niedrigere Einkünfte erzielen kann. Das durchschnittliche Jahresbruttoeinkommen eines mindestens 40 Stunden pro Woche tätigen angestellten Rechtsanwalts in den alten Bundesländern betrug im Jahr 2008 nach dem in diesem Jahr veröffentlichten Ergebnis einer vom Institut für Freie Berufe durchgeführten Befragung 52.000 Euro (einschließlich eines 13. Gehalts und freiwilligen betrieblichen Leistungen). Freiberuflich tätige Rechtsanwälte erzielten danach in den alten Bundesländern im Jahr 2008 ein Jahreshonorar von 43.000 Euro.

Vgl. Eggert, Umsatz- und Einkommensentwicklung der Rechtsanwälte 1996 bis 2008, BRAK-Mitt. 2011, 118 (122).

Diese Durchschnittswerte entsprechen im Wesentlichen auch den vom Institut für Freie Berufe im Jahr 2010 ermittelten durchschnittlichen Gehältern angestellter Rechtsanwälte und den durchschnittlichen Honoraren von Rechtsanwälten als freie Mitarbeiter in den ersten drei Berufsjahren. Danach beträgt das durchschnittliche monatliche Gehalt eines angestellten Rechtsanwalts in den ersten drei Berufsjahren zwischen 3.800 Euro und 4.400 Euro. Die Honorare freier Mitarbeiter bewegen sich in den ersten drei Berufsjahren zwischen durchschnittlich 1.900 Euro und 2.900 Euro.

Vgl. Eggert/Kääb, Berufseinstieg und Berufserfolg junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Einkommenssituation und berufliche Zufriedenheit (Studie im Auftrag der Selbsthilfe der Rechtsanwälte e.V.), BRAK-Mitt. 2011, 53 (54 - Abb. 1).

Bei Mitgliedern des beklagten Versorgungswerks, denen es aufgrund ihres (Rest-) Leistungsvermögens möglich ist, sowohl als angestellte Rechtsanwälte als auch als freie Mitarbeiter tätig zu sein, ist es sachgerecht, auf die als an- gestellter Rechtsanwalt zu erzielenden, gegenüber den Honoraren freier Mit- arbeiter höheren Einkünfte abzustellen. Dies folgt aus dem Prinzip gemeinschaft- licher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos, das für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich bringt, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten.

Vgl. dazu im Hinblick auf die Wiederherstellung der Berufsunfähigkeit: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2010 - 17 A 346/07 -.

Dem widerspräche es, wenn bei der Ermittlung der zu erzielenden Einkünfte nicht von der dem Mitglied möglichen Tätigkeit ausgegangen würde, welche ihm die höchsten Einkünfte erlaubt.

Davon ausgehend ergibt sich für den Kläger ein erzielbares Bruttoeinkommen als angestellter Rechtsanwalt in Höhe von ca. 1.333,33 Euro (bzw. 1.366,66 Euro). Dabei ist vom Durchschnittseinkommen eines angestellten Rechtsanwalts auszugehen, da es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Kläger deutlich höhere oder nur deutlich niedrigere Einkünfte erzielen kann. Zudem wird zu seinen Gunsten seinem Vortrag gefolgt, dass ein angestellter Rechtsanwalt durchschnittlich neun Stunden pro Tag arbeitet und er selbst, für den der Gutachter eine tägliche Arbeitszeit von drei bis vier Stunden annimmt, lediglich drei Stunden täglich tätig sein kann. Dementsprechend ergibt sich unter Zugrundelegung des für das Jahr 2008 ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommens folgende Berechnung: 52.000 Euro Bruttojahreseinkommen : 13 Monate = 4.000 Euro pro Monat. Da hinsichtlich des Klägers davon ausgegangen wird, dass er lediglich in der Lage ist, ein Drittel der Vollzeittätigkeit zu erbringen, wird ein Drittel des Betrags von 4.000 Euro als für den Kläger erzielbare Bruttoeinkünfte (= 1.333,33 Euro) angenommen. Wird bei der Berechnung vom durchschnittlichen Monatsgehalt eines Rechtsanwalts in den ersten drei Berufsjahren ausgegangen (3.800 Euro + 4.400 Euro : 2 = 4.100 Euro), ergibt sich als erzielbares Einkommen der Betrag in Höhe von 1.366,66 Euro (= 4.100 Euro : 3). Diese Berechnungsweise stimmt mit der vom Kläger zugrunde gelegten im Grundsatz überein.

Diese dem Kläger möglichen Einkünfte liegen über dem Betrag der ihm im Fall der Berufsunfähigkeit zustehenden Rente, die nach der vom Kläger nicht beanstandeten Berechnung des beklagten Versorgungswerks 1.135,81 Euro betrüge. Selbst wenn bei einer Nettobetrachtung der Berufsunfähigkeitsrente und der erzielbaren Einkünfte Letztere etwas unterhalb der Höhe der verbleibenden Berufsunfähigkeitsrente liegen sollten, ist der Abstand noch so gering, dass nicht von einer Unwesentlichkeit der erzielbaren Einkünfte ausgegangen werden kann.

Die Grenze des Existenzminimums wird durch das vom Kläger erzielbare Einkommen nicht erreicht. Diese liegt im Fall des mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammenlebenden Klägers bei 697 Euro. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe des Regelsatzes nach der aktuellen Anlage zu § 28 SGB XII, der bei 328 Euro für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen, liegt, und den Kosten für Unterkunft und Heizung. Letztere sind anhand der in der Stadt L1. , in welcher der Kläger mit seiner Familie lebt, - ohne weitere Prüfung - für einen Haushalt mit vier Personen als angemessen anerkannten Unterkunftskosten zu ermitteln. Sie liegen nach Auskunft des Amtes für Soziales und Senioren der Stadt L1. bei 621 Euro (Unterkunft mit einer Größe von bis zu 90 qm und einer Kaltmiete (incl. Kaltnebenkosten) bis zu einer Höhe von 6,90 Euro) zuzüglich 117 Euro Heizkosten (1,30 pro Quadratmeter). Die sich ergebende Summe der Kosten für Heizung und Unterkunft in Höhe von 738 Euro ist im Hinblick auf die erwerbsfähige Ehefrau des Klägers bei der fiktiven Berechnung der sein Existenzminimum gewährleistenden Unterkunfts- und Heizungskosten zu halbieren, so dass sich die folgende Berechnung ergibt: 328 Euro + 369 Euro = 697 Euro.

Da die erzielbaren Einkünfte des Klägers aus anwaltlicher Tätigkeit nicht als unwesentlich im Sinne von § 18 Abs. 2 SVR angesehen werden können, scheidet die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 14.12.2011
Az: 17 A 395/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f64a5494c4b0/OVG-Nordrhein-Westfalen_Urteil_vom_14-Dezember-2011_Az_17-A-395-10




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share